2 Steuerliche Förderung
|
|
- Johannes Melsbach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Steuern Ehrenamt 2 Steuerliche Förderung 2.1 Unterscheidung in Aufwandsentschädigungen für öffentliche und private Dienste HI HI Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu unterscheiden, ob die hierfür gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder aus Kassen der Privatwirtschaft gezahlt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bestehen großzügige Steuerbefreiungen, weil öffentliche Kassen nur Aufwandsersatz leisten. Für nebenberufliche Ehrenämter in der Privatwirtschaft ist die Steuerbefreiung an enge Voraussetzungen und Höchstbeträge geknüpft. In Betracht kommen der Übungsleiter-Freibetrag für die nebenberuflich ausgeübte unterrichtende, künstlerische und pflegerische Tätigkeit [ 5 ], der Ehrenamtsfreibetrag für nebenberufliche Funktionärstätigkeiten [ 6 ] sowie der Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer bzw. Pfleger. [ 7 ] 2.2 Nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft HI Steuerlich begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. [ 8 ] Übungsleiterfreibetrag Bei einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o. Ä., Pfleger in einer inländischen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen (karitativen) Einrichtung oder Künstler bleiben nach 3 Nr. 26 EStG von den hierfür gezahlten Vergütungen insgesamt EUR (bis 2012: EUR) jährlich steuerfrei, der Betrag gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
2 Ehrenamtsfreibetrag Ab 2007 wurde mit 3 Nr. 26a EStG ein neuer allgemeiner Freibetrag eingeführt. Dieser beträgt 720 EUR (bis 2012: 500 EUR) für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Tätigkeit nur für ein paar Monate ausgeübt wurde. Mit diesem Freibetrag soll den nebenberuflich tätigen Personen, z. B. Vorsitzende und Platzwarte in Sportvereinen, der durch ihre Beschäftigung entstehende Aufwand pauschal abgegolten werden. Übersteigen die als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen den Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Freibetrag wird für die jeweilige nebenberufliche Tätigkeit nicht zusätzlich zu den Steuerbefreiungen für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen [ 10 ] oder dem sog. Übungsleiterfreibetrag i. H. v EUR (bis 2012: EUR) gewährt. 2.3 Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer HI Nach 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 323 EUR (gilt seit ). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. [ 11 ] Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach 3 Nr. 12 EStG noch nach 3 Nr. 26 EStG in Betracht. Ehrenamtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. [ 12 ] Seit gilt für diese Aufwandsentschädigungen die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26b EStG. Einnahmen sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) den Freibetrag i. H. v EUR (bis 2012: EUR) nicht überschreiten. [ 13 ] 2.4 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen HI
3 Einnahmen aus der Tätigkeit in Kammern sind Betriebseinnahmen Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- oder Standesorganisationen als Hilfsgeschäft der im Übrigen selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind die Vergütungen als Betriebseinnahmen aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit anzusehen, soweit sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden; z. B. bei Tätigkeit in Landwirtschafts- oder Handwerkskammer. Einnahmen aus Bürgermeistertätigkeit rechnen zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit Ehrenamtliche Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder sind nicht Arbeitnehmer ihrer Gemeinden, sofern sich aus der Gemeindeverfassung nichts anderes ergibt. Es handelt sich regelmäßig um eine "sonstige selbstständige Arbeit" i. S. d. 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit der Folge, dass etwaige steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind. Charakteristisch für diese nebenberuflichen Ehrenämter ist, dass ihre Ausübung an eine Wahl gebunden ist. Einnahmen aus Hilfstätigkeiten in Zweckverbänden sind Arbeitslohn Etwas anderes gilt, wenn sich das Ehrenamt als Hilfstätigkeit zum Hauptberuf darstellt. Dies trifft häufig auf Bürgermeister und Landräte zu, deren Mitgliedschaft in bestimmten öffentlichen Aufsichtsorganen oder in kommunalen und regionalen Zweckverbänden an ihre hauptberufliche Funktion geknüpft ist. Einnahmen, die aus solchen ehrenamtlichen Tätigkeiten zufließen, sind