Merkblatt zu Gender-Mainstreaming:

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1 Merkblatt zu Gender-Mainstreaming: Prüfung von Gleichstellungsaspekten bei der Gesetzesfolgenabschätzung Vorbemerkung: Gemäß 38 Abs. 4 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien Allgemeiner Teil (GGO LSA I) ist bei Gesetzesvorhaben eine Gesetzesfolgenabschätzung abzugeben. Die nachfolgenden Hinweise dienen dazu, den Bediensteten eine Arbeitshilfe zur Umsetzung des Gender Mainstreaming-Prinzips für die fachliche Arbeit bei Rechtsetzungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Prüfungsschema zu II. konkretisiert den Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung (A n hang 4, Grundsätze der Rechtsförmlichkeit, MBl. LSA v ) zu E.2 Auswirkungen auf spezifische Gruppen, hier Frauen und Männer. Das Merkblatt bezieht sich auf die Gesetzesfolgenabschätzung und andere Rechtssetzungsverfahren, wie Verordnungen oder Allgemeinverfügungen. Die Grundsätze sind jedoch auch entsprechend auf die Erstellung von Erlassen, Projekten oder den gleichstellungspolitischen Bericht in Kabinettsvorlagen anwendbar. Das Prüfungsschema zu II. erhebt nicht den Anspruch, dass jedes Rechtsetzungsverfahren ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens maßgebend sein soll. Eine starre Anwendung des Prüfungsverfahrens empfiehlt sich nicht. Gender Mainstreaming bei der Gesetzesfolgenabschätzung heißt: 1. Rechtsvorschriften müssen die unterschiedliche Lebenssituation von Frauen und von Männern berücksichtigen. Im Entwurf sind daher die jeweiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Männer und Frauen zu bewerten. 2. Bei jedem Rechtsetzungsvorhaben ist zu prüfen, ob und ggf. wie dadurch die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden kann. Um tatsächliche Nachteile auszugleichen, sind im Einzelfall unterschiedliche geschlechtsspezifische Auswirkungen anzustreben. 3. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durch eine geschlechtergerechte Sprache in den Rechtsvorschriften zum Ausdruck zu bringen.

2 2 Rechtliche Vorgaben: Die Arbeitshilfe basiert auf: 1. Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2. Mit Inkrafttreten des Artikel 2, 3 Abs. 2 Amsterdamer Vertrag i.v.m. Art 13 EGV ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union geworden. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht in Art. 23 Abs. 1 vor, Gleichheit von Männer und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen. 3. Art. 7 Abs.2 VerfLSA: Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 4. Art. 34 VerfLSA: Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern. 5. Grundsätze der Rechtsförmlichkeit (MBl. LSA Nr.59a/2002 vom ) Rn.26: Bei der geschlechtsgerechten Formulierung von Rechtsvorschriften ist sowohl das Gebot der Gleichbehandlung von Frauen und Männern wie auch gleichermaßen das Gebot der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit zu beachten. (s.weitere Einzelheiten Rn.26 und Anhang 4: Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung) Abs. 3 GGO LSA I schreibt die Beteiligung des für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministeriums vor, falls durch eine Maßnahme (z. B. ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung) Auswirkungen mit gleichstellungspolitischer Relevanz zu erwarten sind. 7. Kabinettsvorlagen müssen gemäß 38 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 GGO LSA I einen Gleichstellungspolitischen Bericht enthalten. Als Grundlage für die Erarbeitung des Gleichstellungspolitischen Berichts wurde die Arbeitshilfe zur Anwendung von Gender Mainstreaming bei Kabinettsvo r- haben verbindlich eingeführt. I. Grundsätze von Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften Gender Mainstreaming setzt bereits bei den Vorüberlegungen ein: Bevor eine Entscheidung über das anstehende Rechtsetzungsverfahren getroffen wird, ist zu prüfen und zu berücksichtigen, wie sich der Ausgangs- (Lebens -) Sachverhalt für Männer und Frauen darstellt. Ob eine geplante Norm unterschiedliche Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen hat bzw. haben könnte, ist bei jedem Rechtssetzungsvorhaben zu prüfen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist Gender Mainstreaming unabhängig von den jeweils gegebenen Rahmenbedingungen wie etwa Zeithorizont oder Haushaltssituation anzuwenden.

