Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010

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1 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit

2 Inhalt 1. Einleitung Grundsatz: Privataufwand meist nur eingeschränkt absetzbar Sonderausgaben: Gesetzlich vorgegebene Abzugsmöglichkeiten Kernbereiche: Altersvorsorge, sonstige Vorsorgemaßnahmen und andere Sonderausgaben Grundregeln beim Sonderausgabenabzug Die wichtigsten Sonderausgaben nach 10 EStG (ABC) Neue Höchstbetragsregelung für sonstigen Vorsorgeaufwand ab Orientierungshilfe: Wesentliche steuerliche Rahmendaten...16

3 Sonderausgaben 1. Einleitung Privat veranlasste Aufwendungen beispielsweise für die Altersvorsorge, zur Absicherung von persönlichen Risiken (Krankheit, Berufsunfähigkeit), Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten oder Berufsausbildungskosten lassen sich lediglich unter bestimmten Voraussetzungen als sog. Sonderausgaben absetzen und dann meist auch nur im Rahmen von Höchstbeträgen. Die zentrale einkommensteuerliche Vorschrift für den Sonderausgabenabzug, 10 EStG, ist in den letzten Jahren oft geändert und reformiert worden. Die gesetzliche Ausgangslage ist mittlerweile sehr komplex: So umfasst der Gesetzeswortlaut mittlerweile mehrere Seiten und ist vielfach untergliedert. Für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 gibt es in Teilbereichen zahlreiche unterschiedliche Gesetzesfassungen. In den nachfolgenden Erläuterungen ist die aktuelle Rechtslage (Jahr 2010) berücksichtigt, insbesondere die Neuerungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Kernpunkt der in diesem Gesetzespaket erfolgten Neuregelung ist: Beiträge zur sog. Basis-Kranken- und Pflegeversicherung d. h. für die Grundversorgung sind im Unterschied zu früher voll als Sonderausgaben absetzbar. Der Gesetzgeber ist damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nachgekommen. Auch die ab 2010 geltende gesetzliche Höchstbetragsregelung für sog. sonstigen Vorsorgeaufwand (í Kapitel 3.1, Übersicht) musste deshalb gewährleisten, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu 100 % abzugsfähig sind. Die Höchstbeträge für diese und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen sind nicht gerade üppig. Durch eine sog. Günstigerprüfung, die von Amts wegen durch das Finanzamt erfolgt, ist jedoch gewährleistet, dass Sie nicht schlechter als nach altem Sonderausgabenabzugsrecht gestellt sind. Die vorliegende Broschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Sonderausgaben, die im Rahmen des 10 EStG berücksichtigungsfähig sind und zeigt die Grundregeln für den einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzug auf. Ein ABC der Sonderausgaben und eine 1

4 Sonderausgaben Orientierungshilfe über die wesentlichen Rahmendaten (Höchstbeträge und dgl.) sollen Ihnen helfen, die Übersicht zu behalten. Auf alle Sonderausgaben und steuerliche Feinheiten einzugehen, würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen. In Zweifelsfragen, insbesondere zu der Anwendbarkeit des neuen Rechts und der Günstigerprüfung, wenden Sie sich am besten vertrauensvoll an Ihren Steuerberater auch dann, wenn Sie mit gestalterischen Maßnahmen im Bereich der Sonderausgaben bestmöglich Steuern sparen möchten. 2. Grundsatz: Privataufwand meist nur eingeschränkt absetzbar Verfassungsrechtlicher Grundsatz ist, dass Einkommen bis zur Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben muss. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen zur (vollen) Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen, die der Grundversorgung dienen, erneut bestätigt. Auch Aufwand, der den privaten Ausgabenbereich betrifft, mindert die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und muss daher, wenn nicht zu 100 %, in bestimmten Teilbereichen zumindest in begrenztem Umfang steuerlich abzugsfähig sein. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber gehalten, neben den berufsbedingten bzw. einkünftebezogenen Ausgaben (Betriebsausgaben/ Werbungskosten) auch anderen, privaten Aufwand zum Abzug zuzulassen. Welche Aufwendungen privater Natur überhaupt absetzbar sind und falls ja, in welcher Höhe diese steuerlich geltend gemacht werden können, liegt in einem weitgehenderen Ermessen des Gesetzgebers. Er ist allerdings zur verfassungsrechtlichen sauberen Gesetzesregelung verpflichtet. Daraus kann sich ergeben, dass der Gesetzgeber wie etwa bei den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Extremfall sogar die volle steuerliche Berücksichti- 2

5 Sonderausgaben gung privater, d. h. außerhalb des Einkünftebereichs liegenden Aufwendungen gewährleisten muss. Neben zwangsläufigen größeren Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen ( 33 ff. EStG) absetzbar sind, sind die so genannten Sonderausgaben ( 10 ff. EStG) die zweite wichtige Kategorie absetzbarer Privataufwendungen. Solcher Aufwand wie z. B. Ausgaben zur Altersvorsorge oder Versicherungsbeiträge ist regelmäßig nur eingeschränkt bis zu bestimmten Höchstbeträgen absetzbar. Die Grundregel der eingeschränkten Abzugsfähigkeit ist dann aber außer Kraft gesetzt, wenn beispielsweise Angehörige, die als Gegenleistung für die Übergabe unternehmerischen Vermögens lebenslange Versorgungsleistungen erhalten (í Kapitel 4), diese Einnahmen voll versteuern müssen. Dann ist es folgerichtig, dass der Leistende seinen Aufwand voll (als Sonderausgaben) absetzen kann. Die Grundregel ist ebenso außer Kraft gesetzt, wenn eine volle Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist (Grundversorgung bei Kranken- und Pflegeversicherung, í Kapitel 1). Grundvoraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Aufwand von Gesetzes wegen dem Grunde nach überhaupt zum steuerlichen Abzug zugelassen ist. Sonst gilt nach geltendem Einkommensteuerrecht für Privataufwand ein allgemeines Abzugsverbot ( 12 EStG í Beispiel 1). Außerdem darf von Gesetzes wegen auch kein spezielles Abzugsverbot bestehen (í Beispiel 2). Beispiele: Allgemeines und spezielles Abzugsverbot für Privataufwand 1. Die in Bezug auf den privaten Teil der Einkommensteuererklärung entstehenden Steuerberaterkosten (Mantelbogen, Sonderausgaben u. Ä.) waren früher auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Diese Abzugsmöglichkeit hat der Gesetzgeber mittlerweile abgeschafft mit der Folge, dass hier nun von Gesetzes wegen ( 12 EStG) das allgemeine Abzugsverbot gilt. 3

6 DATEV eg, Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Mai 2010 DATEV-Artikelnummer:

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