Richtlinien. für das Vergabeverfahren für Kurzstipendien an Studierende für Praktika in

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1 DAAD Deutscher Akademischer Austausch Dienst German Academic Exchange Service Referat Internationaler Praktikantenaustausch Richtlinien für das Vergabeverfahren für Kurzstipendien an Studierende für Praktika in Deutschen Auslandsvertretungen Internationalen Organisationen Deutschen Schulen im Ausland Goethe-Instituten Deutschen Archäologischen Instituten ausgewählten Institutionen der auswärtigen Kulturpolitik (vgl. Sonderausschreibung) I. Ziel und Förderungsgrundsätze Der Deutsche Akademische Austauschdienst setzt sich zum Ziel, die Auslandsmobilität von vollimmatrikulierten Studierenden zu fördern. Diese Förderung erfolgt durch die Vergabe von Kurzstipendien, wenn die im Folgenden dargelegten Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei steht die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf ein Kurzstipendium besteht selbst dann nicht, wenn sämtliche Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Auswahl der zu fördernden Antragsteller liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD spricht ausschließlich persönliche Förderungszusagen aus. Kollektive Zusagen für eine Gruppe sind ausgeschlossen. Soziale Bedürftigkeit des Antragstellers hat weder auf die Bewilligung noch auf die Bemessung des Kurzstipendiums Einfluss. II. Antragsvoraussetzungen Die Voraussetzungen für die Antragstellung müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen, wenn folgende Kriterien zutreffen. 1. Antragsberechtigung a) Es sind ausschließlich Studierende und Graduierte (hier: Studierende in Masterprogrammen) antragsberechtigt, die für die gesamte Dauer des Praktikums vollimmatrikuliert sind. Sollten für das Praktikum Urlaubssemester in Anspruch genommen werden, müssen diese auf den betreffenden Immatrikulationsbescheinigungen nachgewiesen sein. b) Antragsberechtigt sind nur deutsche Staatsbürger. c) Unter engen Voraussetzungen können auch Deutschen gleichgestellte Personen gemäß 8 Abs.1 Ziffer 2 ff. und Abs. 2 BAföG in die Förderungsmaßnahmen einbezogen werden. Dabei handelt es sich um: heimatlose Ausländer, anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Ausländer, für die Abschiebungsschutz besteht und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Kennedyallee 50, D Bonn, Tel. (0228) 882-0, Fax: (0228) ,

2 2 Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, Ausländer, die unter den Voraussetzungen des 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder von EU-Staatsangehörigen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, Studierende aus EU-Ländern, die in Deutschland bereits vor Aufnahme des Studiums in einer mit dem Studium in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeit gearbeitet haben, Ausländer, die selbst vor Aufnahme ihres Studiums fünf Jahre oder deren Eltern während der letzten sechs Jahre vor dem Studium mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren. Studierende aus EU-EWR-Ländern mit Daueraufenthaltsrecht gem. 4 FreizügG. (vgl. Studium, Forschung, Lehre im Ausland, Förderungsmöglichkeiten für Deutsche Akademisches Jahr 2014/2015 hrsg. v. DAAD). d) Antragsberechtigt sind Studierende ab dem 2. Fachsemester sowie Masterstudierende. 2. Frist Die Antragsunterlagen müssen spätestens 2 Monate vor Praktikumsbeginn im Portal vollständig vorliegen. Mit Beginn des Praktikums erlischt die Möglichkeit der Antragstellung. Das bedeutet, dass Anträge, die mit Beginn des Praktikums nicht vollständig vorliegen, zwingend abgelehnt werden. Dokumente, die nicht fristgerecht eingereicht werden können, da auf deren Erstellung kein Einfluss genommen werden kann (z.b. Immatrikulationsbescheinigungen für Folgesemester, Bescheide über Auslands-BAföG oder über andere Stipendien), müssen ins Portal geladen werden, sobald sie vorliegen. Anträge, die nicht über das Portal gestellt werden, gelten als nicht eingegangen und werden nicht bearbeitet. 