Beschluss. Begründung OLYMPIC,

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1 34R94/15s Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom , WM 23/2014-3, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR ,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Begründung 1.1 Die Antragstellerin beruft sich auf folgende Marken: a) IR (Wortmarke) OLYMPIC, unter anderem eingetragen für folgende Dienstleistungen: 41 sporting activities; organization of sporting activities; organization of real or virtual sporting competitions; operation of sports facilities; health club services (fitness training); sports camp services; b) CTM (Wortbildmarke) unter anderem eingetragen für folgende Dienstleistungen: 41 Sportliche Aktivitäten, Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Aktivitäten; Organisation von reellen und virtuellen Sportwettkämpfen; Betrieb von Sporteinrichtungen. 1.2 Der Widerspruch richtet sich gegen die Wortbildmarke AT (veröffentlicht am )

2 2 34R94/15s eingetragen für folgende Dienstleistungen 41 Dienstleistungen von Fitness und Sportclubs. Die Antragstellerin brachte vor, es bestehe Verwechslungsgefahr nach 30 Abs 1 Z 2 MSchG. 2. Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Widerspruch mit dem angefochtenen Beschluss ab und verneinte die Verwechslungsgefahr. 3. Der Rekurs der Antragstellerin macht unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und beantragt, die Entscheidung zu ändern und die Registrierung der angegriffenen Marke zu löschen; in eventu die Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Antragsgegner hat den Rekurs nicht beantwortet. Der Rekurs ist nicht berechtigt. 4.1 Da das Rekursgericht die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, die Rekursausführungen für nicht stichhältig hält, kann nach 60 Abs 2 AußStrG vorerst auf die gekürzt und geringfügig umformuliert wiedergegebenen wesentlichen Passagen der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden: «Der Vergleich der Marken hat anhand einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, bei der auf den Gesamteindruck auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist und insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind, da der betreffende Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und hierbei nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (C-251/95 sabel/puma, Rn 23).

3 3 34R94/15s Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr die beiden zu vergleichenden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und vergleichen kann, sondern seine Auffassung nur aufgrund eines mehr oder minder undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt, für das erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend sind als die Unterschiede. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (C-342/97 Loint s, Rn 26). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetztem Zeichen orientieren sich die beteiligten Verkehrskreise in der Regel am Wortbestandteil, wenn der Wortbestandteil unterscheidungskräftig ist. Eine Orientierung am Bildbestandteil findet dann statt, wenn der Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig und damit auch nicht prägend ist und im Vergleich zum Bildbestandteil auch nicht auffälliger ist (4 Ob 5/06y Lucky Strike). In bildlicher Hinsicht stehen einander einerseits die Wortmarke OLYMPIC sowie die Wortbildmarke OLYMPIC mit den fünf Ringen auf beiden Seiten und andererseits die Wortbildmarke OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING JA*B CLUB VIENNA gegenüber. Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist so gewählt, dass in einem orangen Kreis (Durchmesser 5,5 cm) die Buchstaben JA*B, darunter ein stilisierter Boxhandschuh, darunter das Wort CLUB, zentriert eingeschrieben sind. Der orange Kreis ist von einem 0,5 mm breiten schwarzen Rand umgeben, in dem die Worte OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING oben und VIENNA unten eingeschrieben sind. Die angegriffene Marke wird im Wesentlichen von der plakettenartigen Ausgestaltung in der Signalfarbe Orange und von den Markenbestandteilen JA*B CLUB geprägt. Der Markenbestandteil JA*B ist phantasiehaft und hat keinen Bezug zu den Dienstleistungen, die plakettenartige Ausgestaltung in den Farben orange und schwarz ist aufgrund der Farbwahl und der Anordnung daher höchst einprägsam. Die Markenbestandteile OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING sowie VIENNA prägen die angegriffene Marke wegen ihres beschreibenden Charakters ( alte Schule und olympisches Boxen, Wien ) und wegen ihrer Unterordnung in der grafischen Ausgestaltung nicht, sodass diese Bestandteile auch keinen Einfluss auf die Schutzfähigkeit des Zeichens nehmen. Die Widerspruchsmarke CTM (Wortbildmarke) hat rechts und links vom Wort OLYMPIC jeweils noch die fünf ineinander verschlungenen Ringe ohne eigenen Sinngehalt abgebildet. Die ineinander verschlungenen fünf Ringe finden sich in der angegriffenen Marke nicht wieder.

