Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
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- Otto Beutel
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1 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur Finanzierung nimmt er bei der Bank B einen Kredit in Höhe von auf. Wie kann sich B für den Fall absichern, dass V seiner Pflicht auf Rückzahlung des Kredites nicht nachkommen kann? V Darlehensvertrag B 433 I KV Sicherungsvertrag 398 Forderungsabtretung K Sicherungsabtretung / Sicherungszession unterscheide: zu sichernde Forderung Sicherungsvertrag Sicherungsabtretung Kreditsicherungsrecht Sicherungsabtretung /Sicherungszession Sicherungsabtretung 398 ff BGB Einigung zwischen Sicherungsgeber (Zedent) hier V und Sicherungsnehmer (Zessionar) hier der B über Abtretung stille Zession einschließlich Einziehungsermächtigung (nur intern abgetreten, ohne das der Kunde von der Forderungsabtretung weis) V kann bei der stillen Zession, bei Nichtzahlung durch den K, klagen, Mahnbescheid beantragen usw. auch wenn er nicht mehr der Gläubiger ist. Bestimmtheit (festlegen welche Forderung abgetreten werden) antezipierte Einigung möglich (im Vorfeld muss abgeklärt werden, welche Forderungen abgetreten werden) Globalzession z.b. alle Forderungen eines Kunden Mantelzession zwischen Bank und Bankkunde wird vereinbart, dass der Kunde in gewissen Zeitabständen Forderungslisten vorlegt, mit Vorlage Liste werden die gelisteten Forderungen automatisch abgetreten
2 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Beispiel Grundpfandrecht Darlehensvertrag V B ist nicht Eigentümer Grundstück wird beschränkt auch nicht die Rechte des V zu Gunsten der Bank Bei Verkauf ändert sich die Belastung des belastet Grundstücks durch die Hypothek nicht Bei Nichtzahlung durch den V kann das Grundstück nur durch eine Zwangsverseigerung veräußert werden Kreditsicherungsrecht Hypothek Grundpfandrecht 1113 ff BGB Bestellung: Voraussetzungen (Briefhypothek) Einigung / Eintragung ( 873, 1113) Übergabe des Hypothekenbriefes 1117 Sicherungsvertrag (Bescheinigung der Hypothek; Sinn: Übertragung des Hypothek wird leichter) Bestehen der Forderung (Akzessorietät) 1153, 1137, 1163 (Hypothek kann nur existieren, wenn eine Forderung besteht) (Inhaber der Hypothek ist auch der Inhaber der Forderung) [Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek ist nur, dass die Grundschuld keine Forderung haben muss.] Beispiel Hypothek + Grundschuld V DV B Bank A: Grundpfandrecht Bank B: Grundpfandrecht vom gleichen Objekt Bank C: Grundpfandrecht V kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Bank B beantragt Zwangsversteigerung. Liegt das Höchstgebot unter findet die Versteigerung nicht statt. Es muss mindestens ein Höchstgebot in Höhe der Schuld des vorrangigen Gläubigers + der Versteigerungskosten vorliegen. Gebot von X = X bezahlt 2.000, Grundstück ist mit Hypothek A belastet. A behält Hypothek in Höhe von B erhält C verliert Hypothek!!!!
3 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Fall 3: V bestellt beim Fabrikanten F eine größere Menge Schreibtische. Die Lieferung soll sofort, die Bezahlung aber erst drei Monate später erfolgen. F. ist an dem Geschäft interessiert, möchte sich aber für den Fall absichern, dass V seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann. Welche Möglichkeit hat F? F Kaufvertrag 433 I V 931 X Möglichkeit Eigentumsvorbehalt V soll die Schreibtische bekommen, F bleibt aber der Eigentümer der Schreibtische. Kreditsicherungsrecht Eigentumsvorbehalt 449 BGB Vereinbarungen bei Vertragsabschluss, u.u. später (beide müssen den Eigentumsvorbehalt vereinbaren) Inhalt: aufschiebend bedingte Einigung gem. 929, 158 BGB Rechtsfolge: Anwartschaft des Käufers Vollrechtserwerb bei Bedingungseintritt (Rechtsposition Erwerb des Eigentums hängt von Handlung des Käufers ab, z.b. Zahlung) Schutz des Verkäufers bei Zwangsvollstreckung gegen Käufer u.a. im Konkurs Arten des Eigentumsvorbehalts einfacher verlängerter Weiterveräußerung durch Käufer gem. 929, 185 i.v.m. Sicherungsabtretung (Sicherungszession) Verarbeitung durch Käufer i.v.m. Verarbeitungsklausel Problemfall: Zusammentreffen von verlängertem EV und Globalzession Beispiel Eigentumsverschaffung bei Eigentumsvorbehalt
4 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann F + V schließen Kaufvertrag. - nach 4 Wochen Lieferung - nach 8 Wochen (4 Wochen nach Lieferung) Zahlung nach 929 brauche ich Einigung und Übergabe 4 Wochen 4 Wochen KV Lieferung Zahlung Verpflichtungsgeschäft Übergabe Mit der Zahlung Besitzverschaffung tritt die Wirksamkeit Einigung über die Übergabe ein. des Eigentums (ist erst mit der Zahlung wirksam) Vorher: Aufschiebende Wirkung gem. 158 Durch das einseitige Handeln des Käufers, Verschaffung des Eigentums an der Sache. [ Anwartschaften = kein Beeinflussung der Position durch das Handeln des F] Fall 4 V möchte einen der von F gelieferten Schreibtische an den Kunden K veräußern. Wie kann K Eigentum erwerben? Welche Sicherungsmöglichkeiten hat F in diesem Fall? F KV 433 I V EV 929, K 929 (Einigung und Übergabe) greift nicht, da V kein Eigentümer. Achtung: Fall 5 Der Eigentumsvorbehalt ist gängige Praxis! Daher ist der Käufer meistens NICHT IM GUTEN GLAUBEN! (z.b. Möbelkauf etc) Daher greift 932 (Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten) nicht!! F muss erlauben, eine Weiterveräußerung vorzunehmen gem. 185 (Verfügung eines Nichtberechtigten)!!
