Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung

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1 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Uelzener Lebensversicherungs-AG Uelzener Lebensversicherungs-AG Veerßer Straße 65/67, Uelzen Postfach 21 63, Uelzen Telefon: Telefax: Internet: KapLV2012_0112 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis 1. Welche Leistungen erbringen wir? 2. Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 3. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4. Wann können Sie Ihre Versicherungsvertragserklärung widerrufen? 5. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 6. Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 7. Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 8. Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine freiwillige Zuzahlung leisten? 9. Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 10. Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 11. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 12. Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 13. Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 14. Wer erhält die Versicherungsleistung? 15. Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 16. Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 17. Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 18. Wie werden Ansprüche aus der Lebensversicherung gesetzlich gesichert? 19. Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 20. Wo ist der Gerichtsstand? 21. Wer ist für die Aufsicht der Versicherungsunternehmen und bei Beschwerden zuständig? 1. Welche Leistungen erbringen wir? 1.1 Wir erbringen die vereinbarte Versicherungsleistung entsprechend dem von Ihnen beantragten Tarif. Den Umfang dieser Versicherungsleistunag entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Tarifbeschreibungen und den Ausführungen in Ihrem Versicherungsschein. In Ihrem Versicherungsschein werden dabei die Tarifbezeichnungen bei männlichen versicherten Personen um den Buchstaben M, bei weiblichen versicherten Personen um den Buchstaben F und bei Vereinbarung eines Einmalbeitrages um den Buchstaben E ergänzt. Sterbegeldversicherung für den Hundehalter (einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall) Tarif mit der Bezeichnung L1210. Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person, wenn seit Versicherungsbeginn mindestens 18 Monate verstrichen sind. Bei Tod der versicherten Person innerhalb der ersten 12 Monate werden die eingezahlten Beiträge ohne Zinsen, Stückkosten und etwaige Ratenzuschläge zurückgezahlt. Tritt der Tod der versicherten Person nach Ablauf von 12 Monaten, jedoch vor Ablauf von 18 Monaten seit Vertragsbeginn ein, so zahlen wir die Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme. Die Versicherungssumme/die halbe Versicherungssumme wird nicht gezahlt bzw. die eingezahlten Beiträge werden nicht zurückgezahlt, wenn der Tod der versicherten Person auf eine bei Vertragsabschluss bestehende HIV-Infektion zurückzuführen ist Sterbegeldversicherung (einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall) Tarife mit den Bezeichnungen L1211 und S1211: Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person, wenn seit Versicherungsbeginn mindestens zwei Versicherungsjahre, bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag mindestens ein Versicherungsjahr verstrichen sind. Bei Tod der versicherten Person innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre bzw. innerhalb des ersten Versicherungsjahres bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die eingezahlten Beiträge ohne Zinsen, Stückkosten und etwaige Ratenzuschläge zurückgezahlt. Die Versicherungssumme wird nicht gezahlt bzw. die eingezahlten Beiträge werden nicht zurückgezahlt, wenn der Tod der versicherten Person auf eine bei Vertragsabschluss bestehende HIV-Infektion zurückzuführen ist. Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall Tarife mit den Bezeichnungen L1212 und S1212: Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person, spätestens zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauf der Versicherungsdauer. Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt Tarife mit den Bezeichnungen L1214 und S1214: Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauf der Versicherungsdauer. Verstirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungsdauer, so erfolgt die Leistungszahlung von Todes wegen ebenfalls erst zum Ablauf. Bis dahin wird der Vertrag beitragsfrei fortgeführt. 1.2 Bei laufender Beitragszahlung ist der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres zu entrichten, in dem die versicherte Person stirbt, längstens bis zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauf der Beitragszahlungsdauer. 1.3 Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe Ziffer 2). 2. Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Der Ihnen für die Vertragslaufzeit zugesagte Versicherungsschutz erfordert von uns eine vorsichtige Prämienkalkulation. Wir müssen ausreichend Vorsorge treffen für Veränderungen der Kapitalmärkte, eine ungünstige Entwicklung der versicherten Risiken und für Kostensteigerungen. Bei der Prämienkalkulation haben wir unter anderem für die Tarife L1210, S1211 und L1211 die DAV-Sterbetafel 1994 T und für die Tarife L1212, S1212, L1214 und S1214 die DAV-Sterbetafel 2008T sowie als Rechnungszins 1,75 Prozent angesetzt. Unsere vorsichtigen Annahmen bezüglich der Kapitalanlagenverzinsung und der Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten führen zu Überschüssen. Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an diesen Überschüssen und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts Uelzener Lebensversicherungs-AG KapLV2012_0112 Seite 1 von 6

