Definitionen TB-Merkmale

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1 1 Definitionen TB-Merkmale Hinweis: Die fallrelevantesten Definitionen sind gelb hinterlegt. Die Definitionen von Kausalität, obj. Zurechnung, der Merkmale der Rechtfertigungsgründe sowie Entschuldigungsgründe finden Sie in den entsprechend bezeichneten Arbeitsblättern. Merkmal Definition 123 Hausfriedensbruch Wohnung ist eine Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen wenn auch nur vorübergehend zum Aufenthalt zu dienen, ohne Geschäfts- oder Arbeitsräume zu sein. Geschäftsräume sind baulich abgeschlossene Räume, die überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische oder ähnliche Zwecke genutzt werden. Befriedetes Besitztum ist jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist. Zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte abgeschlossene Räume Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind Räumlichkeiten, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende der Erledigung öffentlicher Aufgaben dienende Tätigkeiten ausgeübt werden. Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind Räumlichkeiten, die dem allgemein zugänglichen, von der öffentlichen Hand oder privaten Unternehmen angebotenen Personen- oder Gütertransportverkehr dienen. Eindringen (1. Variante) ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. An einem Eindringen fehlt es, wenn der Inhaber der Räumlichkeiten mit dem Betreten einverstanden war.

2 2 Nichtentfernen trotz Aufforderung (2. Variante) Erfasst wird davon das weitere (nach der Aufforderung unbefugte) Verweilen in den betroffenen Räumlichkeiten. 211 Mord Mordlust (Gruppe 1 Variante 1) ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Befriedigung des Geschlechtstriebes (Gruppe 1 Variante 2) liegt vor, wenn die geschlechtliche Befriedigung in der Tötung gesucht wird oder wenn der Täter tötet, um sich danach an der Leiche sexuell zu befriedigen. Habgier (Gruppe 1 Variante 3) ist das übertriebene bloße Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens. Sonstige niedrige Beweggründe (Gruppe 1 Variante 4) sind Motive, die nach sittlicher Anschauung verachtenswert sind und (moralisch) auf tiefster Stufe stehen. Heimtücke (Gruppe 2 Variante 1) ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (beachte: h.l. fordert zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch = setzt eine vertrauensbildende Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus) Pro h.l. im Hinblick auf Stigmatisierung als Mörder und der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint restriktive Auslegung der Mordmerkmale sinnvoll Contra h.l. sofern zwischen Opfer und Täter keine Vertrauensbeziehung besteht, fallen auch Fallkonstellationen wie Locken in eine Falle oder Hinterhalt bzw. Tötung im Schlaf nicht mehr unter das MM Heimtücke, was zu fragwürdigen Strafbarkeitslücken führt

3 3 Grausam (Gruppe 2 Variante 2) ist es, dem Opfer in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung der Schmerzverursachung Schmerzen oder Qualen zuzufügen, die über das bloße für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Gemeingefährliches Mittel (Gruppe 2 Variante 3) ist ein Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat (Gruppe 3 Variante 1) Zur Verdeckung einer anderen Straftat (Gruppe 3 Variante 2) tötet der Täter, um sich für die andere Straftat tatbegünstigende Begehungsvoraussetzungen zu schaffen (Bsp. Raubmord) tötet der Täter, um die Auf- bzw. Entdeckung der eigenen Tat und die eines anderen zu verhindern bzw. die Entstehung von Verdachtsmomenten für die Einleitung einer Strafverfolgung ( 152 StPO) zu unterdrücken. 223 Einfache Körperverletzung Körperliche Misshandlung ( 223 I Variante 1) ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsschädigung ( 223 I Variante 2) ist das Herrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes (physischer oder psychischer Art).

4 4 224 Gefährliche Körperverletzung Gift (Nr. 1 Variante 1) ist jeder anorganische oder organische Stoff zu verstehen, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag. (Beachte: Auch Stoffe des alltäglichen Gebrauchs können im Einzelfall die Eigenschaft eines Gifts annehmen, z.b. Kochsalz) andere gesundheitsschädliche Stoffe (Nr. 1 Variante 2) sind alle Stoffe, die mechanisch, thermisch oder biologisch-physiologisch wirken. Beibringung (Nr. 1 Variante 1 und 2) Beigebracht hat der Täter das Gift bzw. den Stoff, wenn er dessen Verbindung mit dem Körper derart herstellt, dass dieses dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet. Waffen (Nr. 2 Variante 1) sind nur solche im sog. technischen Sinn, d.h. Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung allgemein dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen. Gefährliches Werkzeug (Nr. 2 Variante 2) gilt jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Hinterlistiger Überfall (Nr. 3) Überfall ist ein plötzlicher unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen, mithin auf jemanden, der den Angriff nicht erwartet und unvorbereitet ist. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. mit einem anderen Beteiligten Die Körperverletzung ist mit einem anderen

5 5 gemeinschaftlich (Nr. 4) Beteiligten gemeinschaftlich begangen, wenn Täter und Beteiligter (Teilnehmer genügt insoweit) gemeinschaftlich einverständlich zusammenwirken. (Die Beteiligung muss die Gefahr für das Opfer durch Schaffung einer gegnerischen Übermacht und Reduzierung der Verteidigungschancen erhöhen.) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) liegt vor, wenn die Behandlung sich als lebensgefährdend darstellt und das Opfer damit in die abstrakte Gefahr des Todes bringt. (beachte: a.a. fordert im Hinblick auf die hohe Strafandrohung eine konkrete Lebensgefahr) 303 Sachbeschädigung Sache ( 303 I ) ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. 90 BGB). Auf Tiere ist 303 anwendbar. Denn insoweit ist gemäß 90a BGB Sacheigentum auch an Tieren möglich. Dieses ist genauso schützenwert wie das Sacheigentum an körperlichen Gegenständen und wird folglich auch von 303 erfasst. Fremd ( 303 I) ist eine Sache, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum einer anderen Person steht und nicht herrenlos ist. Beschädigen ( 303 I Variante 1) Der Täter beschädigt eine Sache, wenn er auf sie körperlich derart einwirkt, dass ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Zerstören ( 303 I Variante 2) Zerstört ist eine Sache, wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung ihrer Substanz nach vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

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