3. Praktikumsdauer und -anerkennung Das Praktikum muss mindestens 40 Kalendertage das entspricht in der Regel sechs Wochen umfassen. Die Dauer des Praktikums wird durch den Praktikumsvertrag bzw. die Praktikumsplatzzusage taggenau bestimmt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Praktikums im Rahmen der Studienordnung müssen laut Bescheinigung der Hochschule bzw. des Lehrerprüfungsamtes (DAAD-Vordruck) oder in einem frei formulierten Schreiben (inkl. Stempel und Unterschrift) gegeben sein. 4. Nachweis des Studienfortschritts Der Studienfortschritt mit überdurchschnittlichen Studienleistungen muss belegt werden. Je nach angestrebtem Studienabschluss ist der Nachweis in Form des Vordiplom- bzw. des Zwischenprüfungszeugnisses, einer Aufstellung der bisher erbrachten Studienleistungen oder eines Transcript of Records vorzulegen. Bewerber, die das 2. Fachsemester noch nicht abgeschlossen haben, müssen zusätzlich das Abiturzeugnis einreichen. Studierende in Master-Programmen haben das Abschlusszeugnis des vorangegangenen Studiengangs hochzuladen. 5. Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen Jeder Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über entsprechende Fremdsprachenkenntnisse verfügt, um das Praktikum erfolgreich durchführen zu können. Grundsätzlich sind Fremdsprachenkenntnisse in der Verkehrssprache des Gastlandes und der Arbeitssprache der Gastinstitution nachzuweisen. Der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse ist auf dem entsprechenden DAAD-Vordruck zu erbringen. Erste Adresse für die Abnahme der Sprachprüfung sind die Fremdsprachen-Einrichtungen der Hochschulen. Abiturzeugnisse, Sprachzeugnisse von Volkshochschulen, Gymnasiallehrern, usw. werden nicht anerkannt.

3 3 Es werden folgende Sprachnachweise akzeptiert, sofern sie nicht älter als 2 Jahre sind. Hier gilt der Tag der Antragstellung: Für Englisch: DAAD-Sprachnachweis, Cambridge Certificate, TOEFL-Test, IELTS, TOEIC, UCLES, UNI-Cert Für Französisch: DAAD-Sprachnachweis, DELF, DALF, UNI-Cert Für Spanisch: DAAD-Sprachnachweis, DELE, Uni-Cert Für alle anderen Sprachen: DAAD-Sprachnachweis, Uni-Cert Deutsche Sprachkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden. 6. Praktikumsplatzzusage / Vertrag Die Zusage des Praktikums durch den ausländischen Praktikumsgeber muss bis spätestens einen Tag vor Beginn des Praktikums im Portal vorliegen. Dieses Dokument muss folgende Angaben enthalten bzw. Kriterien erfüllen: Briefkopf, Stempel und Unterschrift den taggenauen Praktikumszeitraum den vorgesehenen Praktikumsinhalt den Namen des fachlichen Betreuers die Arbeitssprache/n beim Praktikumsgeber die Höhe einer ggf. gezahlten Vergütung s als Bestätigung werden nicht anerkannt. 8. Umfang der Antragsunterlagen Die Bestandteile eines vollständigen Förderantrages sind: a) Checkliste (DAAD-Vordruck) b) gültige/r Sprachnachweis/e c) Bescheinigung über die prospektive Anerkennung des Praktikums (DAAD-Vordruck) d) Nachweis/e über den Studienfortschritt e) Bestätigung der ausländischen Ausbildungsstätte f) Immatrikulationsbescheinigungen, die den gesamten Praktikumszeitraum abdecken (sobald und soweit dies möglich ist) g) Kopie des Personalausweises oder Reisepasses h) Gleichstellungsbescheinigung (gilt nur für nicht-deutsche Bewerber) i) Nachweis über Auslands-BAföG (sofern es beantragt wurde) j) Nachweis über andere beantragte oder erhaltene Förderungen für den Auslandsaufenthalt. Sollten sich, nachdem der Förderantrag an den DAAD gerichtet wurde, Änderungen hinsichtlich der von a) bis j) genannten Punkte ergeben, sind diese umgehend über das Mitteilungssystem des Portals anzuzeigen. III. Praktikumsgeber Im Rahmen dieses Förderprogramms können ausschließlich Praktika in den nachstehend aufgeführten Institutionen gefördert werden. a) Deutsche Auslandsvertretungen Im Sinne dieser Richtlinien fallen hierunter Botschaften, Generalkonsulate und Deutschlandzentren, ständige Vertretungen der Bundesrepublik bei Internationalen Organisationen. (Achtung: Vertretungen eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland, Vertretungen einer Partei, politische Stiftungen, Außenhandelskammern (AHK) oder die Niederlassungen

