Die korrekte Rechnungslegung Fallstricke in der Praxis

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1 Die korrekte Rechnungslegung Fallstricke in der Praxis Dr. Dorit Jentzsch Mitglied der Geschäftsleitung, SACHSENMETALL Radebeul, Programm: 12:45 Uhr Anmeldung 13:00 Uhr Begrüßung und Einführung Dr. Dorit Jentzsch, Mitglied der Geschäftsleitung, SACHSENMETALL 13:10 Uhr Update Umsatzsteuer Aktuelles zu Rechnungen Joachim Vogt, Vorsteher, Finanzamt Zschopau 13:30 Uhr Grundsätze der Rechnungsstellung 14:30 Uhr Kaffeepause Rechnungen und Gutschriften Papier- und elektronische Rechnungen Fehlerhafte Rechnungen Berichtigung von Rechnungen Vorsteuerabzug mit und Vorsteuerabzug ohne Rechnungen 14:45 Uhr Rechnungen in besonderen Fällen Rechnungen und Reverse-Charge-Techniken (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Rechnungen bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäften Rechnungen in den Fällen der Margenbesteuerung Konsequenzen bei fehlerhaften Rechnungen 16:30 Uhr Zusammenfassung/Diskussion 17:00 Uhr Ende der Veranstaltung Stand:

2 Update Umsatzsteuer Aktuelles zu Rechnungen Rechnungen im Kontext des Vorsteuerabzugs. NWB 34 vom Vorsteuerabzug bei gutgläubigem Erwerber Rs C-80/11 Mahagében Kft HU Mahagében Kft Mahagében Kft erwarb von HU Akazienstämme und verkaufte diese anschließend weiter. Die Finanzbehörde verweigerte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen. Sie bezweifelte die Echtheit der Eingangsrechnungen an. Der Rechnungsaussteller hatte keine Belege wie z. B. Lieferscheine i für die entsprechenden Umsätze vorlegen können, habe nicht über die Menge an gelieferten und fakturierten Akazienstämmen verfügt und habe weder einen für den Transport dieser Gegenstände geeigneten LKW noch Belege über die Bezahlung dieses Transports besessen. 4 2

3 Vorsteuerabzug bei gutgläubigem Erwerber Rs C-142/11 Péter Dávid HU Péter Dávid Kunden Péter Dávid führte Bauleistungen gegenüber einem anderen Unternehmer aus, erbrachte die Bauarbeiten aber nicht selbst, sondern setzte da er selbst keine Arbeitnehmer beschäftigte hierfür einen Subunternehmer ein. Die Finanzbehörden verweigerten den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen. Sie bezweifelte die Echtheit der Eingangsrechnungen an. Der von Péter Dávid eingesetzte Subunternehmer verfügte nicht über eigene Arbeitnehmer zur Erbringung der Bauleistungen. 5 Vorsteuerabzug bei gutgläubigem Erwerber Rs C-142/11 Rs C-80/11 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. es obliegt der Steuerbehörde, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen. 6 3

4 Vorsteuerabzug bei gutgläubigem Erwerber Rs C-142/11 Rs C-80/11 es hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Nichteinbeziehung seiner Umsätze in eine Steuerhinterziehung verlangt werden können. Diesbezüglich könnten die Finanzbehörden jedoch von dem Steuerpflichtigen nicht generell die Prüfung verlangen, ob der Aussteller der Rechnung als Steuerpflichtiger einzustufen sei, ob er über die fraglichen Gegenstände habe verfügen und sie liefern können und ob er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen sei. 7 Vorsteuerabzug - Systematik Abziehbarkeit Unternehmen Verwendung Nichtabzugsfähigkeit Inland: 15 (1) 1 15 (4) 15 (2) Drittland: 15 (1) 2 gemischte Verwendung steuerfreie Umsätze Mitgliedstaat: 15 (1) 3 15a, 15 (3) Reverse charge: 15 (1) 4 geänderte Verwendung steuerfreie Steuerlager: 15 (1) 5 Export-Umsätze 15 Abs. 1a Ausgaben ohne streng geschäftlichen Charakter 15 Abs. 1b gemischt genutzte Grdst. 8 4

