Titel: Anrechnung von Einkommen im Zusammenhang mit Leistungsbewilligungen

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1 SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v S 17 AS 1078/13 Titel: Anrechnung von Einkommen im Zusammenhang mit Leistungsbewilligungen Normenketten: SGB II 7, 11a Abs. 5, 11b Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 ALG II-V 6 Abs. 1 Nr. 2 Leitsätze: Die Lage eines Leistungsberechtigten wird durch eine einmalige Zuwendung von 30,00 nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. (red. LS Andreas Hofmann) Eine vom Minderjährigen abgeschlossene Versicherung nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V liegt nicht vor, wenn der Minderjährige lediglich in den Versicherungsschutz der Versicherung eines Elternteils eingebunden ist. (red. LS Andreas Hofmann) Schlagworte: Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, Leistungen, Kindergeld, Einkommensanrechnung, Minderjähriger, Versicherung Entscheidungsgründe in dem Rechtsstreit A. - Klägerin - Proz.-Bev.: B. gegen Jobcenter Coburg Stadt, Hinterer Floßanger 10, Coburg - - Beklagter - Angelegenheiten nach dem SGB II Die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Dr. Steiner, am 22. September 2015 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid: I. Der Bescheid vom in der Gestalt des Änderungsbescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Kalendermonat August 2013 Leistungen in Höhe von 514,51 zu gewähren. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Beklagte trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Hälfte. Tatbestand

2 Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der der Klägerin im Zeitraum vom bis zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung von Einkommen. Die am 1967 geborene Klägerin bezieht seit Leistungen beim Beklagten. Sie lebte im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am 2006 geborenen Sohn M.. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnt eine 83,83 qm große Vierzimmerwohnung in der W. Str. in C., für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine Grundmiete von 400,00, Betriebskosten in Höhe von 50,00 und Heizkosten in Höhe von 77,00 zu entrichten waren. Am beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen ab Sie gab an, dass M. Unterhalt in Höhe von 400,28 monatlich, Kindergeld in Höhe von 184,00 monatlich und Wohngeld in Höhe von 107,00 monatlich erhält. Der Beklagte forderte den Vater von M. mit Schreiben vom auf, für seinen Sohn ab Unterhalt in Höhe von monatlich 404,33 an die Klägerin zu zahlen. Mit Bescheid vom bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen für den Zeitraum bis unter Anrechnung eines fiktiven Nebeneinkommens bei V. in Höhe von 400,00 monatlich, von Unterhalt für M. in Höhe von 404,33 monatlich und von Kindergeld in Höhe von 184,00 monatlich. Für August 2013 errechnete der Beklagte hieraus einen Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 392,51, wovon 253,07 auf die Kosten für Unterkunft und Heizung und 139,44 auf den Regelbedarf entfielen. Am teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, diese könne erst ab beschäftigt werden, da noch Vorarbeiten erforderlich seien; der Verdienst fließe im Folgemonat zu. Daraufhin änderte der Beklagte mit Bescheid vom die Bewilligung für Juni 2013 und zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 220,00 nach. Am teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, sie werde die Tätigkeit erst im September 2013 aufnehmen; der Zufluss des Verdienstes erfolge voraussichtlich im selben Monat. Mit Änderungsbescheid vom passte der Beklagte seine Bewilligung entsprechend an. Mit Änderungsbescheid vom rechnete der Beklagte für den Zeitraum bis Wohngeld in Höhe von 98,00 monatlich an. Das den Bedarf von M. übersteigende Kindergeld in Höhe von 175,19 wurde abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 bei der Klägerin als Einkommen berücksichtigt. Der Beklagte teilte mit, dass die entstandene Überzahlung für Juni bis August 2013 aufgrund des Wohngeldes durch die Wohngeldstelle an den Beklagten erstattet werde. Mit Bescheid vom bewilligte die Stadt - Sozialamt der Klägerin Wohngeld in Höhe von 98,00 für den Zeitraum bis und teilte mit, dass das Wohngeld für die Kalendermonate Juni bis August 2013 an den Beklagten erstattet werde. Am legte die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom ein. Sie machte geltend, die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 könne nicht vom Kindergeld eines minderjährigen Kindes abgesetzt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie für den Zeitraum bis nur einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 45,84 erhalte. Zuletzt sei nicht schlüssig, warum nicht der Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 vom Nettoeinkommen in Höhe von 400,00 ab abgesetzt werde. Mit Schreiben vom legte die Klägerin eine Quittung vom über 30,00 aus dem Verkauf von Zahngold vor, das ihr von ihrer Mutter geschenkt worden sei. Aus einem ebenfalls vorgelegten Kontoauszug ergibt sich eine Überweisung mit Buchungstag von der K. GmbH, wozu die Klägerin angab, es habe sich um das Entgelt für eine einmalige dreistündige Tätigkeit bei der Hochschule gehandelt. In einem Telefonat vom teilte die Klägerin mit, der Arbeitsvertrag mit dem V. sei nicht zustande gekommen.

