Mit Weitblick zum Ziel

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1 Mit Weitblick zum Ziel Intelligente Lösungen zur betrieblichen Altersvorsorge 1

2 Fragen: Warum sollen wir uns mit dem Thema der freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge (bav) beschäftigen, wir sind doch an das kirchliche Versorgungswerk gebunden? Warum sollen wir uns mit den zusätzlichen Rechtsfragen beschäftigen, wir haben doch einen Tarifvertrag indem alles geregelt ist? 2

3 Gründe zur Einführung eine Dienstvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge: 1. Soziale Verantwortung 2. Arbeitsrechtliche Sicherheit 3. Tarifrechtliche Umsetzung 4. Wirtschaftliche Vorteile 3

4 Gründe zur Einführung eine Dienstvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge: 1. Soziale Verantwortung 4

5 I. Ab 2012 erhöht sich das Alter für den Beginn des Ruhestands! II. Vorzeitige Rente mit 65 Jahren ohne Abschläge nur noch für Versicherte mit 45 Beitragsjahren! III. Die Folgen dieser Regelung für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Es wird künftig verstärkt Beschäftigte geben, die nur noch zur Arbeit kommen, um die letzten Monate oder Jahre bis zur neuen Altersgrenze zu überbrücken. Diese Entwicklung dürfte sich auch auf den Krankenstand und die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer auswirken. 5

6 6

7 Gründe zur Einführung eine Dienstvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge: 1. Soziale Verantwortung 2. Arbeitsrechtliche Sicherheit 7

8 Arbeitsrechtliche Grundlagen 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz BetrAVG Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Diesen Grundsatz zur BAV hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom [Aktenzeichen: 3 AZR 14/06] bestätigt. 8

9 Arbeitsrechtliche Grundlagen Klarstellung des Hr. Herr Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität zu Berlin) 1. Arbeitgeber haben ein System zur Entgeltumwandlung sowohl betriebsrentenrechtlich als auch arbeitsrechtlich vorzuhalten und ihren Arbeitnehmern anzubieten. 2. Arbeitgeber haben über das System der Entgeltumwandlung so zu informieren, dass Arbeitnehmer eine sachgerechte und angemessene Entscheidung treffen können. Zitat: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Entgeltumwandlung verlangen ( 1a Abs. 1 BetrAVG). [ ] Danach hat der Arbeitgeber eine Bereitstellungspflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so haftet er dem Arbeitnehmer für den dadurch entstehenden Schaden. [ ] 9

10 Arbeitsrechtliche Grundlagen Haftung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der betrieblichen Übung Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom (Az.: 3 AZR 216/09) stellten die Richter klar, dass Arbeiter und Angestellte bei Betriebsrenten gleich behandelt werden müssen. Danach kann der Arbeitsrechtler auch eine Gleichbehandlung der Mitarbeiterinformation herleiten. Wenn der Arbeitgeber Informationen dem einen Mitarbeiter gewährt, dem anderen aber nicht zukommen lässt, oder wenn Mitarbeiter aufgrund bisheriger betrieblicher Übung sich zu Recht darauf verlassen, dass diese Übung fortgesetzt wird. 10

11 Gründe zur Einführung eine Dienstvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge: 1. Soziale Verantwortung 2. Arbeitsrechtliche Sicherheit 3. Tarifrechtliche Umsetzung 11

12 Die Dienstvereinbarung zur Entgeltumwandlung Die Kirchliche Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung (Entgeltumwandlungs- ARR nach BAT-KF) vom 19. Juni 2002 sieht nach 2 Abs. 2 eine Dienstvereinbarung vor. 2 Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung [ ] (2) Durch Dienstvereinbarung kann die Entgeltumwandlung auch für eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge bei einer weiteren Einrichtung als nach Absatz 1 Satz 1 (KZVK) zugelassen werden. [ ] 12

13 Besonderheit der KZVK Anrechnung der tariflichen Pflichtversicherung (KZVK) des Dienstgebers: Der Dienstgeber führt regelmäßig im Rahmen der tariflichen Pflichtversicherung den Regelbeitrag in Höhe von derzeit 4,8 % des persönlichen Bruttoeinkommens jedes Mitarbeitenden in die KZVK nach 3.63 EStG (Pensionskasse) ab. Die maximale geförderte Beitragshöhe in den Durchführungswegen nach 3.63 EStG (Pensionskasse/ Direktversicherung/ Pensionsfonds) beträgt 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (das sind max. 220,-- mtl. Beitrag im Jahr 2011). Für die Versicherten der KZVK gilt für diesen Betrag jedoch die Einschränkung, dass der Arbeitgeberbeitrag für die tarifliche Betriebsrente angerechnet werden muss. Somit kann der Mitarbeitende nur begrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei in eine freiwillige Entgeltumwandlung einzahlen. 13

14 Besonderheit der KZVK Ein Beispiel verdeutlicht dieses: Bruttogehalt des Mitarbeitenden Tariflicher Dienstgeberbeitrag in die KZVK 4.8% Maximalbeitrag in Entgeltumwandlung 3.63 EStG Dienstgeberbeitrag zur AVWL Euro monatlich 120 Euro monatlich 220 Euro monatlich 15 Euro monatlich Möglicher freiwilliger Entgeltumwandlungsbetrag 85 Euro monatlich Fazit: Eine individuelle Prüfung aller vorhandenen freiwilligen KZVK Verträge ist notwendig. Schaffung einer Möglichkeit zur Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten. 14