5 Vorsteuerabzug Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer Abziehbarkeit Unternehmen Verwendung Nichtabzugsfähigkeit Rechnung + Leistung Rechnung + Zahlung Leistungen aus Inland: 15 (1) 1 Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 9 Vorsteuerabzug ohne Rechnungen (mit ausgewiesener Umsatzsteuer) Abziehbarkeit Unternehmen Verwendung Nichtabzugsfähigkeit Lieferungen aus EU-Ausland: 15 (1) 3 Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; 10 5

6 Vorsteuerabzug ohne Rechnungen (mit ausgewiesener Umsatzsteuer) Abziehbarkeit Unternehmen Verwendung Nichtabzugsfähigkeit Lieferungen aus EU-Ausland: 15 (1) 4 Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: die Steuer für Leistungen im Sinne des 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 11 Allgemeines zu Rechnungen Rechtsgrundlage 14 Abs 1 UStG Ausstellung von Rechnungen Dokument: Abrechnung über Leistung, Bezeichnung gleichgültig Gewährleistung: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit ihres Inhalts Lesbarkeit Echtheit: Sicherheit Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit: unveränderte Angaben Unternehmer legt Verfahren fest: innerbetriebliches Kontrollverfahren: verlässlicher Prüfpfad von Rechnung zu Leistung Übermittlung: Papier elektronisch (Zustimmung des Empfängers) Elektronische Rechnung: ausgestellt und empfangen in elektron.format. 12 6

7 Pflichtangaben in der Rechnung 15 Abs 4 UStG 1. Namen des Leistenden Unternehmers Sie müssen als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller Ihren vollständigen Namen angeben. Betreiben Sie kein Einzelunternehmen, sondern führen Sie eine Personengesellschaft oder GmbH muss der Name der Gesellschaft in der Rechnung genannt werden. 2. Anschrift des Leistenden Unternehmers In der Rechnung muss außerdem Ihre vollständige Geschäftsanschrift bzw. bei Gesellschaften deren Geschäftsadresse angegeben werden. 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers Die Rechnung muss an Ihren Kunden gerichtet werden und dessen Namen sowie (Geschäfts-)Anschrift enthalten; denn er ist der Leistungsempfänger, der die Vorsteuer geltend machen will. Ist Ihr Kunde eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), muss die Rechnung an die Personenbzw. Kapitalgesellschaft gerichtet sein. Statt der Anschrift genügt übrigens ein Postfach oder eine Großkundenadresse, falls Ihr Kunde über eine solche verfügt. Vorsteuerabzug bei Fehlern? 13 Pflichtangaben in der Rechnung 15 Abs 4 UStG Vorsteuerabzug bei Fehlern? FG Münster v V 1915/13 U Vorsteuerabzug aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den Leistungsempfänger (Achtung: Familiengesellschaft!) 1. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss Namen und Anschrift des Leistungsempfängers enthalten und zwar nach ständiger BFH- Rechtsprechung in der Form, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsempfängers möglich ist. Bei abweichenden Firmennamen bzw. unvollständigen Angaben müssen sich der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig, beispielsweise aus anderen Unterlagen feststellen lassen können. 2. Geht aus einer berichtigten Rechnung ein anderer - neuer - Leistungsempfänger hervor, handelt es sich dabei nicht nur um eine Rechnungsergänzung, sondern um eine weitere Rechnung. Achtung: 14 c UStG! 14 7