4 4 deutscher Unternehmen im Ausland sind KEINE deutschen Auslandsvertretungen im Sinne dieser Richtlinien.) b) Internationale Organisationen Per Definition sind dies internationale staatliche Einrichtungen, die per Völkervertrag zustande gekommen sind (beispielsw. Einrichtungen der EU oder der UN). (Achtung: NGOs gelten nicht als Internationale Organisation im Sinne dieser Definition.) c) Deutsche Schulen im Ausland Die PASCH-Initiative Schulen: Partner der Zukunft unterscheidet verschiedene Schultypen. a. DAS: Deutsche Auslandsschulen (von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen betreut) b. DSD-Schulen: Schulen in nationalen Bildungssystemen, die das Deutsche Sprachdiplom anbieten (von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen betreut) c. FIT-Schulen: Schulen in nationalen Bildungssystemen, an denen Deutschunterricht auf- bzw. ausgebaut wird (vom Goethe-Institut betreut) (Achtung: Es können ausschließlich Praktika an Deutschen Auslandsschulen (DAS) gefördert werden. Praktika an DSD- oder FIT-Schulen können nicht über dieses Programm gefördert werden. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten zu den Schulen werden auf oder abrufbar.) d) Deutsches Archäologisches Institut (DAI) Das Deutsche Archäologische Institut hat die Aufgabe, Forschungen auf dem Gebiet der Archäologie und ihrer Nachbarwissenschaften, vorzugsweise in den Ländern der antiken Kulturen, durchzuführen, zu fördern und zu veröffentlichen. Weiterführende Informationen enthält die Homepage des DAI unter e) Ausgewählte Institutionen der auswärtigen Kulturpolitik Mit folgenden Institutionen der auswärtigen Kulturpolitik bestehen gegenwärtig Sonderabsprachen: Europäische Akademie für Musik und Darstellende Kunst Palazzo Richi, Montepulciano, Italien; Deutsch-Italienisches Zentrum Villa Vigoni, Italien; InterArts zur Förderung der Künste e.v., Gorganza, Italien; Leo Beck Institut Jerusalem, Institute der Max-Weber-Stiftung, weltweit; Türkisch-Deutsche Universität, Istanbul, Türkei. IV. Förderungsbedingungen/Zusätzliche Hinweise a) Das Studienland und das angestrebte Zielland müssen unterschiedlich sein. Es können keine Praktika im Gastland des Antragstellers gefördert werden. b) Die Bewilligung eines Kurzstipendiums an einen Antragsteller ist in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren ausgeschlossen. c) Ein DAAD-Stipendium und eine Förderung im Rahmen eines EU-Programms (z.b. ERASMUS+), des Fulbright-Programms oder im Rahmen von PROMOS können nicht gleichzeitig oder in Kombination in Anspruch genommen werden. d) Wird im Zusammenhang mit dem Praktikum eine Vergütung gezahlt oder wird zur Durchführung des Praktikums von dritter Seite ein Stipendium gewährt, so werden diese Geld-/ Sach-

5 5 leistungen auf das Kurzstipendium angerechnet, wenn sie den Gegenwert von Euro 512,00 pro Monat übersteigen. e) Liegt die monatliche Praktikantenvergütung höher als die einschlägige DAAD-Vollstipendienrate des Praktikumslandes, so kann kein Kurzstipendium gewährt werden. f) BAföG-Empfänger sollten BAföG zur Absicherung der Eigenbeteiligung in Anspruch nehmen; sie können vom DAAD eine Aufstockung auf die BAföG-Auslandsförderung erhalten. Der Antrag auf BAföG-Auslandsförderung ist beim zuständigen Ausbildungsförderungsamt möglichst frühzeitig einzureichen. g) Praktika, die der Forschung, der Vorbereitung von Examensarbeiten, Promotionsvorhaben o.