Beschluss. Begründung OLYMPIC,
|
|
- Stephan Schulz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 34R94/15s Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom , WM 23/2014-3, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR ,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Begründung 1.1 Die Antragstellerin beruft sich auf folgende Marken: a) IR (Wortmarke) OLYMPIC, unter anderem eingetragen für folgende Dienstleistungen: 41 sporting activities; organization of sporting activities; organization of real or virtual sporting competitions; operation of sports facilities; health club services (fitness training); sports camp services; b) CTM (Wortbildmarke) unter anderem eingetragen für folgende Dienstleistungen: 41 Sportliche Aktivitäten, Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Aktivitäten; Organisation von reellen und virtuellen Sportwettkämpfen; Betrieb von Sporteinrichtungen. 1.2 Der Widerspruch richtet sich gegen die Wortbildmarke AT (veröffentlicht am )
2 2 34R94/15s eingetragen für folgende Dienstleistungen 41 Dienstleistungen von Fitness und Sportclubs. Die Antragstellerin brachte vor, es bestehe Verwechslungsgefahr nach 30 Abs 1 Z 2 MSchG. 2. Die Rechtsabteilung des Patentamts wies den Widerspruch mit dem angefochtenen Beschluss ab und verneinte die Verwechslungsgefahr. 3. Der Rekurs der Antragstellerin macht unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und beantragt, die Entscheidung zu ändern und die Registrierung der angegriffenen Marke zu löschen; in eventu die Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Antragsgegner hat den Rekurs nicht beantwortet. Der Rekurs ist nicht berechtigt. 4.1 Da das Rekursgericht die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, die Rekursausführungen für nicht stichhältig hält, kann nach 60 Abs 2 AußStrG vorerst auf die gekürzt und geringfügig umformuliert wiedergegebenen wesentlichen Passagen der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden: «Der Vergleich der Marken hat anhand einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, bei der auf den Gesamteindruck auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist und insbesondere die unterscheidungskräftigen und die prägenden Bestandteile zu berücksichtigen sind, da der betreffende Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und hierbei nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (C-251/95 sabel/puma, Rn 23).
3 3 34R94/15s Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr die beiden zu vergleichenden Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und vergleichen kann, sondern seine Auffassung nur aufgrund eines mehr oder minder undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt, für das erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend sind als die Unterschiede. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (C-342/97 Loint s, Rn 26). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetztem Zeichen orientieren sich die beteiligten Verkehrskreise in der Regel am Wortbestandteil, wenn der Wortbestandteil unterscheidungskräftig ist. Eine Orientierung am Bildbestandteil findet dann statt, wenn der Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig und damit auch nicht prägend ist und im Vergleich zum Bildbestandteil auch nicht auffälliger ist (4 Ob 5/06y Lucky Strike). In bildlicher Hinsicht stehen einander einerseits die Wortmarke OLYMPIC sowie die Wortbildmarke OLYMPIC mit den fünf Ringen auf beiden Seiten und andererseits die Wortbildmarke OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING JA*B CLUB VIENNA gegenüber. Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ist so gewählt, dass in einem orangen Kreis (Durchmesser 5,5 cm) die Buchstaben JA*B, darunter ein stilisierter Boxhandschuh, darunter das Wort CLUB, zentriert eingeschrieben sind. Der orange Kreis ist von einem 0,5 mm breiten schwarzen Rand umgeben, in dem die Worte OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING oben und VIENNA unten eingeschrieben sind. Die angegriffene Marke wird im Wesentlichen von der plakettenartigen Ausgestaltung in der Signalfarbe Orange und von den Markenbestandteilen JA*B CLUB geprägt. Der Markenbestandteil JA*B ist phantasiehaft und hat keinen Bezug zu den Dienstleistungen, die plakettenartige Ausgestaltung in den Farben orange und schwarz ist aufgrund der Farbwahl und der Anordnung daher höchst einprägsam. Die Markenbestandteile OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING sowie VIENNA prägen die angegriffene Marke wegen ihres beschreibenden Charakters ( alte Schule und olympisches Boxen, Wien ) und wegen ihrer Unterordnung in der grafischen Ausgestaltung nicht, sodass diese Bestandteile auch keinen Einfluss auf die Schutzfähigkeit des Zeichens nehmen. Die Widerspruchsmarke CTM (Wortbildmarke) hat rechts und links vom Wort OLYMPIC jeweils noch die fünf ineinander verschlungenen Ringe ohne eigenen Sinngehalt abgebildet. Die ineinander verschlungenen fünf Ringe finden sich in der angegriffenen Marke nicht wieder.
