Landratsamt Heidenheim Jugend und Familie -Team Unterhaltsvorschusskasse- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Gültig ab

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1 1 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Gültig ab Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Unterhaltsvorschusskasse beim sind zuständig für allein erziehende Eltern, die vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen erhalten. Zur Sicherstellung der notwendigen Unterhaltszahlungen für Ihr Kind haben Sie die Möglichkeit bei uns einen entsprechenden Unterhaltsvorschussantrag für Ihr Kind zu stellen. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte dieser staatlichen Unterhaltszahlung. Wir bitten das Merkblatt genau durchzulesen, da Sie dies mit Ihrer Unterschrift auf Ihrem Unterhaltsvorschussantrag bestätigen. Damit bestätigen Sie auch, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen und wahrnehmen werden, Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, können Sie Ihre/n Sachbearbeiter/in während unserer Sprechzeiten gerne anrufen. Wenn Sie bei uns vorsprechen möchten, vereinbaren Sie bitte unbedingt einen Termin. A. Anspruchsvoraussetzungen Ihr Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dauernd willentlich (eine räumliche Trennung ist daher nicht ausreichend) getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt C in Betracht kommenden Höhe - Unterhalt von dem anderen Elternteil oder - falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält. Ein nicht freizügigkeitsberechtigtes ausländisches Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind. B. Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung? Wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht), oder - der allein erziehende Elternteil bei dem das Kind lebt, mit einem Dritten verheiratet ist oder - der allein erziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder - das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat oder - das Kind vom anderen Elternteil umfangreich mit betreut wird - das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim/Internat oder in einer Pflegeeinrichtung (Tag und Nacht) befindet oder - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen oder - die Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist und bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder - z.b. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem Elternteil lebt und jeder Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt oder - der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist oder - der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.

2 2 C. Höhe der Unterhaltsleistung Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhalts ( 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB), abzüglich des vollen Erstkindergeldes gezahlt. Es ergeben sich hieraus derzeit folgende Leistungsbeträge: Kinder bis zu 6 Jahren: 133,00 Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren: 180,00 Hiervon wird abgezogen: - Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder - Waisenbezüge - Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind, dies sind z. B. Kindergarten-, Kindertagesstättenbeiträge, Gebühren für Musikunterricht. Nicht angerechnet wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. D. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12.Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Leistung nach dem UVG kann rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Nr.1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des berechtigten Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Entsprechende Nachweise müssen dazu jedoch selbst vorgelegt werden Beträge unter 5 werden nicht gezahlt E. Was müssen Sie tun um die Unterhaltsleistung zu bekommen? Die Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Es gilt nur der Antrag bei der jeweiligen Unterhaltsvorschussstelle. Antragsberechtigt ist nur der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes. Grosseltern, Tante bzw. Onkel, Pflegeeltern und sonstige Personen sind nicht antragsberechtigt, auch wenn das Kind bei ihnen lebt. Der Antrag ist beim Jugendamt, in dessen Bereich der allein erziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat, einzureichen. Den von Ihnen ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig. Den Vorschuss können Sie nicht online oder über Fax beantragen. Das Antragsformular ist beim Fachbereich erhältlich. Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über. F. Welche Pflichten haben Sie, wenn Sie die Leistung für Ihr Kind beantragt haben bzw. erhalten? Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, sofort der Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt angezeigt werden.

3 3 Dies gilt insbesondere, wenn, - das Kind nicht mehr bei ihm/ihr lebt - der allein erziehende Elternteil heiratet, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist, - der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht, - der allein erziehende Elternteil eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft begründet, - das Kind und/oder der allein erziehende Elternteil umzieht (auch ins Ausland), - der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, - der andere Elternteil Unterhalt für das Kind bezahlen will oder für das Kind bereits bezahlt oder Unterhalt für das Kind gepfändet wird, - das Kind auch vom anderen Elternteil betreut wird, - ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, - die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt wird, - für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde (Urteil, Urkunde u.ä) - der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist - Änderung der Bankverbindung - der andere Elternteil durch gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt worden ist - eine Versöhnung mit dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner erfolgt ist, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind zurück zu zahlen. G. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Ihnen zurückbezahlt werden? Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden - wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist oder - wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt C). Zeiträume für die Unterhaltsvorschussleistungen zurückgefordert werden, müssen grundsätzlich auf die Leistungsmonate angerechnet werden. Neu! Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen erbracht wurden, wenn sie nach 5 UVG vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden. H. Wie wirkt sich die Unterhaltsvorschusszahlung auf andere Sozialleistungen aus? Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII angerechnet. Die Unterhaltsvorschusszahlung ist daher keine zusätzliche Geldleistung. I. Wer hilft bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes? Wenn weitgehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt Sie das zuständige Jugendamt. Sie haben auch die Möglichkeit die Unterhaltsangelegenheit Ihres Kindes über eine/n Rechtsanwältin/walt regeln zu lassen. Die Rechtsgrundlage hierzu ist das Gesetz zu Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder- Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz).

4 4 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Geburtsurkunde des Kindes bei ausländischen Urkunden ist eine deutsche Übersetzung der Urkunde durch einen amtlichen Übersetzer erforderlich grüne Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamts (für amtliche Zwecke kostenlos), Personalausweis des Elternteils, bei dem das Kind lebt bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen Vorlage von Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis Unterhaltstitel (z.b. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage (Mahn)-Schreiben zur Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes, Schriftverkehr Rechtsanwalt sofern vorhanden Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschussstellen Kindergeldnachweis Nachweise über erhaltene Unterhaltszahlungen ggf. Nachweise über Halbwaisenrente Lohnsteuerkarte bei getrennt lebenden Eltern Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.b. Bestätigung Ihres Rechtsanwaltes) Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil) gegebenenfalls Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt gegebenenfalls Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind Nachweise über Bezahlung unterhaltsrelevanter Zahlungen (Musikschule, Kindergarten, Sportverein usw.) Kopie Ihres Mietvertrages Lohnsteuerkarte bei getrennt lebenden Eltern Hinweis: Ihr Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig bei uns vorliegen.

5 5 Für weitere Fragen können Sie uns während den Sprechzeiten des Landratsamts jederzeit anrufen. Sprechzeiten Vormittags Montag Freitag 8:00 11:30Uhr Nachmittags Montag 14:00 16:00Uhr Donnerstag 14:00 17:30Uhr Zu einem persönlichen Gespräch sind wir nach vorheriger Terminabsprache gerne bereit. Zuständige/r Sachbearbeiter/innen: Buchst.:H, S Z Frau Ernst Teamkoordination ohne Sch Telefon Zimmer Nr. 237 Buchst.: A G, I J, Ke Herr Baumann Telefon Zimmer Nr. 236 Buchst.: Kom - M Frau Esslinger Telefon Zimmer Nr. 236 Buchst.: Kha- KN, N - R Frau Werner Telefon Zimmer Nr. 237 und Sch Für Antragsteller/innen des Buchstabenbereiches Kha R und Sch Bitte beachten Sie, dass Frau Esslinger und Frau Werner nur vormittags arbeiten und deshalb nur täglich in der Zeit von 08:00Uhr bis 11:30Uhr telefonisch und persönlich zu erreichen sind. Herausgeber:, Team Unterhaltsvorschusskasse Felsenstraße 36, Heidenheim

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