3 3 Gleichstellungspolitische Ziele sind: Abbau von Benachteiligungen (Diskriminierungen), gleiche Teilhabe (Partizipation) und einer von tradierten Rollenmustern freien, selbstbestimmten Lebensgestaltung beider Geschlechter (echte Wahlfreiheit). Gleichstellung bedeutet, - Männer und Frauen ein gleichermaßen selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Gleichstellungspolitik gibt nicht vor, wie Menschen leben sollen. - dass niemand zur Anpassung an stereotype Vorstellungen von Männern und Frauen gezwungen werden darf. An das Geschlecht und an Geschlechterrollen dürfen grundsätzlich keine Vor- oder Nachteile geknüpft werden. Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für ein Geschlecht führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise ein Geschlecht treffen, dürfen durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden. II. Prüfungsverfahren Gender Mainstreaming Mit den nachfolgenden Prüfungspunkten wird ermittelt, ob das geplante Regelungsvorhaben gleichstellungspolitische Auswirkungen hat. Diese Prüfung ist gerade bei den Vorhaben, bei denen Gleichstellungsprobleme nicht auf den ersten Blick erkennbar und der Regelungsgegenstand vermeintlich geschlechtsneutral ist, von besonderer Bedeutung. Die Datenerhebung und abfrage ist dafür eine wichtige Voraussetzung. Die Prüfung dient dazu, von vornherein verdeckte Benachteiligungen eines Vorhabens festzustellen. 1. Bezeichnung der Maßnahme (Bei umfangreichen Vorhaben kann eine gesonderte Darstellung von einzelnen Maßnahmen angebracht sein). Auf welchen (Lebens-) Sachverhalt bezieht sich das Regelungsvorhaben? Welche Ziele hat die Maßnahme?? 2. Werden von der Maßnahme (oder von Teilen davon) Personen unmittelbar betroffen? Unmittelbare Betroffenheit: Unmittelbar betroffen sind i.d.r. die Zielgruppen einer Maßnahme. Werden von der Maßnahme oder von Teilen davon Personen mittelbar betroffen? Mittelbar betroffen sind Personengruppen, die nicht Zielgruppe einer Maßnahme sind, auf die die Maßnahme jedoch Auswirkungen hat oder an deren Umsetzung sie beteiligt sind. Beispiel: Delegiert die Landesregierung ihre Befugnis zum Erlass einer Verordnung auf ein Fachressort, sind Personen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Diese

