Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung ist nach 766 I ZPO statthaft, wenn der Erinnerungsführer Anträge, Einwendungen und Erinnerungen geltend macht, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. S könnte einwenden, dass der Gerichtsvollzieher vorliegend das Vollstreckungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, da er zur Durchführung der Pfändung nach 865 I 2 ZPO nicht berechtigt gewesen sein könnte. Mithin ist die Vollstreckungserinnerung nach 766 I ZPO statthafter Rechtsbehelf. II. Zuständigkeit Zuständig ist gemäß den 766 I, 764 I, II, 802 ZPO das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet. III. Form Weiterhin ist die Erinnerung schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei der Gerichtsstelle einzulegen, vgl. 569 ZPO analog. IV. Erinnerungsbefugnis Zudem müsste S erinnerungsbefugt sein, vgl. 766 I ZPO. Dies ist dann der Fall, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ihn in seinen Rechten verletzt. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist beim Schuldner, gegen welchen sich die Vollstreckung richtet, stets anzunehmen. Mithin ist S auch klagebefugt i.s.d. 766 I ZPO. V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Überdies müsste S über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügen. Dies liegt immer dann vor, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat, jedoch noch nicht beendet ist. Die Vollstreckung in bewegliche Sachen beginnt mit der Pfändung der Sache und endet mit der Verwertung derselben, also der Auskehr des Erlöses. Hier wurden die Rettungsboote bereits gepfändet. Eine Verwertung hat jedoch noch nicht stattgefunden. Somit verfügt S auch über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. B. Begründetheit Die Vollstreckungserinnerung ist nach 766 I ZPO begründet, wenn die formellen Einwendungen

2 gegen die Vollstreckungsmaßnahme bestehen. Mithin ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen. I. Antrag Hierfür müsste G zunächst einen Antrag zur Zwangsvollstreckung i.s.d. 753, 754 ZPO gestellt haben. Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher im Auftrag des G drei Rettungsboote gepfändet. Mithin liegt der erforderliche Antrag i.s.d. 753, 754 ZPO vor. II. Zuständigkeit Zudem müsste der Gerichtsvollzieher auch für die Vollstreckung in die Rettungsboote zuständig gewesen sein. Der Gerichtsvollzieher ist nach den 808, 753 ZPO für die Pfändung beweglicher Sachen aus einem Zahlungstitel zuständig. Somit war der Gerichtsvollzieher für die Pfändung der drei Rettungsboote nach den 808, 753 ZPO grundsätzlich zuständig. III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Weiterhin müssten die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Vorliegend hat G einen Zahlungstitel gemäß den 704, 794 ZPO erwirkt. Auch ist davon auszugehen, dass nach den 724, 725 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils mit Vollstreckungsklausel erteilt und dieses dem S gemäß 750 ZPO zugestellt wurde. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen somit vor. IV. Ordnungsgemäße Durchführung des Vollstreckungsverfahrens Überdies müsste das Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. 1. Körperliche Sachen Hierfür müsste es sich bei den Rettungsbooten zunächst um körperliche Sachen i.s.d. 90 BGB handeln. Die Rettungsboote sind grundsätzlich körperliche Gegenstände i.s.d. 90 BGB. Jedoch könnten die Rettungsboote im Haftungsverband der Schiffshypothek sein, so dass sie nicht der Mobiliar-, sondern der Immobiliarvollstreckung unterliegen und die Pfändung nach 865 II 1 ZPO ausgeschlossen ist. Das Verhältnis von Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung ist nach 865 ZPO abzugrenzen. Nach 865 ZPO umfasst die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auch die Gegenstände, auf die sich bei Schiffen die Schiffshypothek erstreckt, soweit sie Zubehör des Schiffes sind, vgl. auch 31 I SchiffsRG. a) Zubehör Hierfür müssten die Rettungsboote zunächst Zubehör i.s.d. 97 BGB sein. Zubehör sind nach 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Vorliegend sind die Rettungsboote nicht Bestandteil des Schiffes selbst, dienen jedoch dessen wirtschaftlichem Zweck, da ein Schiff ohne entsprechende Ausrüstung mit Rettungsbooten nicht seetauglich ist. Zudem befinden sich die Rettungsboote auf dem Schiff und damit in einem entsprechend nahen räumlichen Verhältnis. Mithin sind die Rettungsboote Zubehör

