Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
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- Ilse Beltz
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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit Institut für Recht der Wirtschaft
2 Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB Pfandrecht 1204 ff. BGB Institut für Recht der Wirtschaft 2 /76
3 Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Nießbrauch, 1030 BGB Der Nießbrauch berechtigt zur Fruchtziehung und zum Besitz, lediglich Verfügungen über die Sachsubstanz sind unzulässig, 1030, 1036, 1037 BGB). Gegenüber Dritten besteht ein Schutz analog den Eigentumsvorschriften ( 1065 BGB). Der Nießbrauch ist nicht übertragbar oder vererblich ( 1059, 1061 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 3 /76
4 Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Pfandrecht, 1204 ff. BGB I. Inhalt Sicherung einer Forderung durch besonderes Zugriffsrecht auf eine Sache: Verwertungsrecht durch öffentliche Versteigerung bei Pfandreife ( 1228 ff BGB); Verwendung des Erlöses zur Befriedigung der gesicherten Forderung. II. Entstehung Von den Fällen gesetzlicher Pfandrechte (Werkunternehmerpfandrecht, 647 BGB; Vermieterpfandrecht, 562 ff BGB) abgesehen, entsteht das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft, gem bis 1207 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 4 /76
5 Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Voraussetzungen für das Pfandrecht 1. Bestehende Forderung (Akzessorietät) 2. Einigung 3. Übergabe der Pfandsache, 1205 BGB 4. Berechtigung (bei Fehlen: Gutgläubiger Erwerb, 1207 BGB) III. Sonstiges Beachte: Übertragung durch Abtretung der gesicherten Forderung ( 1250 BGB); Erlöschen mit der Forderung ( 1252 BGB) oder durch Besitzaufgabe ( 1253 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 5 /76/2
6 Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Nachteil des Pfandrechtes ist die erforderliche Übergabe an den Sicherungsnehmer, das Pfand kann daher vom Sicherungsgeber wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden, der Sicherungsnehmer hat bei großen Maschinen u. ä. Lagerungsprobleme. Im Wirtschaftsverkehr hat sich daher die Sicherungsübereignung als üblich durchgesetzt.. Institut für Recht der Wirtschaft 6 /76/2
7 Sachenrecht - Forderungssicherung Formen der Forderungssicherung Im Wirtschaftsverkehr bestehen häufig für längere Zeit ungetilgte Forderungen, sei es infolge eines Gelddarlehens, sei es bei einem Warenkredit durch aufgeschobene Kaufpreisfälligkeit. Zwar haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, die tatsächliche Durchsetzung hängt aber von dessen Vermögensstand ab. Insbesondere im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besteht eine Konkurrenz zu anderen Gläubigern. Daher ist die Sicherung von Forderungen von großer Bedeutung. Instrumente: Personalsicherheiten Realsicherheiten Institut für Recht der Wirtschaft 7 /77
8 Sachenrecht - Forderungssicherung Personalsicherheiten Bürgschaft, 765 ff BGB Persönliche Verpflichtung eines (solventen) Dritten Realsicherheiten Reservierung einzelner Vermögensgegenstände für den Zugriff eines bestimmten Gläubigers (Aus- oder Absonderungsrecht in der Insolvenz, 47, 50, 51 InsO; Schutz vor Zwangsvollstreckungszugriffen Dritter ( 771 ZPO) oder vor späteren Verfügungen. An Forderungen An beweglichen Sachen An Grundstücken Institut für Recht der Wirtschaft 8 /77
9 Sachenrecht - Forderungssicherung Sicherheiten an Forderungen Forderungsverpfändung Nachteil: Wirksam erst mit (oft ungewollter) Anzeige an den Schuldner, 1280 BGB. Sicherungsabtretung Insbesondere in der Form der Globalzession bezüglich aller oder bestimmter Forderungen eines Unternehmers (problematisch: Bestimmbarkeit und ggf. Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung oder Knebelung). Institut für Recht der Wirtschaft 9 /77/2
10 Sachenrecht - Forderungssicherung Sicherheiten an beweglichen Sachen Pfandrecht Eigentumsvorbehalt Sicherungseigentum Vorteil gegenüber Forderung: Rechtlicher Bestand ist sicher, keine Abhängigkeit von Solvenz eines Dritten; aber: gutgläubiger Erwerb Dritter und tatsächliches Verschwinden möglich. Institut für Recht der Wirtschaft 10 /77/2
