Öffentliches Recht Baden - Württemberg Kommunalrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Öffentliches Recht Baden - Württemberg Kommunalrecht"

Transkript

1 Fall 10 Ein böser Leserbrief A) Vorüberlegung Dieser Fall beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der reformatio in peius. Die Problematik der reformatio in peius (Verböserung) liegt einmal in dem verschachtelten Aufbau und zum zweiten in der Prüfung, ob überhaupt eine reformatio in peius vorliegt. Um die reformatio in peius in den Griff zu bekommen, werden die wichtigsten Problemfelder vorab abstrakt dargestellt: I. Begriff 1. Grundsatz Von Verböserung oder reformatio in peius spricht man, wenn die Widerspruchsbehörde innerhalb des Widerspruchsverfahrens den angegriffenen VA zum Nachteil des Widerspruchsführers ändert. 2. Abgrenzung Eine reformatio in peius liegt in folgenden Fällen daher nicht vor: a) Andere Begründung Die Widerspruchsbehörde gibt dem Verwaltungsakt nur eine andere materiell - rechtliche Begründung und ändert den Tenor nicht ab. b) Erstentscheidung der Widerspruchsbehörde Bei der Anfügung einer weiteren Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde. Nimmt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch zum Anlass, einen unabhängigen Eingriffsakt gegenüber dem Widerspruchsführer vorzunehmen, so stellt dies keine Entscheidung über den Widerspruch mehr dar, sondern eine neue Erstentscheidung, die von der Widerspruchsbehörde nur dann erlassen werden kann. wenn sie dafür auch zuständig ist. Z.B.: Die Widerspruchsbehörde darf dem angefochtenen Verwaltungsakt keine Verwaltungszwangsmaßnahme anfügen. wenn der Ausgangsbescheid eine solche Maßnahme nicht enthielt. c) Verböserung eines nicht angefochtenen Teils im Ausgangsverwaltungsakt Z.B.: Der Verwaltungsakt enthält mehrere rechtlich selbstständige rechtliche Entscheidungen oder einen teilbaren Inhalt. Eine reformatio in peius hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils ist nicht möglich. d) Bei Widerspruchsbescheiden auf einen Drittwiderspruch hin Z.B.: Hebt die Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch eines Dritten hin den angefochtenen Verwaltungsakt auf, der den Adressaten begünstigt, so liegt schon deshalb keine reformatio in peius vor, weil nicht zu Lasten des Widerspruchsführers (des Dritten) entschieden worden ist. II. Zulässigkeit einer reformatio in peius 1. Im Verwaltungsprozess Im Verwaltungsprozess ist eine Verböserung grundsätzlich nicht möglich 129, 141 VwGO. Eine Ausnahme ergibt sich nur bei einem Anschlussrechtsmittel, 127, 141 VwGO. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 1

2 2. Im Abhilfeverfahren Da eine Abhilfe für den Bürger immer günstig ist, scheidet im Abhilfverfahren eine Verböserung ebenfalls aus. 3. Im Widerspruchsverfahren Im Widerspruchsverfahren ist eine reformatio in peius aus folgenden Gründen zulässig: Der Wortlaut des 79 II VwGO geht von einer Zulässigkeit der reformatio in peius aus. Das Widerspruchsverfahren ist beherrscht durch den Grundsatz der Selbstkontrolle der Verwaltung i.v.m. dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass die Widerspruchsbehörde auch zuungunsten des Widerspruchsführers entscheiden darf. Eine positive gesetzliche Regelung der reformatio in peius fehlt in 68 ff. VwGO. Diese Lücke ist aber durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zu schließen. Das BVwG zieht vergleichend die Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten heran. Die Zulässigkeit der reformatio in peius wird aber durch den Kernbestand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben begrenzt. III. Prüfungsschema für die Rechtmäßigkeit einer reformatio in peius 1. Rechtmäßigkeit des Ob der reformatio in peius a) Rechtsgrundlage: 68, 73 VwGO i.v.m. Gewohnheitsrecht b) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bb) Verfahren aaa) Anhörung, 71 VwGO bbb) Begründung, 73 III 1 VwGO cc) Form: Zustellung des Widerspruchsbescheides, 73 III 1 VwGO c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Tatbestandsvoraussetzungen bb) Rechtsfolge: Ermessen 2. Rechtmäßigkeit des Wie der reformatio in peius a) Rechtsgrundlage aus materiellem Recht (z.b. Baurecht, Gemeinderecht etc.) b) Formelle Rechtmäßigkeit (wie oben 1., b) c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Tatbestandsvoraussetzungen bb) Rechtsfolge IV. Zu den einzelnen Prüfungspunkten 1. Die Rechtmäßigkeit des Ob der reformatio in peius a) Rechtsgrundlage Da eine reformatio in peius eine belastende Maßnahme darstellt. bedarf es nach dem Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich aus 68, 73 VwGO i.v.m. dem diesen Vorschriften zugrundeliegenden Gewohnheitsrecht b) Formelle Rechtmäßigkeit Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 2