4 4 34R94/15s Beide Marken enthalten das beschreibende Wort OLYMPIC, wobei OLYMPIC in der angegriffenen Marke ein völlig untergeordneter und die Marke nicht prägender Charakter zukommt. Die Konsumenten werden in der angegriffenen Marke das Wort OLYMPIC kaum wahrnehmen und wenn, dann als beschreibenden Bestandteil erkennen, an dem sie sich nicht orientieren werden. Die Widerspruchsmarken weisen ein Wort aus sieben Buchstaben bzw die fünf ineinander verschlungenen Ringe, die angegriffene Marke besteht aus einer Plakette, in die die Worte OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING VIENNA JA*B CLUB eingeschrieben sind. Obwohl das Wort OLYMPIC in allen Marken vorkommt, weisen die restlichen Markenbestandteile in der angegriffenen Marke in bildlicher Hinsicht (grafische Ausgestaltung, unterschiedliche Wortanzahl) maßgebliche Unterschiede auf, sodass auch beim Vorliegen der Identität der Dienstleistungen in bildlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit vorliegt. In klanglicher Hinsicht stehen einander das Wort OLYMPIC und die Worte OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING VIENNA JA*B CLUB gegenüber, klanglich gemeinsam sind beiden das Wort OLYMPIC, sie unterscheiden sich aber durch die anderen Wortbestandteile OLD SCHOOL und JA*B CLUB deutlich voneinander. In klanglicher Hinsicht kann trotz der Identität der Dienstleistungen aufgrund der unterschiedlichen Markenbestandteile und wegen der Anzahl der Wörter keine verwechselbare Ähnlichkeit der Marken angenommen werden. In begrifflicher Hinsicht werden die österreichischen Konsumenten die Widerspruchsmarken OLYMPIC mit olympisch übersetzen und verstehen. Die angegriffene Marke OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING VIENNA JA*B CLUB werden die Konsumenten mit alte Schule und olympisches Boxen Wien, JA*B Club übersetzen und verstehen. Alle Marken haben das beschreibende Wort OLYMPIC gemeinsam. Durch die Hinzufügung des Bestandteils OLD SCHOOL und JA*B CLUB in der angegriffenen Marke als Hinweis unter anderem auf das Boxen nach der alten Schule und als Hinweis auf olympisches Boxen entsteht jedenfalls in der angegriffenen Marke ein eigener Sinngehalt, der sich vom Sinngehalt der Widerspruchsmarken eindeutig abhebt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Konsumenten davon ausgehen, dass ein in Wien ansässiger Box-Club (wobei olympisches Boxen kaum einen Stellenwert bei den Olympischen Spielen einnimmt) in Zusammenhang mit dem IOC steht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der Bestandteile OLD SCHOOL und JA*B Club nicht davon ausgehen, dass die mit der angegriffenen Marke versehenen