4 4 34R94/15s Beide Marken enthalten das beschreibende Wort OLYMPIC, wobei OLYMPIC in der angegriffenen Marke ein völlig untergeordneter und die Marke nicht prägender Charakter zukommt. Die Konsumenten werden in der angegriffenen Marke das Wort OLYMPIC kaum wahrnehmen und wenn, dann als beschreibenden Bestandteil erkennen, an dem sie sich nicht orientieren werden. Die Widerspruchsmarken weisen ein Wort aus sieben Buchstaben bzw die fünf ineinander verschlungenen Ringe, die angegriffene Marke besteht aus einer Plakette, in die die Worte OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING VIENNA JA*B CLUB eingeschrieben sind. Obwohl das Wort OLYMPIC in allen Marken vorkommt, weisen die restlichen Markenbestandteile in der angegriffenen Marke in bildlicher Hinsicht (grafische Ausgestaltung, unterschiedliche Wortanzahl) maßgebliche Unterschiede auf, sodass auch beim Vorliegen der Identität der Dienstleistungen in bildlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit vorliegt. In klanglicher Hinsicht stehen einander das Wort OLYMPIC und die Worte OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING VIENNA JA*B CLUB gegenüber, klanglich gemeinsam sind beiden das Wort OLYMPIC, sie unterscheiden sich aber durch die anderen Wortbestandteile OLD SCHOOL und JA*B CLUB deutlich voneinander. In klanglicher Hinsicht kann trotz der Identität der Dienstleistungen aufgrund der unterschiedlichen Markenbestandteile und wegen der Anzahl der Wörter keine verwechselbare Ähnlichkeit der Marken angenommen werden. In begrifflicher Hinsicht werden die österreichischen Konsumenten die Widerspruchsmarken OLYMPIC mit olympisch übersetzen und verstehen. Die angegriffene Marke OLD SCHOOL & OLYMPIC BOXING VIENNA JA*B CLUB werden die Konsumenten mit alte Schule und olympisches Boxen Wien, JA*B Club übersetzen und verstehen. Alle Marken haben das beschreibende Wort OLYMPIC gemeinsam. Durch die Hinzufügung des Bestandteils OLD SCHOOL und JA*B CLUB in der angegriffenen Marke als Hinweis unter anderem auf das Boxen nach der alten Schule und als Hinweis auf olympisches Boxen entsteht jedenfalls in der angegriffenen Marke ein eigener Sinngehalt, der sich vom Sinngehalt der Widerspruchsmarken eindeutig abhebt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Konsumenten davon ausgehen, dass ein in Wien ansässiger Box-Club (wobei olympisches Boxen kaum einen Stellenwert bei den Olympischen Spielen einnimmt) in Zusammenhang mit dem IOC steht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der Bestandteile OLD SCHOOL und JA*B Club nicht davon ausgehen, dass die mit der angegriffenen Marke versehenen
5 5 34R94/15s und angebotenen Dienstleistungen dem Unternehmen der Widersprechenden zuzuordnen sind. Ein Imagetransfer war daher nicht zu befürchten. Wenn die Widersprechende auch geltend macht, dass die Verwechslungsgefahr auch unter dem Aspekt des Serienzeichens vorliege, so ist auszuführen, dass allein die Vorlage einer bestimmten Anzahl von registrierten Marken mit den Bestandteilen OLYMPIC, OLYMPICS, OLYMPIAD, OLYMPIAN, noch nicht für die Verwechslungsgefahr spricht. Der EuGH spricht aus, dass sich die Verwechslungsgefahr im Falle einer Markenfamilie oder von Serienmarken daraus ergibt, dass die angesprochenen Konsumenten sich hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von der jüngeren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen irren können und zu Unrecht annehmen, dass die jüngere Marke zu der Familie oder Serie der älteren Marken gehört (C-552/09 P Kinderjoghurt, Rn 97; C-234/06 P Bainbridge, Rn 63 uvm). Daraus folgt, dass der EuGH zwei Bedingungen vorgibt, damit die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenfamilie bejaht werden kann, nämlich 1. der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen muss den Nachweis der Benutzung aller zur Serie gehörenden Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine Serie bilden können, erbringen und 2. die angegriffene Marke muss nicht nur mit den zur Serie gehörenden Marken verwechselbar ähnlich sein, sondern sie muss auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, dass sie mit der Serie in Verbindung gebracht werden.» 