EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt"

Transkript

1 EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Änderungen im Bereich Umsatzsteuer aufgrund des Mehrwertsteuer-Pakets November 2009 Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinien zum sog. Mehrwertsteuer-Paket (VAT Package) umgesetzt, soweit sie zum wirksam werden. Aufgrund der EU-Vorgaben sind weitere Gesetzesänderungen in Folgejahren zu erwarten, die wir nachfolgend bereits aufgezeigt haben. Die Änderungen der MwStSystRL betreffen hauptsächlich die Bestimmung des Dienstleistungsortes und damit zusammenhängende Änderungen beim Reverse Charge Verfahren, den Rechnungsangaben und den Meldepflichten. Diese Änderungen erfordern auch Anpassungen der EDV-Systeme, auf die wir gesondert hinweisen. Als weiterer wesentlicher Punkt wurde das Vorsteuervergütungsverfahren reformiert; auf diese Änderungen werden wir in dieser Beilage jedoch nicht näher eingehen. Gesetzesänderungen zum (bzw. später) aufgrund des VAT Package 1. Neuregelung des Dienstleistungsorts Die Bestimmungen des Leistungsorts wurden grundlegend reformiert. Zum besseren Verständnis haben wir die neuen Regelungen zur Ortsbestimmung tabellarisch dargestellt. Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer werden dabei als B2B (business to business), Leistungen an Endverbraucher als B2C (business to consumer) bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass auch Personen, die grundsätzlich Unternehmer sind, die Dienstleistung allerdings für den außerunternehmerischen Bereich beziehen, dennoch als Unternehmer gelten könnten. Der sog. außerunternehmerische Bereich umfasst beispielsweise das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen, nicht aber die persönliche Verwendung durch eine natürliche Person oder den privaten Bedarf des Personals. Eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt wurde, ist für die Zwecke der Ortsbestimmung als Unternehmer anzusehen. Besonderheiten bestehen noch, wenn die Dienstleistung durch bzw. an eine Betriebsstätte (feste Einrichtung) erbracht wird. Das neue Recht ist durch zwei Grundregeln gekennzeichnet: Dienstleistungen an Nichtunternehmer gelten als am Sitz des Leistenden (bzw. der leistenden Betriebsstätte), Dienstleistungen an Unternehmer als im Land des Leistungsempfängers (bzw. der empfangenen Betriebsstätte) erbracht. Die Möglichkeit, den Leistungsort mittels USt-IdNr. in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlagern, entfällt, da diese Regelung nun nicht mehr notwendig ist. Hervorzuheben ist auch, dass diese Grundregeln im B2B-Bereich auch für Werkleistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) und für Leistungsbündel (z.b. Konzernumlagen) gelten, was eine erhebliche Vereinfachung darstellt. Weiterhin wird es jedoch auch besondere Ortsfindungsregeln für bestimmte Dienstleistungen geben. Dabei ist darauf zu achten, dass einige dieser Sonderregelungen unabhängig davon gelten, ob der Leistungsempfänger Nichtunternehmer oder Unternehmer ist, während weitere besondere Bestimmungen nur auf Leistungen an Nichtunternehmer anwendbar sind. Soweit wir in den Tabellen von Art. sprechen, ist der Artikel in der MwStSystRL n. F. gemeint. steht hingegen für die Vorschrift im deutschen UStG n. F. Grundregeln Art der Leistung Leistungsempfänger Nichtunternehmer Unternehmer Grundregeln Grundregel I Grundregel II Sitz des Leistungserbringers Sitz des Leistungsempfängers Art. 45, 3a Abs. 1 Art. 44, 3a Abs. 2 Grundregeln, soweit keine Sonderregelung greift WTS AKTIENGESELLSCHAFT Steuerberatungsgesellschaft

2 Sonderregelungen für alle Leistungsempfänger (B2B und B2C) Besondere Bestimmungen B2B und B2C Art der Leistung Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Vermietung von Beförderungsmitteln 1 Kurzfristige Vermietung 2 Leistungsempfänger Nichtunternehmer Unternehmer Belegenheitsort des Grundstücks Art. 47, 3a Abs. 3 Nr. 1 Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung Art. 56, 3a Abs. 3 Nr. 2 Langfristige Vermietung 3 Grundregel I Grundregel II Dienstleistungen auf dem Gebiet Kultur, Künste, Wissenschaft, Unterricht, Sport, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen usw. 4 Restaurations- und Verpflegungsleistungen Allgemein An Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Bahn Personenbeförderung Art. 45, 3a Abs. 1 Art. 44, 3a Abs. 2 Ort der tatsächlichen Ausführung Art. 53, 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a Ort der tatsächlichen Erbringung Art. 55, 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. b Abgangsort des Beförderungsmittels Art. 57, 3e Abs. 1 zurückgelegte Beförderungsstrecke Art. 48, 3b Abs. 1 sonderregelungen (nur) für Endverbraucher (B2C) Besondere Bestimmungen (nur) B2C Art der Leistung Leistungsempfänger Nichtunternehmer Unternehmer Güterbeförderung (allgemein) zurückgelegte Strecke Grundregel II Art. 49, 3b Abs. 1 Art. 44, 3a Abs. 2 Innergemeinschaftliche Abgangsort des Grundregel II Güterbeförderung Beförderungsmittels Art. 50, 3b Abs. 3 Art. 44, 3a Abs. 2 Dienstleistungen im Zusammen- Ort, an dem die Leistung Grundregel II hang mit Güterbeförderungen erbracht wird Art. 54 lit. a, 3b Abs. 2 Art. 44, 3a Abs. 2 Arbeiten an / Begutachtung von Ort, an dem die Leistung Grundregel II beweglichen körperlichen erbracht wird Gegenständen Art. 54 lit. b, Art. 44, 3a Abs. 2 3a Abs. 3 Nr. 3 lit. c Vermittlungsleistungen Ort, an dem der vermittelte Grundregel II Umsatz erbracht wird Art. 46, 3a Abs. 3 Nr. 4 Art. 44, 3a Abs. 2 Elektronisch erbrachte Dienst- Empfänger aus EU: Sitz Grundregel II leistung von Leistenden mit Sitz des Leistungsempfängers im Drittland Art. 54, 3a Abs. 5 Art. 44, 3a Abs. 2 Katalogleistungen (einschl. Empfänger aus EU: elektronisch erbrachter Grundregel I Dienstleistungen) 5, 6 Art. 45, 3a Abs. 1 Grundregel II (exklusive Telekommunikations- Empfänger Drittland: Sitz Art. 44, 3a Abs. 2 leistungen ab ) des Leistungsempfängers Art. 59, 3a Abs. 4 2 WTS Beilage zum tax journal Ausgabe Nr. 06/09 November 2009

