Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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1 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW Düsseldorf Bezirksregierungen - Dez Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster nachrichtlich: Anschriften gem. Verteiler Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstraße 3, Düsseldorf Telefon (02 11) Telefax (02 11) verbraucherschutz-nrw@munlv.nrw.de Datum 21. April 2006 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) VI Bearbeitung: Herr Dr. Jaeger Durchwahl (02 11) Infoservice MUNLV infoservice@munlv.nrw.de Telefon (02 11) Telefax (02 11) Schutzmaßnahmen gegen Klassische Schweinepest Entwurf zur Änderung der Entscheidung 2006/254/EG Beigefügt erhalten Sie den Entwurf für eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 2006/254/EG mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland vom 6. April 2006 zu Ihrer Information. Diese Entscheidung ist gestern ( ) vom Ständigen Ausschuss einstimmig angenommen worden. Wie jetzt ergänzend mitgeteilt wurde, soll sie kurzfristig notifiziert werden, so dass ich davon ausgehe, dass die neuen Bestimmungen Anfang nächster Woche in Kraft treten können. Den genauen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens werde ich Ihnen jedoch mit einem gesonderten Erlass mitteilen. Mit dem Umstallen der Zucht- und Nutzschweine innerhalb der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster kann jedoch im Vorgriff auf die förmliche Notifizierung der EG-Entscheidung ab sofort begonnen werden, nachdem die erforderlichen Untersuchungen zuvor mit negativem Befund abgeschlossen worden sind. Grundsatz: Der Mitgliedstaat Deutschland wird in drei Risikogebiete eingeteilt: - Das Kerngebiet (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster), - die übrigen Landesteile von Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Detmold und Köln), - die übrigen Bundesländer (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen). Das Dienstgebäude des Ministeriums ist ab Hauptbahnhof mit den Buslinien 721 (Richtung Flughafen) oder 722 (Richtung Messe) bis Haltestelle Frankenplatz zu erreichen

2 - 2 - Für das Verbringen von Schweinen nach außerhalb der jeweiligen Risikogebiete gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen (einheitliches Verfahrensschema): - Verbringen von Schlachtschweinen: Direkter Transport (1:1). - Zucht- und Nutzschweine: Ein Verbringen ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Tage zuvor keine Schweine in den absendenden Bestand eingestellt worden sind, und die zu versendenden Tiere auch 45 Tage oder seit ihrer Geburt in den Bestand gelebt haben. Klinische Untersuchung gemäß Anhang IV (D) (2) des EG-Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2202/106/EG), d. h. klinische Untersuchung des Bestandes mit zusätzlicher Temperaturmessung bei einer bestimmten Stichprobengröße (Prävalenz bei Nutzschweinen: 10% [= 30 Tiere]; Prävalenz bei Zuchtschweinen: 5% [60 Tiere]) vor dem Versenden. Schutzvorschriften für Nordrhein-Westfalen: Aus Nordrhein-Westfalen dürfen weder Schlachtschweine noch Zucht- und Nutzschweine in andere Mitgliedstaaten verbracht werden. Regierungsbezirke Detmold und Köln: - Dort gelegene Schlachthöfe dürfen Mastschweine nicht nur aus anderen Bundesländern, sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten aufnehmen. - Für das Verbringen von Schlachtschweinen sowie von Zucht- und Nutzschweinen in andere Bundesländer gelten die o.g. Grundsätze (direkter Transport von Schlachtschweinen; für Zucht- und Nutzschweine gelten die o.g. klinischen Kontrollen in Verbindung mit der 45-Tage-Regelung ). Werden Schlachtschweine aus diesem Gebiet in des Kerngebiet verbracht, gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Verbringen aus anderen Bundesländern in das Kerngebiet (Hauptstraßen; Biosafety -Maßnahmen). - Die bisherige Kompartimentregelung entfällt für diese Regionen.

3 - 3 - Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ( Kerngebiet ): Die genannten drei Regierungsbezirke bilden ein in sich geschlossenes Kompartiment gemäß Artikel 5 der o.g. Entscheidung. Durch eine entsprechende Anpassung der Formulierung wurde jetzt klargestellt, dass die 3 Tage-Regelung für Futtermitteltransporte, Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, Gülletransporte und für tierärztliche Dienstleistungen nur gilt, wenn andere Schweinehaltende Betriebe außerhalb des Kompartiments kontaktiert werden. Somit ist es möglich, beispielsweise ein Futtermitteltransportfahrzeug mit Futtermitteln außerhalb des Kompartimentes zu beladen oder die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in einem Entsorgungsbetrieb außerhalb des Kompartimentes durchzuführen, ohne dass dann die 3 Tage-Regelung zur Anwendung käme. Voraussetzung ist jedoch, dass keinerlei Schweinehaltenden Betriebe außerhalb des Kerngebiets angefahren werden (dies gilt auch für Betriebe, die neben Schweinen auch andere Tiere halten). Gleiches gilt für den direkten Transport von Schlachtschweinen zu einem Schlachthof. Dabei bitte ich zu beachten, dass die für das Befahren der Kompartimente festgelegten Hygienebestimmungen inhaltlich nach wie vor uneingeschränkt Anwendung finden. Es muss nicht nur sicher verhindert werden, dass eine mögliche Erregerverschleppung aus dem Kompartiment nach außerhalb, sondern auch zwischen den Betrieben innerhalb des Kompartiments soweit wie möglich ausgeschlossen wird. - Schlachtweine können mit behördlicher Erlaubnis innerhalb des Kerngebietes oder auch in Schlachthöfen geschlachtet werden, die außerhalb dieses Kerngebietes liegen, soweit die Schweine zuvor einer Untersuchung nach Kapitel IV (D) (3) des EG-Diagnosehandbuchs (Entscheidung 2002/106/EG) - d. h. klinische Untersuchung des Bestandes mit zusätzlicher Temperaturmessung bei einer bestimmten Stichprobengröße (Prävalenz: 20% [= 14 Schweine) - unterzogen worden sind. - Möglich ist auch das Verbringen von Schlachtschweinen aus Gebieten, die außerhalb des Kerngebiets liegen (nicht jedoch aus anderen Mitgliedstaaten), sofern der Transport über Hauptzufahrtstraßen erfolgt und im Einklang mit den genehmigten Biosafety -Maßnahmen steht. - Nutz- und Zuchtschweine dürfen mit behördlicher Erlaubnis innerhalb des Kerngebietes (nicht jedoch in den Restriktionsgebieten) umgestallt werden; sie dürfen dieses jedoch nicht verlassen (Bedingungen: s.o. [klinische Untersuchung und 45- Tage-Regelung]).