8 Pflichtangaben in der Rechnung 15 Abs 4 UStG Vorsteuerabzug bei Fehlern? BFH vom V B 5/09 Die Pflichtangaben des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift sind nicht erfüllt, wenn es sich bei der Anschrift des Leistungsempfängers lediglich um einen Briefkasten handelt und von dort aus kein aktiver Geschäftsbetrieb betrieben wird. 15 Pflichtangaben in der Rechnung 4. Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer In der müssen Sie entweder Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer- Identifikationsnummer angegeben. 5. Rechnungsdatum Ihre Rechnung muss ein Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) ausweisen. Dies ist der Tag, an dem Sie die Rechnung erstellen. 6. Fortlaufende Rechnungsnummer Weiterhin müssen Sie eine Rechnungsnummer verwenden, damit das Finanzamt sicherstellen kann, dass die Rechnung nur einmal erstellt worden ist. Es empfehlen sich fortlaufende Nummern. Hinweis: Der Begriff fortlaufende Rechnungsnummer ist nicht wörtlich zu verstehen. Die Nummernkreise können auch Lücken haben oder Nummern können übersprungen werden. Notwendige Identifizierung einer Rechnung : Rechnungsnummern nur einmalig vergeben. 16 8

9 Pflichtangaben in der Rechnung Vorsteuerabzug bei Fehlern? BFH v V R 55/09 BStBl 2011 II S. 235 Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer Enthält die Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bi ti bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt Die in den Rechnungen enthaltene Angabe 75/180 Wv ist ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Erteilung einer dem leistenden Unternehmer erteilten Steuernummer zu begründen, da diese Zeichenfolge durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer ohne weiteres erkennbar weder in ihrem Umfang noch nach ihrem Aufbau den in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Steuernummern ähnelt. 17 Pflichtangaben in der Rechnung 7. Bezeichnung der erbrachten Leistung Sie müssen die von Ihnen erbrachte Leistung in der Rechnung bezeichnen: Bei einer Warenlieferung müssen Sie die Menge und Art, d.h. die handelsübliche Bezeichnung, der gelieferten Waren angeben. Bei einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) müssen Sie den Umfang und die Art Ihrer Leistung konkret bezeichnen. Allgemeine Beschreibungen wie Beratung oder Handwerkerarbeiten reichen nicht aus. Ist eine Leistungsbeschreibung g in der Rechnung zu umfangreich, können Sie stattdessen in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen, z. B. auf den zugrunde liegenden Vertrag, verweisen, in dem die Leistung genau beschrieben wird. Vorsteuerabzug bei Fehlern? 18 9

10 Pflichtangaben in der Rechnung Vorsteuerabzug bei Fehlern? BFH v V R 28/13 (zurückverwiesen an FG) Leistungsbeschreibung Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. Zur Beschreibung der mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen wird in der Rechnung u.a. ausgeführt: gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X- AG '...' berechnen wir Ihnen die von uns erbrachten Leistungen wie folgt: 19 Pflichtangaben in der Rechnung Vorsteuerabzug bei Fehlern? Beispiele aus der Rechtsprechung Fl Folgende Lit Leistungsbeschreibungen ib sind idnicht ihtausreichend: technische Beratung und Kontrolle im Jahr Baustelle G-...heim ; Baustelle, ausgeführte Bauarbeiten ; Baustelle G-Z, Kellergeschoß Beratungsleistungen, erhöhte Beratungsleistungen, Dienstleistungen Renovierungsarbeiten Personalgestellung/Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur nach mündl. Vereinbarung ; 20 10

11 Pflichtangaben in der Rechnung 8. Zeitpunkt der Leistung Weiterhin müssen Sie in der Rechnung den Zeitpunkt nennen, an dem Sie Ihre Leistung erbracht haben. Dabei genügt die Angabe des Monats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt der Leistung ist bei Lieferungen der Tag der Warenlieferung und bei sonstigen Leistungen wie z. B. Handwerkerleistungen der Tag der Vollendung. Erstellen Sie Ihre Rechnung noch am Tag Ihrer Leistung, genügt der Hinweis: Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. Achtung: Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann nicht durch die Beifügung des Lieferscheins ersetzt werden; allerdings genügt der ausdrückliche Verweis in der Rechnung auf den Lieferschein, wenn sich aus dem Lieferschein das Lieferdatum ergibt. 21 Pflichtangaben in der Rechnung 9. Entgelt Das Entgelt ist der Nettobetrag, t also ohne Umsatzsteuer. t Haben Sie Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen (19 % und 7 %) erbracht, müssen Sie das Entgelt nach den Steuersätzen aufteilen. Sofern Sie ein Skonto gewähren, genügt die Angabe des Skontosatzes wie z. B. 2 % Skonto bei Zahlung bis zum ; den genauen Skontobetrag müssen Sie nicht ausweisen. Besteht eine Bonus- oder Rabattvereinbarung, genügt in der Rechnung der Hinweis auf diese Vereinbarung. Beispiele: Es gilt unsere Bonusvereinbarung vom. Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen. Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen 22 11