4.2 Ergänzend fügt das Rekursgericht hinzu, dass die Kennzeichnungskraft des Worts Olympic (in welcher Sprache auch immer), dem die Antragstellerin im Rekurs breiten Raum widmet, nicht in Frage steht, genausowenig jene der fünf olympischen Ringe. Die Qualität dieser Kennzeichnungskraft ( schwach normal stark oder erhöht ) ist hier ohne Belang. Unbestreitbar ist auch die Tatsache, dass das Wort Olympic vollständig in die angegriffene Marke aufgenommen wurde. Ebenso unstrittig und vom Patentamt ausdrücklich bejaht ist die ausreichende Dienstleistungsähnlichkeit. Zu betonen ist jedoch, dass auch nach Auffassung des Rekursgerichts dieses Wort in der angegriffenen Marke in einer Weise in den Hintergrund tritt, wie es in der richtig zitierten Entscheidung 34 R 53/14k Sky/Skybox des OLG Wien beschrieben wurde. Auch jene Entscheidung enthält die Einschränkung, die im hier zu entscheidenden Einzelfall zum Tragen kommt: Olympic hat in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung und tritt im Gesamteindruck [der angegriffenen Marke] gänzlich in den Hintergrund.
6 6 34R94/15s Aus diesen Überlegungen und schon aus der Gegenüberstellung der gesamtbildlichen Wirkung der Zeichen ist die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Aus 4 Ob 189/14v VIVA lässt sich für den vorliegenden Fall nur ableiten, dass die durch Benutzung erhöhte Bekanntheit auch im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist. Nicht ableiten lässt sich, dass jeder Fall einer vollständigen Aufnahme eines Zeichens (eines Zeichenbestandteils) in ein anderes die Verwechslungsgefahr mit sich bringt. 4.3 Auch unter dem Aspekt der Serienmarke ( Markenfamilie ) ist der Rekurs nicht erfolgreich, denn im konkreten Fall besteht nicht die Gefahr, dass der Verbraucher (hier angesichts von Dienstleistungen: die Kundin, der Kunde) sich irrt und annimmt, die Dienstleistungen des Antragsgegners stammten von der Antragstellerin, weil die angegriffene Marke das Wort Olympic enthält (vgl zu dieser Gefahr als Voraussetzung für die Löschung auch 4 Ob 190/14s McBerg; 4 Ob 211/14d McMountain, McTyrol etc). Zu deutlich wird nämlich bei einer Gesamtbetrachtung der angegriffenen Marke, dass sie einen Club (allein der logo-artig enthaltene Boxhandschuh macht deutlich: einen Boxclub ) in Vienna kennzeichnet; auch in diesem Zusammenhang ist auf die Unterordnung des Worts olympic hinzuweisen, sodass das Rekursgericht keine Gefahr sieht, ein Kunde könnte annehmen, der so gekennzeichnete Boxclub in Wien habe etwas mit der Antragstellerin oder mit ihren Veranstaltungen zu tun. Die Entscheidung des Patentamts bedarf keiner Korrektur. 5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS ), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR ,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben. 6. Ein Kostenersatz findet nach 139 Z 7 PatG ivm 37 Abs 3 MSchG nicht statt. Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 34, am 26. August 2015 Dr. Walter Schober Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG
Beschluss. Begründung
34R8/14t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 261419 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Rechtsabteilung
MehrDie Antragstellerin widersprach der Wortbildmarke (angegriffene Marke) AT (Priorität ):
34R26/14i Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 265944 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Mehr34R32/15y Beschluss Begründung 1.1 ALPENLEINSAMEN
