Verfahrensgang: 1. ArbG Frankfurt am Main AZ: 18 Ca 2394/10 2. LAG Hessen AZ: 16 Sa 36/11

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verfahrensgang: 1. ArbG Frankfurt am Main - 19.10.2010 - AZ: 18 Ca 2394/10 2. LAG Hessen - 23.05.2011 - AZ: 16 Sa 36/11"

Transkript

1 Seite 1 Dokument 1 von 1 Bei fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde des unterzeichnenden (vertretungsberechtigten) Gesellschafters i.r.d. Kündigungserklärung einer GbR kann diese vom Empfänger zurückgewiesen werden -- Zurückweisung einer Kündigungserklärung einer GbR vom Empfänger bei fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde des unterzeichnenden (vertretungsberechtigten) Gesellschafters Gericht: LAG Hessen Datum: Aktenzeichen: 16 Sa 36/11 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, Rechtsgrundlagen: 174 BGB 709 BGB 714 BGB Verfahrensgang: 1. ArbG Frankfurt am Main AZ: 18 Ca 2394/10 2. LAG Hessen AZ: 16 Sa 36/11 Amtlicher Leitsatz: Die Kündigungserklärung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet ist und der keine Vollmachtsurkunde des unterzeichnenden (vertretungsberechtigten) Gesellschafters beigefügt ist, kann vom Empfänger nach 174 BGB zurückgewiesen werden. Tenor: Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Ca 2394/10 - unter Zurückweisung der Berufung und Verwerfung der Anschlussberufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom nicht aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Seite 2 Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu fünf Siebtel und die Beklagte zu zwei Siebtel zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigungen, Weiterbeschäftigung und Zahlung eines Urlaubsgelds. Die Beklagten betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine auf Strafrecht spezialisierte Anwaltssozietät. Sie unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz Die am XXX geborene, ledige, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit 1. April 1998 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin in Teilzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.290,00 EUR als Sekretariatsangestellte beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich besteht in dem Schreiben nach Diktat, der Entgegennahme und Weiterleitung von Telefonanrufen, der persönlichen und telefonischen Vergabe von Terminen und der Erledigung von Kopier- und sonstigen Büroarbeiten. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04. September 2006 (Blatt 46 bis 79 der Akten) enthält u. a. folgende Regelung: 4 5 " 7 UrlaubsgeldFrau F erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, das mit den Juni- Bezügen ausgezahlt wird. Abs. 2 des 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Frau F zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum des Kalenderjahres aufgrund einer Kündigung der Gesellschaft aus anderen als betriebsbedingten Gründen endet. 6 Abs. 2 lautet: Eine Zahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist....)." 6 Mit Schreiben vom 21. März 2010 (Blatt 31 der Akten), das von 2 der 5 Gesellschafter unterzeichnet ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli Das Kündigungsschreiben vom 21. März 2010 ging der Klägerin am 26. März 2010 zu. Mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2010 (Blatt 29,30 der Akten), der Beklagten am selben Tag zugegangen, wies die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach 174 BGB zurück. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte die Beklagte erneut, diesmal zum 30. September 2010 (Blatt 89 der Akten); dieses Kündigungsschreiben ist von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet. Ferner kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 08. Juli 2010 außerordentlich. 7 Mit einem am 01. April 2010 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21. März 2010 geltend gemacht und die Klage unter dem 06. Mai 2010 hinsichtlich der Kündigung vom 28. April 2010 erweitert. Mit einem am 16. Juli 2010 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Klägerin schließlich die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 8. Juli 2010 geltend gemacht. Ferner begehrt sie die Zahlung des