4 4 Subdelegationsverordnung hat also keine gleichstellungspolitische Auswirkung. Die Prüfung endet hier. 3. Wirkt sich die Maßnahme auf Männer und Frauen unterschiedlich aus? Wie wirkt sie sich aus? Wie gravierend in Schwere und Dauer werden die Auswirkungen der Maßnahme auf Frauen und Männer voraussichtlich sein? (Was sind die Belange, Interessen, Verhaltensmuster von Männern und Frauen, die von der Maßnahme tangiert werden? Sind sie bei Frauen und Männern identisch?) Hier kommen, je nach Sachlage, folgende Fragen in Betracht (die Fragenliste ist nicht abschließend): - Berücksichtigt die Maßnahme den unterschiedlichen Alltag von Männern und Frauen? Zum Beispiel sollen bei der ErprobungsAV für den höheren Dienst in der Justiz Beschränkungen hinsichtlich der Mobilität wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten bei Männern und Frauen berücksichtigt werden. - Hat die Maßnahme Auswirkungen auf die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung? Zum Beispiel darf die Berücksichtigung des unterschiedlichen Alltags von Männern und Frauen nicht dazu führen, Rollenbilder festzuschreiben. - Berücksichtigt die Maßnahme die unterschiedlichen Handlungsmuster und Bedürfnisse von Männern und Frauen? Zum Beispiel ist bei individualrechtlichen Lösungen zu bedenken, dass Frauen und Männer unterschiedlich von solchen Lösungen Gebrauch machen; oder: bei der Bereitstellung von Beratungshilfen der Sozialen Dienste muss berücksichtigt werden, dass Frauen und Männer unterschiedlich von solchen Hilfsangeboten erreicht werden. - Eröffnet die Maßnahme den Zugang zu Entscheidungsprozessen? Beeinflusst sie diesen Zugang für Frauen und Männer unterschiedlich? Zum Beispiel, wenn die Maßnahme die Schaffung von Gremien vorsieht, ist sicherzustellen, dass bei ihrer Besetzung Frauen und Männer berücksichtigt werden. - Ermöglicht die Maßnahme Zugang zu Schutz vor Gewalt für Mädchen/Frauen und Jungen/Männer? Zum Beispiel ist bei Normen, die Gewaltopfer oder Gewalttäter betreffen, die Geschlechtsspezifik zu prüfen und zu berücksichtigen. - Beeinflusst die Maßnahme die freie Verfügung über Zeit von Frauen und Männern? Zum Beispiel bedeutet Freizeit für Männer oft auch Freizeit von Familienpflichten, während Freizeit für Frauen oft mit Familienpflichten ausgefüllt ist. Welche möglichen Folgen (Hauptwirkung, beabsichtigte und unbeabsichtigte Nebenwirkungen) wird die geplante Maßnahme auf Männer und Frauen haben? Was wird gleichstellungspolitisch bewirkt? Die Frage nimmt Bezug auf die gleichstellungspolitischen Ziele in I: Abbau von Benachteiligungen (Diskriminierungen), gleiche Teilhabe (Partizipation) und Selbstbestimmung (echte Wahlfreiheit). 4. Datenlage Wie viele Männer und Frauen sind betroffen? Worauf wird die Aussage gestützt (Angabe vorliegender Datenquellen wie Statistiken, Forschungsergebnisse, Schätzungen)? Wenn keine Schätzungen vorliegen oder möglich sind,

5 5 so ist dies anzugeben. Sind die Daten geschlechtsspezifisch differenziert und wird ggf. weiter differenziert, z. B. nach Familienstand, Alter? Ggf. ist zu prüfen, ob Daten künftig erhoben werden sollen. 5. Welche Mittel dienen der Zielerreichung? (Detaillierte Beschreibung) Mittel: z. B. Verbotsregelung, Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Beschränkung, Gewährung von Ansprüchen auf staatliche Hilfen, Festschreibung von sonstigen Rechtsansprüchen, Verfahrensregelungen u.s.w. 6. Welche fachlichen Alternativen/Varianten sind mit welchem Ergebnis geprüft worden? Alternativen/Varianten: Gefragt ist hier sowohl nach Alternativen zur Maßnahme an sich (z. B. Verordnungsregelung statt Selbstverpflichtung) als auch nach Varianten der Maßnahme (z. B. generelle Verbotsvorschrift statt Beschränkungsregelung mit Erlaubnisvorbehalt) als auch nach zusätzlichen Maßnahmen zur Veränderung bestimmter Rahmenbedingungen, die nicht selbst Gegenstand der Norm sind (z.b. gezielte Öffentlichkeitsarbeit, um unerwünschten Auswirkungen entgegenzuwirken). 7. Falls durch die Maßnahme Benachteiligungen möglich sind, sind Alternativen mit dem Ziel der Vermeidung von Benachteiligungen zu entwickeln. Hier ist darzulegen, ob geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lösungen erforderlich sind. 8. Ergebnisse - Ergebnisse der ressortinternen Prüfung zusammenfassen; - Zielallianzen und Zielkonflikte zwischen ressort- und gleichstellungspolitischen Zielen herausarbeiten; - gleichstellungspolitischen Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen / Varianten auswerten; - Rechtsfolgen unter Gleichstellungsaspekten evaluieren; - ggf. Maßnahmen zur Verbesserung der Datenlage vorschlagen und veranlassen. - Evaluation der tatsächlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen - Die Regelungen sind geschlechtsspezifisch oder geschlechtsneutral zu formulieren. - Die Ergebnisse der Prüfung sind in der Begründung der Rechtsvorschrift darzustellen. Herausgegeben vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Domplatz 2 4, Magdeburg Tel.: (0391) Fax: (0391) poststelle@mj.sachsen-anhalt.de

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