Nachhaltiger Pflanzenschutz Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen. Ines Kristmann, LfULG-Außenstelle Pirna

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1 Nachhaltiger Pflanzenschutz Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen Ines Kristmann, LfULG-Außenstelle Pirna

2 Wild- und Honigbienen und ihre Funktionen im Naturhaushalt Bestäubungsleistung Erhaltung der biologischen Vielfalt Wildpflanzen und seltene Pflanzenarten Nahrungsgrundlage für Vögel und Kleinsäuger Absicherung der Ertragsleistungen in Landwirtschaft und Gartenbau Honigbiene: - Blütenstetigkeit (gleiche Pflanzenarten/Trachtflug) - Massenauftreten im zeitigen Frühjahr (Volksstärke) - gezielte Verbringung an Kulturen möglich 2 8. November 2013 Ines Kristmann

3 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG vom 6. Februar 2012) Zweck dieses Gesetzes ist, Kulturpflanzen vor Schadorganismen zu schützen, Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen, Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen Ermächtigung des BMELV, Vorschriften zum Schutz von Tieren, vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, zu erlassen 3 8. November 2013 Ines Kristmann

4 Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992) Definition bienengefährliche Pflanzenschutzmittel : Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als bienengefährlich zu kennzeichnen andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenen Aufwandmenge oder Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist 4 8. November 2013 Ines Kristmann

5 Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992) Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel: nicht an blühenden Pflanzen (außer Hopfen und Kartoffeln) nicht an anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden nicht so, dass blühende oder andere von Bienen beflogene Pflanzen mitgetroffen werden 5 8. November 2013 Ines Kristmann

6 Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992) Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel: im Umkreis von 60 m um einen Bienenstand während des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers Handhabung, Aufbewahrung oder Beseitigung so, dass Bienen mit diesen Mitteln nicht in Berührung kommen können vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß = Ordnungswidrigkeit Bußgeld bis zu möglich 6 8. November 2013 Ines Kristmann

7 Auflagen / Kennzeichnung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel bienengefährlich NB6611 bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr NB6621 nicht bienengefährlich aufgrund festgelegter Anwendung NB663 nicht bienengefährlich NB November 2013 Ines Kristmann

8 Auflagen / Kennzeichnung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel nach dem Ende des täglichen Bienenflugs??? Kernarbeitszeiten: Nektar und Pollen Honigtau (bei starkem Blattlausbefall) 9:00 19:00 Uhr 6:00 10:00 Uhr und 18:00 20:30 Uhr 8 8. November 2013 Ines Kristmann

9 Auflagen / Kennzeichnung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel bei Tankmischungen Insektizid (B4) + Fungizid (B4) NB6612 B1 in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese- Hemmer keine Anwendung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden NB6623 B2 in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese- Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden Anwendung nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr (Ausnahme in der Gebrauchsanleitung des Fungizids festgelegt: NB6644 Anwendung in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroide ist auch während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt) 9 8. November 2013 Ines Kristmann

10 Eingeschränkte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit neonicotinoiden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Aussaat Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 vom 24. Mai 2013 Verbot der Saatgutbehandlung in bienenattraktiven Kulturen (Raps) Ruhen der Zulassung ab 1. Oktober 2013 (Thiamethoxam) Aussaatverbot von behandeltem Saatgut ab 1. Dezember 2013 (Anhang 2 DVO (EU) Nr. 485/2013) November 2013 Ines Kristmann

11 Anwendungsbestimmungen für insektizide Saatgutbehandlungsmittel im Rahmen des Beizvorganges Zuckerrüben, Futterrüben und Mais Beizung mit Neonicotinoiden (Rüben): nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen (JKI-Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" ) Beizung mit Methiocarb (Mais): nur mit eingetragenem Beizgerät (JKI-Geräteliste) Beizverfahren unter Verwendung eines geeigneten Haftmittels muss sicherstellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist November 2013 Ines Kristmann

12 Auflagen für die Ausbringung des gebeizten Saatgutes bei Aussaat mit pneumatischem Gerät, das mit Unterdruck arbeitet: JKI-Liste abdriftmindernde Sägeräte" d.h. keine Einschränkungen für Einzelkornsägeräte, die mechanisch oder mit Druckluft vereinzeln, und Sägeräte ohne Einzelkornablage November 2013 Ines Kristmann

13 Auflagen für die Ausbringung des gebeizten Saatgutes keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s behandeltes Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen (Auflage gilt nicht für Methiocarb) November 2013 Ines Kristmann

14 Neue Kennzeichnungsauflage NN410 Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen in die Blüte sollen vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. Auflage erhalten nur PSM, die als nicht bienengefährlich eingestuft sind und die darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllen: - sie sind inhärent insektentoxisch (Insektizid / Akarizid) - sie sind schädigend für Nutzarthropoden - sie sind zur Anwendung im Freiland vorgesehen - eine Anwendung in die Blüte ist nicht auszuschließen Begründung: - andere Bestäuberinsekten sind empfindlicher als die Honigbiene - ein Rückgang dieser Insekten ist in ganz Europa zu verzeichnen November 2013 Ines Kristmann

15 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Bestäubungsleistung der Bienen muss erhalten werden konsequente Einhaltung der Bienenschutzverordnung (Unterwuchs, Abdrift, Blattlausbefall) Anwendungsbestimmungen und Auflagen beachten d. h. immer die jeweils gültige Gebrauchsanleitung befolgen keine Routinemaßnahmen (Bestandskontrolle / Prognosen nutzen) PSM-Applikationen in blühenden Kulturen in den Abendstunden durchführen (ca. ab Uhr Ende des Bienenflugs) Kontakt mit Imkern pflegen November 2013 Ines Kristmann

16 Stirbt die Biene, hat der Mensch noch vier Jahre zu leben. Keine Bienen mehr, keine Bestäubung mehr, keine Pflanzen mehr, keine Tiere mehr, kein Mensch mehr. Albert Einstein zugeschrieben 16

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