3 Bei der formellen Rechtmäßigkeit ergibt sich die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde aus 73 I 2 VwGO. Auch ist grundsätzlich eine Anhörung nach 71 VwGO nötig. Somit kann sich der Widerspruchsführer einer Verböserung dadurch einziehen, dass er seinen Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurücknimmt. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgt gemäß 73 III 1, 56 II VwGO nach dem VwZG des Bundes c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Tatbestandsvoraussetzungen Zulässigkeit des Widerspruchs Eine reformatio in peius setzt einen zulässigen Widerspruch voraus, denn sollte der Widerspruch unzulässig sein. ist er abzuweisen und eine Sachentscheidung nicht mehr möglich. Auf die Zulässigkeit des Widerspruchs kommt es aber nicht an, wenn man mit dem BVwG davon ausgeht. daß die Widerspruchsbehörde kraft ihrer Sachherrschaft auch einen verfristeten Widerspruch sachlich verbescheiden darf. Unbegründetheit des Widerspruchs Trotz der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts muss der Widerspruch deshalb unbegründet sein, weil die Rechtswidrigkeit den Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten verletzt. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, ist die Widerspruchsbehörde verpflichtet, dem Widerspruch stattzugeben und den Ausgangsbescheid aufzuheben. Eine Verböserung ist in solchen Fällen unzulässig. bb) Rechtsfolge Als Rechtsfolge liegt es im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie eine Verböserung vornimmt. Grundsätzlich wird das Ermessen zugunsten einer reformatio in peius ausgeübt werden müssen. Dafür spricht vor allem. dass der Widerspruchsführer durch seinen Widerspruch selbst das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes durchbrochen hat. Nur ausnahmsweise wird der Vertrauensschutzgedanke zu einem Verböserungsverbot führen, nämlich dann. wenn die Verböserung nahezu untragbare Ergebnisse für den Betroffenen zur Folge hätte. 2. Rechtmäßigkeit des Wie der reformatio in peius a) Rechtsgrundlage Das Wie der reformatio in peius (Inhalt der neuen verböserten Entscheidung) beurteilt sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht (z.b. 36 LVwVfG bei Nebenbestimmungen). b) Formelle Rechtmäßigkeit Bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit kann nach oben verwiesen werden. c) Materielle Rechtmäßigkeit Bei der materiellen Rechtmäßigkeit sind dann die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der einschlägigen Rechtsgrundlage zu prüfen. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 3

4 B) Thematik der Klausur ist: Ordnungsgeld gemäß 17 IV, 16 III GemO Die reformatio in peius C) Personenskizze: Z G Widerspruch 2 Ordnungsgeld in Höhe von Euro Widerspruchsbescheid Ordnungsgeld in Höhe von Euro Gemeinderat Landratsamt Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist davon abhängig, ob die Klage der G die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt und ob die Klage begründet ist A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO 1. Anwendbarkeit Mangels auf- oder abdrängender Sonderzuweisung ist 40 I 1 VwGO anwendbar. VwGO- Skript Rdz 19 ff. 2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit a) Begehren des Klägers Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt beurteilt sich nach dem Begehren des Klägers (Streitgegenstand). Der Streitgegenstand stellt dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar, wenn sich das Begehren des Klägers nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilt. Hier begehrt G den Ausgangsbescheid vom und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom , die ein Ordnungsgeld beinhalten, aufzuheben. Sollte sich dieses Begehren nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilen, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 4