34R32/15y Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke ALPENLEINSAMEN über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
MehrBeschluss. Begründung
1 34R5/14a Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 260902 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
MehrBeschluss. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
34R4/14d Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 261418, über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
MehrBeschluss. Begründung
34R14/14z Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke GESUND & FIT über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung
MehrBeschluss. Begründung. 1. Die Antragstellerin beruft sich auf ihre Wortmarke (Widerspruchsmarke) CTM (Priorität 13.1.
34R56/15b Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 258241 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
MehrDie Antragstellerin beruft sich auf ihre internationale Wortbildmarke CTM (Anmeldedatum )
17.11.2015 Gericht OLG Wien Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl 34R114/15g Kopf Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 278978 über den
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 51/16b Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache
MehrBeschluss. Begründung: Die Antragstellerin widersprach dieser Wortbildmarke (angegriffene Marke) AT , Anmeldedatum 13.5.
34R23/14y Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 263730 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der
Mehr4 Ob 189/14v. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
4 Ob 189/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Markenrechtssache
MehrB e g r ü n d u n g :
4 Ob 160/03p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
09.10.1957 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0079571 Entscheidungsdatum 09.10.1957 Geschäftszahl 3Ob433/57; 4Ob358/71; 4Ob367/71; 4Ob332/75; 4Ob343/75; 4Ob317/76; 4Ob327/76; 4Ob333/76; 4Ob337/76; 4Ob364/76;
MehrRICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C
RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL C WIDERSPRUCH ABSCHNITT 2 DOPPELTE IDENTITÄT UND VERWECHSLUNGSGEFAHR
MehrHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B 1 950 172 Angelika U. Goldmann, Bodenbergstr. 26, 51570 Windeck-Schladern, Deutschland (Widersprechende),
Mehr133R15/17d REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN. Oberlandesgericht Wien. 1 von 6
REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN Das hat als Berufungsgericht ***** wegen Löschung der Marke IR 776691 über die Berufung der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des
MehrBeschluss. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. Begründung. Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke
34R49/16z Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke plug and play über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
MehrBUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 27 W (pat) 46/11. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 46/11 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 307 20 103 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
MehrBeschluss. Begründung
34R30/14b Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke KUVERTLAND über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung
MehrOLG Wien Beschluss vom , 34 R 9/14i SPORTSTAR24.EU
OLG Wien Beschluss vom 4.6.2014, 34 R 9/14i SPORTSTAR24.EU Fundstelle: jusit 2015/8, 23 (Thiele) 1. Die österreichische Domainmarke SPORTSTAR24.EU wird vom durchschnittlichen Konsumenten auf dem hinteren
Mehr4 Ob 162/14y. gefasst:
4 Ob 162/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der
MehrBeschluss. Begründung
34R53/14k Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 265847 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der
MehrEine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.
FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke)
MehrBeschluss. Begründung
34R147/14h Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 269561 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
Mehr34R55/16g. private:stream
34R55/16g Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke FairUse über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 7/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 7/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Brigitte SCHENK, die Räte
MehrBeschluss. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. Begründung
34R160/15x Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke E.COM über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 8.10.2015,
Mehr34R42/14t. Beschluss. Begründung
34R42/14t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Widerspruchs gegen die Wortbildmarke AT 263871 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
Mehr133R53/17t REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN. Oberlandesgericht Wien. 1 von 9
REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN Das hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Schutzgewährung der Marke IR 1292668 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss
MehrI. Teil. Inhalt. Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw. Berichte und Mitteilungen. Wien, 15. Mai 2016 / CXIII. Jahrgang / Nr. 5
I. Teil Wien, 15. Mai 2016 / CXIII. Jahrgang / Nr. 5 Herausgeber Erscheint am 15. jedes Monats DVR: 0078018 Redaktion, Verwaltung und Verlag im Österreichischen Patentamt Wien XX., Dresdner Straße 87 Postanschrift:
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 3/13 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 3/13 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
MehrBESCHLUSS. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. BEGRÜNDUNG
34R146/14m Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 263296 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
MehrGefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung von älteren Marken.
III/2016 Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung von älteren Marken. MARKENRECHT Jüngere Marken müssen, auch wenn sie älteren Marken ähnlich sind, nicht automatisch verletzen. Die jüngere Marke kann
MehrA. Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen, 36, 33 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 MarkenG
Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Eintragung einer Marke in das Markenregister gem. 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG A. Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen, 36, 33
Mehr34R10/15p. private:stream
34R10/15p Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Schutzgewährung der internationalen Marke IR 1.155.413 über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss
MehrBeschluss. Begründung
34R77/14i Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Marke MEDIAWIKI über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 16.1.2014,
Mehr4R189/15s. private:stream
4R189/15s Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende, den Richter Mag. Kunz und den Kommerzialrat Lugstein in der Rechtssache der klagenden
MehrDie Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht
Folie 1 von 30 24.10.2013 Die Marke - eine Einführung in ein nichttechnisches Schutzrecht Dr. Christoph Gerspacher Patentanwalt Dipl.-Chem. Folie 2 von 30 24.10.2013 Übersicht Was ist eine Marke? Was sind
Mehr.1 Deutsches. J Kennziffer: Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden
.1 Deutsches Patent- und Markenamt i J Kennziffer: Patentanwaltsprüfung III / 2017 Praktische Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden - 2 - Teil I Gegen die am
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
OBm 3/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 OBm 3/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
Mehr7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g :
7Ra58/11t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 231/00g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr.
MehrBeschluss. Begründung
34R95/14m Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke TANKSTELLENANWALT über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
Mehr4 Ob 152/17g. B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 152/17g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der
MehrURTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. Juni 2004 In der Rechtssache T-317/01 M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbh mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter:
Mehr46R216/14a. private:stream
46R216/14a Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Slunsky-Jost in der Schuldenregulierungssache
Mehr8 Ob 57/13k. gefasst:
8 Ob 57/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 2/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der
MehrBUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Markenanmeldung
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 45/11 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2008 027 282.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
MehrDie außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrTE OLG Wien R 42/14t GLASMARTE (Wortbildmarke) / GLASGARD: Verwechslungsgefahr verneint
31.03.2014 Gericht OLG Wien Rechtssatznummer RW0000786 Entscheidungsdatum 31.03.2014 Geschäftszahl 34R2/14k; 34R13/14b; 34R42/14t; 34R52/14p; 34R3/14g; 34R9/14i; 34R28/14h; 34R26/14i; 34R8/14t; 34R4/14d;
MehrHUNDERTDREIZEHNTER JAHRGANG (Nr. 1-12)
Herausgeber HUNDERTDREIZEHNTER JAHRGANG (Nr. 1-12) I. TEIL WIEN 2016 Verlag im Österreichischen Patentamt XX., Dresdner Straße 87 II Übersicht über den Inhalt des hundertdreizehnten Jahrganges (2016) Alphabetisches
Mehr2 Ob 134/17w. gefasst:
2 Ob 134/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als
MehrDem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.