ä. dienen sowie reine Studienaufenthalte im Ausland sind ebenso von der Förderung ausgeschlossen wie Tätigkeiten, die dem Gelderwerb dienen. Nebentätigkeiten im Sinne einer Beschäftigung gegen Vergütung, welche die Arbeitskraft des Praktikanten ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, sind mit der Gewährung eines Kurzstipendiums nicht vereinbar. h) Juristen oder Lehramtsanwärter, die als Referendare Unterhaltsbeihilfe oder Anwärterbezüge erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen. V. Vollständigkeit / Checkliste Es können nur vollständige Anträge für die Auswahl berücksichtigt werden. Fehlende Unterlagen, deren Erstellung vom Bewerber beeinflusst werden kann, müssen bis spätestens einen Tag vor Beginn des Praktikums im Portal vorliegen. Unterlagen, deren Erstellung vom Bewerber nicht beeinflusst werden können (z.b. Immatrikulationsbescheinigungen für Folgesemester, Förderbescheide anderer Institutionen), müssen dem Förderantrag beigefügt werden, sobald sie vorliegen. Die Checkliste gibt einen Überblick, welche Anlagen zu einem Förderantrag gehören. Sie ist in bestehender Form ebenfalls Bestandteil des Förderantrages. VI. Wirksamkeit Die Förderungszusage des DAAD wird erst wirksam, wenn sich der Empfänger auf dem entsprechenden DAAD-Vordruck schriftlich mit der Annahme des Kurzstipendiums einverstanden erklärt und hierdurch die Richtlinien sowie die in der Förderungszusage enthaltenen Verpflichtungen anerkannt hat. Achtung: Die handschriftlich unterzeichnete Annahmeerklärung muss dem DAAD spätestens sechs Wochen nach Ausfertigung der Zusage im Original vorliegen; andernfalls erlischt die Förderungszusage. VII. Förderungsleistungen Das Kurzstipendium setzt sich aus zwei Elementen zusammen: einem Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten und einem Fahrtkostenzuschuss. Der Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten wird auf der Basis der vom DAAD ausgewiesenen Teilstipendienraten für Studierende und der Praktikumsdauer taggenau berechnet. Der maximale Förderungszeitraum beträgt drei volle Kalendermonate. Der einmalige länderspezifische pauschale Fahrtkostenzuschuss gilt für die Hin- und Rückreise. Bei Praktika in Drittländern kann ausschließlich die Reisekostenpauschale aus Deutschland in das betreffende Zielland gewährt werde. Eine individuelle Reisekostenerstattung oder beihilfe ist ausgeschlossen. Die aktuellen Förderleistungen finden Sie im Anhang dieser Richtlinien.

6 6 Die Auszahlung der Förderung erfolgt in mehreren Raten auf das angegebene Konto. Die Überweisung der Reisekosten erfolgt mit der ersten Rate. Sollten parallel zum Kurzstipendium weitere Förderanträge gestellt worden sein (z.b. Auslands- BAföG), können vom DAAD Förderungszusagen unter dem Vorbehalt ausgestellt werden, dass keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die fehlenden Nachweise (Positiv- oder Negativ-Bescheide) umgehend im Portal hochzuladen. Auf dieser Basis wird eine Vergleichsberechnung angestellt und ggf. sind die vom DAAD gewährten Leistungen teilweise zurückzuzahlen. VIII. Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung Das DAAD-Kurzstipendium für Praktika im Ausland beinhaltet keine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung im Ausland bzw. bei einem Aufenthalt in einem Drittland. Der Antragsteller hat selber für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Es besteht die Möglichkeit, die kombinierte Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung des Deutschen Akademischen Austauschdienst über den Tarif 724A (Deutsche Praktikanten ins Ausland) des DAAD abzuschließen. Die Kosten für diese Versicherung sind vom Antragsteller selbst zu tragen und werden bei Abschluss der Versicherung von der Stipendienrate abgezogen. Die Tarifinformationen (Hinweise und Bedingungen zum Gruppenvertrag des DAAD) finden Sie auf der Webseite des DAAD unter: - Zielland Ausland. Die Versicherungsbedingungen und Versicherungsleistungen Tarif 724A entsprechen dem dort hinterlegten Tarif 720A. Achtung! Sollten Sie neben dem Antrag zum Reisekostenzuschuss eine Versicherung über den DAAD abschließen, ist folgende Reihenfolge zwingend einzuhalten: Bitte stellen zuerst einen Antrag auf Förderung Ihres Vorhabens und beantragen Sie erst im Anschluss daran die Versicherung. Nutzen Sie hierfür das Dokument Anmeldeformular 724A f. Kurzstipendiaten f. Praktika im Ausland. IX. Verpflichtungen des Stipendienempfängers Der Stipendienempfänger ist verpflichtet, dem DAAD Änderungen von Sachverhalten, die der Förderung oder