11 Sachenrecht - Forderungssicherung Sicherheiten an Grundstücken Grundschuld Hypothek Vorteil gegenüber beweglichen Sachen: Sicherheit vor tatsächlichen und rechtlichen Verschiebungen durch den Sicherungsgeber; in der Regel dauerhaft werthaltig. Institut für Recht der Wirtschaft 11 /77/2
12 Sachenrecht Forderungssicherung Der Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsmittel des Warenkreditgebers. Soll die Zahlung des Kaufpreises nicht Zug um Zug, sondern erst nach der Lieferung (ratierlich oder mit Zahlungsziel) erfolgen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Rückgriff auf die Kaufsache, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird. Institut für Recht der Wirtschaft 12 /78
13 Sachenrecht Forderungssicherung Der Eigentumsvorbehalt Voraussetzungen - Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( 449, 158 Abs. 1 BGB) - Vereinbarung spätestens bei Übergabe Institut für Recht der Wirtschaft 13 /78
14 Sachenrecht Forderungssicherung Der Eigentumsvorbehalt Besondere Arten 1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt Aufschiebende Bedingung der Begleichung weiterer Forderungen aus einer Geschäftsverbindung 2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt mit Ermächtigung des Käufers zur Weiterverarbeitung/-veräußerung ( 185 BGB); Vorausabtretung der daraus resultierenden Forderungen gegen die Kunden des Käufers. Institut für Recht der Wirtschaft 14 /78
15 Sachenrecht Forderungssicherung Der Eigentumsvorbehalt Rechtsfolgen 1. Verkäufer bleibt Eigentümer Käufer wird Besitzer; Besitzrecht des Käufers aus dem Kaufvertrag. 2. Verkäufer ist durch den Kaufvertrag gebunden vertragswidrige Veräußerungen an Dritte scheitern am Anwartschaftsrecht des Käufers, 161 Abs. 1 BGB. Bei vollständiger Zahlung wird aus dem Anwartschaftsrecht (Vorstufe zum Eigentum) automatisch Eigentum des Käufers (vgl. 158 Abs. 1 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 15 /78/2
16 Sachenrecht Forderungssicherung Der Eigentumsvorbehalt Rechtsfolgen 3. Käufer darf vor Zahlung noch nicht weiterveräußern; Schutz des Verkäufers bei Insolvenz des Käufers (Aussonderung, 47 InsO) und bei Zwangsvollstreckungszugriffen von Käufergläubigern ( 771 ZPO); kein Schutz vor Veruntreuung oder gutgläubigem Erwerb Dritter! 4. Bei Zahlungsverzug Rücktrittsrecht und Herausgabeanspruch des Verkäufers ( 346, 985 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 16 /78/2
17 Sachenrecht Forderungssicherung Die Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung (SÜ) stellt d. Umkehrfall zum Eigentumsvorbehalt dar. Der Schuldner (Sicherungsgeber) übereignet aus seinem Vermögen eine Sache zur Sicherung einer Forderung an d. Gläubiger (Sicherungsnehmer), behält aber den Besitz. Institut für Recht der Wirtschaft 17 /79
18 Sachenrecht Forderungssicherung Die Sicherungsübereignung Voraussetzungen der Sicherungsübereignung - Übereignung einer Sache gemäß 929, 930 BGB - Sicherungsabrede: Verwertungsrecht nur, wenn gesicherte Forderung notleidend wird - auch an künftigen Sachen (z. B. Lagerbestand), wenn hinreichend bestimmt. Institut für Recht der Wirtschaft 18 /79
19 Sachenrecht Forderungssicherung Die Sicherungsübereignung Rechtsfolgen der Sicherungsübereignung (1) 1. Sicherungsnehmer wird Eigentümer; Sicherungsgeber bleibt Besitzer; Besitzrecht aus Sicherungsabrede, solange gesicherte Forderung nicht notleidend (Sicherungsfall); Anwartschaftsrecht nur bei auflösend bedingter SÜ ( 158 Abs. 2 BGB). 2. Bei Sicherungsfall: Verwertungsrecht; Schutz vor Insolvenz des Sicherungsgebers ( 51 InsO) und Zwangsvollstreckungszugriffen, 771 ZPO Institut für Recht der Wirtschaft 19 /79
20 Sachenrecht Forderungssicherung Die Sicherungsübereignung Rechtsfolgen der Sicherungsübereignung (2) 3. Bei Erfüllung der gesicherten Forderung: Automatischer Rückfall des Eigentums, wenn SÜ auflösend bedingt ( 158 Abs. 2 BGB); anderenfalls Anspruch auf Rückübereignung aus Sicherungsabrede. Institut für Recht der Wirtschaft 20 /79
21 Fall 48 Lieferant V liefert an Kleidungsfabrikant K verschiedene Tierfelle. Da K den Kaufpreis erst nach entsprechenden Abverkäufen an seine Kunden zahlen kann, wird dieser für drei Monate gestundet. Im Gegenzug vereinbaren die Parteien, dass V bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Felle bleiben soll. K stellt sodann aus den Fellen Pelzmäntel her und veräußert diese an Einzelhändler D. Wer ist Eigentümer der Felle/Mäntel? Wissens/Verständnisfrage: Wie kann sich V schützen? Institut für Recht der Wirtschaft 21