Ausfluss der Arbeitnehmertätigkeit und damit dem Arbeitslohn aus der nichtselbstständigen Haupttätigkeit zuzurechnen Steuerfreie gesetzliche Aufwandsentschädigungen HI Aufwandsentschädigungen an Abgeordnete sind steuerfrei Bezüge, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden, bleiben in voller Höhe steuerfrei, wenn sie bundesgesetzlich oder landesgesetzlich als Aufwandsentschädigung festgesetzt und im Haushaltsplan unter einem eigenen Titel aus Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind. [ 14 ] Dieser großzügigen Steuerbefreiung liegt der Gedanke zugrunde, dass die öffentliche Hand für das Ehrenamt nur die entstehenden Aufwendungen ersetzt. Beispiele hierfür sind Aufwandsentschädigungen an Abgeordnete und Regierungsmitglieder Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen HI Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. [ 15 ] Hierunter fallen Aufwandsentschädigungen
4 an ehrenamtliche Ortsvorsteher, an Gemeinde- und Stadtratsmitglieder, an Vorstandsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden, etwa Abwasser- oder Abfallzweckverbänden, sowie an Mitglieder von berufsständischen Kammern (Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern). Gesetzliche Aufwandsentschädigungen in vollem Umfang steuerfrei Für die Frage, inwieweit es sich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, ist danach zu unterscheiden, ob die Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsordnung oder lediglich durch entsprechende Verwaltungsregelungen festgesetzt ist. Gesetzliche Aufwandsentschädigungen bei hauptamtlich tätigen Personen bleiben in vollem Umfang steuerfrei. Handelt es sich um ein Ehrenamt, ist die Steuerfreiheit auf ein 1/3 der Aufwandsentschädigung begrenzt mindestens aber auf einen Anteil von 200 EUR (bis 2012: 175 EUR) monatlich. [ 16 ] Beruht die Aufwandsentschädigung dagegen lediglich auf einer Verwaltungsregelung nicht auf einer gesetzlichen Regelung, gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Hauptoder Ehrenamt ausgeübt wird, ein monatlicher Steuerfreibetrag von 200 EUR. In diesem Fall stellen die 200 EUR ein steuerfreier Maximalbetrag dar, der für die im Haupt- oder Ehrenamt tätige Person nicht überschritten werden kann anders als bei der Drittelregelung. [ 17 ] Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge in andere Monate Soweit in einzelnen Monaten die steuerfreie Obergrenze von 200 EUR (bis 2012: 175 EUR) nicht erreicht wird, ist wie bisher eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrags auf andere Monate dieser Tätigkeit in demselben Kalenderjahr zulässig. [ 18 ] Der Verrechnungszeitraum ist allerdings auf die Dauer der haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit im betreffenden Kalenderjahr beschränkt. Der monatliche Freibetrag kann deshalb nur bei einer ganzjährigen Ausübung der Funktion in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Dabei sind angefangene Kalendermonate als volle Monate zu berücksichtigen, so dass z. B. auch bei einer nur 5-tägigen Tätigkeit mindestens 200 EUR (bis 2012: 175 EUR) steuerfrei bleiben. Praxis-Beispiel Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. v. 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR
5 gezahlt (der Zeitaufwand wird nicht vergütet): Januar: 250 EUR, Februar: 150 EUR, März: 225 EUR, April: 170 EUR, Mai: 250 EUR. Ergebnis: Für den Lohnabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge i. H. v. 200 EUR wie folgt mit den steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit verrechnet werden: Gezahlte Aufwandsentschädigung Steuerliche Behandlung nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR Steuerliche Behandlung bei Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge davon davon steuerfreier steuerfrei steuerpflichtig Höchstbetrag steuerpflichtig Januar 250 EUR 200 EUR 50 EUR 200 EUR 50 EUR Februar 150 EUR 150 EUR 0 EUR 400 EUR [ 19 ] 0 EUR [ 20 ] März 225 EUR 200 EUR 25 EUR 600 EUR [ 21 ] (3 x 200) April 170 EUR 170 EUR 0 EUR 800 EUR [ 23 ] (4 x 200) Mai 250 EUR 200 EUR 50 EUR EUR [ 25 ] 25 EUR [ 22 ] 0 EUR [ 24 ] 0 EUR [ 26 ] (5 x 200) Gesamt EUR 920 EUR 125 EUR EUR 45 EUR Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar zu korrigieren, im April der Einbehalt für den Monat März. Tätigkeiten bei derselben Körperschaft sind zusammenzurechnen Der Steuerfreibetrag von 200 EUR ist auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezogen. Übt ein Steuerpflichtiger ehrenamtliche Tätigkeiten für unterschiedliche juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, so kommt für jede dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten eine steuerfreie
