Gesünder arbeiten in Niedersachsen
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- Oldwig Küchler
- vor 7 Jahren
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1 Gesünder arbeiten in Niedersachsen Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung im betrieblichen Alltag Göttingen, 1. September
2 GF 1.7 Gliederung 1. Einführung 2. Definition / Anwendungsbereich 3. Einbindung in den Arbeitsschutz 4. Schutzstufenkonzept 5. Zusammenfassung und Ausblick 2
3 Definition / Anwendungsbereich Arbeitsstoffe sind als gefährlich anzusehen, wenn durch ihre Einwirkung das Leben bzw. die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen beeinträchtigt wird oder durch sie besondere Unfallgefahren ausgelöst werden. Hierbei werden nicht nur die als Gefahrstoffe gekennzeichneten Stoffe, sondern alle Zubereitungen und Erzeugnisse betrachtet, bei denen beim Umgang die beschriebenen Gefährdungen auftreten können. Die neue Gefahrstoffverordnung gilt für einen erweiterten Personenkreis, zu den schutzwürdigen Personen zählen nun ausdrücklich auch Besucher, Schüler, Doktoranden und Mitarbeiter von Fremdfirmen. 3
4 Umgang mit Gefahrstoffen Herstellung Bearbeitung, Gebrauch, Verbrauch Lagern, Aufbewahren Entsorgung, Vernichtung Umgang mit Gefahrstoffen Andere Tätigkeiten im Gefahrenbereich Transport (manuell oder mit Fahrzeug) Um-, Abfüllen, Mischen 4
5 Einbindung in den Arbeitsschutz Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wurde auch als ergänzende Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz umgestaltet Einbindung der Umsetzung der GefStoffV in das betriebliche Arbeitsschutzsystem Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element zur Erfüllung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Einbindung der Gefährdungsbeurteilung in die betrieblichen Abläufe (Prozessintegration) 5
6 EU Recht Supranationale Organisationen z.b. ILO EU Normengremien z.b. DIN, ISO Sekundäres EU-Recht 1:1 Umsetzung 89/392 Art 95 Art 137 Mindestvorschrift GefstoffV Leitgedanken: - Deregulierung - Prävention ChemG 67/548 MPG 93/42 GPSG 01/95 EMV-G 89/336 UVEG ArbZRG 93/104 ArbSchG 89/391 ArbStättV 89/654 PSA-BV 89/656 LastenhandhabV 89/269 BildscharbV 90/270 BaustellV 92/57 BiostoffV 90/679 BetrsichV 95/63 - Stärkung der Eigenverantwortung von Unternehmer und Beschäftigten MSchutzRV 6
7 Einbindung in den Arbeitsschutz Schwingungen Körperhaltung Lärm Klima Gefahrstoffe Arbeitsschwere Belastung Arbeitsgestaltung Psychische Faktoren Individualfaktor Fertig- und Fähigkeiten z.b. Motivation Gesundheitszustand Trainingszustand Ausbildung/Erfahrung Anlagen, Dispositionen Geschlecht, Alter Innere Organe Beanspruchung Sinnesorgane Muskulatur Haut Skelettsystem Psyche Nervensystem Herz-Kreislauf- System Minderleistung Krankheit Berufskrankheit Unfall Geringere Produktivität schlechtere Qualität Interventionsmöglichkeiten 7
8 Einbindung in den Arbeitsschutz Umsetzung Vorgehensweise (Fünf-Schritte-Methode): 1. Informationsermittlung 2. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 3. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung 4. Festlegung der Schutzmaßnahmen 5. Kontrolle 8
9 Umsetzung Informationsermittlung a) Ermittlung aller im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe b) Informationen zu den Gefahrstoffen - Sicherheitsdatenblatt (SDB) (dies ist ein Dokument im Sinne des Gefahrstoffrechts und basiert auf EU-Recht) - Begehung unter Einbeziehung der Mitarbeiter (dient der Ermittlung der tätigkeitsspezifischen Gefährdungen) c) Aufzeichnungshilfe 9
10 Umsetzung Qualität und Aktualität der SDB Das SDB ist Grundlage der Umsetzung der GefStoffV, das SDB ist auf Aktualität und mögliche Veränderungen hin regelmäßig zu überprüfen. Beispiel aus einem Betrieb: 3 Sicherheitsdatenblätter waren aktuell 31 wurden neu angefordert davon waren 27 inhaltlich aktualisiert 2 Lieferanten unbekannt verzogen 1 Produktname geändert 1 nicht mehr im Lieferprogramm 10
11 Umsetzung Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Der Unternehmer hat die Möglichkeit, die vom Hersteller mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung zu übernehmen, sofern er seine Tätigkeiten nach den Herstellerangaben durchführt. Die Gefährdungsbeurteilung muss die Gefährdungen, die durch Einatmen, durch physisch-chemische Wirkungen und Gefährdungen durch Hautkontakte entstehen, berücksichtigen. Die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bildet das Schutzstufenkonzept. Ein Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist die Zuordnung geeigneter Schutzmaßnahmen. Einbindung fachkundiger Personen z.b. Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, etc. 11
