Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010
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- Reinhold Zimmermann
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1 Ziele europäischer Gesetzgebung zu Unternehmenskrisen Förderung von Umstrukturierungen zu größeren transnationalen Wirtschaftseinheiten Abfederung der sozialen Folgen zur Herstellung von Akzeptanz 3 Unternehmenskrisen: Rechtsgrundlagen Massenentlassungen 98/59/EG (ursprünglich RL 75/129/EWG) Betriebsübergang 2001/23/EG (ursprünglich RL 77/187/EWG) Insolvenz 2008/94/EG (ursprünglich RL 80/987/EWG) Gemeinsames Regelungskonzept: Informationsund Konsultationsrechte der ANVertretungen 4 Umsetzung im deutschen Recht Massenentlassungen Betriebsübergang Insolvenzschutz 17 ff KSchG 111 ff BetrVG 613a BGB ( 128 II InsO) 183 ff SGB III 5 8./15. April 2010, S. 1
2 Rechtsfolgen nach MassenentlassungsRL Vor Massenentlassung: Konsultation der Arbeitnehmervertreter/innen bei Absicht der Massenentlassung Anzeige bei der zuständigen Behörden (Wirksamkeit der Entlassung erst 30 Tage nach Anzeige; Stellungnahme der AN-Vertreter/innen wird beigefügt) nur Teilharmonisierung ; das Recht des Arbeitgebers auf Durchführung von Massenentlassungen wird nicht geregelt 6 Begriff der Massenentlassung isd RL Entlassungen aus nicht in der Person des AN liegenden Gründen Begriff Massen -Entlassung Bezugseinheit: Betrieb (autonomer Begriff) Schwellenwerte und Referenzzeiträume: Festlegung durch Mitgliedstaaten: Entlassung von mind. 20 AN innerhalb von 90 Tagen oder bei Entlassungen innerhalb von 30 Tagen: AN: 10 Entlassungen AN: 10% der Beschäftigten ab 300 AN: 30 Entlassungen 7 Betrieb isd Massenentlassungsrichtlinie autonom auszulegen Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören unterscheidbare Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist Einheit muss weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen Gegenstand der Richtlinie: sozioökonomische Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können 8 8./15. April 2010, S. 2
3 Rechtsfolgen nach MassenentlassungsRL Vor Massenentlassung: Konsultation der Arbeitnehmervertreter/innen Information der zuständigen Behörden mindestens 30 Tage vorher Bezugszeitpunkt Entlassung : Ausspruch der Kündigungen (EuGH Junk) 9 Rechtsfolgen nach Betriebsübergangsrichtlinie Information und Konsultation der ANVertreter Übergang der Arbeitsverhältnisse auf Betriebserwerber BAG: Individualrechtliche Rechte und Pflichten Unabdingbarkeit Kollektivrechtliche Rechte und Pflichten Betriebliche AN-Vertretung bleibt erhalten Keine Kündigung anlässlich BÜ Widerspruchsrecht der AN? nach nationalem Recht (Grundrecht der Berufsfreiheit) Richtlinie gilt nicht, wenn AN freiwillig auf Übergang verzichtet 10 Begriff des Betriebsübergangs isd RL Wirtschaftlich-funktionaler Betriebsbegriff: Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Hauptoder Nebentätigkeit nicht: organisatorische Einheit auf Dauer angelegt (Ferrotron) wirtschaftliche Tätigkeit, aber kein Erwerbszweck erforderlich; nicht bei Übertragung von Aufgaben im Zuge der Umstrukturierung einer Verwaltungsbehörde Übergang durch Rechtsgeschäft oder Verschmelzung Ausnahme bei Insolvenz zulässig Einheit bewahrt bei BÜ ihre Identität 11 8./15. April 2010, S. 3
4 Kriterien für Identitätswahrung Wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles: Übergang materieller Aktiva Übergang immaterieller Aktiva Übernahme des größten Teils der Belegschaft Übergang der Kundschaft Grad der Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeiten Dauer einer eventuellen Tätigkeitsunterbrechung Je nach Art des Unternehmens/Betriebs (betriebsmittelreich/-arm) sind die Kriterien unterschiedlich zu gewichten. 12 Begriff der Insolvenz isd RL 2008/94 Zahlungsunfähigkeit des AG: Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation des Vermögens und gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger ist beantragt und eröffnet oder wegen unzureichender Masse nicht eröffnet 13 Rechtsfolgen der Insolvenz für AN (InsolvenzRL) Sicherung von Ansprüchen durch Garantieeinrichtung Erfasste Ansprüche: Arbeitsentgelt einschließlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gesetzliche Sozialleistungsansprüche bei insolvenzbedingtem Ausbleiben der Sozialversicherungsbeiträge Erfasster Garantiezeitraum: Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten Mittelaufbringung für Garantieeinrichtung: Heranziehung der Arbeitgeber/innen Individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer unabhängig von ordnungsgemäßer Beitragszahlung der Arbeitgeber 14 8./15. April 2010, S. 4
5 Der Garantiezeitraum der Richtlinie Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten Bei Bezugszeitraum mindestens 6 Monate: Mindestgarantiedauer 3 Monate Bei Bezugszeitraum mindestens 18 Monate: Mindestgarantiedauer 8 Wochen Berechnung des Bezugszeitraums: Maßgeblich ist Zeitpunkt des Insolvenzantrags (EuGH Mau) 15 8./15. April 2010, S. 5
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