3 Seite 3 Urlaubsgelds für das Jahr 2010 in Höhe von 1.190,00 EUR brutto gemäß 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 21. März 2010 sei nach 174 BGB unwirksam. Im übrigen seien beide Kündigungen nach 242 BGB treuwidrig. Herr Rechtsanwalt S habe gegenüber der ebenfalls gekündigten Frau M geäußert, die Kündigung der Klägerin sei allein deswegen erfolgt, um "frischen Wind" in die Kanzlei zu bringen. Bei Vornahme einer Auswahlentscheidung hätte die Beklagte einer kürzer beschäftigten Mitarbeiterin kündigen müssen. Sie sei mit der nur formal als "freie Mitarbeiterin" bezeichneten Frau R vergleichbar. Die von dieser auch verrichteten Buchhaltungsarbeiten könnten auch von ihr übernommen werden. Ferner lasse die Beklagte noch einen weiteren Büro- und Schreibservice, den von Frau Y., für sich arbeiten. Im übrigen habe eine weitere Aushilfskraft, Frau Z, im Mai 2010 an zwei Tagen jeweils mittwochs und donnerstags für jeweils mindestens acht Stunden pro Tag für die Beklagte gearbeitet. 8 9 Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und Frau R sei deshalb nicht getroffen worden, weil diese keine Arbeitnehmerin, sondern freie Mitarbeiterin sei und eine im Vergleich zur Klägerin unterschiedliche Tätigkeit (Buchhaltung und Rechnungswesen) ausübe. 10 Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts, Blatt 228 bis 232 der Akten, Bezug genommen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis werde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08. Juli 2010 nicht aufgelöst; ferner könne die Klägerin die Zahlung des Urlaubsgelds in Höhe von 1.190,00 EUR verlangen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die ordentlichen Kündigungen seien wirksam. 174 BGB sei auf eine BGB-Gesellschaft nicht anwendbar. Die handelnden Gesellschafter machten lediglich von ihrer gesetzlichen Befugnis Gebrauch, weshalb eine Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht erforderlich sei. Die Kündigungen seien nicht treuwidrig. Auch wenn die von der Beklagten geschilderten Pflichtverletzungen möglicherweise im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nach 1 Kündigungsschutzgesetz nicht Stand hielten, handele es sich nicht um eine missbräuchliche Kündigung. Bereits aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass Frau R eine andere Tätigkeit als diese ausübe. Deshalb bestehe auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch. 12 Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Dezember 2010 zugestellt worden. Er hat dagegen mit einem am 07. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. März 2011 am 23. März 2011 begründet. Nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis 9. Mai 2011 ist die Berufungserwiderung, die Anschlussberufung enthaltend, am 9. Mai 2011 eingegangen. 13 Die Kündigung vom 21. März 2010 sei bereits nach 623 BGB formunwirksam, da sie nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet sei. Jedenfalls hätte der Kündigung eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter beigefügt sein müssen. Beide ordentlichen Kündigungen seien nach 11 S. 1 TzBfG unwirksam. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt gefragt worden, ob sie eine Tätigkeit in Vollzeit ausüben wolle. Die Kündigungen seien treuwidrig, weil auf die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin keine Rücksicht genommen worden sei. Es neben der erst seit 2003 beschäftigten, 34 Jahre alten Frau R arbeiteten zur Zeit Frau Z und Frau Y für die Beklagte. Außerdem sei seit 01. April 2010 Frau P beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend vorgetragen, er habe kürzlich im Büro der Beklagten angerufen. Dort habe sich eine Frau J und eine Frau K gemeldet. Er gehe davon aus, dass diese jetzt ebenfalls im Büro der Beklagten arbeiteten.

4 Seite 4 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -18 Ca 2394/10- wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom weder durch die jeweils arbeitgeberseitige ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 21. März 2010 noch durch die am ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht. 2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom CA 2394/10-die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, Die Anschlussberufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Auffassung des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag Bezug. Auch die Verurteilung zur Zahlung des Urlaubsgelds für 2010 sei zu Unrecht erfolgt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach 7 Abs. 2 die Stichtagklausel des 6 Abs. 2 S. 1 Arbeitsvertrag Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe I. 22 Die Berufung ist statthaft, 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt und begründet worden, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist teilweise begründet