3 Mit Änderungsbescheid vom bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen ohne Berücksichtigung des Nebeneinkommens für den Zeitraum bis Für den Monat August 2013 wurden als sonstiges Einkommen 30,00 aus Zahngoldverkauf und 30,00 als sonstiges Einkommen aus Nebentätigkeit berücksichtigt. Für August 2013 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 60,00, für September und Oktober 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 500,00. Nach Verrechnung verbleibe eine Nachzahlung in Höhe von 440,00. Hiergegen legte die Klägerin am Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Anrechnung von Einnahmen in Höhe von 60,00 als Einkommen im August 2013 stelle sich als rechtswidrig dar. Das Zahngold sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden; sie habe es für 30,00 verkauft. Eine Anrechnung sei grob unbillig. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Hochschule sei gem. 11b Abs. 2 SGB II anrechnungsfrei. Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Beklagte den Widerspruch vom gegen den Bescheid vom als unbegründet zurück. Er führte aus, der Änderungsbescheid vom sei nach 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Hierdurch sei das Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus der Berechnung genommen worden, so dass insoweit keine Beschwer mehr bestehe. Der Klägerin seien laut Kontoauszug am ,00 von der Hochschule zugeflossen. Es sei ein Freibetrag in Höhe von 30,00 berücksichtigt worden, so dass faktisch keine Anrechnung von Einkommen erfolgt sei. Hingegen sei die sonst beim überschießenden Kindergeld berücksichtigte Versicherungspauschale nun beim Erwerbseinkommen angesetzt worden. Die Versicherungspauschale könne jedoch nicht doppelt angesetzt werden. Die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Verkauf von Zahngold stelle keine übermäßige Härte dar. Der Zufluss überschreite die Bagatellgrenze des 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V. Den Widerspruch vom gegen den Änderungsbescheid vom verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom als unzulässig; dies begründete er damit, dass der angegriffene Änderungsbescheid nach 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom geworden sei. Gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Änderungsbescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom hat die Klägerin am Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine Privathaftpflichtversicherung für M. bei der abgeschlossen habe. Vom Kindergeld sei daher eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 abzuziehen. Die Berücksichtigung des für das Zahngold erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 30,00 sei grob unbillig. Die Mutter der Klägerin habe ihr dieses im Hinblick auf eine anstehende Zahnbehandlung überlassen, da die Kosten einer am durchgeführten prothetischen Behandlung nicht vollständig durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werde. Eine beachtliche Verbesserung der Situation der Klägerin durch die Zuwendung eines Betrages, der etwa 8% der Regelleistung betrage, sei nicht ersichtlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des 36 SGB X und sei daher rechtswidrig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom in der Gestalt des Änderungsbescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom abzuändern und der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich aus dem Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung durch die Klägerin keine höheren Absetzbeträge ergäben. Die Pauschale in Höhe von 30,00 monatlich oder

4 360,00 jährlich werde vom angerechneten Einkommen abgesetzt. Die Privathaftpflichtversicherung werde betragsmäßig ohne weiteres durch die Versicherungspauschale abgedeckt und sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch bei mehreren vorhandenen Versicherungen könne sie nur einmal berücksichtigt werden. Eine Rechtswidrigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht erkennbar. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Klägerin stehen für den Monat August 2013 um 30,00 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu; insoweit ist der Änderungsbescheid vom rechtswidrig und verletzt ihre Rechte. I. Die gem. 