6 Ob 128/12k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehr1 34R109/16y. private:stream
1 34R109/16y Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht ***** wegen Löschung der Marke AT 189.217 über die Berufung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts
MehrPRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4
PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL
Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
8 Ob 115/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras
Mehr3 Ob 175/10x. gefasst:
3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
MehrB e g r ü n d u n g : Aufgrund des Gerichtsauftrages vom (in ON 13) erstattete der Sachverständige ***** das neurologisch-psychiatrische
8 Rs 9/05k Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter
MehrOLG Wien Beschluss vom , 34 R 144/14t HOLY/HOLY SHIT
OLG Wien Beschluss vom 14.1.2015, 34 R 144/14t HOLY/HOLY SHIT Fundstelle: PBl 2015, 77 1. Die ältere Wortmarke HOLY ist der jüngeren Wortbildmarke HOLY SHIT. in den angemeldeten Bereichen der Klassen 16,
MehrHARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013
HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2013 In dem Beschwerdeverfahren R 1615/2012-4 EDINA HAZI
MehrInhalt (FOINSP Irene Huber Verlängerung der Dienstzuteilung zur ST/PCT für weitere 3 Monate)
I. Teil Wien, 15. Mai 2018 / CXV. Jahrgang / Nr. 5 Herausgeber Erscheint am 15. jedes Monats DVR: 0078018 Redaktion, Verwaltung und Verlag im Österreichischen Patentamt Wien XX., Dresdner Straße 87 Postanschrift:
MehrPrüfungsschema Widerspruchsverfahren
Prüfungsschema Widerspruchsverfahren WICHTIG!!! Das nachstehende Prüfungsschema kann nur eine allgemeine Faustregel sein, nicht aber eine stets gültige, verbindliche Anleitung. In vielen Fällen sind Abweichungen
MehrImmaterialgüterrecht. Vorlesung Frühlingssemester 2013. Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA
Immaterialgüterrecht Vorlesung Frühlingssemester 2013 Prof. Dr. Florent Thouvenin, RA Assistenzprofessor für Immaterialgüter- und Informationsrecht an der Universität St. Gallen, Lehrbeauftragter an der
Mehr6 Ob 116/14y. gefasst:
6 Ob 116/14y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
Mehrgefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
4 Ob 80/02x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
Mehr5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 249/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und
MehrDr. Martin Bahr. Rechtsanwalt KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr KÖNNEN EINZELNE BUCHSTABEN ALS MARKE ANGEMELDET WERDEN? Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr. 35, 22301 Hamburg Tel.: 040 35 01 77 66 Fax: 040 35 01 77 68 E-Mail: info@dr-bahr.com
MehrDas Erstgericht hat - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch entscheidungswesentlich - in Punkt 2) seines Sachbeschlusses das Begehren des
5 Ob 259/08m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth,
MehrFRAGE 118. Marken und geographische Angaben
FRAGE 118 Marken und geographische Angaben Jahrbuch 1994/II, Seiten 438-442 Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, 12-18. Juni 1994 Q118 FRAGE Q118 Marken und geographische Angaben Entschliessung
MehrERKENNTNIS. des. Obersten Patent- und Markensenates
OBm 1/10 ERKENNTNIS des Obersten Patent- und Markensenates 2 OBm 1/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. SCHENK als Vorsitzende,
MehrB e g r ü n d u n g :
17 Ob 6/09w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in
Mehrgefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
8 Ob 41/05w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras
MehrGemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarzweißen. 15. April Seite1
Mitteilung zur gemeinsamen zum Schutzbereich von schwarzweißen Marken 15. April 2014 Seite1 1 1. HINTERGRUND In ihrem Willen zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen des Konvergenzprogramms durch das
MehrMarke Inhaber. allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb
Jeder Rechtsträger kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Marke Inhaber allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Verbandsmarke ( 62 ff) Verbände als Inhaber
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
6 Ob 31/16a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter
MehrURTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 *
WASSEN INTERNATIONAL / HABM STROSCHEIN GESUNDKOST (SELENIUM-ACE) URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005 * In der Rechtssache T-312/03 Wassen International Ltd mit Sitz in Leatherhead (Vereinigtes
