Kapitel 4 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen

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1 141 Kapitel 4 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen I. Die Pflichten Das SGB II enthält nicht nur Rechte, d.h. Leistungsansprüche des Arbeitsuchenden oder ihrer Arbeitgeber (zum Beispiel auf Zuschuss), sondern auch Pflichten. Hier eine Zusammenfassung: 1. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abschließen (siehe hierzu Seite 94 ff.). 2. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten erfüllen (siehe Seite 94 f.). 3. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss eine zumutbare Arbeit usw. fortführen. 4. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss eine zumutbare Arbeit ausführen. 5. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige darf eine Eingliederungsmaßnahme nicht abbrechen und auch nicht Anlass für den Abbruch geben. 6. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss sich bei dem zuständigen Träger nach Aufforderung melden. 7. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen. 8. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige darf nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen nicht in der Absicht vermindern, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. 9. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige darf ein unwirtschaftliches Verhalten nicht fortsetzen.

2 142 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen Persönliche Meldung Auskunft erteilen 10. Der Hilfebedürftige darf seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 11. Der Hilfebedürftige darf nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, herbeigeführt haben. 12. Der Arbeitsuchende, aber auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, müssen sich nach Aufforderung beim Jobcenter bzw. bei der Gemeinde zum Beispiel zum Zwecke der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leis tungsanspruch persönlich melden. Sie müssen auch zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen. 13. Der Arbeitsuchende hat sich bei dem zuständigen Jobcenter unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Antragstellung ein anderes Jobcenter zuständig wird. 14. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen dem Jobcenter eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an zeigen und ggf. ein Attest beibringen. 15. Arbeitgeber haben dem Jobcenter Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung über den Anspruch des Hilfe bedürftigen von Bedeutung sein können. 16. Arbeitgeber haben Einkommensbescheinigungen aus zu füllen. 17. Hilfebedürftige Arbeitsuchende haben Arbeitgebern unverzüglich den Vordruck für die Einkommensbescheinigungen vorzulegen.

3 Die Pflichten Personen, die einem Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, sind auf Verlangen der Arbeitsagentur verpflichtet, hierüber Auskünfte zu erteilen. 19. Personen, die dem Hilfebedürftigen gegenüber zu Leistungen verpflichtet sind bzw. für ihn ein Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, haben dem Jobcenter bzw. der Gemeinde auf Verlangen hier über Auskünfte zu erteilen. 20. Arbeitgeber (auch frühere) haben dem Jobcenter bzw. der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte über die Beschäftigung sowie das Arbeitsentgelt, das Hilfebedürftige beziehen, Auskunft zu erteilen. 21. Partner haben auf Verlangen des Jobcenters bzw. der Gemeinde Auskünfte über ihr Einkommen oder Vermögen zu erteilen. Dies gilt auch für Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwalten. Hierzu gehören auch Banken und Sparkassen. 22. Arbeitgeber haben ggf. Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren. 23. Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben dem Jobcenter bzw. der Gemeinde unverzüglich Auskünfte über die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu erbringen. Außerdem haben sie Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 24. Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung müssen der Arbeitsagentur Auskünfte über den Eingliederungserfolg sowie weitere Auskünfte erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden. Außerdem müssen sie eine Beurteilung ihrer Leistungen und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zulassen. 25. Eine Absenkung bzw. ein Wegfall des Arbeitslosengeldes II kann stattfinden, wenn der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld I ruht, weil die Arbeitsagentur den Eintritt einer Sperrzeit gemäß Auskunft über Einkommen und Vermögen Auskunft über Eingliederungserfolg