5 b) Normen des öffentlichen Rechts Das Ordnungsgeld beurteilt sich vor allem nach der GemO. Da durch die GemO unmittelbar Behörden, also Träger der Hoheitsgewalt berechtigt und verpflichtet werden, handelt es sich bei den Normen der GemO um Normen des öffentlichen Rechts. 3. Nichtverfassungsrechtlicher Art Da sich keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten, liegt auch eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor. VwGO- Skript Rdz. 32 Der Verwaltungsrechtsweg gemäß 40 I 1 VwGO ist daher eröffnet. II. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO 1. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO a) G ist als natürliche Person gemäß 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO in ihrer Funktion als Kläger beteiligtenfähig. b) Die Gemeinde Z ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO i.v.m. 1 IV GemO in ihrer Funktion als Beklagter beteiligungsfähig. VwGO- Skript Rdz. 53 ff. 2. Prozessfähigkeit, 62 VwGO a) G ist gemäß 62 I Nr. 1 VwGO, 2, 104 BGB geschäfts- und daher auch prozessfähig. b) Die Gemeinde Z selbst ist als juristische Person des öffentlichen Rechts prozessunfähig. Sie wird gemäß 62 III VwGO i.v.m. 42 I 2 GemO vom Bürgermeister vertreten. III. Statthafte Klageart 1. Begehren des Klägers Ausgangspunkt für die Ermittlung der statthaften Klageart ist das Begehren des Klägers denn aus diesem Begehren ergibt sich der Klagegegenstand, 88 VwGO. Hier begehrt G die Aufhebung des Ausgangsbescheids vom und des Widerspruchsbescheids vom Anfechtungsklage gemäß 42 I 1 Alt. 1 VwGO a) Statthafte Klageart könnte nach dem Begehren des Klägers die Anfechtungsklage gemäß 42 I 1 1.Alt. VwGO sein. Die Anfechtungsklage gemäß 42 I 1.Alt. VwGO ist dann die einschlägige Rechtsschutzform, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Gegenstand der Anfechtungsklage ist dabei der Ausgangsbescheid in der Form die er durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat, 79 I Nr. 1 VwGO. Maßgeblich ist daher, ob der Bescheid vom ein Verwaltungsakt i.s.v. 35 Satz 1 LVwVfG i.v.m. 1 I LVwVfG, 1 I Nr. 1 BVwVfG ist. b) Nach der gesetzlichen Definition in 35 Satz 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es handelt sich hier um eine einseitige, hoheitliche Maßnahme der Gemeindeverwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s.o.), die deshalb auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, weil zwischen G und der Stadt, die durch ihre Verwaltung handelt, insoweit kein innerorganisatorisches Rechtsverhältnis besteht. Der Ordnungsgeldbescheid richtet sich gegen das Privatvermögen und überschreitet damit den organinternen Rechtskreis (Bauer/Böhle/Masson/Samper, a.a.o., Art.48 Rdnr. 12). Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 5