der Bemessung des Kurzstipendiums zugrunde liegen, sofort über das Mitteilungssystem des Portals anzuzeigen. Insbesondere ist er verpflichtet, bei Nichtantritt bzw. bei Abbruch des Praktikums sowie Annullierung des Platzangebotes durch den ausländischen Ausbildungsbetrieb den DAAD umgehend zu informieren und das Stipendium unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller, spätestens 2 Monate nach Beendigung des Praktikums dem DAAD die Unterlagen zum Abschlussbericht im Original an den DAAD zu richten. Diese Abschluss-Dokumente bestehen aus dem Deckblatt (Bestandteil und Anlage zur Förderzusage), einem mindestens drei DIN A4 Seiten umfassenden Bericht sowie einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte über das abgeleistete Praktikum (beglaubigte Fotokopie). Der Bericht sowie die Bescheinigung müssen bestimmte Kriterien erfüllen. Der Praktikumsbericht muss aus zwei Teilen bestehen. Zum einen ist das abgeleistete Praktikum zu beschreiben. Tätigkeiten, Besonderheiten des Arbeitsalltags sowie Projekte, an denen mitgearbeitet wurde, sind zu erläutern. Der zweite Teil soll die Lebenswelt außerhalb des Praktikumplatzes zum Gegenstand haben und soll Tipps für zukünftige Praktikanten/Studenten zum Leben im Gastland geben. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über das abgeleistete Praktikum muss auf offiziellem Briefpapier des Praktikumsgebers verfasst sein. Daraus müssen die taggenauen Daten des praxisbe-

7 7 zogenen Aufenthalts hervorgehen und es muss persönlich unterschrieben und mit einem Stempel versehen sein. X. Förderungswiderruf Der DAAD ist berechtigt, seine Förderungszusage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu widerrufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Förderung entfallen sind (z.b. bei Abbruch des Praktikums aus Gründen, die der Stipendienempfänger zu vertreten hat), das Praktikum zu anderen als im Förderungsantrag angegebenen Zeiten durchgeführt wird, die Leistung des DAAD unter dem Vorbehalt der Rückzahlung stand, der Stipendienempfänger vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder wichtige Tatsachen verschwiegen hat (z.b. Stipendiengewährung von einer anderen Organisation oder Institution) oder der Stipendienempfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (z.b. Verletzung der Berichtspflicht). Weicht die tatsächliche Praktikumsdauer von der beabsichtigten und im Antrag angegebenen Dauer ab, so behält sich der DAAD ausdrücklich einen teilweisen Widerruf der Förderungszusage vor, wenn der Antragsteller einen kürzeren Auslandsaufenthalt ableistet. Dies hat zur Folge, dass der Stipendiat anteilig die unbegründet erhaltenen pauschalen Lebenshaltungskosten an den DAAD zurückzahlen muss. Wird die Mindestaufenthaltsdauer von 6 Wochen (40 Kalendertage) für das Praktikum unterschritten, ist das Stipendium in voller Höhe zurückzuerstatten. Von der Rückerstattung in voller Höhe kann abgesehen werden, wenn der Stipendienempfänger die Verkürzung des Aufenthaltes nicht selbst zu vertreten hat (z.b. Kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen). Leistet hingegen der Stipendienempfänger einen längeren Praktikumszeitraum ab als ursprünglich im Antrag angegeben, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine erhöhtes Stipendium bzw. eine Nachtragsbewilligung gegenüber dem DAAD. Bei Widerruf der Förderungszusage sind die unberechtigt bezogenen Leistungen an den DAAD zurückzuzahlen und vom Zeitpunkt des Erhaltens der Geldsumme mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. XI. Kontakt Herr Alexandre Nej nej@daad.de Tel , Fax: oder über das Mitteilungssystems des Portals, sofern bereits ein Antrag gestellt wurde. XII. Geltungsbereich; Datenschutz Diese Richtlinien sind ergänzender Bestandteil der Förderungszusage. Sie treten am in Kraft. Die Daten des Kurzstipendienempfängers werden vom DAAD gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung gespeichert, soweit sie zur Abwicklung der Förderung und zur Erfüllung statistischer Anforderungen nötig sind.