2 ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. 2.1 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer: Ein Teil der Überschüsse stammt aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Weitere Überschüsse entstehen, wenn sich die versicherten Risiken günstiger entwickeln und die Kosten niedriger sind, als bei der Prämienkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt, und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 und 5, 5 Mindestzuführungsverordnung) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Kriterium für die Bildung einer solchen Gewinngruppe ist die Art der Kapitalanlage und das versicherte Risiko. Danach werden z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen und Risikoversicherungen, Renten-, Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen jeweils eigenen Gruppen zugeordnet. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sogenannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56 a VAG können wir die Rückstellung, im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß 153 Absatz 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Ziffer beschriebenen Verfahren zugeordnet. Bei Beendigung eines Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt aktuell ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. 2.2 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages: Ihre Versicherung ist dem Gewinnverband K110 in der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen zugeordnet. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung jährlich Überschussanteile. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussan- teilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können Für Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung sind von Beginn an jährliche Überschussanteile in Form von Grund- und Zinsüberschussanteilen vorgesehen; Versicherungen gegen Einmalbeitrag und andere beitragsfreie Versicherungen erhalten nur Zinsüberschussanteile. Zusätzlich können Schlussüberschussanteile gewährt werden Grundüberschussanteile werden jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, Zinsüberschussanteile jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres. Bemessungsgrundlage für die Grundüberschussanteile ist der tarifliche Jahresbeitrag ohne Stückkosten, für die Zinsüberschussanteile das Deckungskapital¹) zu Beginn des bei der Zuteilung abgelaufenen Versicherungsjahres Bei Tarif L1210 bzw. S1211 und bei Tarif L1211 werden die Grundüberschussanteile, falls nicht deren verzinsliche Ansammlung vorgesehen ist, mit den jeweils fälligen Beiträgen, bei Vereinbarung von Ratenzahlung zu gleichen Teilen mit den jeweils fälligen Beitragsraten, verrechnet. Im Übrigen werden die jährlichen Überschussanteile grundsätzlich verzinslich angesammelt und bei Beendigung des Versicherungsvertrages ausgezahlt. Bei Tarif L1212 bzw. S1212 gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, einen Teil der Überschussanteile zur Erhöhung der Todesfallleistung zu verwenden (Todesfallsofortbonus) Über die Gewährung von Schlussüberschussanteilen wird jährlich neu entschieden. Sofern Schlussüberschussanteile gewährt werden, so werden diese bei Ablauf der Versicherungsdauer gezahlt, bei Tod der versicherten Person sowie bei Kündigung entsprechend der abgelaufenen Versicherungsdauer in reduzierter Höhe. Bei Kündigung werden die anteiligen Schlussüberschussanteile zudem entsprechend der bei Tarif L1210 bzw. S1211 und bei Tarif L1211 höchstens bis zum rechnungsmäßigen Alter 85 bemessenen Restlaufzeit diskontiert und nur gezahlt, wenn die Versicherung mindestens ein Drittel der bei Tarif L1210 bzw. S1211 und bei Tarif L1211 höchstens bis zum rechnungsmäßigen Alter 85 bemessenen Versicherungsdauer, mindestens aber zehn Jahre bestanden hat. Bemessungsgrundlage für die Schlussüberschussanteile ist die Summe aller vertraglich vereinbarten tariflichen Jahresbeiträge bzw. der Einmalbeitrag, jeweils ohne Stückkosten In einem mit der Aufsichtsbehörde grundsätzlich abgestimmten, verursachungsorientierten Verfahren werden die Bewertungsreserven zunächst allen Verträgen zugeordnet, die Anspruch auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven haben. Dies erfolgt im Verhältnis der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen der anspruchsberechtigten Verträge zur maßgeblichen Bilanzsumme aller Verträge, höchstens zur Summe der Kapitalanlagen. Dieser Zuordnungsschlüssel wird einmal jährlich auf der Basis unserer Jahresabschlusszahlen ermittelt und gilt vom bis zum des Folgejahres. Der bei Beendigung Ihres Vertrages auf Ihren Vertrag entfallende Anteil der Bewertungsreserven wird im Verhältnis der vertragsindividuellen Kapitalien Ihres Vertrages zu den Kapitalien aller anspruchsberechtigten Verträge ermittelt, und zwar zu dem Monatsersten, der dem Beendigungstermin vorangeht. Als Kapital eines Vertrages gilt die Summe aus Deckungskapital und Überschussguthaben, wobei der bisherige Vertragsverlauf adäquat berücksichtigt wird. 2.3 Information über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind allein schon wegen der langen Vertragslaufzeit nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. 3. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. Ziffern 5.3, 5.4 und 6). 1 ) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und 341 e, f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Uelzener Lebensversicherungs-AG KapLV2012_0112 Seite 2 von 6