5 Seite 5 Die Kündigung der Beklagten vom 21. März 2010 ist nach 174 BGB unwirksam. a) 25 Zwar ist 174 BGB in Fällen einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Vertretungsmacht unanwendbar. Im Falle einer organschaftlichen Vertretung besteht kein Recht zur Zurückweisung, weil die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register, aus dem sich die Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt (vergleiche 67 BGB, 125 Abs. 4 HGB, 81 Abs. 1 Aktiengesetz, 39 Abs. 1 GmbHG, 28 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz), den Rechtsverkehr schützt. Dies trifft auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu. Deren Vertretungsverhältnisse können keinem öffentlichen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Soweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch bei Teilnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der von 174 BGB entspricht. Der Empfänger einer für die Gesellschaft abgegebenen Erklärung hat vielfach weder Kenntnis von der Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhältnissen. Ein Register steht nicht zur Verfügung. Handelt der Geschäftsführer der Gesellschaft allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder die Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über eine von 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann eine Erklärung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach 174 BGB zurückgewiesen werden (BGH LwZR 4/01-NJW 2002, 1194, Randnummer 11). Die entgegenstehende ältere Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ( Sa 2097/96, ARST 1997,238) ist hierdurch überholt. b) 26 Das Kündigungsschreiben vom 21. März 2010 (Blatt 22 der Akten) ist lediglich von zwei der fünf Gesellschafter der Beklagten unterzeichnet. Eine Vollmacht war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt. Die Klägerin konnte daher die Kündigungserklärung vom 21. März 2010 nach 174 BGB zurückweisen. c) 27 Die Zurückweisung erfolgte auch unverzüglich im Sinne des 121 BGB, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Das Kündigungsschreiben vom 21. März 2010 ging der Klägerin am 26. März 2010 zu. Mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2010 (Blatt 29,30 der Akten), der Beklagten am selben Tag zugegangen, wies die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach 174 BGB zurück. Zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Eingang der Zurückweisung nach 174 BGB lag weniger als eine Woche, was unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin Rechtsrat einzuholen berechtigt war, unverzüglich war Im übrigen ist die Berufung unbegründet. a) 29 Die Kündigung vom 28. April 2010 ist nicht nach 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt, denn die Anwaltskanzlei der Beklagten unterfällt als Kleinbetrieb nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.

6 Seite 6 b) 30 Die Kündigung vom 28. April 2010 ist nicht treuwidrig, 242 BGB. aa) 31 Bei der Prüfung der Treuwidrigkeit einer Kündigung ist 242 BGB im Lichte des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz auszulegen und anzuwenden. Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist die Bedeutung grundrechtlicher Schutzpflichten zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Arbeitnehmer auch außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes über die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt werden, 242, 138 BGB. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte, vor allem Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz, zu beachten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der durch die Generalklauseln vermittelte Schutz darf allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen, dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber praktisch die im Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden. In sachlicher Hinsicht geht es darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen, zum Beispiel vor Diskriminierungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz (BVerfG 27. Januar BvL 15/87- BVerfGE 97, 169). Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt eine Kündigung gegen 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von 1 Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst sind. Eine willkürliche Kündigung liegt nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht (Bundesarbeitsgericht AZR 333/02-AP BGB 242 Kündigungsnummer 17; 25. April AZR 360/99-AP BGB 42 Kündigung Nummer 14). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht 23. Mai AZR 426/02-AP Kündigungsschutzgesetz Wartezeit Nummer 18). Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gewährleistet. In einem ersten Schritt muss der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben, nicht kennt, lediglich einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach 242 BGB indiziert. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach 138 Abs. 2 ZPO im einzelnen auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, gilt der schlüssige Vortrag des Arbeitnehmers gemäß 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG AZR 447/03-AP BGB 611 Kirchendienst Nr. 44; AZR 690/07-NZA-RR 2008,397 Randnummer 27 bis 29). bb) 32 Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die darlegungspflichtige Klägerin hat zwar vorgetragen, dass die Beklagte bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiterin das gebotene Maß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen und statt der Klägerin eine andere, jüngere und deutlich kürzer beschäftigte Mitarbeiterin hätte kündigen müssen. Eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und Frau R war aufgrund deren unterschiedlicher Tätigkeiten nicht zu treffen. Frau R ist neben Sekretariatsarbeiten auch für die Buchhaltung und das Rechnungswesen zuständig. Ob die Klägerin diese Tätigkeiten auch ausüben kann, ist unerheblich. Sie gehörten jedenfalls nicht zu ihrer arbeitsvertraglich gegenüber der Beklagten geschuldeten Tätigkeit. Es kann daher dahinstehen, ob Frau R als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der erst seit 01. April 2010 beschäftigten Frau P war wegen des unterschiedlichen Arbeitsvolumens (Klägerin: 16 Stunden wöchentlich; Frau P: 40 Stunden wöchentlich) nicht zu treffen. Es kann auch dahin stehen, ob die darlegungspflichtige Klägerin einen Sachverhalt vorgetragen hat, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach 242 BGB indiziert (vgl. dazu: BAG AZR 96/07 - NZA-RR 08, 397, Rn. 29, 30). Sie trägt insoweit im Schriftsatz vom 24. Juni 2010 auf Seite 23 unten vor, die Kündigung sollte laut Aussage von Herrn Rechtsanwalt S allein deswegen erfolgen, um "frischen Wind" in die Kanzlei zu bringen. Die