22 Fall 48 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt) I. Eigentumserwerb des K gem. 929 BGB V könnte sein Eigentum an den Fellen gem. 929 Satz 1 BGB an K verloren haben. Dazu müssten V und K sich zunächst über den Übergang des Eigentums an K geeinigt haben (Übereignung). V und K haben jedoch einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Gemäß 449 BGB bedeutet dies, dass die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht. Gemäß 158 Abs. 1 BGB tritt die Rechtswirkung der Übereignung daher erst mit Zahlung des Kaufpreises ein. Da diese nicht ersichtlich ist, hat V zunächst sein Eigentum nicht gem. 929 Satz 1 BGB verloren. Institut für Recht der Wirtschaft 22
23 Fall 48 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt) II. Eigentumserwerb des K gem. 950 BGB K könnte an den Fellen Eigentum gem. 950 BGB erlangt haben. Gemäß 950 BGB wird der Hersteller durch Verarbeitung Eigentümer einer Sache, die ihm nicht gehört, wenn durch die Verarbeitung, eine neue Sache entsteht und der Verarbeitungswert den Wert der Ausgangsstoffe zumindest nicht erheblich unterschreitet. K hat die Felle zu Mänteln verarbeitet. Damit sind neue Sachen entstanden, deren Wert keinesfalls unter dem Wert der Felle liegen. Die Voraussetzungen des 950 BGB liegen somit vor. K ist Eigentümer der Felle geworden. Institut für Recht der Wirtschaft 23
24 Fall 48 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt) Da K Eigentümer der Felle geworden ist, konnte er sie gem. 929 BGB wirksam an D veräußern. Wissens/Verständnisfrage: Wie kann sich V schützen? Das Beispiel zeigt, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel nur beim Endnutzer der gekauften Sache durchgreift. Wenn die dagegen weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden soll (um so den Kaufpreis erst zu erwirtschaften), ist der einfache Eigentumsvorbehalt wirkungslos. In der Praxis wird in diesen Fällen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Käufer wird hier zur Weiterveräußerung bzw. - verarbeitung ermächtigt, tritt aber gleichzeitig seine daraus resultierenden Forderungen gegen seine Kunden an den Lieferanten zur Sicherheit ab. Institut für Recht der Wirtschaft 24
25 Fall 48a V hat an K einen Computer verkauft. Der Kaufpreis ist in 24 Monatsraten zu begleichen. Bis zum vollständigen Eingang aller Raten wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Nachdem K 20 Raten gezahlt hat, benötigt er Geld und veräußert unter Offenlegung d. Eigentumsvorbehalts seine Rechte am Computer an den D. Als über das Vermögen des K das Insolvenzverfahren eröffnet wird, zahlt D die letzten, bei V noch offenen Kaufpreisraten. Muss er dennoch den Computer an V oder den Insolvenzverwalter des K herausgeben? Institut für Recht der Wirtschaft 25
26 Fall 48a Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) I. Anspruch gem. 985 BGB D muss das Eigentum nicht herausgeben, wenn er Eigentümer geworden ist. Zunächst war V der Eigentümer des PC. V hat den PC an K gemäß 929 Satz 1 BGB übereignet. Die Einigung stand aber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Diese Bedingung ist eingetreten, weil D als Dritter gemäß 267 BGB für die Erfüllung gesorgt hat. Damit ist zumindest der V nicht mehr Eigentümer des Computers. Institut für Recht der Wirtschaft 26
27 Fall 48a Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Fraglich ist jedoch weiterhin, ob der D Eigentümer geworden ist. D könnte das Eigentum von K erworben haben. Ein Erwerb gemäß 929 Satz 1 BGB scheidet im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen K und D jedoch aus, weil K nicht Eigentümer der Sache war. Da dies dem D auch bekannt war, fehlen auch die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß 932 BGB. Eine Übereignung von K an D wäre allenfalls später gemäß 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden. Institut für Recht der Wirtschaft 27
28 Fall 48a Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) K hat an D zwar nicht das Eigentum am PC, aber seine seinerzeit bestehenden Rechte am Computer an D übertragen. Dabei handelt es sich um ein sog. Anwartschaftsrecht. Bei einem Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache, der Käufer erwirbt aber nicht nur Besitz, sondern auch das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum. Dieses Anwartschaftsrecht kann analog der 929 ff BGB übertragen werden. Tritt sodann die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ein, so erstarkt das Anwartschaftsrecht in der Person des zu diesem Zeitpunkt Berechtigten zum Eigentum. Institut für Recht der Wirtschaft 28