5 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Holzhändler H liefert F Holz zum Preis von unter Eigentumsvorbehalt. Hieraus fertigt F unter Verwendung weiterer Materialien (Scharniere etc, Wert ca ) Schreibtische im Wert von Wer ist Eigentümer der Schreibtische? Welche Sicherungsmöglichkeiten hat H? H KV F einfacher EV 950 Verarbeitung: Durch die Verarbeitung fällt der Eigentumsvorbehalt weg. F ist der neue Eigentümer. H kann aber vorher eine Verarbeitungsklausel vereinbaren, dass er Eigentümer bleibt, weil er der Hersteller dieser Schreibtische ist. Beispiel Eigentumsvorbehalt und Sicherung mit Globalzession F V B EV KV Sicherung mit Globalzession K Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt... Keine Sicherheit für den F durch verlängerten Eigentumsvorbehalt. Wenn Bank zuerst Kredit zurückverlangt, hat F Pech gehabt Vertragsbruchtheorie: lt. Rechtsprechung ist ein Vertragsbruch bei einer Globalzession vorprogrammiert, wenn der Kunde (V) nur unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt an den K liefern kann. Die Bank schließt deswegen solche Forderungsabtretungen aus, damit sie nicht in Konflikt mit der Rechtsprechung gerät. klausurrelevant: gutgläubiger Erwerb Sicherungsmittel Eigentumsvorbehalt Übungsfall Sachenrecht (mit Musterlösung)
6 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann H fordert von L die Herausgabe der Schränke Anspruchgrundlage könnte 985 BGB Herausgabeanspruch sein Voraussetzungen: Besitz des Anspruchgegners ist gegeben (+) tatsächliche Herrschaft des L Eigentum des H Ursprünglich war H der Eigentümer dieser Bleche 1006 BGB Eigentumsvermutung (+) evtl. bzw. 950 BGB Hersteller der Bleche (+) auch Eigentümer D klaut die Bleche keine Auswirkungen auf den Eigentum des H (+) Verkauf der Bleche von D an S nach 929 BGB Keine Übergabe, da D nicht Eigentümer (-) nach 932 BGB Einigung und Übergabe ja (+) D nicht berechtigt ja (+) S gutgläubig ja (+) 932 ist erfüllt, da aber nach 935 die Bleche gestohlen wurden, wird 932 hier nicht berücksichtigt, weil 935 BGB diesen ausschließt. (-) kein Eigentumsverlust des H (+) 950: Verarbeitung der Bleche in Schränke Wert der Schränke ist Höher als der Wert der Bleche ja (+) H verliert sein Eigentum mit der Verarbeitung (+) Ergebnis: Kein Herausgabeanspruch an den H durch den L S verlangt von L die Herausgabe Anspruchsgrundlage könnte 985 sein Eigentum S? nach 950den Eigentum erworben ja (+) S/G Verkauf der Schränke mit Eigentumsvorbehalt 449, 929, 158 S bleibt immer noch der Eigentümer (+) Eigentumsverlust durch die Lackierung? nach 950 BGB nicht (-) S bleibt Eigentümer (+) Ergebnis: S kann von L nach 985 BGB die Herausgabe der Schränke verlagen.
7 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Anspruchsgrundlage für den L zum Besitz. 986 Pfandrecht? L könnte aber ein Pfandrecht nach 647 erlagen. Hier aber nicht, weil er nur das Pfandrecht an den Besteller stellen kann Besteller ist aber der G. 647 (-) Es gibt keine gutgläubigen Erwerb am Pfandrecht. Ergebnis: L muss die Schränke abgeben.
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