Orientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Orientierungsätze: Keine unverzügliche Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraus-setzungen Keine nennenswerte Berufstätigkeit nach Beendigung der Ausbildung mehr möglich Ausbildungsförderung; Aufnahme des Studiums im Alter von über 60 Jahren Schlagworte: Studium, Hochschulzugangsberechtigung, unverzügliche Aufnahme, Altersgrenze Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger für sein zum Wintersemester 2011/2012 aufgenommenes Studium der Volkswirtschaftslehre (Bachelor) an der L.-M.-Universität Mü. einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung hat. Der am geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Elektriker (August 1965 bis Februar 1969) für verschiedene Firmen als Fernmeldemonteur tätig. Am 1. Januar 1972 trat er sein Soldatenverhältnis auf Zeit (12 Jahre) bei der Bundeswehr an. Während dieser Zeit absolvierte er Ausbildungen zum Personalfachkaufmann und zum Betriebswirt und erwarb am 26. Januar 1980 die Fachhochschulreife. Nach Beendigung seines Zeitsoldatenverhältnisses war er von September 1983 bis April 1989 beim Finanzamt K. als Finanzbeamter tätig. Im Anschluss daran arbeitete er von Mai 1989 bis Februar 1998 als Betriebswirt für

2 eine Treuhand/Steuerberatungs GmbH, von Februar 1998 bis Oktober 2001 als Leiter des Rechnungswesens für eine Unternehmensberatung, danach als Steuersachbearbeiter und erneut als Leiter des Rechnungswesens. Ab September 2008 war er arbeitslos. Zum Wintersemester 2011/2012 nahm er das Studium der Volkswirtschaftslehre (Bachelor) an der L.-M.- Universität München auf. Für dieses Studium hat er am 17. August 2011 beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragt. Mit Bescheid vom 28. September 2011 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt. Die maßgebliche Altersgrenze des 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG sei überschritten und der Kläger falle auch nicht unter die Ausnahmeregelung des 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG, denn der mit der Ausbildungsförderung verbundene Gesetzeszweck könne nicht mehr erfüllt werden, weil der Kläger die Ausbildung in einem so hohen Alter aufgenommen habe, dass eine Erwerbstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss praktisch ausgeschlossen sei. Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2011 Widerspruch eingelegt. Die Berufung auf sein hohes Alter empfinde er als Diskriminierung; nach jetziger Rechtslage habe er nach einem Studium von sechs Semestern noch zwei Jahre Berufstätigkeit vor Eintritt in das Rentenalter vor sich. Außerdem habe er erst am 11. Oktober 2010 die Hochschulzugangsberechtigung erlangt, denn Voraussetzung für den Hochschulzugang sei u. a. ein Beratungsgespräch gewesen, welches am 30. September 2010 stattgefunden habe. Hierzu legte er eine Bescheinigung der L.-M.-Universität München vom 11. Oktober 2010 vor, dass ihm aufgrund des Zeugnisses über die bestandene Prüfung zum Personalfachkaufmann vom 21. März 1977 und eines Beratungsgesprächs am 30. September 2010 der allgemeine Hochschulzugang für den Studiengang Volkswirtschaftslehre (Bachelor) an der L.-M.-Universität München eröffnet worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2011, zugestellt am 2. November 2011, hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe spätestens am 30. September 2010 die Zugangsvoraussetzungen für das Studium an der L.-M.-Universität München erfüllt. Da im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftlehre sowohl im Winter- als auch im Sommersemester mit dem Studium begonnen werden könne, habe der Kläger das Studium nicht unverzüglich aufgenommen. Hieran habe auch die Ausdehnung der Fördermöglichkeiten nach dem 30. Lebensjahr durch das 23. BAföG- Änderungsgesetz nichts geändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe mit der neuen Regelung das gesetzgeberische Ziel einher, dass die zu fördernde Ausbildung möglichst frühzeitig aufgenommen werden solle; dem solle eine weitgefasste und mit typisierten Ausnahmetatbeständen versehene Höchstaltersgrenze Rechnung tragen. Wenn - wie hier - die Ausbildung in einem so hohen Alter aufgenommen werde, dass eine Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums praktisch ausgeschlossen sei, werde der Gesetzeszweck der Ausbildungsförderung nicht mehr erfüllt, denn die Art und Dauer einer möglichen Berufsausübung dürfe nicht außer Verhältnis zu den für die Ausbildung aufgewendeten öffentlichen Mitteln stehen (BVerwG FamRZ 1986, 108). Der Kläger hat am 29. November 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung führte er aus, für ihn gelte keine Höchstaltersgrenze, weil er den Hochschulzugang aufgrund seiner beruflichen Qualifikation erlangt habe. Neben dem Beratungsgespräch habe er für den Studiengang Volkswirtschaftslehre auch einen Eignungstest absolvieren müssen, der am 30. Juli 2011 stattgefunden habe. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 hat der Kläger noch vorgetragen, er habe als praktischer Betriebswirt den Studiengang Betriebswirtschaftslehre studieren wollen, den man nur im Wintersemester beginnen könne. Im Zulassungsverfahren für diesen Studiengang sei er aber abgelehnt worden, so dass er sich für den Studiengang Volkswirtschaftslehre entschieden habe. Den Ablehnungsbescheid der L.-M.-Universität München für den Studiengang Betriebswirtschaft, der vom 8. August 2011 datiert, legte er vor. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er habe im Nachrückverfahren zum Wintersemester 2011/2012 noch einen Studienplatz im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität München erhalten. Er habe zwei Semester sowohl Volkswirtschaftslehre als auch Betriebswirtschaftslehre