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 11/12 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 11/12 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des
Mehr110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
1 Ob 276/07f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski,
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 2/10 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 2/10 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten
MehrBeschluss. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den
Beschluss Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hörbiger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Kerl und
MehrDie Wirkung einer eingetragenen Marke ist, dass es Dritten untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 8 Marke: Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren I. Die eingetragene Marke 1. Dauer des Markenschutzes Der
MehrURTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 24. November 2005 *
GFK / HABM BUS (ONLINE BUS) URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer) 24. November 2005 * In der Rechtssache T-135/04 GfK AG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Brückmann
MehrMarkenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab )
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab 14.1.2019 (z.t. ab 1.5.2020) https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=bundesanzeiger_bgbl&start=//*[@attr_id=%27b gbl118s2357.pdf%27]# bgbl
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Nicht jede Nutzung einer Marke für Open- Source Software verhindert deren Löschungsreife Die einfachste Art deutschen Markenschutz zu erlangen ist, die Eintragung der Marke in das vom DPMA (Deutsche Patent-
MehrPRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4
PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR UNIONSMARKEN AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM (EUIPO) TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 4 ABSOLUTE EINTRAGUNGSHINDERNISSE KAPITEL 5 ÜBLICHE ZEICHEN ODER ANGABEN (ARTIKEL
MehrWICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 14. Juli 2005(*) Gemeinschaftsmarke Widerspruchsverfahren
Mehr1R4/11g. private:stream
1R4/11g Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Rassi und MMag.Dr. Winkelhofer
MehrBESCHLUSS. des. Obersten Patent- und Markensenates
Om 5/08 BESCHLUSS des Obersten Patent- und Markensenates 2 Om 5/08 Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Präsidenten des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Erich KODEK, die Räte des Obersten
MehrInhalt. Einleitung. A. Problemdarstellung B. Zielsetzung. Erstes Kapitel: Grundlagen der Verwechslungsgefahr 6
Inhalt Einleitung A. Problemdarstellung B. Zielsetzung Erstes Kapitel: Grundlagen der Verwechslungsgefahr 6 A. Grundlagen zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr 6 I. Gesetzliche Grundlagen 6 II. Begriff
MehrBeschluss. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR ,--. Begründung
34R22/15b Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke BOOK & COOK über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom
MehrMarkenrecht. Ausschließlichkeitsrecht ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
recht Ausschließlichkeitsrecht ( G) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, (2) Dritten ist es untersagt, ohne
MehrMarke Inhaber. Jeder Rechtsträger. Verbandsmarke ( 62 ff) kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke
Jeder Rechtsträger kein Unternehmenserfordernis Vorratsmarke Marke Inhaber allerdings Benutzungszwang 33a: 5 Jahre Querbezug sittenwidriger Markenrechtserwerb Verbandsmarke ( 62 ff) Verbände als Inhaber
MehrBeschluss. Begründung. a) Wortmarke *****, eingetragen für die Warenklasse 25 (Schuhwaren, Socken), und ihre
34R68/15t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke ***** über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts
MehrResolution. Frage Q218. Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken
ExCo Hyderabad 2011 Verabschiedete Fassung 18. Oktober 2011 Resolution Frage Q218 Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken Die AIPPI Bemerkt: 1) Die AIPPI hat bereits Resolutionen zu
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
Mehrgefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
3 Ob 93/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere
MehrSchutz unternehmerischer Kennzeichen und Leistungen
Schutz unternehmerischer Kennzeichen und Leistungen Immaterialgüterrecht: absolute Rechte an geistigen Schöpfungen und Kennzeichen Wirkung gegenüber jedermann ähnlich wie Eigentum - geistiges Eigentum
MehrDer Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
4 Ob 18/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
Mehr