8 8 Anhang Land / Ort Fahrtkostenzuschuss (einmalig) Teilstipendienrate (monatlich) Afghanistan 463,00 300,00 300,00 Ägypten 250,00 300,00 300,00 Albanien 163,00 300,00 300,00 Algerien 238,00 300,00 300,00 Andorra 150,00 300,00 300,00 Angola 563,00 400,00 400,00 Antiguilla und Barbuda 875,00 300,00 300,00 Argentinien 663,00 300,00 300,00 Armenien 350,00 300,00 300,00 Aserbaidschan 338,00 300,00 300,00 Äthiopien 300,00 300,00 300,00 Äquatorialguinea 563,00 300,00 300,00 Australien 600,00 300,00 300,00 Bahamas 913,00 300,00 300,00 Bahrain 338,00 300,00 300,00 Bangladesch 350,00 300,00 300,00 Barbados 750,00 300,00 300,00 Belarus / Weißrussland 175,00 300,00 300,00 Belgien 88,00 300,00 300,00 Benin 688,00 300,00 300,00 Bolivien 875,00 300,00 300,00 Bosnien-Herzegowina 175,00 300,00 300,00 Botsuana 488,00 300,00 300,00 Brasilien 600,00 300,00 300,00 Bulgarien 88,00 300,00 300,00 Burkina Faso 563,00 300,00 300,00 Burundi 488,00 300,00 300,00 Chile 650,00 300,00 300,00 China 425,00 300,00 300,00 Cook-Inseln 863,00 300,00 300,00 Costa Rica 975,00 300,00 300,00 Dänemark 75,00 300,00 300,00 Dem. Rep. Kongo 525,00 300,00 300,00 Dominikanische Rep. 913,00 300,00 300,00 Dschibuti 363,00 300,00 300,00 Ecuador 763,00 300,00 300,00 El Salvador 975,00 300,00 300,00 Elfenbeinküste / Cote D Ivoire 400,00 300,00 300,00 Eritrea 388,00 300,00 300,00 Estland 113,00 300,00 300,00 Fidschi 613,00 300,00 300,00 Finnland 88,00 300,00 300,00 Frankreich 63,00 300,00 300,00 Gabun 525,00 300,00 300,00 Gambia 463,00 300,00 300,00 Georgien 288,00 300,00 300,00 Ghana 488,00 300,00 300,00 Grenada 913,00 300,00 300,00 Griechenland 113,00 300,00 300,00 Großbritannien 63,00 300,00 300,00 Guadeloupe (frz.) 875,00 300,00 300,00 Guatemala 925,00 300,00 300,00 Guinea 563,00 300,00 300,00 Guyana 950,00 300,00 300,00 Haiti 913,00 300,00 300,00 Honduras 950,00 300,00 300,00 Hongkong 363,00 300,00 300,00 Indien 263,00 300,00 300,00 Indonesien 438,00 300,00 300,00 Irak 400,00 300,00 300,00 Iran 325,00 300,00 300,00 Irland 100,00 300,00 300,00 Island 150,00 300,00 300,00 Israel 200,00 300,00 300,00 Italien 88,00 300,00 300,00 Jamaika 913,00 300,00 300,00 Japan 438,00 500,00 500,00 Jemen 338,00 300,00 300,00 Jordanien 200,00 300,00 300,00 Kambodscha 525,00 300,00 300,00 Kamerun 525,00 300,00 300,00 Kanada (Ost) 725,00 300,00 300,00 Kanada (West) 650,00 300,00 300,00 Kasachstan 275,00 400,00 400,00 Katar 300,00 300,00 300,00 Kenia 350,00 300,00 300,00 Kirgistan 375,00 300,00 300,00 Kolumbien 638,00 300,00 300,00 Komoren 300,00 300,00 300,00 Kongo 525,00 400,00 400,00 Korea 525,00 300,00 300,00 Korea, DVR (Nord) 525,00 300,00 300,00 Kosovo 125,00 300,00 300,00 Kroatien 175,00 300,00 300,00 Kuba 975,00 300,00 300,00 Kuwait 288,00 300,00 300,00 Laos 525,00 300,00 300,00 Lesotho 538,00 300,00 300,00 Lettland 113,00 300,00 300,00 Libanon 225,00 300,00 300,00 Liberia 638,00 300,00 300,00 Libyen 238,00 300,00 300,00 Liechtenstein 125,00 300,00 300,00 Litauen 100,00 300,00 300,00 Luxemburg 100,00 300,00 300,00 Macao (port.) 388,00 300,00 300,00 Madagaskar 713,00 300,00 300,00 Malawi 488,00 300,00 300,00 Malaysia 350,00 300,00 300,00