5 5 34R94/15s und angebotenen Dienstleistungen dem Unternehmen der Widersprechenden zuzuordnen sind. Ein Imagetransfer war daher nicht zu befürchten. Wenn die Widersprechende auch geltend macht, dass die Verwechslungsgefahr auch unter dem Aspekt des Serienzeichens vorliege, so ist auszuführen, dass allein die Vorlage einer bestimmten Anzahl von registrierten Marken mit den Bestandteilen OLYMPIC, OLYMPICS, OLYMPIAD, OLYMPIAN, noch nicht für die Verwechslungsgefahr spricht. Der EuGH spricht aus, dass sich die Verwechslungsgefahr im Falle einer Markenfamilie oder von Serienmarken daraus ergibt, dass die angesprochenen Konsumenten sich hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von der jüngeren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen irren können und zu Unrecht annehmen, dass die jüngere Marke zu der Familie oder Serie der älteren Marken gehört (C-552/09 P Kinderjoghurt, Rn 97; C-234/06 P Bainbridge, Rn 63 uvm). Daraus folgt, dass der EuGH zwei Bedingungen vorgibt, damit die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenfamilie bejaht werden kann, nämlich 1. der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen muss den Nachweis der Benutzung aller zur Serie gehörenden Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine Serie bilden können, erbringen und 2. die angegriffene Marke muss nicht nur mit den zur Serie gehörenden Marken verwechselbar ähnlich sein, sondern sie muss auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, dass sie mit der Serie in Verbindung gebracht werden.» 4.2 Ergänzend fügt das Rekursgericht hinzu, dass die Kennzeichnungskraft des Worts Olympic (in welcher Sprache auch immer), dem die Antragstellerin im Rekurs breiten Raum widmet, nicht in Frage steht, genausowenig jene der fünf olympischen Ringe. Die Qualität dieser Kennzeichnungskraft ( schwach normal stark oder erhöht ) ist hier ohne Belang. Unbestreitbar ist auch die Tatsache, dass das Wort Olympic vollständig in die angegriffene Marke aufgenommen wurde. Ebenso unstrittig und vom Patentamt ausdrücklich bejaht ist die ausreichende Dienstleistungsähnlichkeit. Zu betonen ist jedoch, dass auch nach Auffassung des Rekursgerichts dieses Wort in der angegriffenen Marke in einer Weise in den Hintergrund tritt, wie es in der richtig zitierten Entscheidung 34 R 53/14k Sky/Skybox des OLG Wien beschrieben wurde. Auch jene Entscheidung enthält die Einschränkung, die im hier zu entscheidenden Einzelfall zum Tragen kommt: Olympic hat in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung und tritt im Gesamteindruck [der angegriffenen Marke] gänzlich in den Hintergrund.

6 6 34R94/15s Aus diesen Überlegungen und schon aus der Gegenüberstellung der gesamtbildlichen Wirkung der Zeichen ist die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Aus 4 Ob 189/14v VIVA lässt sich für den vorliegenden Fall nur ableiten, dass die durch Benutzung erhöhte Bekanntheit auch im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist. Nicht ableiten lässt sich, dass jeder Fall einer vollständigen Aufnahme eines Zeichens (eines Zeichenbestandteils) in ein anderes die Verwechslungsgefahr mit sich bringt. 4.3 Auch unter dem Aspekt der Serienmarke ( Markenfamilie ) ist der Rekurs nicht erfolgreich, denn im konkreten Fall besteht nicht die Gefahr, dass der Verbraucher (hier angesichts von Dienstleistungen: die Kundin, der Kunde) sich irrt und annimmt, die Dienstleistungen des Antragsgegners stammten von der Antragstellerin, weil die angegriffene Marke das Wort Olympic enthält (vgl zu dieser Gefahr als Voraussetzung für die Löschung auch 4 Ob 190/14s McBerg; 4 Ob 211/14d McMountain, McTyrol etc). Zu deutlich wird nämlich bei einer Gesamtbetrachtung der angegriffenen Marke, dass sie einen Club (allein der logo-artig enthaltene Boxhandschuh macht deutlich: einen Boxclub ) in Vienna kennzeichnet; auch in diesem Zusammenhang ist auf die Unterordnung des Worts olympic hinzuweisen, sodass das Rekursgericht keine Gefahr sieht, ein Kunde könnte annehmen, der so gekennzeichnete Boxclub in Wien habe etwas mit der Antragstellerin oder mit ihren Veranstaltungen zu tun. Die Entscheidung des Patentamts bedarf keiner Korrektur. 5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS ), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR ,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben. 6. Ein Kostenersatz findet nach 139 Z 7 PatG ivm 37 Abs 3 MSchG nicht statt. Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 34, am 26. August 2015 Dr. Walter Schober Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG

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