6 Aufwandsentschädigung von maximal 200 EUR monatlich in Betracht. Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei derselben Körperschaft sind dagegen für die Anwendung der steuerfreien Obergrenze zusammenzurechnen. [ 27 ] [ 5 ] 3 Nr. 26 EStG. [ 6 ] 3 Nr. 26a EStG. [ 7 ] 3 Nr. 26b EStG; seit [ 8 ] R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR. [ 9 ] [ 10 ] 3 Nr. 12 EStG. [ 11 ] LfSt Bayern, Verfügung v , S /3 St 32/St 33, Ziff. 1. [ 12 ] BMF, Schreiben v , IV C 4 S 2121/07/0010, BStBl 2008 I S [ 13 ] 3 Nr. 26b EStG. [ 14 ] 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. [ 15 ] 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. [ 16 ] R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR. [ 17 ] R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR. [ 18 ] R 3.12 Abs. 3 Sätze 8, 9 LStR. [ 19 ] Monatlicher Freibetrag Anzahl der Monate: 200 EUR 2. [ 20 ] Aufwandsentschädigung Januar-Februar./. steuerfreier Höchstbetrag: 250 EUR EUR./. 400 EUR (Aufrollung des Januars). [ 21 ] Monatlicher Freibetrag x Anzahl der Monate: 200 EUR x 3. [ 22 ] Aufwandsentschädigung Januar März./. steuerfreier Höchstbetrag: 250 EUR EUR EUR./. 600 EUR. [ 23 ] Monatlicher Freibetrag x Anzahl der Monate: 200 EUR x 4. [ 24 ] Aufwandsentschädigung Januar April./. steuerfreier Höchstbetrag: 250 EUR EUR EUR EUR./. 800 EUR (Aufrollung des März). [ 25 ] Monatlicher Freibetrag x Anzahl der Monate: 200 EUR x 5. [ 26 ] Aufwandsentschädigung Januar Mai./. steuerfreier Höchstbetrag: 250 EUR EUR EUR EUR EUR./ EUR. [ 27 ] R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR.
Wolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag verlag vereinsknowhow Seite 2 Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Aktualisierungstand: Januar 2019 ISBN 978-3-9814123-0-7 verlag
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 25. November 2008
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 25. November 2008 IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2008/0656438 BStBl. I. 2008, 985 = DStR 2008, 2479 Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Gesetz zur weiteren
Mehr1. Was sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten? 2.1 Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ohne zusätzliches Erwerbseinkommen
Inhalt: 1. Was sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten? 2. Freibetrag im Rechtskreis des SGB II 2.1 Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ohne zusätzliches Erwerbseinkommen 2.2 Einnahmen
MehrVorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder TEL FAX E-MAIL TELEX 886645 DATUM 25. November
MehrNiedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S /
Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S 2337 117/7 34 13 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder
Mehr29. Hervestkonferenz. Steuerliche Möglichkeiten für Ehrenämtler
29. Hervestkonferenz Steuerliche Möglichkeiten für Ehrenämtler Steuerliche Möglichkeiten für Ehrenämtler Übungsleiterpauschale gem. 3 Nr. 26 EStG Ehrenamtspauschale gem. 3 Nr. 26 a EStG Aufwendungsersatz
MehrNiedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S Tel /8339
Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S 2121-43 - 3341 Tel. 0511-120 - 8317/8339 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach 1835,1835a BGB für ehrenamtliche
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
Mehrbis 720 im Kalenderjahr steuerfrei
Steuerfreiheit für Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit 3 Nr. 26a ESTG bis 720 im Kalenderjahr steuerfrei 25.04.2013 2007 bis 2012 = 500 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg-Prüm Wer kann diese Pauschale vom
MehrWer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick
Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 8 / 2014 5.2.8 Anlage zur Ehrenamtspauschale Das hier folgende Informationsblatt ist auch erhältlich
Mehrjuris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Quelle: Bundesministerium Normen:
juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Quelle: Normen: Bundesministerium der Finanzen IV C 4-S 2121/07/0010, 2008/0656438 25.11.2008 Aktenzeichen: Fassungvom: Gültig ab: 25.11.2008 BStBl-Fundstelle:
MehrRechtsanwalt + Mediator in Hohenahr. Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media
22.6.2017 steuerliche Fragen: Auslagenerstattung, Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr.