6 Die Anfechtungsklage ist daher statthaft. IV. Klagebefugnis, 42 II VwGO Als Adressat eines belastenden VAs ist G klagebefugt i.s.v. 42 II VwGO, da die Zahlungsfestsetzung und -aufforderung sie in ihrem durch Art. 2 I GG geschützten Vermögen belastet. V. Ordnungsgemäße und erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens, 68 VwGO Das gemäß 68 I VwGO erforderliche Vorverfahren wurde form- und fristgerecht, sowie erfolglos durchgeführt. Merke: G muss nicht gegen den Widerspruchsbescheid und dessen Verböserung (zusätzliche EURO 100, 00) erneut Widerspruch einlegen. Dies würde nämlich zur Verschleppung des Prozesses führen und damit das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigen. Außerdem ist der Zweck der 68 ff. VwGO hinsichtlich der Selbstkontrolle der Verwaltung erfüllt, was sich vor allem dem Gedanken des 68 I 2 Nr. 2 VwGO entnehmen lässt. Unter die Norm fällt daher neben der erstmaligen Beschwer des Widerspruchsführers auch die Verböserung (reformatio in peius) des Ausgangsbescheides (vgl. Kopp/ Schenke, 68 Rn. 20). VI. Klagefrist, 74 I 1 VwGO Die Klage muss gemäß 74 I VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. 1. Zustellung des Widerspruchsbescheids, 74 I 1, 73 VwGO a) Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgt gemäß 73 III 1, 2 VwGO i.v.m. 56 II VwGO nach den Vorschriften des VwZG (Sart. 110). Diese sind auch dann anwendbar, wenn die Widerspruchsbehörde wie hier eine Landesbehörde ist (vgl. auch 1 I LVwZG). b) Gemäß 3 VwZG wurde der Widerspruchsbescheid am mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. 2. Fristbeginn Gemäß 74 I 1, 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I BGB begann die Frist am zu laufen. 3. Fristdauer Die Klagefrist dauert hier einen Monat, da dem Widerspruchsbescheid eine ordnungsgemäße Belehrung angefügt war; 74 I 1, 73 III, 58 I, II VwGO. 4. Fristende Gemäß 57 II VwGO, 222 I, II ZPO, 188 II 1. Alt BGB lief die Klagefrist am Montag, dem , ab. An diesem Tag ging die formgerechte Klageschrift (s.o.) ein. Die Klagefrist des 74 I 1 VwGO wurde gewahrt. VII. Zuständigkeit des Gerichts Das VG ist gemäß 45 VwGO sachlich und gemäß 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Zwischenergebnis: Die Anfechtungsklage ist zulässig B) Begründetheit der Klage, 113 I 1 VwGO Gemäß 113 I 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der VA rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Zudem muss sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richten. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 6

7 I. Richtiger Beklagter, 78 I Nr. 1 VwGO Entscheidend für die Beklagtenstellung ist als Ausfluss der Dispositionsmaxime ( 88 VwGO) allein der Klageantrag. Da G ausdrücklich den Ausgangsbescheid und (den zusätzlich belastenden) Widerspruchsbescheid zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat (vgl. 79 I Nr.1 VwGO), beurteilt sich die Passivlegitimation nach 78 I Nr. 1 VwGO. Ein Fall des 79 II 2 i.v.m. 78 II VwGO liegt nicht vor, da der Widerspruchsbescheid nicht alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Richtiger Beklagter ist somit die Gemeinde Z als Trägerin der Behörde des Ausgangsbescheids. II. Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat Mit Widerspruchsbescheid vom wies das Landratsamt nicht nur den Widerspruch der G zurück (und bestätigte insoweit den Bescheid der Gemeinde Z vom ), sondern erhöhte auch noch das Ordnungsgeld von Euro 100,00 auf Euro 200,00. Dies stellt eine sogenannte Verböserung (reformatio in peius = rip) und somit eine zusätzliche Beschwer i.s.v. 79 II 1 VwGO dar. Das VG ist in derartigen Fällen nicht durch 79 I Nr.1 VwGO daran gehindert, den Widerspruchsbescheid nur bezüglich der zusätzlichen Beschwer aufzuheben. Daher empfiehlt es sich, die Rechtmäßigkeit der beiden Teile (Ausgangsbescheid und Verböserung im Widerspruchsbescheid) getrennt zu prüfen. 1. Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides (und des diesen bestätigenden Teils des Widerspruchsbescheids) bzgl. der Euro 100,00. a) Rechtsgrundlage Als belastender Akt bedurfte der Ausgangsbescheid gemäß dem Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes einer Rechtsgrundlage; hierfür kommt 17 IV, 16 III GemO in Betracht: Fraglich ist, ob diese Rechtsgrundlage verfassungsgemäß ist. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit In formeller Hinsicht (Gesetzgebungskompetenz des Landes, Gesetzgebungsverfahren) bestehen keine Bedenken, da das Land Baden - Württemberg gemäß Art. 30, 70 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzt. bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit In materieller Hinsicht berührt zwar das Geheimhaltungsgebot das der G als Privatmensch zustehende Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG. Angesichts der Interessen der Stadt kommt diesem Gebot jedoch solches Gewicht zu, dass 17 IV GemO hier als eine verhältnismäßige Schranke i.s.v. Art. 5 II GG angesehen werden muss. Zwischenergebnis: Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage sind daher 17 IV, 16 III GemO. b) Formelle Rechtmäßigkeit aa) Zuständigkeit aaa) Verbandskompetenz Die Verbandskompetenz der Gemeinde Z ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Ordnungsgeld um eine Angelegenheit ihres Wirkungskreises i.s.v. 2 I GemO handelt, da die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder betroffen sind. bbb) Organkompetenz Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 7