12 Schutzstufenkonzept Gefährdungsbeurteilung ja Bewertung ergab geringes Risiko nein Sonst mit T oder T+ gekennzeichnet nein KMR Stoffe der Kategorien 1 oder 2 nein ja ja Schutzstufe 1 Schutzstufe 2 Schutzstufe3 Schutzstufe 4 Reichen Maßnahmen der Stufe1? nein Reichen Maßnahmen der Stufe 2? nein ja AGW ein- Gehalten oder Arbeit nach VSK ja ja nein Maßnahmen Schutzstufe 1 Maßnahmen Schutzstufe2 Maßnahmen Schutzstufe 3 Maßnahmen Schutzstufe 4 12
13 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 4 Krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe Schutzstufe 3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei hoher Gefährdung Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten GUTE ARBEITSPRAXIS Schutzstufe 1 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen 13
14 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 4 Maßnahmen für Tätigkeiten mit "vorhersehbarer" Exposition Schutzstufe 3 Ersatzlösungen nach Stand der Technik Geschlossene Verfahren (Stand der Techn.) Exposition so weit wie möglich verringern Schutzstufe 2 Ersatzlösungen bevorzugen Geeignete Arbeitsverfahren Kollektive und individuelle Schutzmaßnahmen GUTE ARBEITSPRAXIS Schutzstufe 1 Mindeststandards der guten Arbeitspraxis (TRGS 500) 14
15 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 1: Tätigkeiten mit geringer Gefährdung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Totenkopfsymbol, Kriterien der geringen Gefährdung werden erfüllt Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 reichen aus Maßnahmen: Gestaltung des Arbeitplatzes und der -organisation geeignete Arbeitsmittel und Wartung Begrenzung der Zahl der Exponierten Begrenzung der Exposition Hygiene und Arbeitsplatzreinigung Begrenzung auf die erforderliche Menge geeignete Methoden und Verfahren 15
16 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 2: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Totenkopfsymbol Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 reichen aus Maßnahmen: Ersatzlösung bevorzugt Rangordnung: 1. geeignete Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik 2. kollektive Schutzmaßnahmen 3. individuelle Schutzmaßnahmen 16
17 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 2 Grundmaßnahmen zur Sicherheit der Beschäftigten bevorzugte Prüfung der Substitution (Verzicht ist zu begründen) Einhaltung des Standes der Technik Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle Be- und Entlüftung organisatorischen Maßnahmen persönlichen Schutzausrüstung (keine ständige Maßnahme für belastende PSA) Tragepflicht für PSA, solange eine Gefährdung besteht getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung Ermittlungspflicht für AGW und BGW Fachkunde bei der Messung Anwendung gleichwertiger Verfahren Anwendung von Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien VSK Beurteilung von Stoffen ohne AGW (geeignete Verfahren, Messverpflichtung) Sicherung von Alleinarbeit. 17
18 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 3: Tätigkeiten mit»totenkopf«-stoffen Maßnahmen: Substitution (wenn technisch möglich) sonst geschlossene Systeme Minimierungsgebot nach Stand der Technik Ermittlung der Einhaltung des AGW durch Messen und Dokumentation Anwendung von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien als Alternative Zutrittsbeschränkungen Verschluss von Giften 18
19 Schutzstufenkonzept Schutzstufe 4: Tätigkeiten mit KMR-Stoffen - krebserzeugend - mutagen - reproduktionstoxisch solange AGW nicht eingehalten ist Maßnahmen: Zusätzlich zu Schutzmaßnahmen der Schutzstufen 1-3: Abgrenzung der Bereiche Messen der Stoffe Ausschöpfen sämtlicher technischen Möglichkeiten bei bestimmten Tätigkeiten Warn- und Sicherheitskennzeichnung Luftrückführungsverbot Abgrenzung der Gefahrenbereiche 19
20 Kontrolle Dokumentation Die GefStoffV fordert die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Es ist ratsam, den gesamten Prozess von der Informationsermittlung bis zur Festlegung der Maßnahmen zu dokumentieren, dies zeigt verantwortungsvolles Handeln. Kontrolle: Die zur Durchführung ausgewählten Maßnahmen sind zu überprüfen. Diese Kontrollpflicht des Unternehmers beinhaltet drei wichtige und zu unterschiedene Bereiche: die Durchführungskontrolle, die Wirkkontrolle sowie die Erhaltungskontrolle. Bei der Durchführungskontrolle wird überprüft, ob die Sicherheitsmaßnahme umgesetzt worden ist. Die Wirkkontrolle zeigt auf, ob die umgesetzten Maßnahmen auch ihrer Funktion dient, der Beseitigung des Sicherheitsdefizits. Erhaltungskontrollen sollen in bestimmten Abständen erfolgen. 20
21 Kontrolle Praxisbeispiel 21
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