3 1 Besonderheiten bei bestimmten Beförderungsmitteln von/an Drittlands-Unternehmer zur dortigen Nutzung, Art. 59a Buchst. a, 3a Abs. 6 und 7 2 Tatsächliche Nutzung bis zu 30 Tagen; bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen 3 Ab : Empfängerortprinzip, auch wenn Leistungsempfänger Nichtsteuerpflichtiger ist (außer Sportboote), Art. 56 Abs. 2 4 Ab : Änderung, wenn Leistungsempfänger Steuerpflichtiger ist: Grundregel II; nur bei Eintrittsberechtigungen und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen: Veranstaltungsort (B2B) bzw. Tätigkeitsort (B2C) 5 Ab : Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen: Sitz des Leistungsempfängers, wenn Leistungsempfänger Nichtsteuerpflichtiger ist (Art. 58) 6 Besonderheiten bei Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Leistenden mit Sitz im Drittland Weitere Sonderregelungen gelten noch für bestimmte Dienstleistungen, die von Drittlands-Unternehmern ausgeführt werden, wenn sie im Inland genutzt oder verwertet werden. 2. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Aus den oben dargestellten Regelungen zur Ortsbestimmung ist ersichtlich, dass zukünftig verstärkt darauf geachtet werden muss, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Die Finanzverwaltung verlangt grundsätzlich, dass der Leistungsempfänger als Nachweis zum einen seiner Unternehmereigenschaft und zum anderen der Tatsache, dass er die Dienstleistung auch für sein Unternehmen beziehen will, seine (ausländische) USt-IdNr. ausdrücklich für Umsatzsteuerzwecke verwendet; der Aufdruck bspw. im Briefkopf sei nicht ausreichend. Diese Verwendung hat nach Ansicht der Finanzverwaltung zumindest einmalig (bei Anlage der Kundenstammdaten bzw. vor Erbringung der ersten Dienstleistung in 2010) zu erfolgen, wenn der Leistungsempfänger bestätigt, diese USt-IdNr. auch zukünftig für Umsatzsteuerzwecke verwenden zu wollen. Auch wenn nach unserem Verständnis keine generelle Prüfung der angegebenen USt-IdNr. wie z. B. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Finanzverwaltung gefordert wird, so soll ein Vertrauensschutz (für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die Dienstleistung tatsächlich nicht an einen Unternehmer bzw. nicht für dessen unternehmerischen Bereich erbracht wurde) nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Leistungserbringer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers vom Bundeszentralamt für Steuern hat qualifiziert bestätigen lassen. Diese Voraussetzungen der Finanzverwaltung entbehren u. E. jeglicher Rechtsgrundlage, sollten dennoch vorsorglich beachtet werden. Die Unternehmereigenschaft von Drittlands-Unternehmern ist nur dann nachzuweisen, wenn die Dienstleistung, wäre sie an einen Nichtunternehmer im Drittland erbracht, in Deutschland (und nicht im Ausland) der Umsatzbesteuerung unterliegen würde. Mangels USt-IdNr. ist dieser Nachweis durch andere geeignete Unterlagen zu erbringen. Sollten EU-Unternehmer eine andere USt-IdNr. als die des Landes ihrer Ansässigkeit verwenden oder Drittlands-Unternehmer auch eine USt-IdNr. angeben, richtet sich der Ort der Dienstleistung dennoch nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Dienstleistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht wird und dessen USt-IdNr. verwendet wird. 3. Steuerschuldnerschaft Für B2B-Dienstleistungen, die der Grundregel unterliegen, wird EU-weit ein generelles Reverse Charge Verfahren (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) eingeführt, wenn der leistende Unternehmer im Bestimmungsland nicht ansässig ist. Dies führt in Deutschland jedoch grundsätzlich zu keiner Rechtsänderung. Registrierungen im Ausland können daher jedoch häufig vermieden werden. Für die o. g. Sonderregelungen ist die Festlegung der Steuerschuldnerschaft in der EU nicht harmonisiert, hier müssen die jeweiligen nationalen Vorschriften beachtet werden. Generelles Reverse Charge Verfahren für Grundregel-Fälle WTS Beilage zum tax journal Ausgabe Nr. 06/09 November