4 144 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen Erreichbarkeit 144 SGB III oder das Erlöschen des Anspruchs festgestellt hat oder, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach 144 SGB III erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I begründen. Dies sind vor allem folgende Verhaltensweisen: Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, unzureichende Eigenbemühungen, Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und Meldeversäumnis. 26. Der Hilfebedürftige unterliegt den gleichen Regeln wie ein Arbeitsloser. Dieser hat sicherzustellen, dass das Jobcenter ihn persönlich an jedem Werktag (dazu gehört auch der Samstag) an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Das setzt voraus, dass der Hilfebedürftige einen Briefkasten unterhält und dort sein Name steht. Lebt er in einem Untermietverhältnis, muss er darauf achten, dass die Post ihn normal erreichen kann. Der Hilfebedürftige kann sich durchaus vorübergehend von seiner Wohnung entfernen, wenn er dies dem Jobcenter rechtzeitig mitgeteilt hat und seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit angibt. Dabei muss er sich aber im Nahbereich des Jobcenters aufhalten. Das bedeutet, dass er sich in der Gemeinde und in den angrenzenden Gemeinden aufhalten kann. Damit ist natürlich nur gemeint, dass er dort auch übernachten kann. Selbstverständlich kann sich der Hilfebedürftige während des Tages und der Nacht frei bewegen, wenn er nur irgendwann einmal im Laufe des Tages in seine Wohnung zurückkehrt. Der Hilfebedürftige hat auch einen Anspruch auf einen sogenannten»dreiwöchigen Urlaub«. Dazu ist es aber notwendig, dass er dem Jobcenter dies vorher mit geteilt hat und ihm eine Zustimmung zu seiner Abwesenheit erteilt worden ist. Dies soll in den ersten drei Monaten

5 Die Folgen von Verstößen gegen die Pflichten 145 seines Leistungsbezuges nur in Ausnahmefällen geschehen. Vorsicht. Diese Regel gilt auch für sogenannte Aufstocker, das heißt, Personen, die gegebenenfalls Vollzeit arbeiten, aber das Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft nicht erreicht und deshalb ergänzend Leistungen gezahlt werden. Auch wenn diese Personen länger Urlaubsanspruch in ihrer Beschäftigung haben, sind sie an die maximale Dauer und Verpflichtung zur Beantragung gebunden. Für die weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter oder laden Sie die»informa tion Alg II/Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung E 303«aus dem Internet unter www. arbeitsagentur.de herunter. Das sind nur die wichtigsten Pflichten! II. Die Folgen von Verstößen gegen die Pflichten 1. Absenkung und Fortfall von Leistungen Die Folgen, die eintreten, wenn man gegen diese Pflichten verstößt, sind sehr unterschiedlich. Arbeitgeber können bei einem Verstoß gegen ihre Auskunftspflichten mit einem Bußgeld belegt werden. Dies gilt ausnahmsweise auch für einen Arbeitnehmer bzw. arbeitsuchenden Hilfebedürftigen, der seinem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck nicht unverzüglich vorlegt. Der Verstoß wird im Allgemeinen mit einer Geldbuße bis zu höchstens Euro (ausnahmsweise auch bis zu Euro) geahndet. In anderen Fällen (fehlerhaftes Ausfüllen einer Einkommensbescheinigung, Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch Arbeitgeber und Dritte) muss Schadensersatz geleistet werden. Bußgeld Schadensersatz

6 146 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen Absenkung um 30 Prozent und Wegfall von Leistungen Wichtiger Grund verhindert Absenkung Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit hat der Hilfebedürftige der Ar beits agentur/dem Jobcenter bzw. der Gemeinde die gezahlten Leis tungen zu ersetzen ( 34 SGB II). In den meisten Fällen wird die Pflichtverletzung zu einer Absenkung bzw. zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes führen. Bei Verletzung der auf den Seiten 142 ff. unter Nr. 1 bis 5 sowie 8 und 9 aufgeführten Pflichten kommt es zu einer Absenkung der Regelleistung um 30 Prozent. Dies würde bedeuten, dass ein Alleinstehender, der bisher 364 Euro als Regelleistung bezieht, nunmehr nur noch eine abgesenkte Regelleistung in Höhe von 255 Euro (Absenkung um 109 Euro) sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält. Die Regelleistung wird bei der Person abgesenkt, der der Pflichtverstoß vorzuwerfen ist. Niemals darf eine Bedarfsgemeinschaft als Ganze von der Absenkung der Regelleistung betroffen sein. Das gilt auch, wenn wegen einer mehrmaligen Absenkung des Arbeitslosengeldes II nur noch ein Teil der Miete an die Bedarfsgemeinschaft oder den Vermieter gezahlt wird. Voraussetzung für die Absenkung ist stets, dass der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen seines Handelns (die Pflichtverletzung) schriftlich belehrt worden ist oder er die Rechtsfolgen kannte. Aber: Eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II bzw. der Regelleistung tritt nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat und dies auch nachweist. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel darin bestehen, dass dem Hilfebedürftigen ein anderes Verhalten nicht zumutbar war. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Ein wichtiger Grund kann häufig angenommen werden, wenn eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit dem Hilfebedürftigen nach seinem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann oder die künftige Ausübung seiner