12 Pflichtangaben in der Rechnung 10. Steuersatz und Steuerbetrag Sowohl der Steuersatz t (19 % oder 7 %) als auch der Steuerbetrag, t also die sich ergebende Umsatzsteuer, müssen in der Rechnung ausgewiesen werden. Bei unterschiedlichen Steuersätzen müssen Steuersatz und Steuerbetrag sowohl für die Umsätze zu 7 % als auch für die Umsätze zu 19 % jeweils genannt werden. Haben Sie eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht, müssen Sie in der Rechnung auf die Steuerbefreiung und den Grund für die Steuerbefreiung hinweisen, z. B. durch den Hinweis steuerfrei wegen Vermittlung von Versicherungen oder durch die Angabe des Paragrafen, aus dem sich die Steuerbefreiung ergibt. 23 Pflichtangaben in der Rechnung - Gutschriften 11. Bezeichnung als Gutschrift bei Abrechnung durch Leistungsempfänger Rechnen Sie als Leistungsempfänger mittels Gutschrift gegenüber dem leistenden Unternehmer ab, müssen Sie diese Abrechnung seit dem ausdrücklich als Gutschrift bezeichnen. Unzulässig wäre also eine Bezeichnung als Rechnung oder Abrechnung ; denn dies gefährdet Ihren Vorsteuerabzug aus der (eigenen) Gutschrift. Statt des Begriffs Gutschrift können Sie auch einen vergleichbaren Begriff aus einem anderen EU-Staat verwenden, z. B. Selfbilling oder autofacturation. Der Begriff Gutschrift muss auch dann verwendet werden, wenn Sie und Ihr Vertragspartner bei einem Tausch in einem einheitlichen Dokument sowohl über die Leistungen Ihres Geschäftspartners als auch über Ihre eigenen Leistungen abrechnen. In diesem Fall muss deutlich werden, wer welche Leistungen erbracht hat. Eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen ist nicht zulässig. Unschädlich ist es, wenn Sie Ihre kaufmännische Gutschrift, mit der Sie Ihre bisherige Rechnung korrigieren (z. B. aufgrund einer Beanstandung durch Ihren Kunden), als Gutschrift und nicht als Storno bezeichnen. Sie müssen dann nicht befürchten, die in dieser Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer erneut abführen zu 24 müssen. 12

13 Pflichtangaben in der Rechnung Anzahlungen-Schlussrechnung Anzahlungen Haben Sie mit Ihrem Kunden eine Anzahlung vereinbart und stellen Sie hierüber eine Rechnung aus, gelten die gleichen Grundsätze. Nur den Zeitpunkt der Leistung brauchen Sie noch nicht anzugeben, weil er noch nicht feststeht. Außerdem müssen Sie in der Rechnung angeben, dass Sie die Leistung noch nicht erbracht haben, z. B. durch die Angabe Anzahlung. Bei der Erstellung der Schlussrechnung müssen Sie darauf achten, dass Sie sowohl die bereits erhaltenen Anzahlungen abziehen, und zwar sowohl die bereits vereinnahmten Nettobeträge als auch die bereits vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. Auf diese Weise vermeiden Sie einen doppelten und damit unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer (einmal in der Anzahlungsrechnung und ein weiteres Mal in der Schlussrechnung), die Sie ansonsten an das Finanzamt abführen müssten, obwohl Sie sie nur einmal vom Kunden erhalten haben 25 Pflichtangaben in der (Kleinbetrags-) Rechnung Kleinbetragsrechnungen Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Rechnung nicht über 150, genügen folgende Angaben: Namen und Anschrift Rechnungsdatum erbrachte Leistung Steuersatz ggf. Steuerbefreiung Der Bruttobetrag t kann dann in einer Summe genannt werden, so dass eine Aufteilung in Entgelt (Nettobetrag) und Umsatzsteuer nicht erforderlich ist. Auch der Name und die Anschrift deskunden muss in der Rechnung nicht genannt werden