4 Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage ist jedoch für folgende Dienstleistungen der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im Ausland verpflichtend: Arbeiten an/begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen jegliche Güterbeförderungen und konnexe Nebentätigkeiten langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Eine Änderung, die auch im UStG Eingang gefunden hat, betrifft die Frage der Ansässigkeit: Im Inland (Bestimmungsland) nicht ansässig im o. g. Sinne ist nun auch eine Person, die zwar im Inland eine Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung) unterhält, diese aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist. Dies führt nun dazu, dass bei Leistungen an EU-Kunden zwischen Umsätzen, die von dem (ausländischen) Stammhaus erbracht werden (Reverse Charge Verfahren) und solchen durch die örtliche Betriebsstätte (kein Reverse Charge Verfahren), unterschieden werden muss. Dadurch wurde nun auch klargestellt, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung alleine noch nicht dazu führt, dass das Reverse Charge Verfahren ausgeschlossen ist, wie es einige EU-Mitgliedsstaaten bisher vorsahen. Anwendung Reverse Charge Verfahren, wenn Leistender Betriebsstätte im Bestimmungsland unterhält 4. Rechnungsangaben Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die der Grundregel unterliegen und die somit im Land des Leistungsempfängers durch diesen im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens zu versteuern sind, sind in der Rechnung die USt-IdNrn. sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers anzugeben. Ferner ist in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Erweiterte Rechnungsangaben Diese Regelung gilt EU-weit. Es ist daher erforderlich, dass Sie Ihren ausländischen (EU- und Drittlands-) Lieferanten/Dienstleistern Ihre USt-IdNr. mitteilen und gleichzeitig die USt-IdNrn. Ihrer EU-Kunden, an die Sie Dienstleistungen erbringen, anfordern. Unternehmer A 1 USt-IdNr.: DE... 2 E 01. Februar An Unternehmer B 1 USt-IdNr.: IT... E Rechnungsnummer: Leistungszeitraum: Präzise Leistungsbeschreibung 5 (Beachte: BFH vom , AZ: V R 59/07) Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und dessen USt-ID-Nr. (NEU) Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-ID-Nr. (NEU) Nettoentgelt EURO Rechnungsbetrag gesamt EURO Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den E Leistungsempfänger / (The recipient has to account for VAT). Ziffern = Rechnungsangaben gem. 14 Abs. 4 Nr.... UStG E = Ergänzende Rechnungsangaben gem. 14a Abs. 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen WTS Beilage zum tax journal Ausgabe Nr. 06/09 November

5 5. Umsatzsteuer-Voranmeldung Erfassung von Grundregel- Fällen in separater Zeile der USt-VA Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die der Grundregel unterliegen und somit im Land des Leistungsempfängers durch diesen im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens zu versteuern sind, sind nun in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) in einer gesonderten Zeile zu erfassen. Vorgesehen ist die Kennziffer 21 in Zeile 41. Die hier erfassten Werte sind mit der Summe der in der Zusammenfassenden Meldung deklarierten Dienstleistungen (siehe Punkt 6.) abzugleichen. Die übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort im Ausland liegt, sind bei Kennziffer 45 in Zeile 42 einzutragen. Ausgangsseite Dienstleistungen, die der Grundregel unterliegen und die von EU-Unternehmern bezogen werden, sind in der Zeile 48 (Kennziffer 46/47) gesondert zu erklären. Die Erfassung des Bezugs von Werklieferungen von ausländischen Unternehmern, Dienstleistungen von Drittlands-Unternehmern sowie Dienstleistungen von EU-Unternehmern, die nicht der Grundregel unterliegen, ist bei Kennziffer 52/53 in Zeile 49 vorzunehmen. Bei all diesen Leistungen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge Verfahren). Der Vorsteuerabzug ist in Zeile 58 (Kennziffer 67) geltend zu machen. Eingangsseite 6. Zusammenfassende Meldung Erfassung von Grundregel-Fällen in ZM Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die der Grundregel unterliegen und somit im Land des Leistungsempfängers durch diesen im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens zu versteuern sind, sind für Zwecke des internationalen Datenabgleichs in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu berücksichtigen. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen erhalten in Spalte 3 den Standardwert 0, während die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen mit der Ziffer 1 und die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte nun mit der Ziffer 2 zu kennzeichnen sind. 5 WTS Beilage zum tax journal Ausgabe Nr. 06/09 November 2009