3 i.s.d. 97 BGB. b) In das Eigentum des S gelangt Weiterhin müssten die Rettungsboote nach 31 I SchiffsRG in das Eigentum des S gelangt sein. Hier war S zumindest vor der Sicherungsübereignung der Boote an D Eigentümer der Rettungsboote. Mithin sind die Rettungsboote nach 31 I SchiffsRG in das Eigentum des S gelangt. c) Keine Enthaftung Zudem dürfte keine Enthaftung der Rettungsboote stattgefunden haben. Zubehörstücke werden nach 31 II SchiffsRG von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder die Stücke veräußert und von dem Schiff entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. Vorliegend wurde die Zubehöreigenschaft der Rettungsboote nicht aufgehoben. Allerdings hat S das Eigentum an den Booten nach den 929 S. 1, 930 BGB zur Sicherung des Darlehens an D übereignet. Eine Veräußerung der Rettungsboote hat mithin stattgefunden. Jedoch ist für eine Enthaftung zudem die Entfernung der Zubehörstücke von dem Schiff erforderlich. Vorliegend wurden die Rettungsboote nicht von dem Schiff entfernt, da Sinn und Zeck einer Sicherungsübereignung gerade ist, dass die veräußerte Sache im Besitz des Schuldners verbleiben kann. Somit unterliegen die Rettungsboote noch dem Haftungsverband der Schiffshypothek. 2. Ergebnis Somit erstreckt sich der Haftungsverband der Schiffshypothek auch auf die Rettungsboote. Mithin hätte der Gerichtsvollzieher die Rettungsboote, welche nach 865 I ZPO der Immobiliarvollstreckung unterliegen, aufgrund ihrer Zubehöreigenschaft nicht pfänden dürfen, vgl. 865 II 1 ZPO. Die Erinnerung des S ist somit begründet C. Ergebnis Folglich ist die Vollstreckungserinnerung des S nach 766 I ZPO zulässig und begründet. 2. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des D A. Erinnerung nach 766 I ZPO D könnte gegen die Pfändung als Rechtsbehelf ebenfalls die Vollstreckungserinnerung i.s.d. 766 I ZPO zustehen. Als Dritter ist er zur Vollstreckungserinnerung jedoch nur befugt, wenn er die Verletzung einer drittschützenden Verfahrensnorm geltend machen kann. Hier liegt ein Verstoß gegen 865 II 1 ZPO vor. Diese Norm schützt den Hypothekengläubiger, nicht jedoch solche Dritte, die Eigentümer von Gegenständen sind, die dem Haftungsverband der Hypothek unterliegen. Die Erinnerung ist mithin aufgrund fehlender Erinnerungsbefugnis unzulässig.

4 B. Drittwiderspruchsklage nach 771 I ZPO Vorliegend könnte D jedoch Drittwiderspruchsklage gemäß 771 I ZPO erheben. I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit Die Drittwiderspruchsklage ist nach 771 I ZPO statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet. Hier könnte D geltend machen, Eigentümer der Rettungsboote zu sein. Fraglich ist jedoch, ob auch das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht ist. a) Eine Ansicht Nach einer Ansicht ist das Sicherungseigentum wirtschaftlich betrachtet ein besitzloses Pfandrecht. Mithin sei die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO einschlägig. Deren Sinn und Zweck sei es nämlich, dass bei einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der nicht besitzende Inhaber eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht die Vollstreckung hindern, sondern nur vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös erhalten solle. Dies entspreche auch der Wertung des Insolvenzrechts, da dieses auch lediglich ein Absonderungsrecht des Sicherungseigentümers vorsehe, vgl. 51 Nr. 1 InsO. Das Sicherungseigentum sei im Insolvenzrecht folglich dem besitzlosen Pfandrecht gleichgestellt. Diese Situation sei auch auf die Einzelzwangsvollstreckung übertragbar, so dass vorliegend nicht die Drittwiderspruchsklage gemäß 771 I ZPO, sondern die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO statthafte Klageart wäre. b) Andere Ansicht Nach der gegenteiligen Ansicht ist die Drittwiderspruchsklage nach 771 I ZPO im Falle des Sicherungseigentums statthaft. Dies wird damit begründet, dass dem Sicherungseigentümer durch die Sicherungsabrede die Befugnis eingeräumt werde, den Gegenstand selbst zu verwerten. Diese Befugnis würde dem Sicherungsnehmer jedoch genommen, würde man ihm nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO einräumen. c) Stellungnahme Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Zum einen steht dem Sicherungsnehmer nach den 166, 173 InsO die eigenständige Befriedigung aus dem Gegenstand zu. Er stünde im Rahmen Einzelzwangsvollstreckung mithin unbegründet schlechter, als im Rahmen des Insolvenzverfahrens, würde man ihm nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO einräumen. Zum anderen ist das Insolvenzverfahren mit der Einzelzwangsvollstreckung nicht vergleichbar. In der Einzelzwangsvollstreckung wird dem Schuldner durch die Pfändung der Sache die Befriedigung des Sicherungsnehmers genommen, so dass er seine Kreditverpflichtungen nicht mehr erfüllen und dadurch wirtschaftlich ruiniert sein kann. Der Sicherungsnehmer fiele hingegen mit seiner gegen den Schuldner bestehenden Forderung aus. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens spielen derartige wirtschaftliche Erwägungen indes keine Rolle, da der Schuldner ohnehin zahlungsunfähig ist. Mithin ist die Drittwiderspruchsklage gemäß 771 I ZPO statthaft.