MehrSteuerfreie Nebenjobs: Anerkennung fürs Ehrenamt
1 Steuerfreie Nebenjobs: Anerkennung fürs Ehrenamt Ehrenamtlich tätige Bürger nehmen dem Staat viel Arbeit ab. Da ist es nur recht und billig, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen bis zu einer bestimmten
MehrÜbungsleiter und Spendenrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung
MehrDie Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG
Die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein Steuerberater Reinhard Take TAKE MARACKE & PARTNER www.take-maracke.de Allgemeines Während bis 2006 lediglich die
MehrEhrenamt und Steuern
Ehrenamt und Steuern www.mdf.brandenburg.de Ehrenamt und Steuern Inhalt Vorwort... 3 1. Unterliegen Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten überhaupt der Einkommensteuer?... 4 2. Wer erhält die Übungsleiterpauschale?...
MehrSTEUERTIPPS FÜR EHRENAMTLICH TÄTIGE. Ehrenamt und Steuern. mdf.brandenburg.de
STEUERTIPPS FÜR EHRENAMTLICH TÄTIGE mdf.brandenburg.de Inhalt Vorwort 1. Unterliegen Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten überhaupt der Einkommensteuer?... 4 2. Wer erhält die Übungsleiterpauschale?...
MehrNeues Anwendungsschreiben zum Ehrenamt
STIFTUNG & STEUERN Neues Anwendungsschreiben zum Ehrenamt von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter & Partner mbb, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich Das BMF hat Ende 2014
MehrFür Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes: A. Allgemeines
an Mitglieder kommunaler Vertretungen RdErl. des Finanzministeriums vom 02.11.2009 - S 2337-3 - V B 3 - in der Fassung vom 08.11.2013 Für Entschädigungen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes:
MehrSTEUERTIPPS FÜR EHRENAMTLICH TÄTIGE. Ehrenamt und Steuern.
STEUERTIPPS FÜR EHRENAMTLICH TÄTIGE Ehrenamt und Steuern www.mdf.brandenburg.de Inhalt Vorwort Vorwort... 3 1. Unterliegen Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten überhaupt der Einkommensteuer?... 4 2.
MehrEntschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)
1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13
MehrSteuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG
Dok.-Nr.: 5235378 Bundesministerium der Finanzen, IV C 4 - S-2121 / 07 / 0010 :32 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 21.11.2014 Weitere Anwendbarkeit bestätigt für Steuertatbestände, die nach dem
MehrLandkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Landkreis Calw Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund der 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert
MehrFachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018
Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Impulsvortrag zum Thema: Rechtliche Grundlagen im Ehrenamt Rechtsanwalt Kai Hildebrand Leonberger Straße 44 70199 Stuttgart www.anwalt-hildebrand.de
MehrMinisterium des Innern
Ministerium des Innern Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 C 14411 Potsdam An die Landkreise Potsdam, 17. Juni 1994 und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg Gesch.Z.: III/1-64-40
MehrHerzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! Sportkreis Regensburg im Bayerischen Landes-Sportverband Ehrenamts-Kongress 21.01.2017 1 Vergütung und Aufwandersatz im Ehrenamt Was haben die Sportvereine davon? 2 Aufwandsentschädigung:
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013
Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum
MehrÄnderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger
An die Städte, Märkte und Gemeinden, Zweckverbände und Kommunalunternehmen im BAYERISCHEN GEMEINDETAG München, 18. Juni 2009 14/2009 R VI/le Änderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)
Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
MehrInformationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen
Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und
MehrDer Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Bernd Röding
Der Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Ehrenamtspauschale Seite 2 Folie 2 Angemessene Tätigkeitsvergütungen Nicht schädlich sind reine Aufwandsentschädigungen ( Porto, Telefon usw.), Reisekosten, Sitzungsgelder
MehrEinkommensteuerpflicht hier: Zahlungen von Gemeinden an Lehrgangsteilnehmer der NABK
75/2015 Einkommensteuerpflicht hier: Zahlungen von Gemeinden an Lehrgangsteilnehmer der NABK 03.12.2015 Liebe Kameradinnen und Kameraden, die anliegenden Schreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrLeistungen an Mitglieder.
Leistungen an Mitglieder Leistungen Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Aufwendungen für den Verein, für satzungsgemäße Ausgaben Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Geschenke 18.01.2015 2 Leistungen
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
MehrDer Einsatz von Ehrenamtlichen aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht
aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht Angela Behrens Paritätischer Juristinnen- und Juristentag Berlin, 29./30.November 2011 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND
Mehr- Entschädigungssatzung -
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und
MehrStadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis
Stadt Tangermünde Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Allgemeines Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder
MehrNeu: Die Ehrenamtspauschale!
Neu: Die Ehrenamtspauschale! Einführung Der Bundestag hat Forderungen aus dem Bundesrat und der Verbände abgelehnt. Zum einen wird der Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) weiteren Personengruppen
MehrHonorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Bezeichnungen wie!!! Achtung!!! Honorar, Werkvertrag, Aufwandsentschädigung,
MehrPauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen
Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen Mit der Neuregelung im 3 Abs. 1 Z 16c EStG sowie im 49 Abs. 2 Z 28 ASVG wurde die Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen, wonach Kostenersätze
MehrPauschale Aufwandsentschädigungen. Änderungen zum rückwirkend
Pauschale Aufwandsentschädigungen Änderungen zum 01.01.2013 rückwirkend Grundlage BMF-Schreiben vom 02.01.2012 und 27.03.2013 sowie Verbändegespräch mit nachfolgendem Schreiben vom 28.06.2013 an das BMF
MehrFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Finanzministerium NRW. 40190 Düsseldorf Oberfinanzdirektionen Münster Rheinland S 2337-3 - V B 3 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Entschädigungen
Mehr13. Wahlperiode Steuerfreigrenzen bei Entschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
13. Wahlperiode 26. 07. 2001 Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Finanzministeriums Steuerfreigrenzen bei Entschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträgerinnen und
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrBürgerschaftliches Engagement (BE)
Direktorium Controlling/ Steuerungsunterstützung Sozialreferat Zentrale - Leitung S-Z-L/BE Bürgerschaftliches Engagement (BE) Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz In der Stadtverwaltung wird Bürgerschaftliches