6 Abgabefristen für monatliche ZM Lt. EU-Vorgabe wird die ZM ab 2010 grundsätzlich monatlich, statt vierteljährlich, abzugeben sein. Da das entsprechende Umsatzsteueränderungsgesetz aufgrund der Bundestagswahlen noch nicht umgesetzt wurde, steht noch nicht endgültig fest, ob bereits für Januar 2010 eine ZM zu übermitteln ist. Nach jetzigem Stand sind die ZM ab 2010 bis spätestens zum 10. des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln. Diese Abgabefrist wird aber ggf. noch auf einen Termin zwischen dem 20. und 25. des Folgemonats verlängert. Damit fallen die Fristen für die ZM und die USt-VA auseinander; die Dauerfristverlängerung wird ab 2010 für die ZM nicht mehr gelten. 7. Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die IT-Systeme Die neuen Regelungen zur Bestimmung des Dienstleistungsortes sowie die neuen Erklärungspflichten (USt-VA, ZM) rufen einen Anpassungsbedarf der IT-Systeme in den Unternehmen hervor. Ggf. ist die Angabe weiterer Rechnungsinhalte (USt-IdNrn.) erforderlich. Anlage neuer Steuerkennzeichen erforderlich Es muss nun noch mehr als bisher unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Endverbraucher ist, ferner muss zwischen Drittlands- und EU-Kunden differenziert werden. Bei EU-Kunden ist für Deklarationszwecke darüber hinaus zu unterscheiden, ob der Ort der Dienstleistung nach der Grundregel zu bestimmen ist, da nur diese Dienstleistungen in der ZM sowie in einer gesonderten Zeile der USt-VA zu erfassen sind. Vergleichbare Unterscheidungen sind auf der Eingangsseite erforderlich. Für die verschiedenen Kategorien sind daher unterschiedliche Steuerschlüssel neu anzulegen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Ferner sind, wie bereits oben beschrieben, die USt-IdNrn. auszutauschen und sofern noch nicht geschehen in den Kundenstammdaten zu erfassen. 8. Weitere geplante Änderungen des Umsatzsteuergesetzes Zeitpunkt der Deklaration von Grundregel-Fällen auf der Eingangsseite auf der Ausgangsseite Zusätzlich zu den oben beschriebenen Rechtsänderungen sind aufgrund des MwSt-Pakets Anpassungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Steuerentstehung vorgesehen, die ggf. noch kurzfristig vor dem Jahreswechsel 2009/2010 beschlossen werden: Die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens für Leistungen eines EU-Unternehmers, die der Grundregel unterliegen, entsteht beim deutschen Leistungsempfänger bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist unabhängig davon, ob dem Leistungsempfänger bereits eine Eingangsrechnung vorliegt. Für alle anderen Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistungsausführung folgenden Kalendermonats entsteht (Ausnahme: Istversteuerung von Anzahlungen). Entsprechend sind die Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die der Grundregel unterliegen, ebenfalls in der USt-VA bzw. ZM des Zeitraums der Leistungserbringung zu erfassen. Ansprechpartner: Andreas Masuch, Düsseldorf 6 WTS Beilage zum tax journal Ausgabe Nr. 06/09 November 2009

EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt

EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt EU-Richtlinien zum Mehrwertsteuer-Paket umgesetzt Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Änderungen im Bereich Umsatzsteuer aufgrund des Mehrwertsteuer-Pakets Dezember 2009 Der deutsche

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

Neuregelungen zum Ort der Dienstleistungen ab 2010

Neuregelungen zum Ort der Dienstleistungen ab 2010 Neuregelungen zum Ort der Dienstleistungen ab 2010 1. Vorliegen einer B2B- oder B2C-Leistung?... 1 2. Grundregel... 2 3. Grundstücksleistungen... 2 4. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das

Mehr

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) Aktuelle Rechtslage und Änderungen ab 1. Januar 2010 im Vergleich Die zunehmende Internationalisierung des

Mehr

Umsatzsteueränderungen 2010

Umsatzsteueränderungen 2010 Steuer- und Rechtsupdate 2010 für Künstleragenturen und Eventunternehmen Umsatzsteueränderungen 2010 Wirtschaftskammer Wien 28. April 2010 1 Mehrwertsteuer-Paket Mehrwertsteuerpaket wurde am 12.02.2008

Mehr

Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2010

Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2010 Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab Diese Information soll speziell allen Unternehmern dienen, die entweder ausschließlich oder neben Lieferungen auch Dienstleistungen erbringen und damit über

Mehr

Die Grundzüge der Neuregelung durch das EU-Mehrwertsteuer-Paket 2010 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Grundzüge der Neuregelung durch das EU-Mehrwertsteuer-Paket 2010 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Fachnews-Finanzen EU-Mehrwertsteuer-Paket ab 2010 Beitrag von Markus Konheiser, Esche Schümann Commichau Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) hat der deutsche Gesetzgeber u.a. das sogenannte EU-Mehrwertsteuer-Paket

Mehr

MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010

MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010 MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010 Das Jahressteuergesetz 2009 bringt umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht mit sich. Insbesondere hat das Gesetz eine EU-Richtlinie (sog. Mehrwertsteuerpaket)

Mehr

Ort von Dienstleistungen bei B2B-Umsätzen

Ort von Dienstleistungen bei B2B-Umsätzen Ort von Dienstleistungen bei B2B-Umsätzen Dr. Petra Reinbacher Bundesministerium für Finanzen Einleitung RL 2008/8/EG bringt Systemänderung für die Leistungsortbestimmung bisher nur bei Katalogleistungen

Mehr

Ort von Dienstleistungen bei B2C-Umsätzen MwSt-Paket RL 2008/8/EG

Ort von Dienstleistungen bei B2C-Umsätzen MwSt-Paket RL 2008/8/EG Ort von Dienstleistungen bei B2C- MwSt-Paket RL 2008/8/EG Umsatzsteuertagung 2008 Linz, 19.11.2008 Caroline Kindl (caroline.kindl@univie.ac.at) Agenda Grundregel bei B2C- Ausnahmen und Änderungen im Detail

Mehr

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue

Mehr

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung VZ 2009 (1) Grundsatz: Sitzort des leistenden Unternehmers nach 3a Absatz 1 UStG, der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( Ort der Geschäftsleitung oder

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

Sonderinformation zum EU-Mehrwertsteuer-Paket

Sonderinformation zum EU-Mehrwertsteuer-Paket Peter Sauset Rechtsanwalt und Steuerberater Peter Sauset - Postfach 52-78659 Dietingen / Rottweil Sonderinformation zum EU-Mehrwertsteuer-Paket 1. EU-MwSt-Paket: Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht

Mehr

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung 91 Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung I. Einführende Hinweise Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Gemeinschaft vom 12.02.2008 wurden die Art. 43 bis 59b MwStSystRL umfassend geändert.

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender

Mehr

OFD Niedersachsen, Verfügung vom

OFD Niedersachsen, Verfügung vom Merkblatt zur Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden OFD Niedersachsen, Verfügung vom

Mehr

3. Restaurationsleistung (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr am Ort)

3. Restaurationsleistung (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr am Ort) Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2010 Leistungskategorien: 1. Grundstücksleistungen (z. B. Bau- und Montageleistungen) 2. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,

Mehr

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung).

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung). Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung). Ort der Dienstleistung - Sonderregeln Für die nachstehend

Mehr

- Änderung des Orts der sonstigen Leistung ab 2010 und die Auswirkungen auf die Buchführung: Das Mehrwertsteuer-Paket -

- Änderung des Orts der sonstigen Leistung ab 2010 und die Auswirkungen auf die Buchführung: Das Mehrwertsteuer-Paket - Rundschreiben November / Dezember 2009 - Änderung des Orts der sonstigen Leistung ab 2010 und die Auswirkungen auf die Buchführung: Das Mehrwertsteuer-Paket - Das mit dem Jahressteuergesetz 2009 umgesetzte

Mehr

Mehrwertsteuer-Paket. Zusammenfassung. 1. Ortsbestimmungen

Mehrwertsteuer-Paket. Zusammenfassung. 1. Ortsbestimmungen Mehrwertsteuer-Paket Zusammenfassung Durch das JStG 2009 wurden die Anforderungen aus dem sog. Mehrwertsteuer-Paket (EG-Richtlinien 2008/8 bzw. 2008/9) in nationales Recht umgesetzt. Ab 1.1.2010 ändern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0451-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Deutschland, vertreten durch Hinterleitner, Schollmeyer & Partner, Rechtsanwälte

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Mehrwertsteuer-Paket (HaufeIndex: ) Zusammenfassung. 1. Ortsbestimmungen (HaufeIndex: )

Mehrwertsteuer-Paket (HaufeIndex: ) Zusammenfassung. 1. Ortsbestimmungen (HaufeIndex: ) Mehrwertsteuer-Paket (HaufeIndex: 2210004) Zusammenfassung Durch das JStG 2009 wurden die Anforderungen aus dem sog. Mehrwertsteuer-Paket (EG-Richtlinien 2008/8 bzw. 2008/9) in nationales Recht umgesetzt.

Mehr

MERKBLATT Recht und Steuern

MERKBLATT Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Dienstleistungen zunehmend

Mehr

Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Nr. 130/17

Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Nr. 130/17 Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Nr. 130/17 Ansprechpartnerin: Ass. iur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52,

Mehr

Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden. Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann

Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden. Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Tobias Hoffmann MERKBLATT Recht / Steuern Umsatzbesteuerung beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand

Mehr

EU Mehrwertsteuerpaket B2B Umsätze

EU Mehrwertsteuerpaket B2B Umsätze EU Mehrwertsteuerpaket B2B Umsätze StB MMag. Ingrid Rattinger 28. Die neuen Ortsbestimmungsregeln 1 Die neuen Regeln im Überblick Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden: B2B : Unternehmer leistet an

Mehr

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung 99 I. Einführende Hinweise Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Union vom 12.02.2008 wurden die Art. 43 bis 59b MwStSystRL umfassend geändert. Gemeinschaftsrechtlich sind diese Änderungen

Mehr

Mehrwertsteuerpaket. bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr. Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin

Mehrwertsteuerpaket. bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr. Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin Mehrwertsteuerpaket bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin Moderation: Martin Schulz msconsult In Kooperation mit Haufe

Mehr

WRS Praxishandbuch. Haufe Umsatzsteuer. Beim Thema Umsatzsteuer immer topaktuell informiert! 1. Auflage

WRS Praxishandbuch. Haufe Umsatzsteuer. Beim Thema Umsatzsteuer immer topaktuell informiert! 1. Auflage WRS Praxishandbuch Haufe Umsatzsteuer Beim Thema Umsatzsteuer immer topaktuell informiert! 1. Auflage Haufe Umsatzsteuer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware

Mehr

WRS Praxishandbuch. Haufe Umsatzsteuer. Beim Thema Umsatzsteuer immer topaktuell informiert! Edition 3/2010

WRS Praxishandbuch. Haufe Umsatzsteuer. Beim Thema Umsatzsteuer immer topaktuell informiert! Edition 3/2010 WRS Praxishandbuch Haufe Umsatzsteuer Beim Thema Umsatzsteuer immer topaktuell informiert! Edition 3/2010 Haufe Umsatzsteuer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware

Mehr

Haufe Praxishandbuch Umsatzsteuer

Haufe Praxishandbuch Umsatzsteuer WRS Praxishandbuch Haufe Praxishandbuch Umsatzsteuer Alles zum Thema Umsatzsteuer. 1. Auflage 2009. CD. ISBN 978 3 448 06108 6 Wirtschaft > Unternehmensfinanzen > Betriebliches Rechnungswesen schnell und

Mehr

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV Anlage Tabellarische Übersicht Änungen und UStDV Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 Hier: Änungen beim Ort sonstigen Leistung und bei Zusammenfassenden Meldung Artikel 7 Nr. 2 JStG 3a Neuregelung

Mehr

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Bunjes/Geist, UStG (Gelbe Reihe)

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Bunjes/Geist, UStG (Gelbe Reihe) Ort der sonstigen Leistung 75 3a [Fassung ab 1. 1. 2010]* 3 a Ort der sonstigen Leistung (1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der 3 b, 3 e und 3 f an dem Ort ausgeführt,

Mehr

Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 9 und lösen ihn rasch und richtig?... 9

Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 9 und lösen ihn rasch und richtig?... 9 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 9 und lösen ihn rasch und richtig?... 9 1. Unternehmer... 11 1.1. Unternehmereigenschaft... 11 1.2. Unternehmenseinheit... 13 1.3.

Mehr

Leistungen an Nichtunternehmer Leistungen an Unternehmer u. jur. Personen mit USt-IdNr. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Leistungen an Nichtunternehmer Leistungen an Unternehmer u. jur. Personen mit USt-IdNr. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken Neuregelung ab 2010 243 260 3 a schließlich im Drittlandsgebiet genutzt wird; die Vorschrift sieht auch anders als 3 b Abs. 1 Satz 2 für grenzüberschreitende Drittlands-Güterbeförderung keine Aufteilung

Mehr

Mehrwertsteuerpaket: Weitere Gesetzesänderungen

Mehrwertsteuerpaket: Weitere Gesetzesänderungen URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/it-12-2009- mehrwertsteuerpaket-weitere-gesetzesaenderungen.html 21.12.2009 Indirekte Steuern/Zoll Mehrwertsteuerpaket: Weitere Gesetzesänderungen

Mehr

Klienteninformation Neuregelung der Umsatzsteuer ab

Klienteninformation Neuregelung der Umsatzsteuer ab Klienteninformation Neuregelung der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 Inhalt DIE NEUEN REGELUNGEN ZUM LEISTUNGSORT... 2 DIENSTLEISTUNGEN AN UNTERNEHMER ( B2B )... 2 DIENSTLEISTUNGEN AN PRIVATPERSON ( B2C )... 4

Mehr

Seite 1 von 5. Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Seite 1 von 5. Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) Seite 1 von 5 Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) Zu Z 1 und 23 ( 3a Abs. 4 bis 16 und 28 Abs. 33 Z 1 und 2 UStG 1994): Zu Abs. 4: Die bisher in 3a Abs. 4 UStG 1994 af enthaltene Regelung

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (B2B)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (B2B) IHK-Merkblatt Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (B2B) 1. Grundregel 1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland 1.2. Formalitäten im Zusammenhang mit

Mehr

UMSATZSTEUER. Gerhard KOLLMANN. 8/2016 Nr.: 152

UMSATZSTEUER. Gerhard KOLLMANN. 8/2016 Nr.: 152 UMSATZSTEUER Gerhard KOLLMANN 8/2016 Nr.: 152 - 1 - UMSATZSTEUER Schulungsunterlage Stand August 2016, zusammengestellt von HR Inhaltsverzeichnis: 1. ALLGEMEINES UND PRINZIPIEN... 6 2. DIE SYSTEMATIK DES

Mehr

Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen ins Ausland

Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen ins Ausland Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen ins Ausland Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft 1. Grundregel 1.1. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland 1.2. Formalitäten im Zusammenhang

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015 Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender

Mehr

Das neue Mehrwertsteuer-Paket ab

Das neue Mehrwertsteuer-Paket ab Das neue Mehrwertsteuer-Paket ab 1.1.2010 Moers, im November 2009 Zusammenfassung Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Anforderungen aus dem sog. Mehrwertsteuer- Paket der EU (EG-Richtlinien 2008/8

Mehr

Dienstleistungen an ausländische Privatkunden - B2C Leistungen

Dienstleistungen an ausländische Privatkunden - B2C Leistungen Dienstleistungen an ausländische Privatkunden - B2C Leistungen Unternehmen, die an ausländische Privatkunden Dienstleistungen erbringen, haben eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Dieses Infoblatt

Mehr

Kein Unternehmer oder Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke

Kein Unternehmer oder Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke Leistungsart Expertise-Nr. 2015ESL03S08_483E01 (Stand 01.01.2016) Inhaltsverzeichnis 1 Steuertatbestand 2 Rechnungsausstellung 3 Buchungshinweise für den Leistungserbringer Sachverhalt Leistungserbringung:

Mehr

Vortrag 4: Der Ort der sonstigen Leistung

Vortrag 4: Der Ort der sonstigen Leistung 105 I. Einführende Hinweise Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Union vom 12.02.2008 wurden die Art. 43 bis 59b MwStSystRL umfassend geändert. Gemeinschaftsrechtlich sind diese Änderungen

Mehr

Mandantenbrief. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung - Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket. Seite 1

Mandantenbrief. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung - Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket. Seite 1 Mandantenbrief Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung - Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket Seite Alphabetisches Inhaltsverzeichnis Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung 6 Ausnahmen

Mehr

NEWS Sonderausgabe: Umsatzsteuer 2010

NEWS Sonderausgabe: Umsatzsteuer 2010 NEWS Sonderausgabe: Umsatzsteuer 2010 SIART + TEAM TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Enenkelstraße 26 1160 Wien Tel.: +43 (1) 493 13 99-0 Fax: +43 (1) 493 13 99-38 e-mail:

Mehr

1.1 Der Begriff sonstige Leistung

1.1 Der Begriff sonstige Leistung Kap 1 Einleitung 1.1 Der Begriff sonstige Leistung Unter einer sonstigen Leistung versteht man nach 3a Abs 1 UStG eine Leistung, die nicht in einer Lieferung besteht. Erfasst sind damit sonstige Leistungen,

Mehr

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.

Mehr

Mandantenbrief Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket

Mandantenbrief Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket Mandantenbrief 1 Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010 Der Rat der EU hat 2008 zwei Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlassen, die zum 1.1.2010 in nationales Recht umzusetzen

Mehr

Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen

Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 60190 Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt Umsatzsteuer im Binnenmarkt Stand: Mai 2015 Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt www.nwb.de Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 6. Auflage nwb INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Abkürzungsverzeichnis A. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DES UMSATZSTEUER-BINNENMARKTES

Mehr

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung?

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung? Kap 1 Einleitung 1.1 Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, in dem ein Unternehmer über eine ausgeführte Lieferung oder Dienstleistung (sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)

Mehr

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Mit über 360 Fallbeispielen und Lösungen Bearbeitet von Robert Pernegger 3., erweiterte Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 576 S. Paperback ISBN 978 3 7073 2415 0

Mehr

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen -Informationsveranstaltung für das Handwerk am 21.06.2012- Helmfried Schmitt Finanzamt Trier, 13.06.2012 Informationen

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

Servus aus Österreich! InterGest Austria berichtet! 1.) Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht: Reverse Charge. 2.) GmbH-Light ab 1.7.

Servus aus Österreich! InterGest Austria berichtet! 1.) Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht: Reverse Charge. 2.) GmbH-Light ab 1.7. News to use from InterGest Austria Summer 2013 Servus aus Österreich! InterGest Austria berichtet! Klein aber fein! So lautet ein Ausspruch über Österreich. Mit 8 Millionen Einwohnern und einer Größe von

Mehr

Mandantenbrief. Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen Sie zur Sonderausgabe des Mandantenbriefs zum EU-Mehrwertsteuerpaket.

Mandantenbrief. Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen Sie zur Sonderausgabe des Mandantenbriefs zum EU-Mehrwertsteuerpaket. Mandantenbrief Änderung der Umsatzsteuer ab 00 Sonderausgabe Mehrwertsteuerpaket Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen Sie zur Sonderausgabe des Mandantenbriefs zum EU-Mehrwertsteuerpaket. Hinweis:

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

SONDERAUSGABE INFORMATIONEN FÜR SIE ÜBER STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT

SONDERAUSGABE INFORMATIONEN FÜR SIE ÜBER STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT Just & Partner Steuerberatungsgesellschaft Postfach 1145 97457 Hofheim SONDERAUSGABE INFORMATIONEN FÜR SIE ÜBER STEUERN, RECHT UND WIRTSCHAFT Lesen Sie in dieser Sonderausgabe zum EU-Mehrwertsteuerpaket

Mehr

Güterbeförderungen. Einschneidende Änderungen per 1. Januar Einleitung

Güterbeförderungen. Einschneidende Änderungen per 1. Januar Einleitung Einschneidende Änderungen per 1. Januar 2010 1 Einleitung 1.1 Das MWST-Paket 2010 Am 12. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG vom 28.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Territoriale Anknüpfung als grundlegendes Merkmal der Mehrwertsteuer. Einheitlichkeit der Leistung

Inhaltsverzeichnis. Territoriale Anknüpfung als grundlegendes Merkmal der Mehrwertsteuer. Einheitlichkeit der Leistung Territoriale Anknüpfung als grundlegendes Merkmal der Mehrwertsteuer Johannes Heinrich 1. Einleitung... 21 2. Der räumliche Anwendungsbereich von Steuerrechtsnormen... 23 3. Die sachlich territoriale Anknüpfung

Mehr

Umsatzsteuer-Praxis 1

Umsatzsteuer-Praxis 1 1 Umsatzsteuer-Praxis Themen 1. Neuregelung der sonstigen Leistungen (ab 01.01.2010) 2. Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen 3. Vorsteuervergütungsverfahren 4. Angabe des Leistungszeitpunktes in Rechnungen

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber

Mehr

DIE NEUEN REGELN ÜBER DEN ORT DER DIENSTLEISTUNG IN DER EU EU-Ministerrat verabschiedet Mehrwertsteuer-Paket

DIE NEUEN REGELN ÜBER DEN ORT DER DIENSTLEISTUNG IN DER EU EU-Ministerrat verabschiedet Mehrwertsteuer-Paket DIE NEUEN REGELN ÜBER DEN ORT DER DIENSTLEISTUNG IN DER EU EU-Ministerrat verabschiedet Mehrwertsteuer-Paket CHRISTINA RINNE Die EU verwirklicht mit dem Mehrwertsteuer-(MWST)-Paket im grenzüberschreitenden

Mehr

A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23

A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 Vorwort Abkürzungsverzeichnis 5 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2. Ziele der Europäischen

Mehr

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht 78 in der Schweiz ausgeführt ist, kann sich nur nach dem Umsatzsteuergesetz der Schweiz bestimmen. Im Regelfall wird eine Umsatzsteuer aber bei drittlandsgrenzüberschreitenden Lieferungen im Bestimmungsland

Mehr

Mehrwertsteuerpaket ab 1.1.2010

Mehrwertsteuerpaket ab 1.1.2010 Mehrwertsteuerpaket ab 1.1.2010 Ort der sonstigen Leistung Reverse Charge Zusammenfassende Meldung Vorsteuererstattungsverfahren EU-Rechtliche Vorgaben RL 2008/8/EG: Leistungsort Reverse Charge ZM RL 2008/9/EG:

Mehr

pwc Mandanteninformation CC "Steuern der Touristik" Umsatzsteuer BMF-Schreiben vom 4. September 2009 Grundlegende Neuregelung der Ortsbestimmungen

pwc Mandanteninformation CC Steuern der Touristik Umsatzsteuer BMF-Schreiben vom 4. September 2009 Grundlegende Neuregelung der Ortsbestimmungen pwc Mandanteninformation CC "Steuern der Touristik" Umsatzsteuer BMF-Schreiben vom 4. September 2009 Die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Grundlegende Neuregelung der Ortsbestimmungen bei Dienstleistungen

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

I. Einführung - Ist Ihr Geschäft/Unternehmen betroffen?

I. Einführung - Ist Ihr Geschäft/Unternehmen betroffen? Das MWST-Paket in der EU: Änderungen ab 1. Januar 2010 Ute Saavedra Olarte, LL.M. Taxation 21. Oktober 2009 Agenda I. Einführung II. III. Grundsätzliche/Folgen der Neuregelung Handlungsbedarf IV. Grundsätzliche

Mehr

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum 1.1.2013 Inhalt I. Pflichtangaben auf Rechnungen II. Neuregelungen ab 1.1.2013 1. Abrechnung im Gutschriftsverfahren 2. Steuerschuldnerschaft

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten

Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten STEUER-AKADEMIE KNOLL GESELLSCHAFT FÜR FORTBILDUNG MBH Fortbildung für Fachberater IStR 2018 Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Leistungen von und an Betriebsstätten Ronny Langer Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 3. Auflage p> Verlag Neue Wirtschafts-Briefe &j Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort

Mehr

Die Bedeutung der UID-Nummer

Die Bedeutung der UID-Nummer 105 Die Bedeutung der UID-Nummer Art 28 UStG idf BudBG 2009, BGBl I 2009/52 vom 30.12.2009, Rz 4336-4361 UStR idf Wartungserlass 2009 Die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liegt insbesondere

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker Umsatzsteuer MMag. Dr. Thomas Ecker Doralt, Steuerrecht, 142 ff 1 Merkmale der USt Aufkommensmäßig bedeutende Steuer Indirekte Steuer Objektsteuer Verbrauchsteuer

Mehr

Vorbemerkungen 9 Vorwort 11

Vorbemerkungen 9 Vorwort 11 Vorbemerkungen 9 Vorwort 11 Grundlagen 1 Einführung 13 2 Wenn der (Zweit )Name zum Programm wird: die Umsatzsteuer als Mehrwert steuer 30 3 Der neue Umsatzsteuer Anwendungserlass UStAE 32 4 Überlegungen

Mehr

Umsatzsteuer richtig gestalten

Umsatzsteuer richtig gestalten Beck-Rechtsberater im dtv 50679 Umsatzsteuer richtig gestalten Ein Ratgeber und Nachschlagewerk, um Gefahren und Kostenrisiken zu vermeiden von Stefan Mücke 1. Auflage Umsatzsteuer richtig gestalten Mücke

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII Erster Abschnitt: Grundlagen der Umsatzsteuer... 1 A. Rechtsquellen und Auslegungsbehelfe...1 I. Die

Mehr

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht 86 Themenbereich Umsatzsteuer fördern oder versenden würde. Selbstverständlich muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand tatsächlich physisch in die Schweiz gelangt ist. Tipp! Lassen Sie sich auch

Mehr

1. Leistungen OHNE Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer is 3a Abs 5 ist

1. Leistungen OHNE Unterscheidung, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer is 3a Abs 5 ist Sonstige Leistungen: Leistungsort grenzüberschreitender Leistungen ab 2010 3a und Art 3a UStG idf Art 33 BBG 2009 BGBl I 2009/52, siehe auch Arbeitsbuch Oberlaa 2006 S 87ff, ÖStZ 2009/330, 146 und 2009/745,

Mehr

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften STartup und Tax 1 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften 2 3 Teil 1: unternehmer Aktuell sind über 60% der deutschen Startups bereits auf internationalen Märkten aktiv. Je nachdem ob im

Mehr

"Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen", 4. Auflage. Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen, 4. Auflage. Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Einleitung 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht... 15 1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994... 15 1.1.2 Verordnungen zum Umsatzsteuergesetz 1994... 15 1.1.3 Umsatzsteuerrichtlinien 2000...

Mehr