9 9 Malediven 263,00 300,00 300,00 Mali 563,00 300,00 300,00 Malta 88,00 300,00 300,00 Marokko 438,00 300,00 300,00 Martinique (frz.) 875,00 300,00 300,00 Mauritius 538,00 300,00 300,00 Mazedonien 125,00 300,00 300,00 Mexiko 913,00 300,00 300,00 Moldau 150,00 300,00 300,00 Monaco 138,00 300,00 300,00 Mongolei 425,00 300,00 300,00 Montenegro 163,00 300,00 300,00 Mosambik 538,00 300,00 300,00 Myanmar 525,00 300,00 300,00 Namibia 488,00 300,00 300,00 Nepal 425,00 300,00 300,00 Neuseeland 625,00 300,00 300,00 Nicaragua 750,00 300,00 300,00 Niederlande 75,00 300,00 300,00 Niger 563,00 300,00 300,00 Nigeria 563,00 400,00 300,00 Norwegen 113,00 300,00 300,00 Oman 338,00 300,00 300,00 Österreich 125,00 300,00 300,00 Pakistan 313,00 300,00 300,00 Palästinensische Gebiete 250,00 300,00 300,00 Panama 975,00 300,00 300,00 Paraguay 913,00 300,00 300,00 Peru 725,00 300,00 300,00 Philippinen 463,00 300,00 300,00 Polen 100,00 300,00 300,00 Portugal 113,00 300,00 300,00 Ruanda 525,00 300,00 300,00 Rumänien 150,00 300,00 300,00 Russland (europ. Teil) 138,00 300,00 300,00 Russland (asiat. Teil) 338,00 300,00 300,00 Salomonen 913,00 300,00 300,00 Sambia 488,00 300,00 300,00 Saudi-Arabien 338,00 300,00 300,00 Schweden 100,00 300,00 300,00 Schweiz 125,00 300,00 300,00 Senegal 313,00 300,00 300,00 Serbien 138,00 300,00 300,00 Seychellen 400,00 300,00 300,00 Sierra Leone 563,00 300,00 300,00 Simbabwe 488,00 300,00 300,00 Singapur 413,00 300,00 300,00 Slowakei 100,00 300,00 300,00 Slowenien 188,00 300,00 300,00 Somalia 713,00 300,00 300,00 Spanien (Festland und Balearen) 100,00 300,00 300,00 Spanien (Kanarische Inseln) 188,00 300,00 300,00 Sri Lanka 263,00 300,00 300,00 Südafrika 538,00 300,00 300,00 Sudan 300,00 300,00 300,00 Südsudan 525,00 300,00 300,00 Swasiland 538,00 300,00 300,00 Syrien 200,00 300,00 300,00 Tadschikistan 575,00 300,00 300,00 Taiwan 475,00 300,00 300,00 Tansania 350,00 300,00 300,00 Thailand 363,00 300,00 300,00 Togo 488,00 300,00 300,00 Tonga 625,00 300,00 300,00 Tschad 563,00 300,00 300,00 Tschechische Republik 100,00 300,00 300,00 Tunesien 250,00 300,00 300,00 Türkei 113,00 300,00 300,00 Turkmenistan 463,00 300,00 300,00 Uganda 525,00 300,00 300,00 Ukraine 163,00 300,00 300,00 Ungarn 100,00 300,00 300,00 Uruguay 663,00 300,00 300,00 USA (Ost) 463,00 400,00 400,00 USA (West) 650,00 400,00 400,00 Usbekistan 388,00 300,00 300,00 Vatikanstadt 88,00 300,00 300,00 Venezuela 750,00 400,00 400,00 Verein. Arab. Emirate 300,00 300,00 300,00 Vietnam 338,00 300,00 300,00 Zentralafrikanische Republik 525,00 300,00 300,00 Zypern 125,00 300,00 300,00

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