4 Für das Verbringen von Schweinesamen, Schweineeizellen und Schweineembryonen gelten die Artikel 3 und 4 der o.g. Entscheidung. Beobachtungsgebiet und Sperrbezirk: Unter den in Artikel 2 Nr. 3 genannten Bedingungen ist ein Umstallen von Schweinen nicht nur im Beobachtungsgebiet, sondern auch im Sperrbezirk möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind: 1. direkter Transport zu der aufnehmenden Einheit; 2. In der aufnehmenden Einheit (separate epidemiologische Einheit ) dürfen sich keine Schweine befinden; 3. klinische Untersuchungen einschließlich Temperaturmessung nach Kapitel IV (D) Nr.2. Nach dem gleichen Schlüssel sind zusätzlich amtlich anzuordnende Blutuntersuchungen durchzuführen. Ich habe den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftverband gebeten, das Umstallen von Schweinen innerhalb des Beobachtungsgebietes und des Sperrbezirkes mit der Landwirtschaft und den zuständigen Veterinärämtern abzustimmen und mir über die Ergebnisse gemäß Artikel 2 Nr. 3 letzten Satz zu berichten. Tierseuchenrechtliches Frühwarnsystem Das tierseuchenrechtliche Frühwarnsystem besteht aus folgenden Elementen, auf die ich ausdrücklich hinweisen möchte: - Verpflichtung des Entsorgungsbetriebs zur Mitteilung an das Veterinäramt, wenn bei Abholungen vermehrte Todesfälle festgestellt werden. - Tiergesundheitliches Frühwarnsystem unter der Beteiligung der Landwirtschaftskammer: Auf der Grundlage der landesweit erhobenen Falltierdaten wertet die Tierseuchenkasse diejenigen Betriebe aus, bei denen ein relativ erhöhter Anfall von Tierkörpern ermittelt wurde. Diese Betriebe erhalten eine Kontrollmitteilung von der Tierseuchenkasse verbunden mit dem Angebot, sich vom Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftkammer beraten zu lassen. Machen diese von dem - für den einzelnen Tierhalter kostenfreien - Angebot Gebrauch, erfolgt die Beratung in enger Abstimmung zwischen dem Tiergesundheitsdienst und dem jeweils betreuenden Hoftierarzt, um die Ursache der erhöhten Verlustrate abzuklären. Die Tierseuchenkasse wird gebeten zu veranlassen, dass die Auswertungen der jeweiligen

5 - 5 - Falltierdaten so zeitnah wie möglich erfolgt. Insofern nehme ich auf Ihren Bericht vom ( ) Bezug. - Die Untersuchungspflicht nach Annex II (klinische Untersuchung in Verbindung mit Blutprobenuntersuchung beim Auftreten übertragbarer, fieberhafter Erkrankungen in Schweinebeständen) gilt für das Kerngebiet (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster) unverändert fort. Diese Untersuchungen ersetzen das vom Land im Vorgriff angeordnete Monitoring jedes einzelnen verendeten Schweines innerhalb der Restriktionsgebiete. - Auf die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung wird hingewiesen. Dies gilt in besonderer Weise für die Regel-Bestandsbetreuung durch den Hoftierarzt sowie für das Erfordernis von anlassbezogenen Untersuchungen zum Ausschluss von Schweinepest bei vermehrten Todesfällen oder fieberhaften Erkrankungen im Bestand. Diese Betreuungs- und Untersuchungspflichten gelten generell und sind als ergänzende Verpflichtungen zu den Annex II-Untersuchungen in ganz NRW zu verstehen. Die vorstehend genannten Elemente des tierseuchenrechtlichen Frühwarnsystems ersetzen nicht die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige jeglicher Verdachtsmomente beim zuständigen Veterinäramt. Die Landwirtschaft ist außerdem aufgefordert, jegliches Verbringen von Schweinen umgehend der zentralen Schweinedatenbank anzuzeigen, damit im Bedarfsfall eine lückenlose Rückverfolgbarkeit möglich ist. Die o.g. EG-Entscheidung gilt bis zum 15. Mai Der konsolidierte Text liegt bisher nur in englischer Sprachfassung vor. Im Auftrag gez. Dr. Jaeger Anlage

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