3 4. Wann können Sie Ihre Versicherungsvertragserklärung widerrufen? 4.1 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen ( 7 Absatz 1 und 2 VVG) sowie eine Belehrung gemäß 8 Absatz 2 Nr. 2 VVG in gesetzlich ausreichender Form über Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs, den Fristbeginn und die Dauer zugegangen sind. 4.2 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an uns. Der Widerruf ist in Textform uns gegenüber zu erklären und muss keine Begründung enthalten. 5. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 5.1 Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Tarif und Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. 5.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden folgenden Ratenzuschläge erhoben: Für halbjährliche Ratenzahlung 2 Prozent, das entspricht einer Effektivverzinsung von 8,33 Prozent; für vierteljährliche Ratenzahlung 3 Prozent, das entspricht einer Effektivverzinsung von 8,27 Prozent und für monatliche Ratenzahlung 5 Prozent, das entspricht einer Effektivverzinsung von 11,35 Prozent. 5.3 Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. 5.4 Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum jeweiligen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 5.5 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 5.6 Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 5.7 Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 6. Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 6.1 Wenn Sie den Einlösungsbeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, so können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen, neben den Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen, eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beläuft sich auf 10 Prozent der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bzw. auf 3 Prozent des Einmalbeitrages. 6.2 Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 6.3 Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig 1 ) Ein Deckungskapital müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Dessen Berechnung wird nach 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und 341 e, f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. zahlen, so erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden wir kündigen und Ihre Versicherung wandelt sich insoweit in eine beitragsfreie Versicherung um (vgl. hierzu auch Ziffer 7.2). Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 6.4 Zahlen Sie schon im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, so werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages sofort fällig. 6.5 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7. Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 7.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist diese Kündigung nur wirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme den Mindestbetrag von Euro erreicht. Andernfalls müssten Sie Ihre Versicherung ganz kündigen Gemäß 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erstatten wir soweit bereits entstanden nach Kündigung den Rückkaufswert. Er ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss des laufenden Ratenzahlungsabschnitts berechnete Deckungskapital¹) der Versicherung. Mindestens erstatten wir jedoch den Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstsätze (vgl. Ziffer 16.2) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der so ermittelte Wert mindert sich gemäß 169 Absatz 5 VVG um einen Abzug in Höhe von 2,5 Prozent der Summe der bis zum Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge, höchstens jedoch um 15 Prozent der Summe der bisher gezahlten Beiträge, sowie um rückständige Beiträge. Mit dem Abzug werden erhöhte Bearbeitungskosten sowie die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen (vgl. auch Ziffer 7.3). Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Liegt der Auszahlungsbetrag unter dem Bagatellbetrag von 10,00 Euro, so wird er nicht ausgezahlt Wir sind nach 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Ziffer errechneten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet Zusätzlich erhalten Sie Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe Ziffer 2) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. Ziffer 16) nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe sowie zur Höhe des vereinbarten Abzugs gemäß Ziffer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 7.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung Anstelle einer Kündigung nach Ziffer können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Uelzener Lebensversicherungs-AG KapLV2012_0112 Seite 3 von 6