7 Seite 7 Beklagte hat jedoch zur Rechtfertigung der Kündigung dargelegt (Schriftsatz vom und Schriftsatz vom , S. 4 unten), nach ihrer Einschätzung sei es weder fachlich noch organisatorisch erforderlich, die Klägerin (Arbeitsvolumen 16 Stunden wöchentlich) neben der als Ersatz für die gekündigte Frau M (36 Wochenstunden) eingestellten Vollzeitkraft Frau P (40 Wochenstunden) weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hatte also eine unternehmerische Konzeption, die auf einen Rationalisierungseffekt abzielte. Der Ernsthaftigkeit dieses Entschlusses steht die Beauftragung eines selbstständigen Büroservice (Frau Y) nicht entgegen, da es sich insoweit nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Soweit die Klägerin vorträgt, im Mai 2010 sei aushilfsweise Frau J beschäftigt worden, ist dies zunächst bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ( ) ankommt. Im übrigen spricht die Klägerin insoweit selbst in Bezug auf Frau J von einer Aushilfskraft (Seite 25 des Schriftsatzes vom 23. März 2011, Blatt 283 der Akten). Dass die Beklagte bereits zum Kündigungszeitpunkt beabsichtigt habe, Frau J dauerhaft im Umfang der bisherigen Beschäftigung der Klägerin einzusetzen und ein Rationalisierungseffekt seitens der Beklagten nur vorgeschoben ist, kann deshalb nicht angenommen werden. Wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kommt es auch nicht darauf an, ob - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt hat - inzwischen eine Frau K bei der Beklagten arbeitet. Ob die von der Beklagten behaupteten Gründe ausreichen würden, eine betriebsbedingte Kündigung am Maßstab des 1 Abs. 2 KSchG sozial zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Kündigung nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte statt der ausgesprochenen Beendigungskündigung als milderes Mittel einer Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. c) 33 Die Kündigung vom 28. April 2010 ist nicht nach 11 S. 1 TzBfG unwirksam. Danach ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam. Nach 11 S. 2 TzBfG bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen jedoch unberührt. 34 Die Voraussetzungen des 11 S. 1 TzBfG liegen nicht vor. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gefragt wurde, ob sie ihr Arbeitsvolumen auf eine Vollzeittätigkeit erhöhen wolle. Dann kann die Kündigung aber auch nicht wegen einer von ihr erklärten Weigerung, von ihrer Teilzeitbeschäftigung in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu wechseln, erfolgt sein. d) 35 Der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 28. April 2010 zum 30. November 2010 endete. III. 36 Die Anschlussberufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden, 524 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG. 37 Sie ist jedoch teilweise unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 8. Juli 2010 richtet, 524 Abs. 3, 520 Abs. 3 ZPO. Hierfür wird zwar eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen,