7 Die Folgen von Verstößen gegen die Pflichten 147 bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitsstelle gesundheitlich oder sittlich prob lematisch ist, die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Auch die Weigerung aus Gewissensgründen kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition des Einzelnen ein höheres Gewicht zukommt als den Interessen des Staates. Auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den Nichtraucherschutz sowie ein Mobbing im Betrieb können einen wichtigen Grund darstellen, die Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit nicht weiter fortzuführen. Die Zahl der wichtigen Gründe kann nicht abschließend aufgezählt werden. Nach dem Gesetz wird von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet, dass er den wichtigen Grund für sein Verhalten selbst nachweist. Das bedeutet sicherlich, dass er verstärkt bei der Aufklärung, ob ein wichtiger Grund vorhanden ist, mitwirken muss. Das heißt aber nicht, dass er allein verpflichtet ist, diesen Nachweis zu führen. Denn: Im Sozialverfahrensrecht und im Sozialverwaltungsrecht herrscht immer noch der Amtsermittlungsgrundsatz! Das bedeutet, dass die Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände wie zum Beispiel, ob ein wichtiger Grund vorliegt, von Amts wegen zu ermitteln sind. Natürlich muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige mitteilen, bei welchem Arzt er in Behandlung war, wenn er sich auf einen»wichtigen Grund«wie Krankheit beruft. Er sollte auch ein Attest bzw. eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes beibringen. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Jobcenter bzw. Gemeinden entspannt zurücklehnen dürfen und warten können, was der Hilfebedürftige tut. Auf jeden Fall müssen Sie ihn darauf hinweisen, was Sie von ihm erwarten! Dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige den wichtigen Grund für sein Verhalten»nachweisen«muss, führt letztlich allerdings dazu, dass er wenn alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgereizt worden sind und eine Behauptung oder Tatsache sich nicht hat erweisen lassen seinen An Zwar Amtsermittlungsgrundsatz, aber starke Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen Nachweis erforderlich

8 148 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen Nichterscheinen zum Termin trag nicht durchsetzen kann bzw. die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nicht verhindern wird. Aber: Das setzt voraus, dass zunächst sowohl von ihm als auch von dem Jobcenter bzw. der Behörde und später im gerichtlichen Verfahren vom Sozialgericht alle Möglichkeiten unternommen worden sind, um den Sachverhalt aufklären! Das Arbeitslosengeldes II wird auch abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich beim Jobcenter/ Arbeits agentur bzw. Gemeinde nicht meldet oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht erscheint. Dies setzt aber voraus, dass er (nachweisbar) hierzu aufgefordert worden ist und (das ist wichtig!) über die Rechtsfolgen (nämlich die Absenkung des Arbeitslosengeldes II) schriftlich belehrt worden ist oder sie kannte. Dabei muss die Belehrung für ihn verständlich gewesen sein. Die Absenkung setzt aber ebenso wie in den vorherigen Fällen voraus, dass kein wichtiger Grund für sein Verhalten vorliegt. Eine Absenkung der Leistungen wird aber nicht wie oben dargelegt um 30 Prozent, sondern lediglich um zehn Prozent vorgenommen, weil die Nichtmeldung bzw. das Nichterscheinen als geringere Pflichtverletzung angesehen wird. Beim Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (nach 144 bzw. 147 SGB III) wird auch das Arbeitslosengeld II abgesenkt bzw. (bei mehrfacher Wiederholung) erlischt es! In genau bezeichneten Ausnahmefällen kann eine Aufrechnung bis zu einem Betrag in Höhe von 30 Prozent bei Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen werden. Das allerdings nur, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt ( 43 SGB II).