4 mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluss des laufenden Ratenzahlungsabschnitts unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Ziffer errechnet wird. Dieser aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich gemäß 169 Absatz 5 VVG um einen Abzug in Höhe von 2,5 Prozent der Summe der bis zum Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer noch ausstehenden Beiträge, höchstens jedoch um 15 Prozent der Summe der bisher gezahlten Beiträge, sowie um rückständige Beiträge. Mit dem Abzug werden erhöhte Bearbeitungskosten sowie die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen; zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen (vgl. auch Ziffer 7.3). Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so ist der Antrag nur wirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Summe den Mindestbetrag von Euro erreicht. Andernfalls können Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen Erreicht die nach Ziffer berechnete beitragsfreie Summe den Mindestbetrag von 500 Euro nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert nach Ziffer Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. Ziffer 16) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe sowie zur Höhe des vereinbarten Abzugs gemäß Ziffer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 7.3 Weitere Erläuterungen zur Kündigung und Beitragsfreistellung Bei Ihrer Versicherung handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine Garantieleistung fest zugesagt wird. Wir dürfen diese Leistungsversprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben. Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkalkulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der Versicherungsnehmer gewahrt werden und nicht Einzelne zu Lasten des Bestandes bevorteilt werden. Insofern sind bei der Kalkulation des Abzugs, der bei einer Kündigung gemäß Ziffer bzw. einer Beitragsfreistellung gemäß Ziffer vereinbart ist, auch die mit einer Kündigung bzw. Beitragsfreistellung verbundenen, gegenüber planmäßiger Vertragsbeendigung erhöhten Bearbeitungskosten mit berücksichtigt. Darüber hinaus sind folgende Umstände einkalkuliert: Veränderungen der Risikolage Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringeren Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung kein Nachteil entsteht. Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital Wir können Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen nur bieten, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. 7.4 Beitragsrückzahlung Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 8. Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine freiwillige Zuzahlung leisten? 8.1 Sie haben bei Tarif L1212 bzw. S1212 die Möglichkeit, durch eine freiwillige Zuzahlung zum nächstfolgenden Jahrestag des Beginns Ihrer Versicherung, jedoch nicht später als zwei Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer, die Versicherungssumme zu erhöhen. Diese Zuzahlung, bei der eine erneute Risikoprüfung erforderlich wird, muss rechtzeitig vor diesem Jahrestag vereinbart und gezahlt werden. Sie muss mindestens 250 Euro betragen. 8.2 Die Erhöhung der Versicherungssumme wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Berücksichtigung des bei Abschluss der Versicherung gültigen Tarifs, der am Erhöhungstermin erreichten Vertragsdaten, der restlichen Versicherungsdauer sowie eines Kostenanteils von 4 Prozent der Zuzahlung ermittelt. 8.3 Der durch die Zuzahlung erhöhte Versicherungsschutz gilt als vereinbart, wenn Sie hierzu den geänderten Versicherungsschein erhalten haben und die Zuzahlung bei uns eingegangen ist; er beginnt jedoch nicht vor dem Termin, zu dem die Zuzahlung wirksam wird. 8.4 Die Rückzahlung der Zuzahlung können Sie nicht verlangen. 9. Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 9.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 9.2 Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung (Ziffer 7.1.3), es sei denn, Gesetze oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde sehen eine höhere Leistung vor. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 9.3 Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherung (Ziffer 7.1.3), sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Ziffer 9.2 bleibt unberührt. 10. Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 10.1 Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung (Ziffer 7.1.3) Die Ziffern 10.1 und 10.2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Ziffer 10.1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 11. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 11.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht Wir sind auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen angewiesen. Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Uelzener Lebensversicherungs-AG KapLV2012_0112 Seite 4 von 6