8 bb) Verfahren Gem. 24 I 2 GemO war der Gemeinderat zuständig, über das Ordnungsgeld zu beschließen. Eine laufende Angelegenheit i.s.v. 44 II 1 GemO liegt nicht vor. aaa) Anhörung, 28 I LVwVfG Sollte G nicht angehört worden sein, so wäre dieser Fehler mit der Widerspruchseinlegung (Gelegenheit zur Stellungnahme) geheilt, 45 I Nr. 3 LVwVfG. bbb) Begründung, 39 I LVwVfG Von einer ordnungsgemäßen Begründung des VAs ist auszugehen. cc) Form, 37 II LVwVfG Gegenüber der Schriftform bestehen keine Bedenken. Zwischenergebnis: Der Ausgangsbescheid ist formell rechtmäßig. c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Tatbestandsvoraussetzungen der 17 IV, 16 III GemO aaa) Verletzung von Verschwiegenheitspflichten nach 17 II GemO: Fraglich ist, ob für G eine derartige Verpflichtung im konkreten Fall bestand: (1) G ist als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger (vgl. 15, 32 I 1 GemO). (2) Daher hat sie gemäß 17 II GemO grundsätzlich über alle ihr bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. G hat von dem Beschluss des Gemeinderates über das Vorhaben des Z bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, da sie an der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats teilnahm. (3) Die Herstellungsweise der Munition durch Z, war nicht jedermann bekannt (offenkundig) und bedurfte aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Geheimhaltung, 17 II GemO. (4) Diese Geheimhaltungspflicht würde auch bei Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nicht entfallen; denn die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig und verbindlich darüber zu befinden, ob ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig ist oder nicht ( kein Beanstandungsrecht der Gemeinderatsmitglieder, vgl. 43 II 1 GemO). G hätte sich in diesem Fall vielmehr an die Rechtsaufsichtsbehörden wenden können und müssen mit dem Ziel, diese zum aufsichtlichen Einschreiten zu bewegen. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfiel auch nicht aufgrund der behaupteten Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Gemeinderates, das Vertragsangebot in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Abgesehen davon, dass angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für die Gemeinde Z diese Entscheidung gem. 35 I 2 GemO rechtmäßig war, obliegt es auch insoweit nicht der G, darüber zu befinden. (6) Eine Befugnis zur Offenbarung der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen ergibt sich auch nicht aus einem rückwirkenden Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit mit der Erlaubniserteilung: Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 8

