Zwischen. der Mitarbeitervertretung des...vertreten durch. und. der... vertreten durch... wird als Dienstvereinbarung folgender.
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- Sigrid Tiedeman
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1 Zwischen der Mitarbeitervertretung des...vertreten durch und - MAV - der... vertreten durch... - Dienstgeber - wird als Dienstvereinbarung folgender beschlossen: Sozialplan 1 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für die angestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der... von der Schließung des...betroffen sind und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Sozialplan gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen. 2 Ziel des Sozialplans Ziel des Sozialplans ist es, aus der Schließung des...sich ergebende wirtschaftliche und soziale Härten zu vermeiden oder zu mildern. 3 Arbeitsplatzsicherung (1) Der Dienstgeber verpflichtet sich, den von betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedrohten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Versetzung auf einen zumutbaren freien Arbeitsplatz innerhalb seiner Einrichtungen und Dienststellen anzubieten. Er bemüht sich darüber hinaus nachdrücklich um die Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze. Die Mitarbeitervertretung unterstützt die Vermittlungsbemühungen. Für die Bemühungen, geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln, ist folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Weitervermittlung zu kirchlichen Arbeitgebern innerhalb des Raumes Weitervermittlung zu anderen kirchlichen Arbeitgebern Stand:
2 2 Der Arbeitgeber ist bereit, Bemühungen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter um neue Arbeitsplätze bei 1. anderen Arbeitgebern des staatlichen oder kommunalen öffentlichen Dienstes, 2. anderen Arbeitgebern durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen bzw. die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über ihm bekannt gewordene Arbeitsplätze zu unterrichten. (2) Im Einzelfall können Zuschüsse zu den Personalkosten an die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber gewährt werden, wenn sich dadurch die Weitervermittlung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern erreichen lässt. Die Personalkostenzuschüsse können für längstens drei Jahre gewährt werden. Sie dürfen insgesamt nicht die sich nach 4 ergebende Abfindungssumme übersteigen. (3) Ist für die konkrete freie Stelle oder für die Verbesserung von Arbeitsmarktchancen eine Fortoder Weiterbildungsmaßnahme erforderlich, so ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter dafür unter Fortzahlung der Vergütung bis zu sechs Monate von der Arbeit freizustellen, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die ihr/ihm entstehenden Kosten werden auf Antrag bis zur Hälfte des Abfindungsbetrages nach 4 erstattet. Bei der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird als Abfindung die Differenz zwischen den Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 und dem Betrag nach 4 gewährt. (4) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz auch nach diesen Vorschriften nicht gesichert werden kann, werden bei Einstellungen auf vergleichbare bzw. zumutbare ( 4 Absatz 6 Unterabsatz 2) Stellen bei anderen Dienststellen des jeweiligen Dienstgebers innerhalb einer Frist von drei Jahren bevorzugt berücksichtigt, wenn sie für die Einstellung auf die freie Stelle im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleich geeignet sind. 4 Abfindung (1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aus Anlass der Schließung der Einrichtung aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Auflösungsvertrages oder einer betriebsbedingten Kündigung bis zum oder mit sozialer Auslauffrist ausscheiden, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Tabelle: Beschäfti- bis zum nach vollendetem gungszeit vollendeten Lebensjahr Lebensjahr Monatsbezüge 1 Jahr 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 2 Jahre Jahre 1, Jahre 2, Jahre 3,
3 3 9 Jahre 4, Jahre 5, Jahre 6, Jahre 7, Jahre 8, Jahre 9, Jahre 10, Jahre Jahre (2) Monatsbezug ist die Summe aus Grundvergütung, Orts-oder Sozialzuschlag und allgemeiner Stellenzulage. Weitere Vergütungsbestandteile bleiben bei der Berechnung der Abfindung unberücksichtigt. Die Beschäftigungszeit bestimmt sich nach 12 AVVO. (3) Der Abfindungsbetrag erhöht sich um je 2.600,00 Euro für jedes Kind der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, dem sie/er unterhaltsverpflichtet ist. Das gleiche gilt für den Ehegatten der Mitarbeiterin/die Ehegattin des Mitarbeiters, wenn dieser/diese nicht zu mindestens 40% zum Familieneinkommen beigetragen hat. Für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/die geschiedene oder getrennt lebende Ehegattin gilt dies nur, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ihm/ihr zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Abfindungsbetrag erhöht sich um 2.600,00 Euro, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Schwerbehinderte/Schwerbehinderter i. S. des 2 Absatz 2 SGB IX ist oder einer/einem Schwerbehinderten gleichgestellt ( 2 Absatz 3 SGB IX) ist. (4) Soweit die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters hat, erhält sie/er keine Abfindung. Soweit die gesetzliche Rente wegen Alters nur mit Abschlag ausgezahlt wird, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von der Abfindung gem % bei einem Abschlag von 0,3-6,0 % 20 % bei einem Abschlag von 6,3-9,0 % 30 % bei einem Abschlag von 9,3-12,0 % 40 % bei einem Abschlag von 12,3-15,0 % 50 % bei einem Abschlag von 15,3-18,0 % Auf diesen so ermittelten Betrag wird das ggf. gemäß 7 über die gesetzliche Kündigungsfrist hinaus geleistete Bruttogehalt angerechnet. (5) Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter übergangslos zu einem anderen Dienstgeber mit AVVO-Bindung (Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg) wechselt. Wird das neue Arbeitsverhältnis auf