14 Berichtigung einer Rechnung 31 (5) UStDV Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach 14 Abs 4, 14a UStG enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Eine neue Rechnungsnummer ist in diesem Fall nicht erforderlich. Vielmehr muss dieses Dokument die fortlaufende Nummer der zu berichtigenden Rechnung enthalten. Die Berichtigung ist dabei von demjenigen vorzunehmen, der die Rechnung ausgestellt hat. Wird im Rahmen eines Gutschriftverfahrens abgerechnet, hat der Aussteller der Gutschrift diese zu berichtigen. 27 Berichtigung einer Rechnung 31 UStDV trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Berichtigung. Finanzverwaltung: Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung, EuGH vom Rs. C-368/09, Pannon Gép. BFH -Beschluss vom V B 82/11 ( BStBl 2012 II S. 809) ernstliche Zweifel, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

15 Rechnungen in besonderen Fällen Innergemeinschaftliche Lieferung DE AT 4 Nr. 1b, 6a UStG Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung Art138 MWStSysRL Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt. 29 Rechnungen in besonderen Fällen Innergemeinschaftliche Lieferung DE AT Art138 MWStSysRL die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat EuGH vom C-273/11 Rz

16 IgL: Nachweis Rechnungen in besonderen Fällen Die Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung - müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden 6a Abs. 3 UStG Belegnachweis 17a, b UStDV durch das Doppel der Rechnung 14, 14 a UStG Prinzip Gelangensbestätigung Buchnachweis 17c UStDV 31 IgL: Nachweis Rechnungen in besonderen Fällen Belegnachweis 17a, b UStDV durch das Doppel der Rechnung nach 14, 14 a UStG Hinweis auf Steuerbefreiung 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG - USt-IdNr des Lieferers 14a Abs. 3 UStG - USt-IdNr des Erwerbers 32 16

17 Rechnungen in besonderen Fällen IgL: Nachweis Formal richtige Rechnung FG Nürnberg vom , EFG 2004, 530 BFH vom (Az. : V R 47/03) DE IT 1..., IT 2...,...IT x 13 Rechnungen DE... IT... Gb Gebrauchtes Fh Fahrzeug Summe: ,00 Verkauf nach Art. 25a 33 Rechnungen in besonderen Fällen IgL: Nachweis Formal richtige Rechnung BFH vom (Az. V R 46/10) DE IT DE... (?) IT... (?) 13 gebrauchte Fahrzeuge

18 Rechnungen in besonderen Fällen Risiko BFH vom (Az. V R 46/10 Abschn 6a.3 (4) 4 Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringenserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach 17a Abs. 2 Nr. 1 und 4 UStDV (in der am geltenden Fassung) nicht geführt werden (BFH-Urteil vom , V R 46/10, BStBl II S. 957). 35 IgL: Nachweis Rechnungen in besonderen Fällen Hinweis auf Steuerbefreiung e u 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG - USt-IdNr des Lieferers 14a Abs. 3 UStG - USt-IdNr des Erwerbers Grundsätzlich ist beim Hinweis auf eine Steuerbefreiung nicht die Angabe einer gesetzlichen Vorschrift erforderlich. Die Rechnung soll jedoch einen Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten. Verwaltungsmeinung Es reicht dabei eine umgangssprachliche Form, wie beispielsweise Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung aus. Nach dem Urteil des BFH vom kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, wenn der Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt. Der Hinweis VAT@zero for export genügt nicht zur eindeutigen Identifizierung als innergemeinschaftliche Lieferung