MehrFür die Ehrenamtspauschale in Höhe von derzeit 720 EUR im Kalender ( 3 Nr. 26b EStG) ist die Steuerbefreiung an keine bestimmte Tätigkeit geknüpft.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen ( Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ) Abgrenzung Ehrenamt, unselbstständige und selbstständige Beschäftigung Arbeits- und versicherungsrechtliche Problemstellungen
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
MehrDie neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in Baden-Württemberg
14. Wahlperiode 16. 04. 2008 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Finanzministeriums Die neue Ehrenamtspauschale und die steuerliche Praxis in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen,
MehrEhrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale
Seite 1 Ehrenamtliches Engagement und Ehrenamtspauschale Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements hat die Bundesregierung eine wichtige Neuregelung geschaffen, nämlich die steuerfreie
MehrÜbungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale # Der Verein als Arbeitgeber (geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn)
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale # Der Verein als Arbeitgeber (geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn) Übungsleiterfreibetrag 2.400 jährlich Pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit Nebenberuflich
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter
Steuerrecht für Schiedsrichter Stand Mai 2017 maximilian.kraemer@mail.de www.dikmen-dinkgraeve.de 1 Einnahmen als Schiedsrichter sind steuerpflichtig! Aufwandsentschädigung bedeutet nicht steuerfrei! 2
MehrNach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität
MehrSpäthFinke Marquardt. Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
SpäthFinke Marquardt ~v~ Wirtschaftsprüfer - Steuerberater OfJiJiJ ~ @@ [Jf]@XI)::[P[J@(!(g:@üfJ)@fJi)~[JiJ ~~~~~~~~?J;@? A Die neue Ehrenamtspauschale für Vorstände und andere Vereinsfunktiopäre oder
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrÜBUNGSLEITER-FREIBETRAG UND EHRENAMTSPAUSCHALE MÖGLICHKEITEN, RISIKEN, HINWEISE
ÜBUNGSLEITER-FREIBETRAG UND EHRENAMTSPAUSCHALE MÖGLICHKEITEN, RISIKEN, HINWEISE INHALTSÜBERSICHT Dipl.-Betriebswirtin (BA) Judith Miskys Steuerberaterin 1. Verein als Auftrag- oder Arbeitgeber 2. Alternativen
MehrR 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG)
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 3b EStG R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) HI7376482 HI7376483 Allgemeines (1) 1 Die Steuerfreiheit
Mehr1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer
Mehr1 Allgemeine Vorschriften
Satzung über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Ratsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Cappeln (Oldenburg) sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Punkt 40 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Bundesrat Drucksache 544/7/07 20.09.07 Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Punkt 40 der 836.
MehrLohnsteuer. 1 Leistungen des Arbeitgebers HI HI664021
TK Lexikon Sozialversicherung Schadensersatz Lohnsteuer 1 Leistungen des Arbeitgebers HI727278 HI664021 Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur
MehrEhrenamt und Einkommensteuer Allgemeine Grundsätze
Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Februar 2019 S 2121 43/47 34 13 Ehrenamt und Einkommensteuer Allgemeine Grundsätze Viele Bürgerinnen und Bürger üben besonders im kommunalen oder kirchlichen
MehrInhaltsübersicht. Stolpersteine - Ehrenamt
Stolpersteine - Ehrenamt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Erwerbstätigkeit oder Ehrenamt? 2.1 Welche Betriebe kommen in Betracht? 2.2 Bedingungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit 2.3 Gegenleistung für
MehrFür Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Folgendes:
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Oberfinanzdirektionen Münster Rheinland Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen Erlass vom 02.01.2008 S 2337 3 V B 3 Seite 1 von 3
MehrS a t z u n g. von mehr als sechs Stunden 36,00 (Tageshöchstsatz)
Neckar-Odenwald-Kreis S a t z u n g der Stadt Buchen (Odenwald) über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 02.07.1985 i. d. F. der Änderungssatzung vom 17.01.2017 Der Gemeinderat der Stadt
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17
Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt
Mehrc) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerlichen Mindereinnahmen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/6779 19. Wahlperiode 28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter
Mehr1 Allgemeinde Vorschriften
Stadt Arendsee (Altmark) Satzung der Stadt Arendsee (Altmark) über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten für ehrenamtliche Ortsbürgermeister, ehrenamtlich Tätige sowie
Mehr1 Allgemeine Vorschriften
Satzung der Stadt Cloppenburg über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder des Rates der Stadt und sonstiger ehrenamtlich Tätiger sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrRundschreiben 08/2013 zur Anhebung der Übungsleiterpauschale nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) u nd der
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in): s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 05.04.2013 Rundschreiben
MehrLohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI
TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung
MehrWichtige Publikationen aus der Finanzverwaltung
www.kommunsense.de Wichtige Publikationen aus der Finanzverwaltung Ausgewählte Veröffentlichung aus der Finanzverwaltung 2009 Themen-Übersicht: (01) Entschädigungen an komm. Beamte bei Sitzungen der Gemeinde-
MehrVergütung von Übungsleitern
Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM) 11.08.2018 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005
MehrUnfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den
MehrBerücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche
MehrEntschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses
Dok.-Nr.: 0950467 Bundesfinanzhof, VIII-R-28/15 Urteil vom 03.07.2018 Fundstellen Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Leitsatz:
MehrNEUES VOM SERVICE FÜR SOZIALVEREINE - INFORMATIONEN, TIPPS UND LINKS - DEZEMBER 2016
NEUES VOM SERVICE FÜR SOZIALVEREINE - INFORMATIONEN, TIPPS UND LINKS - DEZEMBER 2016 In Eigener Sache Kurz vor den Feiertagen möchte ich den letzten Newsletter des Jahres nutzen, um Ihnen wunderbare freie
Mehrzu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Bundesrat Drucksache 579/1/07 10.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - R - Wi zu Punkt.. der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
Mehrvom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)
Satzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall, Fahr- u. Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 01.03.2012 Aufgrund des 5 des Gesetzes
MehrENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Büdingen
Entschädigungssatzung 0.2 Entschädigungssatzung der Stadt Büdingen vom 19.12.2003 (KA vom 09.01.2004), zuletzt geändert durch die 7. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 27. Januar 2017 (KA
MehrInhaltsübersicht. Stolpersteine - Ehrenamt
Stolpersteine - Ehrenamt Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Erwerbstätigkeit oder Ehrenamt? 2.1 Welche Betriebe kommen in Betracht? 2.2 Bedingungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit 2.3 Gegenleistung für
MehrAufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.
MehrLohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI
TK Lexikon Steuern Führerschein Lohnsteuer 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn HI1442485 HI1442486 Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger
MehrNebenberufliche Tätigkeiten, Aufwandsentschädigungen, Steuerfreiheit (HaufeIndex: )
Nebenberufliche Tätigkeiten, Aufwandsentschädigungen, Steuerfreiheit (HaufeIndex: 2350300) OFD Frankfurt, 21.1.2010, S 2245 A - 2 - St 213 1. Allgemeines Die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
MehrEntschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow, der Ortsbeiräte, der sachkundigen Einwohner und Mitglieder der Schiedsstellen Aufgrund der 3, 24 und
MehrDie Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche
MehrVom 9. September 2004
2020-2-26 Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 468
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
Mehrzu Punkt... der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
Bundesrat Drucksache 747/1/07 19.11.07 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - R - Wi zu Punkt.. der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) A Der Rechtsausschuss
MehrAnlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019
Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800326201 2018 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
MehrDie Kommunalaufsichtsbehörden sind angewiesen, Satzungen nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen halten.
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 17.12.2008-31.21-10041, geändert durch RdErl. 30.10.2009-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 33 der
MehrSATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.
SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. 2001) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat
Mehr3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung
MehrNeufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung)
Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige und Ehrenbeamte der Stadt Bad Pyrmont vom 22.11.1984 einschl. der Ergänzungen durch die 5 Änderungssatzungen (Text der ab Januar 2015
MehrGenehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung
I Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt. Friedrich-Ebert-Allee 38. 53113 Bonn Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution M5,7 68161 Mannheim HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL INTERNET BEARBE1TER(IN)
MehrDer Verein als Arbeitgeber
Der Verein als Arbeitgeber Minijob Übungsleiter Ehrenamtspauschale Gerichts- und Mahnkosten Beispiel für eine Formulierung zur Übungsleiterpauschale Voraussetzungen Anmeldung des Vereins bei der Berufsgenossenschaft,
MehrAuszahlungen im Sportverein
Auszahlungen im Sportverein Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Sportler, Betreuer(Wettk.), Schiri nebenberuflich hauptberuflich Steuer Soz. Vers. Steuer Frei bis monatl. 540.- Darüber steuer-
Mehr