9 Die Folgen von Verstößen gegen die Pflichten 149 Im Gesetz ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hilfebedürftige sich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst hilfebedürftig machen darf. Schafft er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit, muss er dem Jobcenter bzw. der Gemeinde die Leistungen ersetzen, die ihm oder den Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft gezahlt worden sind. Entscheidend ist in diesem Fall, festzustellen, ob die Hilfebedürftigkeit tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, sowie, ob der Hilfebedürftige nicht vielleicht doch einen wichtigen Grund (siehe Seite 148) für sein Verhalten hatte. Die Jobcenter bzw. Gemeinden dürfen einen Ersatzanspruch aber nicht geltend machen, soweit hierdurch der Hilfebedürftige auch künftig zum Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld würde. Der Ersatzanspruch erlischt auch in diesen Fällen drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Denken Sie unbedingt daran, dem Jobcenter bzw. der Gemeinde auch jede Änderung in Ihren Lebensverhältnissen mitzuteilen! Dazu zählen zum Beispiel die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, Ihre Arbeitsunfähigkeit, eine Erkrankung, den Eintritt Ihrer Arbeitsfähigkeit, der Antrag bzw. der Bezug von Sozialleistungen wie Mutterschaftsgeld, Renten usw. Teilen Sie auch Ihre Anschriftenänderung mit, eine Heirat, das Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft ebenso wie die Trennung. Wichtig ist auch, eine Änderung im Einkommen oder in den Vermögensverhältnissen auch des Partners bzw. der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft sofort mitzuteilen. Diese Verpflichtungen gelten nicht nur für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern für alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter! Schadensersatz Veränderungen mitteilen

10 150 Die Pflichten der Arbeitsuchenden, ihrer Arbeitgeber und dritter Personen Leistungsmissbrauch wird aufgespürt Bei unvollständigen oder sogar falschen Angaben oder Nichtmitteilung von Änderungen, müssen möglicherweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückgezahlt werden. Viel schlimmer ist aber, dass Sie möglicherweise ein Bußgeld»aufgebrummt«bekommen oder sogar wegen Sozialbetruges ( 263 StGB) von einem Strafgericht bestraft werden. Denken Sie auch daran, dass die Jobcenter bzw. Behörden mit den Methoden der elektronischen Datenverarbeitung Leistungsmissbrauch aufspüren können, weil sie inzwischen mit anderen Behörden und auch Banken und Sparkassen»vernetzt«sind. 2. Wiederholte Pflichtverletzung Verletzt der erwerbsfähige Hilfebedürftige die auf den Vorseiten unter Nr. 1 bis 9 aufgeführten Pflichten innerhalb eines Jahres mehrfach, wird die Regelleistung zusätzlich um den entsprechenden Prozentsatz (30 Prozent) gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. In diesen Fällen können die Jobcenter bzw. die Gemeinden auch die Leistungen für Mehrbedarf, für Unterkunft und Heizung sowie einmalige Leistungen ( 21 bis 23 SGB II) absenken. Dies müssen sie nicht tun, aber sie können es tun! Sehen Sie bitte auf Seite 54 f. nach. Beispiel Der Hilfebedürftige weigert sich, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, und erscheint auch nicht zu einem Meldetermin beim Jobcenter oder der Gemeinde. In diesem Fall ist zunächst eine 30-prozentige Absenkung wegen seiner Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, festzustellen und so dann noch eine zehnprozentige Absenkung wegen seines Nichterscheinens beim Jobcenter. Aber auch hier ist Voraussetzung, dass er über die Rechtsfolgen zuvor schriftlich auf seinen konkreten Fall bezogen belehrt worden ist oder er sie bereits kannte und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hat. Auch in diesem Fall können die Jobcenter bzw. Gemeinden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (siehe oben) erbringen.

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