9 Zum einen ist es nicht Aufgabe des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes darüber zu entscheiden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch fortbesteht. Hierüber zu befinden ist vielmehr gemäß 35 II GemO Sache des Bürgermeisters. Zum anderen waren die Tatsachen im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leserbriefes objektiv noch geheimhaltungsbedürftig, da die Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt worden war. Indem G in dem Leserbrief geheimhaltungspflichtige Tatsachen der Öffentlichkeit zugänglich machte, verstieß sie gegen die ihr gemäß 17 II i.v.m. 35 II GemO obliegende Geheimhaltungspflicht. bbb) Verschulden G handelte ihrer Verpflichtung nach 17 II GemO mindestens grob fahrlässig zuwider, 17 III GemO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes sind erfüllt. bb) Rechtsfolge des 16 III GemO Gemäß 16 III GemO steht es im Ermessen des Gemeinderates, ob und in welcher Höhe er ein Ordnungsgeld verhängt: aaa) Die in 16 III GemO festgelegte Höchstbetragsgrenze (Euro 1000,00) wurde beachtet. bbb) Die Gemeinderatsmitglieder handelten bei ihrem Beschluss vom jedoch ermessensfehlerhaft, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht bedachten, dass in einem vergleichbaren Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 200,00 festgesetzt worden war. Dieser Fehler (Ermessensdefizit) führte zu einer Ungleichbehandlung (Ermessensfehlgebrauch); es war eine Selbstbindung der Gemeinderatsmitglieder (Art. 3 I GG) eingetreten, von der sie nur aus sachlichem Grund hätten abweichen können. Zwischenergebnis: Der Ausgangsbescheid ist somit materiell rechtswidrig. 2. Rechtsverletzung der G Der Ausgangsbescheid und der diesen bestätigende Teil des Widerspruchsbescheides sind zwar materiell rechtswidrig; hieraus kann G jedoch keine Rechtsverletzung herleiten, da eine rechtmäßige Sachbehandlung sie noch schwerer getroffen hätte. Es liegt daher keine Rechtsverletzung der G vor. Zwischenergebnis: Hinsichtlich des Ausgangsbescheides (und des diesen bestätigenden Teils des Widerspruchsbescheids) ist die Klage der G daher unbegründet. III. Rechtmäßigkeit des verbösernden Teils des Widerspruchsbescheids 1. Vorliegen einer rip und Zulässigkeit der rip im Widerspruchsverfahren a) Vorliegen einer rip Von Verböserung oder reformatio in peius spricht man. wenn die Widerspruchsbehörde innerhalb des Widerspruchsverfahrens den angegriffenen VA zum Nachteil des Widerspruchsführers ändert. Dies ist hier geschehen, da das Ordnungsgeld von Euro 100,00 auf Euro 200,00 abgeändert wurde. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 9

10 b) Zulässigkeit der rip im Widerspruchsverfahren Das Verböserungsverbot ist kein Wesensmerkmal eines jeden Rechtsbehelfsverfahrens. Es ist deshalb auf die Entscheidung des Gesetzgebers abzustellen, welche für das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren fehlt. Für eine rip im Widerspruchsverfahren sprechen aber folgende Gründe: Der Wortlaut des 79 II VwGO geht von einer Zulässigkeit der reformatio in peius aus. Das Widerspruchsverfahren ist beherrscht durch den Grundsatz der Selbstkontrolle der Verwaltung i.v.m. dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass die Widerspruchsbehörde auch zuungunsten des Widerspruchsführers entscheiden darf. Für eine Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren spricht, dass dem Vorverfahren Anschlussrechtsbehelfe, die das gerichtliche Rechtsmittelrecht im Interesse des Gesetzmäßigkeitsprinzips und der materiellen Gerechtigkeit als Korrelat und Durchbrechung des Verböserungsverbots vorsieht, unbekannt sind; es kann jedoch nicht angenommen werden, dass das formstrenge Prozessrecht weniger formalistisch ist, als das Verwaltungsverfahrensrecht In den Regelungen der 68 ff. VwGO findet sich somit kein Verbot der rip. Regelmäßig fehlen auch sonstige positiv - rechtliche Spezialregelungen; diese Lücke ist durch Heranziehung der in Konkretisierung der rechtsstaatlichen Verfassungsprinzipien über Gesetzmäßigkeit, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu gewinnenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts zu schließen. Speziell für diese Lücke will das BVwG vergleichend die Grundsätze über die Rücknahme von VAen heranziehen (die nicht unmittelbar anwendbar sind, vgl. 50 LVwVfG). Damit wird für das BVwG die Zulässigkeit der rip durch den Kernbestand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben begrenzt. Zwischenergebnis: Die rip ist in einem Widerspruchsverfahren zulässig. 2. Rechtmäßigkeit der rip Zu unterscheiden ist hierbei die Rechtmäßigkeit hinsichtlich des Ob und des Wie der Verböserung: a) Rechtmäßigkeit des Ob der reformatio in peius aa) Rechtsgrundlage: 68, 73 VwGO i.v.m. Gewohnheitsrecht Da eine reformatio in peius eine belastende Maßnahme darstellt. bedarf es nach dem Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergibt sich aus 68, 73 VwGO i.v.m. dem diesen Vorschriften zugrundeliegenden Gewohnheitsrecht bb) Formelle Rechtmäßigkeit aaa) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde Bei der formellen Rechtmäßigkeit ergibt sich die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde aus 73 I 2 VwGO. (1) Grundsätzlich ist gem. 73 I 2 Nr. 1 VwGO die nächsthöhere Behörde die zuständige Widerspruchsbehörde. (2) Im vorliegenden Fall bezog sich der Widerspruch jedoch auf eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde. Das Landratsamt war gem. 73 I 2 Nr. 3 VwGO i.v.m. 8 I Satz 1 AGVwGO, 119 Satz 1 1. Alt. GemO zwar durchaus zuständige Widerspruchsbehörde, hierbei Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 10