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach 54 Abs. 1, 4 SGG, da die Klägerin neben der Abänderung eines Bewilligungsbescheides eine Leistung begehrt, auf die gem. 7 i. V. m. 19 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) ein Anspruch besteht. Streitgegenstand ist der Leistungsanspruch der Klägerin im Bewilligungszeitraum vom bis , soweit er durch die Änderungsbescheide vom und geregelt wurde. II. Die Klage ist teilweise begründet, insoweit der Beklagte im Kalendermonat August 2013 Einkommen aus dem Verkaufserlös von Zahngold, das ihre Mutter ihr zum Zwecke der Finanzierung einer Zahnbehandlung zugewendet hat, als Einkommen angerechnet hat. 1. Der von der Klägerin gerügte Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht fehlerhaft; im Übrigen würde eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern nur zu erweiterten Rechtsbehelfsfristen (vgl. BSG, Urt. vom , B 13 R 15/10 R). Anders als die Klägerin meint, regelt 36 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) weder die Rechts- noch die Prozessfähigkeit von Minderjährigen, sondern lediglich die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit. Die Vorschrift setzt die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen gem. 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraus, anstatt sie abzubedingen, wovon die Klägerin offenbar ausgeht. Keineswegs kann man sagen, ein Fünfzehnjähriger wäre sozialrechtlich voll handlungsfähig; die Handlungsfähigkeit beschränkt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf die Antragstellung sowie die Entgegennahme von Sozialleistungen mit Erfüllungswirkung im Sinne von 362 BGB. Für den Bereich des Sozialgerichtsverfahrens bleibt es dabei, dass der gesetzliche Vertreter für den nicht geschäftsfähigen Minderjährigen Klage erheben kann; lediglich daneben kann auch der Minderjährige ab Vollendung des 15. Lebensjahrs von ihm beantragte Sozialleistungen im Prozess verfolgen. Inwieweit das für den Sohn der Klägerin zutrifft, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Der am 2006 geborene M. vollendet erst am 2021 das 15. Lebensjahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist daher individuell auf die Situation der Klägerin zugeschnitten vollkommen korrekt. 2. Die Klägerin erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum vom bis dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen des 7 SGB II. Danach erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Die am 1967 geborene Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum 46 bzw. 47 Jahre alt und bewegte sich damit innerhalb der Altersgrenzen des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 7a SGB II. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit und ihrer grundsätzlichen Hilfebedürftigkeit ergeben sich weder aus der Akte, noch haben sie sich im Verfahren ergeben, so dass das Gericht vom Vorliegen auch dieser Voraussetzungen ausgeht.

5 3. Der Höhe nach besteht ein Leistungsanspruch in den Monaten Juni bis Juli sowie September bis November 2013 in der vom Beklagten festgestellten Höhe. a. Die der Klägerin zustehende Regelleistung berechnet sich für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zu monatlich 382,00. Die Klägerin ist alleinstehend und alleinerziehend. Nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach 20 Abs. 5 SGB II (RBBek 2013) für die Zeit ab vom (BGBl. I, S. 2175) beträgt ihr Regelbedarf 382,00. b. Hinzu kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von 13,75 für den Zeitraum bis , in Höhe von 41,26 für den Zeitraum bis und in Höhe von 45,84 ab Gem. 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 Prozent des nach 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach 20 Abs. 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach 20 Abs. 2 maßgebenden Regelbedarfs. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin für die Zeit vor Vollendung des siebten Lebensjahrs von M., also bis einschließlich 2013, ein Mehrbedarf in Höhe von 36/100 * 382,00 = 137,52 monatlich und für die Zeit ab Vollendung des siebten Lebensjahrs am 2013 ein Mehrbedarf von 12/100 * 382,00 = 45,84 zusteht. 3/30 von 137,52 ergeben 13,75, 27/30 von 45,84 ergeben 41,26, woraus sich für den Kalendermonat Juni 2013 ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 55,01 errechnet, wie vom Beklagten bewilligt. c. Kosten für Unterkunft und Heizung werden gem. 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat als Kosten für Unterkunft und Heizung in nicht beanstandeter noch zu beanstandender Weise 397,75 Grundmiete, 58,40 Heizkosten und 50,00 Neben-/Betriebskosten anerkannt, insgesamt 506,15. Hiervon entfällt nach dem Kopfteilprinzip ein Betrag von 253,07 auf die Klägerin; dieser Betrag wurde vom Beklagten der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt. d. Weiter besteht ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung der Klägerin in Höhe von 2,3% des für sie geltenden Regelbedarfs gem. 21 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II, also in Höhe von 8,79 monatlich. e. Auf den Bedarf der Klägerin ist für die Monate Juni bis Juli und September bis November 2013 ein Einkommen in Höhe von 175,19 aus überschießendem Kindergeld ihres Sohnes M. anzurechnen, das um 30,00 Versicherungspauschale zu bereinigen ist. Nach 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 SGB II ist Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach 28 SGB II, benötigt wird. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist monatlich Unterhalt für M. in Höhe von 404,33, Kindergeld für M. in Höhe von 184,00 und Wohngeld für M. in Höhe von 98,00 zu berücksichtigen. Der Bedarf für M. errechnet sich aus dem Regelbedarf ab Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gem. 23 Nr. 1 SGB II i. V. m. der RBBek 2013 zu monatlich 255,00 zuzüglich der hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 253,08 und des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung nach 22 Abs. 7 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB II in Höhe von 1,2% des Regelbedarfs, also in Höhe von 3,06, insgesamt also 511,14. Abzüglich des Unterhalts und des Kinderwohngeldes ergibt sich ein verbleibender Bedarf von M. in Höhe 8,81, der aus dem Kindergeld zu decken ist. Der überschießende Betrag von 175,19 ist als Einkommen bei der Klägerin anzurechnen. Hiervon abzuziehen ist gem. 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur

6 Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II /Sozialgeld in der Fassung vom (Alg II-V) ein pauschaler Betrag in Höhe von 30,00 monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe und angemessen sind, so dass ein bei der Klägerin anrechenbares Einkommen in Höhe von 145,19 verbleibt, die der Beklagte in den Monaten Juni bis Juli 2013 sowie September bis November 2013 richtigerweise angerechnet hat. Die mehrfache Berücksichtigung der Versicherungspauschale für den Sohn der Klägerin und die Klägerin selbst auf das einheitliche Einkommen aus Kindergeld scheidet aus. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 21. Dezember B 14 AS 42/08 R -, SozR Nr. 1, BSGE 105, , SozR Nr. 8, SozR Nr. 2, Rdnr. 28), in welchem das Gericht für die Vorgängervorschrift des 3 Nr. 1 Alg II-V entschieden hat, dass die Privilegierung durch den Pauschalabzug von Versicherungsbeiträgen ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens anknüpfe und nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen sei. Die Pauschale ist nach der Auffassung des BSG, der sich die erkennende Kammer ausdrücklich anschließt, nur einmal vom jeweiligen Einkommen abzusetzen. Höhere Versicherungsbeiträge als die durch die Pauschale abgegoltenen hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, so dass auch aus diesem Grund eine Überschreitung der Pauschale ausscheidet. Nachgewiesen ist durch Vorlage einer Beitragsrechnung vom eine Privathaftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 77,55 jährlich, woraus sich umgerechnet ein monatlicher Beitrag von 6,46 ergibt, sowie eine Kfz- Haftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 230,76, woraus sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 19,23 ergibt, insgesamt also 25,69 monatlich. Es errechnet sich ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 553,68 für Juni 2013 und unter Berücksichtigung des niedrigeren Mehrbedarfs für Alleinerziehung ein Leistungsanspruch in Höhe von 544,51 für die Monate Juli und September bis November Für den Kalendermonat August 2013 ergibt sich ein um 30,00 höherer Leistungsanspruch der Klägerin als der vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom festgestellte, insgesamt in Höhe von 514,51. a. Wie bereits festgestellt, beträgt der Bedarf der Klägerin, zusammengesetzt aus Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehung und Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Monat August ,91. Hierauf anzurechnen ist das Einmaleinkommen in Höhe von 30,00 für die dreistündige Tätigkeit der Klägerin bei der K. GmbH, welches durch den Freibetrag nach 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II vollständig aufgezehrt ist. b. Nicht anzurechnen ist der ebenfalls im August 2013 zugeflossene Erlös für das der Klägerin von ihrer Mutter zugewendete Zahngold in Höhe von 30,00, mit welchem die Klägerin nach dem Willen ihrer Mutter die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für eine Zahnbehandlung decken sollte. Gem. 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die - für die Kammer glaubhafte - Zuwendung des Zahngoldes durch die Mutter der Klägerin an ihre Tochter stellt eine Zuwendung in diesem Sinne dar, da keine rechtliche oder sittliche Pflichte der ihrer Tochter nicht mehr unterhaltsverpflichteten Mutter vorliegt. 