19 Rechnungen in besonderen Fällen 14 a Absatz 3 Satz 1 und 2 UStG JStG 2013 Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Art. 222 MWStSysRL Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Dienstleistungen, für die nach Artikel 196 der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt. 37 Rechnungen in besonderen Fällen Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft DE IT PL 38 19

20 Rechnungen in besonderen Fällen 25 b UStG Welches ist die bewegte Lieferung? Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte 1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, 2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind, 3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und 4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird. Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen; 2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet; 3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und 4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet. (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert. 39 Rechnungen in besonderen Fällen 14 a Abs 7 UStG (7) 1 Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung. Hinweis: nach 18a sind Lieferungen nach 25b UStG in der Zusammenfassenden Meldung mit einem entsprechenden Hinweis ( 2 ) zu erfassen

21 Rechnung und Reverse-Charge-Technik Kunde als Steuerschuldner In bestimmten Fällen schuldet Ihr Kunde die Umsatzsteuer, z. B. wenn Sie Bauleistungen an einen anderen Unternehmer oder Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen an ein anderes Reinigungsunternehmen erbringen. Trotz der Schuldnerschaft Ihres Kunden bleiben Sie zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, die die genannten Pflichtangaben enthalten muss. Zusätzlich müssen Sie mit dem Zusatz Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Rechnungs- und Leistungsempfänger, also Ihr Kunde, die Umsatzsteuer schuldet. Alternativ können Sie dies auch in der Sprache eines anderen EU-Staates formulieren; z. B. Reverse Charge oder Autoliquidation 41 Rechnung und Reverse-Charge-Technik Kunde in EU als Steuerschuldner Art 196, 44 MWStSysRL Art 196 Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer für den/die eine Dienstleistung nach Art 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigem Steuerpflichtigen erbracht wird. Artikel 44 Als Ort einer Dienstleistung i t an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat ( b2b ) 42 21

22 Rechnung und Reverse-Charge-Technik Beispiele Dienstleistungen DE EU - DE bearbeitet von EU zur Verfügung gestellte Teile in DE, FR; die Gegenstände bleiben in DE, FR;; die Gegenstände verlassen das jeweilige Land. - DE berät EU dabei erbringt er seine Leistung vor einem deutschen Gericht, italienischen Gericht. - DE befördert für EU Gegenstände von Dresden nach Dortmund, Düsseldorf nach Dublin, Dublin nach Dover 43 Rechnung und Reverse-Charge-Technik Beispiele Dienstleistungen DE EU,,(CH) - DE vermittelt im Auftrag des EU Lieferungen des EU an Kunden in Deutschland, EU. - DE (Konzernmutter) stellt EU für seine Verwaltungstätigkeit eine Konzernumlage in Rechnung 44 22

23 Rechnung ohne Reverse-Charge-Technik Beispiele Dienstleistungen DE EU - DE befördert im Auftrag des EU deren Arbeitnehmer von Deutschland nach Frankreich, von Frankreich nach Belgien, von Deutschland in die Schweiz. 45 Rechnung bei Bauleistungen nach 13b Abs 2 Nr 4 UStG Der BFH hatte in seinem Urteil vom ( BStBl 2014 II S. 128) die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt. Danach ist u.a. der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er die erworbene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet Mit zwei BMF-Schreiben wurde das Urteil in vollem Umfang für nach dem ausgeführte Umsätze umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmer besteht danach keine Pflicht, das Urteil für bereits veranlagte Umsatzsteuer- Festsetzungen rückwirkend anzuwenden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gewährt beiden Unternehmern bei einvernehmlicher unveränderter Beibehaltung der bisherigen Vereinbarung einen uneingeschränkten Vertrauensschutz, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Entscheidung abgewichen wird. Rechnungsänderung nicht notwendig!!! 46 23