5 2. Zuständigkeit Nach den 771 I, 802 ZPO ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 23 GVG. 3. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Weiterhin müsste D über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügen. Dies ist dann gegeben, wenn die Vollstreckung zwar begonnen hat, jedoch noch nicht beendet ist. Vorliegend wurden die Rettungsboote bereits vom Gerichtsvollzieher gepfändet. Ihre Verwertung hat jedoch noch nicht stattgefunden. Mithin verfügt D auch über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. II. Begründetheit Die Drittwiderspruchsklage ist nach 771 I ZPO begründet, wenn dem Kläger das behauptete, die Veräußerung hindernde Recht zusteht. 1. Die Veräußerung hinderndes Recht D müsste mithin ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehen. a) Ursprünglich Ursprünglich war S Eigentümer der Boote. b) Eigentumserwerb des B nach den 929 S. 1, 930 BGB Vorliegend hat D das Eigentum an den Booten allerdings nach den 929 S. 1, 930 BGB von S erworben. Dieses Sicherungseigentum stellt auch grundsätzlich ein die Veräußerung hinderndes Recht dar (s.o.). Fraglich ist lediglich, wie es sich auswirkt, dass die Rettungsboote Zubehör eines Schiffes sind, das mit einer Hypothek belastet ist. Die Rettungsboote gehören vorliegend dem Haftungsverband der Schiffshypothek an (s.o.). Dies bedeutet jedoch nur, dass dem Hypothekengläubiger ein Zugriffsrecht zusteht. Die Veräußerung der Boote wird durch die Hypothek indes nicht gehindert. Der Eigentümer des Schiffs kann frei über die in dem Haftungsverband der Hypothek stehenden Gegenstände verfügen. Dies gilt zumindest bis zur Beschlagnahme des Schiffs gemäß den 20, 146, 162 ZVG, welche ein relatives Verfügungsverbot i.s.d. 136, 135 BGB begründet. Eine solche Beschlagnahme ist bisher nicht erfolgt. c) Eigentumserwerb des S durch Rückzahlung des Darlehens S könnte das Eigentum an den Rettungsbooten durch Rückzahlung des Darlehens zurück erworben haben. Allerdings fällt das Eigentum nicht automatisch mit Rückzahlung des Darlehens an den Sicherungsgeber zurück. Vielmehr folgt aus der Sicherungsabrede, dass der Sicherungsnehmer zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet ist. d) Ergebnis Mithin hat steht D mit dem Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht zu.

6 2. Keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers D könnte jedoch verpflichtet sein, die Zwangsvollstreckung in die Rettungsboote zu dulden. Denn vorliegend hat S das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt, so dass D nach dem Sicherungsvertrag verpflichtet ist, S das Eigentum an den Rettungsbooten zurück zu übertragen. Mithin kann D nicht etwas fordern, dass er ohnehin sofort wieder herausgeben muss, vgl. 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). D hat die Zwangsvollstreckung in die Rettungsboote folglich nach 242 BGB zu dulden. 3. Ergebnis Die Drittwiderspruchsklage des D ist folglich unbegründet, da er verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in die Rettungsboote zu dulden, vgl. 242 BGB. 3. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des H A. Erinnerung gemäß 766 I ZPO Vorliegend könnte H Erinnerung nach 766 I ZPO einlegen. Insbesondere ist 865 II 1 ZPO eine Norm, die den Hypothekengläubiger schützt, so dass H über die erforderliche Erinnerungsbefugnis verfügt. Für die weiteren Voraussetzungen der Erinnerung gilt das zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des S Gesagte (s.o.). B. Drittwiderspruchsklage nach 771 I ZPO Möglicherweise kann H zusätzlich eine Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO erheben. I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit Die Drittwiderspruchsklage ist nach 771 I ZPO statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet. Hier könnte H vortragen, Inhaber der Schiffshypothek zu sein. Nach überwiegender Auffassung sind auch beschränkt dingliche Rechte wie Hypotheken die Veräußerung hindernde Rechte, so dass die Drittwiderspruchsklage nach 771 I ZPO statthafte Klageart ist. 2. Zuständigkeit Nach den 771 I, 802 ZPO ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 23 GVG. 3. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Weiterhin müsste H über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügen. Hier könnte H aufgrund der ihm zustehenden, einfacheren Rechtsschutzmöglichkeit der Erinnerung nach 766 I ZPO als das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Allerdings stehen die Drittwiderspruchsklage und die Erinnerung aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtungen nicht in Konkurrenz zueinander, so dass H die Wahl hat, welchen Rechtsbehelf er geltend machen möchte.

7 II. Begründetheit Die Drittwiderspruchsklage ist nach 771 I ZPO dann begründet, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers bestehen. Vorliegend ist die Schiffshypothek des H ein die Veräußerung hinderndes Recht. Zudem sind keine Einwendungen des G ersichtlich. III. Ergebnis Folglich ist die Drittwiderspruchsklage des H zulässig und begründet.

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