8 Seite 8 wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (Bundesarbeitsgericht AZR 118/10, NZA 2011,62, Randnummer 7 m.w.n.). In der Begründung der Anschlussberufung (Blatt 382,383 der Akten) rügt die Beklagte in Bezug auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur fristlosen Kündigung lediglich, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Arbeitsgerichts findet nicht statt. Die Beklagte nimmt ausschließlich auf ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag Bezug. IV. Soweit die Anschlussberufung zulässig ist, ist sie begründet. Die Klägerin kann nicht nach 7 Arbeitsvertrag die Zahlung eines Urlaubsgelds von Euro 1.190,00 für das Jahr 2010 verlangen. Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarung Die Auslegung einseitig gestellter Vertragsbedingungen erfolgt -soweit es wie hier um typische Erklärungen geht- nach den für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen. Diese sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind (Bundesarbeitsgericht AZR 373/08, NZA 2010, 935). 40 Nach 7 Arbeitsvertrag (Blatt 48 der Akten) erhält die Klägerin ein Urlaubsgeld in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, das mit den Juni Bezügen ausgezahlt wird. 7 Abs. 2 verweist auf Abs. 2 des 6 mit der Maßgabe, dass die Klägerin zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum des Kalenderjahres aufgrund einer Kündigung der Gesellschaft aus anderen als betriebsbedingten Gründen endet. 41 Aus dem Verweis auf 6 Abs. 2 Arbeitsvertrag folgt, dass auch 6 Abs. 2 S. 1 in Bezug genommen wird. Danach setzt eine Zahlung voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist. Dies kann nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders nur dahingehend verstanden werden, dass hinsichtlich des Entstehens des Anspruchs auf das Urlaubsgeld im Auszahlungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis ungekündigt bestehen muss. Lediglich hinsichtlich der Rückzahlung des bereits geleisteten Urlaubsgelds differenziert 7 Abs. 2 danach, ob die Kündigung aus betriebsbedingten oder anderen Gründen seitens der Gesellschaft erfolgte. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte macht nicht die Rückzahlung eines an die Klägerin bereits geleisteten Urlaubsgelds geltend. Streitgegenstand ist vielmehr ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf Leistung des Urlaubsgelds Da zum Stichtag (Auszahlungszeitpunkt der Juni-Bezüge) das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedenfalls aufgrund der ordentlichen Kündigung vom (wirksam) gekündigt war, lag die in 7 Abs. 2 Arbeitsvertrag in Bezug genommene Voraussetzung des 6 Abs. 2 S. 1 Arbeitsvertrag nicht vor. 42 Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen bestehen nicht. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Anspruch auf eine Sonderzahlung davon abhängig gemacht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag, der auch der Auszahlungstag sein kann, überhaupt oder ungekündigt besteht (Bundesarbeitsgericht 26. Oktober AZR 109/93- AP Nr. 167 zu 611 BGB-Gratifikation, Randnummer 21). 43

9 Seite 9 Die Regelung in 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 S. 1 Arbeitsvertrag entspricht auch dem Transparenzgebot des 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist klar und verständlich. 7 Abs. 2 nimmt ausdrücklich Abs. 2 des 6 in Bezug. Nach dessen S. 1 ist Anspruchsvoraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt ungekündigt ist. Dies stellt keine unzumutbar hohen Anforderungen an das Verständnis der Norm. Aus der Verweisung auf 6 Abs. 2 wird deutlich, dass der gesamte Abs. 2 des 6 Anwendung finden soll, der eindeutig das ungekündigte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt zur Anspruchsvoraussetzung macht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 44 VI. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. 45 Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15

LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschl. v. 20.01.2016, Az.: 19 Sa 63/15 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel; Unbegründeter Antrag der

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,

Mehr

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus "equal pay"

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus equal pay Seite 1 Dokument 1 von 1 Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus "equal pay" Gericht: LAG Düsseldorf Datum: 21.06.2012 Aktenzeichen: 13 Sa 319/12 Entscheidungsform:

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn

Mehr

Arbeitsgericht Marburg

Arbeitsgericht Marburg Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15 Arbeitsgericht Herne v. 07.07.2015, Az.: 3 Ca 684/15 Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch; Unwiderruflich geleistete Sonderzahlung

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 751/08 7 Sa 367/06 Thüringer Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. November 2009 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln KODA 01 / 2008 U R T E I L In der Nichtzulassungsbeschwerdesache der Vertreter der Mitarbeiter

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr