A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

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1 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Art. 71, 73 GG; beachte auch Art. 21 III, 38 III, 105 I GG u. a. 3. Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG (wichtig: z. T. Abweichungsmöglichkeit der Länder, Art. 72 III GG); beachte auch Art. 105 II GG 4. Grundsatzgesetzgebung, Art. 109 IV GG; Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 I 2 WRV Ungeschriebene Kompetenzen 1. Kompetenz kraft Natur der Sache 2. Kompetenz kraft Sachzusammenhangs 3. Annexkompetenz

2 2 B. Lösungsskizze zu Fall 2 Vorbemerkung: Art. 1 und 7 des Gesetzentwurfs haben unterschiedliche Regelungsgehalte und sollten daher sowohl bezüglich der formellen als auch bezüglich der materiellen Verfassungsmäßigkeit getrennt geprüft werden. Frage 1: I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG Vorliegend ausnahmsweise Kompetenz des Bundes? a) Art. 1 des Gesetzentwurfs aa) aus Art. 20 II 2 GG (-), da ausdrückliche Regelung wie in Art. 38 III GG fehlt bb) ungeschriebene Kompetenz unterscheide: Kompetenz kraft Natur der Sache Kompetenz kraft Sachzusammenhangs Annexkompetenz hier: Kompetenz kraft Natur der Sache, da Gesetzgebung auf Bundesebene begriffsnotwendig nur vom Bund geregelt werden kann

3 3 b) Art. 7 des Gesetzentwurfs Kompetenz des Bundes aus Art. 93 III GG 2. Gesetzgebungsverfahren und form Vgl. Art. 76 f., 82 GG 3. Zwischenergebnis Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Art. 1 des Gesetzentwurfs a) Verstoß gegen Art. 20 II 2 GG Verletzung des Prinzips der repräsentativen Demokratie? (-), wenn Abstimmungen i. S. d. Art. 20 II 2 GG generell zulässig aa) Wortlautauslegung kein eindeutiges Ergebnis bb) Systematische Auslegung Vergleich mit anderen Normen des GG; hier: Art. 38 I GG (Wahlen)/Art. 93 I Nr. 4a GG (Wahlen)/Art. 76, 77, 79 II GG (Gesetzgebungsverfahren)/Art. 38 I 2 GG (freies Mandat) cc) Teleologisch-historische Auslegung Sinn und Zweck/geschichtlicher Hintergrund; hier: möglichst stabiles demokratisches System nach Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur und des 2. Weltkriegs; plebiszitäre Elemente gefährden Stabilität

4 4 dd) Zwischenergebnis Volksabstimmungen nur zulässig in ausdrücklich vom GG vorgesehenen Fällen (Art. 29, 118, 118a GG) b) Verstoß gegen Art. 76 I, 77 I GG Gesetzesinitiative beim Volk: Verstoß gegen Art. 76 I GG (+) Gesetzesbeschluss durch das Volk: Verstoß gegen Art. 77 I 1 GG (+) c) Zwischenergebnis Materielle Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 des Gesetzentwurfs (-) 2. Art. 7 des Gesetzentwurfs Verstoß gegen Enumerationsprinzip des Art. 93 I GG (-), vgl. Art. 93 III GG 3. Zwischenergebnis Materielle Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 des Gesetzentwurfs (-) I Ergebnis Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs (-) Anmerkung: Obwohl vorliegend nur Art. 1 des Gesetzentwurfs gegen das GG verstößt, nicht aber Art. 7, ist der Gesetzentwurf insgesamt verfassungswidrig. Arg.: Art. 7 bezieht sich inhaltlich auf Art. 1, d. h.: Wird Art. 1 gestrichen, kann Art. 7 nicht sinnvoll allein bestehen bleiben.

5 5 Frage 2: I. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG Antragsberechtigung Abschließende Aufzählung in Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG, d. h. keine Möglichkeit einer Analogie Z-Partei (-) Z-Fraktion (-) 210 Abgeordnete (+), da mehr als ¼ der Mitglieder des Bundestags I Antragsgegenstand Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Volksabstimmungsgesetz als Bundesrecht (+), aber: nur geltende Normen überprüfbar, keine bloßen Gesetzentwürfe; d. h. Abwarten bis zur Verkündung im BGBl. (Art. 82 I 1 GG) erforderlich IV. Antragsgrund Zweifel über Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem GG bzw. Fürnichtig-Halten, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I Nr. 1 BVerfGG V. Form/Frist Schriftlich + mit Begründung, 23 I BVerfGG; keine Frist VI. Ergebnis Zulässigkeit ab Verkündungszeitpunkt (+)

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