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II betrifft dabei Zuwendungen, bei denen eine Berücksichtigung grob unbillig wäre. Dies sind Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages - ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung - nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll. Als Beispiele hierfür werden genannt Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen (vgl. Söhngen in: Radüge, jurispk-sgb II, 4. Aufl. 2015, Stand: , Rdnr. 55 zu 11a; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2014, Rdnr. 35 zu 11a). Um eine solche oder eine diesen vergleichbare Zuwendung handelt es sich bei dem zum Verkauf

7 übergebenen Zahngold jedoch nicht. Weder beruht die Zuwendung auf einem besonderen ehrenamtlichen Engagement der Klägerin, noch dient sie einer Soforthilfe im Falle einer Katastrophe. Hierzu ist insbesondere auch zu beachten, dass die Kosten der Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz über 55 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) bei unzumutbarer Belastung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Die Lage der Klägerin wird durch die Zuwendung von Zahngold im Wert von 30,00 jedoch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Im Unterschied zur Härtefallregelung der Nr. 1 geht es bei Nr. 2 um eine Abwägungsentscheidung, in die von vornherein die Art und Höhe der privaten Zuwendung einfließt. Die Vorschrift kann angewendet werden, wenn es um die Freistellung gelegentlicher oder regelmäßiger Zuwendungen Privater geht, die nicht ins Gewicht fallen (vgl. Schmidt in: Eicher, a.a.o, Rdnr. 37 zu 11a). In Zusammenschau mit 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, wonach Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die einmalige Zuwendung eines verhältnismäßig geringwertigen Gutes an die Klägerin in diesem Sinne nicht zu berücksichtigen ist. Zuwendungen durch die Mutter der Klägerin erfolgten nicht regelmäßig. Unter Berücksichtigung von 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V bliebe auch eine regelmäßige Zuwendung im Wert von 60,00 für einen damals geltenden Regelbewilligungsabschnitt von sechs Monaten anrechnungsfrei. Damit erscheint es der erkennenden Kammer gerechtfertigt, vorliegend von einer Zuwendung auszugehen, die relativ nicht ins Gewicht fällt. c. Auf das bei der Klägerin als Einkommen angerechnete Kindergeld für ihren Sohn M. ist keine weitere Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 anzurechnen. Gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Da im Kalendermonat August 2013 das Erwerbseinkommen der Klägerin und die ihr zustehende Versicherungspauschale nach 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V sich decken, ist die oben unter II.3.e zitierte Rechtsprechung des BSG, wonach die Versicherungspauschale von jedem Einkommen nur einmal abgezogen werden kann, in diesem Monat nicht anwendbar. Allerdings hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr Sohn eine eigene Versicherung abgeschlossen hat. Es besteht nach den im Verfahren vorgelegten Nachweisen eine Haftpflichtversicherung der Klägerin, in die ihr Sohn M. als Familienangehöriger - wohl - einbezogen ist. Es mag sein, dass diese Haftpflichtversicherung lediglich im Hinblick auf das von M. ausgehende Gefährdungspotential abgeschlossen wurde; vertragliche Versicherungsnehmerin ist jedoch die Klägerin. Damit liegt keine vom Minderjährigen abgeschlossene Versicherung nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vor, für die ein Abzug gewährt werden könnte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 193 SGG. Sie ergibt sich aus der Überlegung, dass die Klägerin mit ihrer Klage um 60,00 höhere Leistungen für den Kalendermonat August 2013 verfolgt und in Höhe von 30,00 obsiegt hat. IV. Daraus ergibt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Beschwerdewert in Höhe von 30,00, so dass die Berufung gem. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedürfte. Zulassungsgründe gem. 144 Abs. 2 SGG sind jedoch nicht erkennbar. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde.

8 Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann beim Sozialgericht Bayreuth, Ludwig- Thoma-Straße 7, Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Anstelle des Antrags auf mündliche Verhandlung kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs ( lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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