Aufgaben des Regelermittlungsausschusses

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1 Aufgaben des Regelermittlungsausschusses nach dem Mess- und Eichgesetz Sascha Mäuselein Geschäftsstelle Regelermittlungsausschuss Fachbereich Q.3

2 Aufgaben Ermittelt Regeln im vorgegebenen Rahmen auf der Grundlage des Standes der Technik Geregelt in 46 des Mess- und Eichgesetzes Rechtswirkung von Entscheidungen ergibt sich aus MessEG bzw. MessEV (Vermutungswirkung) Seite 2 von 13

3 Aufgaben 46 (1) Auf der Grundlage des Standes der Technik sind 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach 6 (2) zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, Betrifft national geregelte Messgeräte Keine Aktivität für europäisch geregelte Messgeräte Wesentliche Anforderungen sind im Entwurf der MessEV Anlage 2 festgelegt Konkretisieren Ergänzen Prüfen unbestimmte Rechtsbegriffe können spezifiziert werden weitergehende Anforderungen können ermittelt werden Anwendbarkeit bei Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen kann ermittelt werden Seite 3 von 13

4 Aufgaben 46 (1) MessEG: 7 Vermutungswirkung (1) Entspricht ein Messgerät 1. einer harmonisierten Norm, 2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder 3. einer vom Ausschuss nach 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Seite 4 von 13

5 Aufgaben 46 (1) Auf der Grundlage des Standes der Technik sind 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt, Betrifft national geregelte Messgeräte Keine Aktivität für europäisch geregelte Messgeräte Entwurf der MessEV ( 9): Vermutungswirkung für Eignung eines Konformitätsbewertungsverfahrens, wenn eine Kombination der Module B+F oder B+D gewählt wird oder ein Verfahren das vom Regelermittlungsausschuss ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde gewählt wird. Seite 5 von 13

6 Aufgaben 46 (1) Übersicht der Konformitätsbewertungsmodule (nach Anlage 4 Teil B des Entwurfs der MessEV) A Interne Fertigs.- Kontrolle A1 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >einzeln< akkredit. interne Stelle oder A2 Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >Stichpr.< akkredit. interne Stelle oder B Baumusterprüfung C C1 C2 D E F Interne Fertigs.- Kontrolle Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >einzeln< akkredit. interne Stelle oder Interne Fertigs.- Kontrolle + Produktprüfung >Stichpr.< akkredit. interne Stelle oder Qualitätssicherung >Produktionsprozess< bewertet und überw. Qualitätssicherung >Produkt< bewertet und überw. Produktprüfung D1 E1 Qualitätssicherung >Produktionsprozess< bewertet und überw. Qualitätssicherung >Produkt< bewertet und überw F1 Produktprüfung G Einzelprüfung H Qualitätssicherung >umfassend< bewertet und überw. H1 Qualitätssicherung >umfassend< + Entwurfsprüfung bewertet und überw Seite 6 von 13

7 Aufgaben 46 (1) Auf der Grundlage des Standes der Technik sind 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Entwurf der MessEV: 22 Verkehrsfehlergrenzen Nichtselbsttätige Waagen: doppelte Fehlergrenze Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe Vermutungswirkung, wenn Verkehrsfehlergrenze nicht mehr als doppelte Fehlergrenze und eine Verkehrsfehlergrenze vom Regelermittlungsausschuss nicht veröffentlicht ist Verkehrsfehlergrenzen können für alle Messgeräte ausgenommen nichtselbsttätige Waagen ermittelt werden. Seite 7 von 13

8 Aufgaben 46 (1) 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten Verwender müssen sicherstellen, dass das Messgerät über die erforderliche Genauigkeit für den Verwendungszweck verfügt für die vorgesehene Umgebungsbedingungen geeignet ist innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird richtig aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt und gewartet wird Verwender müssen sicherstellen, dass die beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind Verkehrsfehlergrenzen nicht vorsätzlich zu seinem Vorteil ausgenutzt werden im Direktverkauf der Käufer den Messvorgang beobachten kann 24 Vermutungswirkung Verwender erfüllen ihre Pflichten nach 23, wenn sie die Bedingungen einhalten, die vom Regelermittlungsausschuss ermittelt und veröffentlicht wurden. Seite 8 von 13

9 Festlegungen Der Ausschuss berücksichtigt insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens. Die PTB kann die Fundstellen der vom Ausschuss ermittelten Regeln im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein. Der Ausschuss ist bei der PTB eingesetzt. Vorsitz und Geschäftsstelle führt die PTB. Eingaben der Landesbehörden zur Nichteignung einer ermittelten Regel erfolgen über die PTB an den Ausschuss. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung einer ermittelten Regel überprüft der Ausschuss die Eignung und stellt ggf. die Nichteignung fest. Seite 9 von 13

10 Mitglieder Dem Ausschuss gehören sachverständige Institutionen und Verbände an, insbesondere die PTB zuständige Ländesbehörden Konformitätsbewertungsstellen staatlich anerkannte Prüfstellen Wirtschaftsverbände (Hersteller und Verwender von Messgeräten) Verbraucherverbände Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Das BMWi beruft die Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. Seite 10 von 13

11 Weitere Aufgabe nach 7 (2) Beteiligung bei der Überprüfung von Meldungen nach 7 (2), wenn Marktüberwachungsbehörden der Auffassung sind, dass eine harmonisierte Normen oder ein normatives Dokument den wesentlichen Anforderungen nicht entspricht. Seite 11 von 13

12 Geschäftsstelle Geschäftsstelle Im Fachbereich Q.3 eingerichtet Zuständig: Frau Wegner, Herr Tamme, Herr Mäuselein Kontaktadresse: Internet: (in Kürze) angenommenes Ziel: Ermittlung von Regeln basierend auf dem Status Quo für den überwiegenden Teil der Messgeräte in diesem Jahr Vorbereitungen Liste der von MessEG und MessEV geregelten Messgeräte, Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen Vorbereitung von Entscheidungen basierend auf der Messgeräteliste Seite 12 von 13

13 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin Bundesallee Braunschweig Dr.-Ing. Sascha Mäuselein Arbeitsgruppe Gesetzliches Messwesen Telefon:

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