11 jedoch gem. 8 I Satz 2 AGVwGO auf bloße Rechtskontrolle beschränkt, weil der Landesgesetzgeber bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung aus 73 I 2 Nr. 3 VwGO die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 II GG, 71 LV) beachten musste. (3) Da die Entscheidung über das Ob einer rip eine Ermessensentscheidung darstellt, war das Landratsamt somit im vorliegenden Fall (wie auch in allen übrigen Fällen die das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden betreffen) nicht zuständig, diese Frage zu entscheiden. Ergebnis: Das Landratsamt war nicht zuständig, das Verböserungsermessen zu gebrauchen. Das Ob der rip ist daher formell rechtswidrig. Somit ist eine Anfechtungsklage gegen die Verböserung zulässig und begründet. bbb) Verfahren (hilfsweise) (1) Anhörung, 71 VwGO Grundsätzlich ist eine Anhörung nach 71 VwGO nötig. Somit kann sich der Widerspruchsführer einer Verböserung dadurch entziehen, dass er seinen Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurücknimmt. Eine Anhörung der G ist hier aber erfolgt. (2) Begründung, 73 III 1 VwGO Der Widerspruchsbescheid war auch ordnungsgemäß begründet. ccc) Form, 73 III 1 VwGO Der Widerspruchsbescheid wurde an G per Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt. Zwischenergebnis: Insgesamt ist das Ob der rip formell rechtswidrig. cc) Materielle Rechtswidrigkeit aaa) Tatbestandsvoraussetzungen (1) Zulässigkeit des Widerspruchs Eine reformatio in peius setzt einen zulässigen Widerspruch voraus, denn sollte der Widerspruch unzulässig sein. ist er abzuweisen und eine Sachentscheidung nicht mehr möglich. Auf die Zulässigkeit des Widerspruchs kommt es aber nicht an, wenn man mit dem BVwG davon ausgeht. daß die Widerspruchsbehörde kraft ihrer Sachherrschaft auch einen verfristeten Widerspruch sachlich verbescheiden darf. Wie oben bereits dargestellt wurde, ist das Widerspruchsverfahren von G ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein zulässiger Widerspruch liegt daher vor. (2) Unbegründetheit des Widerspruchs Trotz der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts muss der Widerspruch deshalb unbegründet sein, weil die Rechtswidrigkeit den Widerspruchsführer nicht in seinen Rechten verletzt. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, ist die Widerspruchsbehörde verpflichtet, dem Widerspruch stattzugeben und den Ausgangsbescheid aufzuheben. Eine Verböserung ist in solchen Fällen unzulässig. Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 11