3 studiert und dann zum Studium der Wirtschaftsmathematik gewechselt, weil ihm Leistungen aus seiner früheren Ausbildung nicht auf das Studium der Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre angerechnet worden seien; insoweit sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München anhängig. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2011 Ausbildungsförderung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre dem Grunde nach zu gewähren ( 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. 10 Abs. 3 BAföG). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Kläger das Studium nicht unverzüglich aufgenommen habe. Das Unverzüglichkeitsgebot des sei auch auf die Fallgruppe des 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG anzuwenden, obwohl es in nicht ausdrücklich genannt sei; es sei nämlich kein systematischer Unterschied zu 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erkennbar. An einer unverzüglichen Aufnahme des Studiums nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung fehle es hier, denn er Kläger habe am 30. September 2010 an dem Beratungsgespräch teilgenommen, so dass er spätestens zum Sommersemester 2011 das Studium hätte aufnehmen können. Außerdem laufe eine Förderung des Klägers in Anbetracht seines Alters dem Zweck des BAföG zuwider. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für sein Studium der Volkswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität München ( 113 Abs. 1 u. 5 VwGO). 1. Einem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung steht schon entgegen, dass der Kläger das Studium nicht unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen hat. Nach 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des 7 Abs. 1a - nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nach 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende - wie hier der Kläger - ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist aber, dass das Studium unmittelbar nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen worden ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Für die in nicht ausdrücklich genannte Fallgruppe der Nr. 1a, der der Kläger zugehört, gilt das Gebot der unverzüglichen Aufnahme des Studiums als Fördervoraussetzung nach h. M. jedenfalls entsprechend (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Rdnr. 7 zu 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Rdnr. 24 zu 10). Der Erwerb der Studienberechtigung aufgrund der beruflichen Qualifikation (Nr. 1a) ist nämlich dem in 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG geregelten Bereich des Zweiten Bildungswegs zuzuordnen. Nachdem der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass in die Nr. 1a bewusst ausgenommen worden wäre (zur Einfügung von 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a und Satz 3 BAföG vgl. BT-Drucks. 12/7430 und zur Einfügung von 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b BAföG BT-Drucks. 17/1661), handelt es sich insoweit um eine Regelungslücke. Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung der

4 Fallgruppen des 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 1b einerseits und der Fallgruppe des 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a andererseits ist nicht gegeben (Rothe/Blanke, a. a. O.). Demnach ist das Unverzüglichkeitsgebot des 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch auf die Fallgruppe des 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a anwendbar mit der Folge, dass auch im Fall des 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist, dass das Studium unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen worden ist. An dieser Fördervoraussetzung fehlt es hier. Der Kläger hätte nämlich schon 2008 das Studium der Volkswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität München aufnehmen können, weil die Möglichkeit des Hochschulzugangs ohne Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte an der L.-M.-Universität München mit 29 der Qualifikationsverordnung zum 1. Januar 2008 (GVBl. 2007, 767) geschaffen wurde. Zwar bedeutet unverzüglich i. S. von nicht, dass die Ausbildung unmittelbar nach dem Wegfall der die Durchbrechung der Altersgrenze rechtfertigenden Umstände aufzunehmen ist, sondern sie muss entsprechend 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern aufgenommen werden. Das Erfordernis einer unverzüglichen Aufnahme der Ausbildung beruht auf dem Grundgedanken des BAföG, dass es eine Obliegenheitspflicht des Auszubildenden gibt, die Ausbildung planvoll zu betreiben und zielstrebig zu Ende zu führen. Die hieraus resultierenden Anforderungen sind um so strenger, je weiter der Auszubildende die Altersgrenze überschritten hat (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Rdnr. 24 zu 10). Demnach war die Aufnahme des Studiums der Volkswirtschaftslehre durch den Kläger zum Wintersemester 2011 nicht unverzüglich, denn der Kläger hätte schon im Jahre 2008 das Studium der Volkswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität München aufnehmen können, zumal er nach eigenen Angaben seit September 2008 arbeitslos war; in Anbetracht seines bereits fortgeschrittenen Alters durfte er nicht weiter zuwarten, ohne dass dies förderschädlich wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2008 noch nicht wusste, dass er ohne Hochschulzugangsberechtigung studieren könne. Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit von den Medien publiziert wurde und der Kläger sich auch hätte erkundigen können, hat er nämlich selbst angegeben, er habe damals trotz Arbeitslosigkeit (noch) nicht studieren wollen. Damit ist die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2011/2012 nicht unverzüglich erfolgt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Kläger habe bis zur Kenntnis von der Möglichkeit, ohne Hochschulzugangsberechtigung studieren zu können, keine Obliegenheitspflicht zur unverzüglichen Ausnahme des Studiums verletzt, würde es dennoch an der Unverzüglichkeit der Aufnahme des Studiums fehlen. Der Kläger hat nämlich am 30. September 2010 an einem Beratungsgespräch bei der L.-M.- Universität München für den Studiengang Volkswirtschaftslehre teilgenommen (vgl. die vorgelegte Bestätigung der L.-M.-Universität München vom 11. Oktober 2010), so dass er spätestens zum Sommersemester 2011 das Studium der Volkswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität hätte aufnehmen können, nachdem das Studium der Volkswirtschaftslehre sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester begonnen werden kann. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er am Eignungsfeststellungsverfahren für den Studiengang Volkswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität München zum Sommersemester 2011 gescheitert ist oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden, Gründen im Sommersemester 2011 im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der L.-M.-Universität München oder einer anderen Hochschule nicht zugelassen worden wäre, sondern lediglich die Einladung der L.-M.-Universität München vom 19. Juli 2011 zum Eignungstest für das Wintersemester 2011/2012 vorgelegt. Soweit er sich darauf beruft (Schriftsatz vom 7. Oktober 2012), er habe zunächst den Studiengang Betriebswirtschaftslehre studieren wollen, den man nur im Wintersemester beginnen könne, und sich erst nach Ablehnung des Studienplatzes in Betriebswirtschaftslehre zum Studium der Volkswirtschaftslehre entschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass er das Studium der Volkswirtschaftslehre zum Wintersemester 2011/2012 aufgenommen und über 2 Semester (neben dem Studium der Betriebswirtschaftslehre) betrieben hat, obwohl er zum Wintersemester 2011/2012 im Nachrückverfahren einen Studienplatz für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre erhalten und sich auch für diesen Studiengang eingeschrieben hat. Darüber hinaus hatte der Kläger auch schon vor Ablehnung des Studienplatzes im Studiengang Betriebswirtschaft durch Bescheid vom 8. August 2011 an einem Beratungsgespräch für den Studiengang

5 Volkswirtschaftslehre (am ) und am Eignungsfeststellungsverfahren für den Studiengang Volkswirtschaftslehre (am ) teilgenommen, was ebenfalls in Widerspruch zu seinem Vorbringen steht, er habe sich erst nach Ablehnung eines Studienplatzes für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre zum Studium der Volkswirtschaftslehre entschlossen. Nach alledem hat der Kläger das Studium der Volkswirtschaftlehre zum Wintersemester 2011/2012 nicht unverzüglich aufgenommen. 2. Abgesehen davon scheitert die Gewährung von Ausbildungsförderung an den Kläger auch daran, dass er das Studium erst im Alter von über 60 Jahren aufgenommen hat, so dass nach Abschluss des Studiums keine nennenswerte Berufstätigkeit mehr möglich ist (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Rdnr. 3 zu 10). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgeführt, dass aus allgemeinen Erwägungen heraus die Aufhebung der Altersgrenze nicht verlangt werden könne, wenn der Auszubildende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginne, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei, weil dann der Zweck der Ausbildungsförderung nicht mehr erfüllt werden könne (BVerwG v C 48/82 - Juris, v C 55/82, FamRZ 1986, 108 ff.; u. v B 121/91 - Juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger war bei Aufnahme des Studiums bereits über 60 Jahre alt. Er geht selbst davon aus, dass er nur ca. zwei Jahre berufstätig sein wird, bevor er Rente bezieht. Mit der Festschreibung eines für die Förderung maßgeblichen Höchstalters ( 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG) bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie die Ausbildung junger Menschen gefördert werden soll; damit geht das bildungspolitische Ziel einher, dass die zu fördernde Ausbildung möglichst früh aufgenommen wird (BT-Drucks. 8/2467). Dieses Ziel ist nicht mehr zu erreichen, wenn - wie hier - eine Berufstätigkeit in nennenswertem Umfang nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich ist. Entsprechend hat auch das OVG Thüringen in einem vergleichbaren Fall eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung im Sinne von 7 BAföG verneint mit der Folge, dass ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nicht gemäß 26 BSHG ausgeschlossen war (OVG Thüringen v , Az. 3 EO 862/00). 3. Dass Ausbildungsförderung im Falle des Klägers nicht geleistet wird, verstößt auch nicht gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU (2000/78 EG) bzw. gegen das Diskriminierungsverbot des 1 AGG. Nach 2 Abs. 2 Satz 1 AGG gilt für Leistungen nach dem SGB allein 33c SGB I, wonach das Alter gerade kein ausgeschlossenes Kriterium ist (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Rndr. 6 zu 10; so auch VG Ansbach v , Az. AN 2 K ). Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG darin, dass der Kläger aufgrund seines Alters bei Beginn des Studiums keine Ausbildungsförderung erhält. Dem Gesetzgeber ist es nämlich nicht verwehrt, staatliche Leistungen für eine Berufsausbildung an Altersgrenzen bzw. die Möglichkeit einer noch nennenswerten Berufsausübung anzuknüpfen. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 188 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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