29 Fall 48a Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) K hat im vorliegenden Fall sein Anwartschaftsrecht analog 929 ff BGB an D übertragen. Als D der neue Inhaber des Anwartschaftsrechts die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfüllt hatte, erstarkte das Anwartschaftsrecht in seiner Person zum Eigentum. Damit hat D ohne Zwischenerwerb bei K das Eigentum am PC von V erworben. Da D Eigentümer geworden ist, muss er den PC also nicht herausgeben. Institut für Recht der Wirtschaft 29
30 Fall 49 V veräußert an K e. Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Der Kaufpreis ist in Raten zu zahlen. Als V in finanzielle Bedrängnis gerät, veräußert er die Maschine nochmals an X. Diesem gegenüber gibt er dabei an, die Maschine befände sich derzeit vorübergehend bei K, seine Herausgabeansprüche trete er aber an X ab. Kann X Herausgabe der Maschine von K verlangen? Wer wird Eigentümer, wenn K die letzten Kaufpreisraten an V zahlt? Institut für Recht der Wirtschaft 30
31 Fall 49 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) I. Anspruch gem. 985 BGB X kann von K Herausgabe gemäß 985 BGB verlangen, wenn er Eigentümer geworden ist. Ursprünglich war V Eigentümer, er hat das Eigentum zunächst auch nicht an K verloren, weil die Übereignung gemäß 929 Satz 1 BGB beim Eigentumsvorbehalt unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung steht. (1) Eigentumserwerb des X gem. 929, 931 BGB X könnte von V Eigentum gemäß 929, 931 BGB erworben haben. Institut für Recht der Wirtschaft 31
32 Fall 49 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Eigentumserwerb gem. 929, 931 BGB setzt voraus: Einigung über Eigentumsübergang und statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten. Nach dem Sachverhalt haben sich X und V über den Eigentumsübergang geeinigt. Die Sache konnte zwar nicht an X übergeben werden, V hat aber gemäß 931 BGB seine Herausgabeansprüche gegen K an X abgetreten (die Abtretung künftiger, bedingter Ansprüche, hier aus 346 Abs. 1 BGB für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag, reicht aus). Die Voraussetzungen der 929, 931 BGB liegen vor. X wird Eigentümer der Maschine. Institut für Recht der Wirtschaft 32
33 Fall 49 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) (2) Gegenrechte des K gem. 986 Abs. 2 BGB Dem K könnte aber aufgrund des mit V geschlossenen, fortbestehenden Kaufvertrages ein Recht zum Besitz zustehen. Grundsätzlich wirkt ein Kaufvertrag nur relativ zwischen Käufer und Verkäufer. Gem. 986 Abs. 2 BGB kann sich der Besitzer e. Sache gegenüber einem neuen Eigentümer, der sein Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erlangt hat, auf die Rechte berufen, die ihm gegen den abgetretenen Herausgabeanspruchs zustehen würden. Institut für Recht der Wirtschaft 33
34 Fall 49 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Im vorliegenden Fall hat K ein Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag mit V erlangt. Zudem hat er ein Anwartschaftsrecht erlangt. Solange er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt, also die Raten bezahlt, kann er sein Recht zum Besitz gegenüber dem etwaigen Herausgabebegehren des V geltend machen. Gem. 986 Abs. 2 kann er dieses Recht zum Besitz gegen den Herausgabeanspruch (des bisherigen Eigentümers) auch gegenüber den Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers geltend machen. K muss die Maschine somit gem. 986 Abs. 2 BGB nicht an X herausgeben. Institut für Recht der Wirtschaft 34
35 Fall 49 Lösung (Eigentumsvorbehalt, Anwartschaftsrecht) Sobald K den Restkaufpreis gezahlt wird, tritt die beim Eigentumsvorbehalt vereinbarte Bedingung ein. Die aufschiebend bedingte Übereignung von V an K wird damit gemäß 158 Abs. 1 BGB wirksam, das bei K bestehende Anwartschaftsrecht wandelt sich automatisch in Eigentum um. Die zwischenzeitliche Verfügung von V an X ändert hieran nichts. Diese ist gemäß 161 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises verliert X also sein zwischenzeitlich erlangtes Eigentum. Institut für Recht der Wirtschaft 35
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