Salmonellen bei Geflügelfleisch

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1 Salmonellen bei Geflügelfleisch Rechtliche Situation ab auf Basis der VO (EU) 1086/

2 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2160/2003 (Hühner und Puten) Anh. II Teil E, Z. 1 verweist auf Anh. I Kap. 1 Reihe 1.28 der VO (EG) 2073/2005 früher Verbot für alle Salmonellen, jetzt nur S. ent. und S. typh. Z. 3 gilt nicht für frisches Geflügelfleisch, das für eine industrielle Behandlung zur Salmonellenabtötung bestimmt ist. (z.b.erhitzen)

3 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2073/2005 (Probennahme) Körper: 15 Proben je 10 g Halshaut, gepoolt zu 5x3 Proben Geflügelfleisch: 5 Proben Haut+Fleisch je ca. 25 g Risikobasiert je nach Produktionsart In den Schlachthöfen von Tieren die kein unbestimmtes Ergebnis aufweisen oder bei denen S.e oder S. t. nachgewiesen wurde

4 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2073/2005 (Häufigkeit) 1x wöchentlich bei Faschiertem,Fleischzubereitungen,Separatorenfleisch und frischem Geflügelfleisch keine Festlegung bei Verarbeitung Weniger wenn - 30 Wochen befriedigend, dann 14 tägig - gleichartiges anderes Untersuchungsprogramm - geringe Prävalenz der angelieferten Tiere - kleine Betriebe, gilt aber auch für Direktvermarkter

5 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2073/2005, Kap. 2.1 Z Prozesshygienekriterium nur in Schlachthöfen In 25g S.spp. nicht nachweisbar 50 Proben (10 Wochen x(5x3tiere)) Hühner ab max 5 pos. erlaubt Puten ab max 5 pos. erlaubt Wenn positiv: dann differenzieren auf S. ent./typh. Wenn mehr als 5 S. spp: Hygiene im Stall und im Schlachtbetrieb verbessern.

6 In Verkehr Bringen Definition gemäß VO (EG) 178/2002 Artikel 3 Ziffer 8: Das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe. Während der Be- oder Verarbeitung ist es nicht in Verkehr

7 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2073/2005 Kap.1, Z.1.28 Lebensmittelsicherheitskriterium (frisches Fleisch von Huhn und Pute.) In 25g (Probe) Salm. ent. und Salm. typh. nicht nachweisbar bei in Verkehr gebrachten Erzeugnissen während der Haltbarkeitsdauer) Für andere Salm. Spp. keine Regelung

8 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2073/2005 Kap.1, Z.1.5 Lebensmittelsicherheitskriterium, (Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch (aller Arten) zum Verzehr im durcherhitzten Zustand In 25g (Probe) Salm. Spp. nicht nachweisbar bei In Verkehr gebrachten Erzeugnissen während der Haltbarkeitsdauer)

9 EU Rechtsbestimmungen VO (EG) 2073/2005 Kap.1, Z.1.9 Lebensmittelsicherheitskriterium, (Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch (aller Arten) zum Verzehr im durcherhitzten Zustand In 25g (Probe) Salm. Spp. nicht nachweisbar bei In Verkehr gebrachten Erzeugnissen während der Haltbarkeitsdauer)

10 EU Rechtsbestimmungen DFVO (EU) 739/2011 (Änderung der VO (EG) 854/2004) Abschnitt II, Kap. V, Nr. 2, lit. b) Fleisch stammt von Herden, deren Fleisch für eine Behandlung vor dem Inverkehrbringen gemäß Anhang II Teil E der VO (EG) 2160/2003 (Z.3) bestimmt ist. Der ata ordnet für positive Herden (S.ent/typh) eine industrielle Verarbeitung an.

11 Nationale Rechtsbestimmungen Geflügelhygiene Verordnung ( 37) Gilt nur für Betriebe mit mehr als 350 Mastplätzen Paarige Stiefeltupferprobe 3 Wochen vor Schlachtung Fleischuntersuchungsvo ( 13 Abs. 2,3)) Verweist auf VO (EG) 2160/2003 und 2073/2005 Prozesshygkr. gelten für alle Gefl.arten LL Geflügelschlachtung LL Geflügelschlachtung in bäuerlichen Betrieben sind anzupassen

12 Nationale Rechtsbestimmungen Beurteilung gemäß Codex Unter Einbeziehung des Artikel 14 der VO (EG) 178/2002 werden Chargen von frischem Geflügelfleisch oder anderen Geflügelfleischprodukten die Salmonellen enthalten als Zum menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt. (nicht als gesundheitsschädlich) Folge: Rückruf der Charge erforderlich, aber keine Öffentlichkeitswarnung

13 Konsequenzen Im Mastbetrieb alle Herden werden beprobt Im Zeitablauf Differenzierung möglich daher S. neg: keine Verkehrseinschränkung S. spp: Frischgeflügel, Verarbeitungsware S. ent/typh: Verarbeitungsware

14 Konsequenzen Im Schlachtbetrieb Steuerung der Anlieferung und Verwendung je nach Befund des Mastbetriebes Wöchentl. Untersuchung/Größe der Charge nicht definiert Untersuchungsbefunde bis zur Gruppe (B,D) innerhalb 3 Tage Differenzierung (S.ent/typh)) innerhalb 7 Tage Keine Rückstellpflicht für beprobte Charge Verbrauchsfrist für Frischgeflügel 5 Tage Rückrufverpflichtung der Charge bei Gruppenbefund oder erst bei Differenzierung? Art. 19 VO (EG 178/2002) Grund zur Annahme, dass..

15 Konsequenzen In weiteren (Be-) und Verarbeitungsbetrieben (Bearbeitungsbetriebe auf Grund eines Textfehlers derzeit nicht erfasst.) Beprobung und Zeitablauf siehe Schlachtbetrieb Nur S. ent/typh negative Ware für Frischgeflügel Nur S. spp geprüft negative Ware für Fleischzubereitungen Positive Ware ist für durcherhitzte Fleischerzeugnisse gestattet VO (EG) 739/2011

16 ENDE Das war s in aller Kürze

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