5 11.2 Rücktritt Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Ziffer ) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet Wird die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß Ziffer Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen Kündigung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Kündigen wir die Versicherung, wandelt sie sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um (vgl. zur beitragsfreien Versicherung auch Ziffer 7.2) Vertragsanpassung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre Anfechtung Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten Fechten wir die Versicherung an, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß Ziffer Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung Die Ausführungen unter den Ziffern 11.1 bis 11.6 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen aus Ziffer beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen Erklärungsempfänger Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 12. Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 12.1 Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Ziffer 12.1 genannten Unterlagen sind uns einzureichen eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 13. Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 13.1 Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist In den Fällen der Ziffer 14.4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 14. Wer erhält die Versicherungsleistung? 14.1 Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen oder ändern Sie können ausdrücklich schriftlich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre schriftliche Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten aufgehoben werden Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechtes (vgl. Ziffer 14.1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. Uelzener Lebensversicherungs-AG KapLV2012_0112 Seite 5 von 6

6 15. Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 15.1 Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt Die Kommunikation während der Vertragsdauer erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben Bei Änderung Ihres Namens gilt Ziffer 15.3 entsprechend Wenn Sie sich für längere Zeit (mehr als sechs Monate) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ist uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person zu benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 16. Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 16.1 Durch den Abschluss und eine etwaige Erhöhung von Versicherungen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten ( 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Prämienkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für die Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindung mit 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf vier Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Risikozuschläge werden bei der Berechnung der Beitragssumme nicht berücksichtigt. Mit den Abschluss- und Vertriebskosten, die bei einer Erhöhung entstehen, belasten wir Ihre Versicherung erst zum Zeitpunkt der Erhöhung in gleicher Weise Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat bei Versicherungen mit laufenden Beiträgen in der Regel wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst nur geringe Beträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind (vgl. auch Ziffer 7). Nähere Informationen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 17. Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 17.1 Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Das gilt in folgenden Fällen in Höhe der dazu angegebenen Gebühren: (a) Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder Nachforschungen der Anschrift: 6,50 EUR (b) Rückläufer im Lastschriftverfahren: Gebühr der bezogenen Bank. (c) Mahnung wegen Beitragsrückstand: 2,00 EUR. Die genannten Beträge erhöhen sich um Postgebühren (Porto), soweit diese anfallen. Die genannten Gebühren können wir mit den laufenden, jährlich gutzuschreibenden Überschussanteilen oder mit fälligen Leistungen verrechnen oder bei Ihnen anfordern Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. 18. Wie werden Ansprüche aus der Lebensversicherung gesetzlich gesichert? Zur Absicherung der Ansprüche gegen dieses Versicherungsunternehmen besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Friedrichstraße 191, Berlin, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Die Uelzener Lebensversicherungs-AG gehört dem Sicherungsfonds an. 19. Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 20. Wo ist der Gerichtsstand? 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung (dies gilt für die Ziffern 20.1 und 20.2) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 21. Wer ist für die Aufsicht der Versicherungsunternehmen und bei Beschwerden zuständig? Zuständig für die Aufsicht der Versicherungsunternehmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Gleichzeitig ist sie gesetzliche Beschwerdestelle. Ihre Anschrift lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Postfach Bonn Außerdem sind wir Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren nutzen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach Berlin Die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Uelzener Lebensversicherungs-AG KapLV2012_0112 Seite 6 von 6

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