4 4 Grund einer Kündigung des Arbeitgebers über die Probezeit oder Befristung nicht fortgesetzt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter auf Antrag eine Abfindung entsprechend Absatz 1; das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber wegen einer schweren Pflichtverletzung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters kündigt. Die so berechnete Abfindung wird um das Nettoentgelt, das die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in der Zeit ihrer/seiner Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber bezogen hat und um eine evtl. Differenzabfindung gemäß Absatz 7 gekürzt; die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält jedoch mindestens drei Viertel des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrags abzüglich der Differenzabfindung gemäß Absatz 7. Verliert die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter den vermittelten Arbeitplatz nach Ablauf der Probezeit, aber vor Ablauf von drei Jahren aus betriebsbedingten Gründen, so steht es dem Dienstgeber (einmalig in drei Jahren) frei, der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter binnen drei Monaten einen neuen zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln. Ist eine Arbeitsvermittlung nicht möglich, so erfolgt die Nachzahlung der Abfindung in Höhe des gekürzten Betrages. (6) Hat eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter von einem Angebot auf einen nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren anderen Arbeitsplatz gemäß 3 Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht, erhält sie/er keine Abfindung. Die Zumutbarkeit 1 bestimmt sich nach der Vergleichbarkeit der neuen mit der bisherigen Tätigkeit, dem bisherigen Beschäftigungsumfang (nicht mehr als 10% geringer), nach der Eingruppierung an der neuen Stelle sowie nach der Erreichbarkeit der neuen Dienststelle (ggf. nach einem zumutbaren Umzug). Lehnt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter ein Angebot auf einen Arbeitsplatz ab, weil er um mehr als 10% unter dem bisherigen Beschäftigungsumfang liegt, erhält er die Abfindung; damit entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers aus 3. (7) Bezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in den Fällen des Absatzes 5 bei gleicher Arbeitszeit eine geringere Vergütung, erhält sie/er auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 24-fachen des Differenzbetrages zwischen der alten und neuen Bruttovergütung. Die Bruttovergütung bestimmt sich nach Absatz 2. (8) Die Abfindung wird mit der Beendigung des Arbeitverhältnisses fällig, sofern in diesem Sozialplan nichts anderes bestimmt ist. (9) Erfolgt eine Wiedereinstellung gemäß 3 Absatz 4 innerhalb von neun Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die Abfindung zurückzuzahlen, soweit sie zusammen mit in diesem Zeitraum tatsächlich bezogenen Leistungen der Agentur für Arbeit das fiktiv weiter bezogene Nettoentgelt aus der früheren Beschäftigung übersteigt. Erfolgt eine Wiedereinstellung später, aber innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden, beschränkt sich die Rückzahlung auf 50% des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. 5 Einmalzahlung bei Reduzierung der Arbeitszeit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aus Anlass der Schließung der Einrichtung die vertragliche Arbeitszeit um mehr als zehn vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten reduzieren, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe eines entsprechenden Teils des Abfindungsbetrages nach 4 Absatz 1. 1 Der Begriff der Zumutbarkeit entspricht nicht demjenigen in 121 SGB III
5 5 6 Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit Werden aus Anlass dieses Sozialplans mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Altersteilzeitvereinbarungen getroffen, gilt für diese die Verordnung über die Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, in der individuellen Vereinbarung mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter einen Aufstockungsbetrag in der Höhe der Differenz zu 100 % des Vollzeitnetto zuzusagen. 7 Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit einer Beschäftigungszeit von mindestens neun Jahren, die innerhalb von sechs Monaten nach Schließung der Einrichtung ( ) Anspruch auf den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters erlangen, werden mit sozialer Auslauffrist zu diesem Datum beendet. 8 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitverhältnisses (1) Von der betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse bedrohte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten zu Bewerbungszwecken angemessene Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. (2) Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Antrag unverzüglich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. (3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die unter Gewährung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind die zur Aufrechterhaltung der Kranken- oder Rentenversicherung erforderlichen Beiträge in der bisherigen Höhe auf Antrag so lange zu erstatten wie das Arbeitslosengeld wegen Anrechnung der Abfindung im Einzelfall ruht. (4) Wechselt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter zu einem anderen in 3 Absatz 1 genannten Arbeitgeber, hat sie/er Anspruch auf die Zahlung der bei einem Umzug aus Anlass des Antritts der neuen Stelle notwendig gewordenen Beförderungsauslagen. Dieser Anspruch ist beschränkt auf Umzüge im Inland innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Antritt der neuen Stelle. (5) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aus Anlass einer Versetzung an eine andere Einrichtung des Erzbistums umziehen, erhalten Umzugskostenvergütung gemäß dem LUmzKG; dieser Sozialplan ersetzt die notwendige Umzugskostenzusage. (6) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind sämtliche im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten zu erstatten. 9 Geltung Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des...die am in der Einrichtung beschäftigt waren.
6 6 10 Einigungsstelle (1) Ergeben sich aus der Anwendung dieses Sozialplans Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, sind sie im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung beizulegen. (2) Kann kein Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung hergestellt werden, kann die Einigungsstelle angerufen werden ( 45 MAVO) 11 Laufzeit Dieser Sozialplan gilt für alle personellen Maßnahmen, die sich vom bis zur Abwicklung des... ergeben., den (Mitarbeitervertretung)..., den (Kath. Kirchengemeinde...)
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