12 Hier ist der Ausgangsbescheid zwar rechtswidrig, da aber G dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird, ist der Widerspruch unbegründet. Somit liegt auch diese Voraussetzung vor. bbb) Rechtsfolge Als Rechtsfolge liegt es im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie eine Verböserung vornimmt. Den Anforderungen dieses rechtsstaatlichen Vertrauensschutzmodells genügt die obergerichtliche Rspr. dadurch, dass sie zwar im Regelfall den Vorrang des Gesetzmäßigkeitsinteresses betont, den Richter aber gleichwohl für verpflichtet hält, der Frage nachzugehen, ob nicht einer der (seltenen) Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Vertrauensschutzgedanke zu einem Verböserungsverbot führt Ein derartiger Ausnahmefall liegt erst dann vor, wenn die Verböserung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde. Begründet wird der grundsätzliche Vorrang des (öffentlichen) Interesses an einer gesetzmäßigen Verwaltung damit, dass der Betroffene den Ausgangsbescheid mit dem Widerspruch angefochten und damit selbst die Aufrechterhaltung dieses Bescheids in Frage gestellt und ihm die Eignung als Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens genommen hat. Wer einen Bescheid anficht, muss grundsätzlich auch die Verschlechterung seiner Position in Kauf nehmen und kann deshalb ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen auf Grund dieses Bescheids nicht bilden (BVerwGE 67, 134). Hier hat G mit ihrem Widerspruch selbst die Ursache für die Unbeständigkeit des ergangenen VAs gesetzt; sie verdient daher keinen (Vertrauens-) Schutz, so dass die Entscheidung über das Ob der rip materiell rechtmäßig ist. Zwischenergebnis: Das Ob der rip ist materiell rechtmäßig, aber formell rechtswidrig. b) Rechtmäßigkeit des Wie der reformatio in peius aa) Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die neue (stärker belastende) Sachentscheidung folgt aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht, also hier aus 17 IV, 16 III GemO. bb) Formelle Rechtmäßigkeit Bzgl. der formellen Rechtmäßigkeit kann nach oben verwiesen werden. Auch hier wäre die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung nicht zuständig gewesen (s.o.) cc) Materielle Rechtmäßigkeit Diese Entscheidung kann somit, je nachdem, welche Normen zur Anwendung kommen, eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung sein. Wie bereits oben dargestellt wurde, hätte auf Grund der Selbstbindung des Gemeinderates ein rechtmäßiger Ordnungsgeldbeschluss über Euro 200,00 gelautet, so wie nunmehr auch durch die Widerspruchsbehörde festgesetzt. Die Entscheidung hinsichtlich des Wie der Verböserung ist somit materiell rechtmäßig, aber formell rechtswidrig. Ergebnis: Der Widerspruchsbescheid ist (formell) rechtswidrig hinsichtlich des verbösernden Teils, da die Widerspruchsbehörde nicht zuständig war, über die rip zu entschei- Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 12

13 den. G ist dadurch in ihrem Recht aus Art. 2 I GG verletzt. Die Klage ist nur hinsichtlich des verbösernden Teils (zusätzliche 100,00 Euro) begründet. Kontrollfragen KR 10.1 Was versteht man unter einer reformatio in peius? KR 10.2 Bei welchen Rechtsbehelfen ist eine reformatio in peius zulässig? KR 10.3 Erstellen Sie ein Prüfungsschema für die Rechtmäßigkeit der reformatio in peius! KR 10.4 Warum muss ein Widerspruch bei einer reformatio in peius zulässig, aber unbegründet sein? KR 10.5 Wann ist 78 II VwGO einschlägig? KR 10.6 Wo ist die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder geregelt? Ch. Langgartner/ M. Weible 2 Seite 13

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Baden-Württemberg Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Der Rostocker Kleingärtner K besitzt in einer im Bebauungsplan als solcher ausgewiesenen Anlage für Dauerkleingärten einen

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Die Klage des G hat Aussicht auf Erfolg, wenn das angerufene Gericht entscheidungskompetent und die Klage zulässig sowie begründet

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 1 Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2016 Lösungsskizze zu Fall 4: Wenn die Tochter für die Mutter... Melanie

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6 Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht von Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues Richter Thomas Baumeister * * * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist seit 14 Jahren als Dozent für das bundesweite

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Die sächsische Gemeinde R. erhielt antragsgemäß die Anerkennung als Ausflugsort nach 7 II Nr. 3 SächsLadöffG. Den Antrag hatte sie mit dem Jahresaufkommen von 2.000.000 Besuchern begründet. Heute, 5 Jahre

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung 2 2. Inhalt der AS-Skripten 2 3. Die verwaltungsbehördliche Assessorklausur 2 3.1 Entscheidungen

Mehr

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung? V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 6

AG VerwR Teil 1 / Woche 6 AG VerwR Teil 1 / Woche 6 Lösungsskizze zu Fall 6 (Abordnung) Bearbeitervermerk: Erstellung des Gutachtens des H zu zwei Fragen: - Rechtsnatur des Schreibens (Widerspruch?) - wenn Widerspruch: Erfolgsaussichten?

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise: Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit

Mehr

Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.

Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 7: Kinogarage - Lösungshinweise - Möglicherweise könnte sich K mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Vorgehen der

Mehr

Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke

Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde

Mehr