24 Rechnung bei Bauleistungen nach 13b Abs 2 Nr 4 UStG Fälle in denen der Leistungsempfänger für vor dem an ihn erbrachte Leistungen von der o. g. Nichtbeanstandungsregelung keinen Gebrauch macht. 27 (19) UStG Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. 47 Rechnung bei Bauleistungen nach 13b Abs 2 Nr 4 UStG Fälle in denen der Leistungsempfänger für vor dem an ihn erbrachte Leistungen von der o. g. Nichtbeanstandungsregelung keinen Gebrauch macht. Sachverhalt: Leistung vor dem unter Anwendung von 13b UStG. Leistungsempfänger hatte keinen (vollen) Vorsteuerabzug Leistungsempfänger fordert Umsatzsteuer zurück. Finanzamt ändert den Bescheid des Leistenden Kann der Leistende (bei erfüllter Leitung) seine bisherige (Netto-) Rechnung neu erstellen und Umsatzsteuer ausweisen? 48 24

25 Rechnungen in den Fällen der Margenbesteuerung In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach 25 hat die Rechnung die Angabe Sonderregelung für Reisebüros und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach 25a die Angabe Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung, Kunstgegenstände/Sonderregelung oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung zu enthalten. 49 Elektronische Rechnungen 14 Abs 3 UStG. Bei einer elektronischen Rechnung gelten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet : qualifizierte elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung elektronischen Datenaustausch (EDI) 50 25

26 Aufbewahrung von Rechnungen 14 b UStG Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen 51 Aufbewahrung von Rechnungen 147 AO Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

27 Aufbewahrung von Rechnungen Möglichkeit der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern Voraussetzungen GoB Übereinstimmung: bildlich - mit empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen inhaltlich - mit den anderen Unterlagen Jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist Unverzügliche Lesbarkeit Maschinelle Auswertbarkeit 53 Aufbewahrung von Rechnungen GoB - GoBS Bei einer DV-Buchführung sind, wie bei jeder anderen Buchführung, die GoB, insbesondere die Ordnungsvorschriften der 238, 239 und 257 HGB und die 145 und 146 AO zu beachten

28 Aufbewahrung von Rechnungen GoB - GoBS Die buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion). geordnet dargestellte Geschäftsvorfälle ;Überblick über Vermögens- und Ertragslage gewährleistet (Kontenfunktion). einzeln und nach Konten geordnete Buchungen müssen und diese nach Kontensummen oder Salden, Abschlussposition fortgeschrieben jederzeit lesbar. sachverständiger Dritter :in angemessener Zeit zurechtfinden ;Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Programmidentität 55 Aufbewahrung von Rechnungen - Datenzugriff 147 Abs 6 AO Sind die Unterlagen...mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige

29 Aufbewahrung von Rechnungen - Datenzugriff Angebote, Auftragsbestätigungen g g und Rechnungen sind regelmäßig g auf den Abschluss oder die Abwicklung eines Handelsgeschäfts gerichtet und gehören damit zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, unterliegen sie grundsätzlich auch dem Datenzugriffsrecht nach 147 Abs. 6 AO. 57 Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden? (BMF vom ) Aufbewahrung in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z.b. digital als ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, digital als Computer- Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Diese Regelung ist nicht neu, sondern gilt auch für andere, für die Besteuerung relevanten elektronischen Unterlagen, wie z.b. die elektronische Buchführung und Gewinnermittlung ittl oder elektronische Geschäftsbriefe. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel 10 Jahre

30 Ist es zulässig, eine elektronische Rechnung in Papierform aufzubewahren? (BMF vom ) Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend elektronisch während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs. Eine Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als Papierausdruck ist in diesen Fällen nicht zulässig. Außerdem würde sie einen Medienbruch darstellen, zusätzliche Kontrollen notwendig machen und zudem zu erhöhten Aufbewahrungskosten führen. Rechnungsempfänger, die elektronische Rechnungen nicht aus steuerlichen Gründen aufbewahren müssen, können hingegen selbst entscheiden, wie sie die Rechnung aufbewahren möchten

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