15 Gründe zur Einführung eine Dienstvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge: 1. Soziale Verantwortung 2. Arbeitsrechtliche Sicherheit 3. Tarifrechtliche Umsetzung 4. Wirtschaftliche Vorteile 15

16 Altersvorsorge ohne Nettoaufwand Ihre Mitarbeiter erhalten neben ihrem regulärem Gehalt/Lohn vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VwL). Viele Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände haben Vereinbarungen zur Betriebsrente geschaffen, die diese alte Sparform ablöst und in die betriebliche Altersvorsorge integriert (AVWL- Altersvorsorgewirksame Leistungen). 16

17 Beispielrechnung Gehalt mit VwL Gehalt mit AVWL Bruttogehalt 1.600, ,00 - Betrag Arbeitnehmeranteil zur Entgeltumwandlung 65,00 + Betrag Arbeitgeberanteil zur AVWL 15,00 + Beitrag Arbeitgeber zur VL 6,65 - Steuer-/ Sozialabgaben 482,16 447,89 - Arbeitnehmer Sparbeitrag zur VL 40,00 = Nettogehalt 1.084, ,89 Mehr Nettogehalt 2,62 mtl. Sparbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge monatlich 80,00 STK 1/4 o. Kind 17

18 AVWL - Arbeitgeberleistung Zahlung der Vermögenswirksamen Leistung 6,65 monatlich Arbeitgeberleistung AVWL 15,00 monatlich Mind. Arbeitnehmerbeitrag zur BAV 35,00 monatlich I Arbeitgeberbetrag Vermögenswirksame Leistung AVWL Teilnehmer VwL Zahlungen des Arbeitgebers im Monat 665,00 Arbeitgeberleistung BAV/AVWL 1.500,00 Sozialabgaben des Arbeitgebers auf die VwL 146,30 Gesamtkosten des Arbeitgebers im Jahr 9.735, ,00 II Arbeitnehmerzahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge Summe aller Arbeitnehmerzahlungen im Monat 3.500,00 Sozialabgabenersparnis auf Arbeitnehmerzahlungen 703,50 Sozialabgabenersparnis des Arbeitgebers im Jahr 8.442,00 Zusammenfassung Arbeitgeberkosten pro Jahr für betriebliche Altersvorsorge ,00 Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgeber auf Arbeitnehmerbeiträge 8.442,00 Nettoaufwand AG für die betriebliche Altersvorsorge pro Jahr 9.558,00 Aufwand für die vermögenswirksamen Leistungen pro Jahr 9.735,60 Ersparnis nach Umstellung 177,60 18

19 Betriebliche Altersvorsorge und Kosten Ein konkretes Beispiel zeigt bei Arbeitnehmerberatungen: Sozialvers.-Ersparnis auf AN-Sparbeitrag pro Jahr Euro ,00 AG-Aufwand zur AVWL pro Jahr - Euro ,00 Wegfall des AG -Aufwand für die Zahlungen der VwL pro Jahr + Euro ,00 AG- Kosten (PSV-Beitrag) pro Jahr - Euro ,00 Gesamtersparnis für den Arbeitgeber pro Jahr = Euro ,00 19

20 Inhalte einer Dienstvereinbarung Präambel 1 Geltungsbereich 2 Rechtsgrundlagen 3 Beginn der Versorgungszusage 4 Durchführungsweg 5 Finanzierungsgrundsätze 6 Mitarbeitendenbetrag zur Entgeltumwandlung 7 Dienstgeberbeitrag / Altersvermögenswirksame Leistung (AVWL) 8 Leistungsansprüche 9 Vorsorgeformen 10 Beginn der Versorgungsleistungen 11 Unverfallbarkeit, vorzeitiges Ausscheiden 12 Anpassung der laufenden Betriebsrentenleistungen 13 Durchführung der Dienstvereinbarung 14 Informationspflicht 15 Allgemeine Bestimmungen 16 Laufzeit der Dienstvereinbarung 20

21 Ihr Nutzen Personalkostenersparnis Mitarbeitermotivation Mitarbeiterbindung Schaffung einer Vorruhestandsregelung Arbeitsrechtliche Sicherheit Lückenlose Informationsdokumentation Verwaltungsreduzierung Onlinezugriff auf die Mitarbeiterakten Zentralisierte Verwaltung Ein Ansprechpartner 21

22 Unsere Erfahrungen - Ihr Nutzen IST Analyse Prüfung der vorhandenen Systeme Konsequenzen und Maßnahmen Erläuterung der derzeitigen Situation Vorstellung der tarifrechtlichen und arbeitsrechtlichen Möglichkeiten Darstellung der notwendigen Änderungen Schriftliche Festlegung der individuellen betrieblichen Rahmenbedingungen Betriebliche Umsetzung Schriftliche Information der Mitarbeiter Persönliche Information und Beratung der Mitarbeiter in Einzelgesprächen Dokumentation der gesamten Beratungsprozesse Revision / Verwaltung Datenüberleitung an den Personalbereich Bereitstellung aller Unterlagen im Onlineverfahren Kontinuierliche Betreuung in Folgeperioden 22

23 Mit Unterstützung von: Herrn Sibrand Foerster Rechtsanwalt / Pastor Hohenzollernstrasse Bocholt Zertifizierter Qualitätsstandard nach: Telefon: Telefax: info@konermann.de Internet: 23

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