Rudolstädter Feuerwehrenentschädigungssatzung RuFeuEntschäS
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- Bettina Tiedeman
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1 Rudolstädter Feuerwehrenentschädigungssatzung RuFeuEntschäS Hierbei handelt es sich um eine nichtamtliche Lesefassung einer Satzung, einschließlich deren Änderungssatzungen. Sie ist zur unverbindlichen, allgemeinen Information vorgesehen und trifft keine rechtverbindlichen Aussagen. Die jeweiligen Originalfassungen können in den entsprechenden Amtsblättern oder bei der Stadtverwaltung eingesehen werden. Satzung der Stadt Rudolstadt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für die anspruchsberechtigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt (RuFeuEntschäS) LESEFASSUNG Die Neufassung der Satzung der Stadt Rudolstadt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für die anspruchsberechtigten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt (RuFeuEntschäS) vom wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 15. Mai 2003 beschlossen und im Amtsblatt vom bekanntgemacht. Die 1. Änderungssatzung vom , beschlossen im Stadtrat am , wurde im Amtsblatt vom bekanntgemacht. Inhaltsverzeichnis 1 Stadtbrandinspektor 2 Wehrführer 3 Die Schriftführer und die Sicherheitsbeauftragten 4 Auslagenersatz und Verdienstausfall 5 Entschädigung der Gerätewarte, Atemschutzgeräte und des Feuerwehr angehörigen für Informations- und Kommunikationsmittel 6 Stadtjugendfeuerwehrwart und Jugendfeuerwehrwarte 7 Entschädigung für die Teilnahme an Lehrgängen 8 Entschädigung für geleistete Brandsicherheitswachen 9 Inkrafttreten 1 Stadtbrandinspektor (1) Der Stadtbrandinspektor erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 102,00 sowie zusätzlich für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Stadtteilfeuerwehr einen Zuschlag in Höhe von 3,00. (2) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor erhält monatlich die Hälfte des unter Absatz 1 genannten Betrages. 1
2 2 Wehrführer Stadtteilfeuerwehren Die Aufwandsentschädigung die Wehrführer werden nach der Größe (Stadtteilfeuerwehren mit Grundausstattung, Feuerwehrstützpunkte und Feuerwehrschwerpunkte) der einzelnen Wehren festgesetzt. Die Stellvertreter sind Verhinderungsstellvertreter und erhalten im Falle einer nachgewiesenen Verhinderungsvertretung eine Aufwandsentschädigung von je 1/30 pro Tag wahrgenommener Vertretung der Aufwandsentschädigung der Wehrführer. Sie betragen: a) Wehrführer Rudolstadt 77,00 b) Wehrführer Schwarza 77,00 c) Wehrführer Schaala 36,00 d) Wehrführer Eichfeld / Keilhau 36,00 e) Wehrführer Lichstedt 36,00 f) Wehrführer Pflanzwirbach 36,00 g) Wehrführer Oberpreilipp 36,00 h) Wehrführer Unterpreilipp 36,00 3 Die Schriftführer und die Sicherheitsbeauftragten (1) Die Schriftführer (Feuerwehrausschuss und Wehrführerausschuss) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 11,00. (2) Die Sicherheitsbeauftragten der einzelnen Stadtteilfeuerwehr (soweit zutreffend) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 26,00. 4 Auslagen, Verdienstausfall und Wegstreckenentschädigung (1) Neben den nach den 1 3 festgesetzten Aufwandsentschädigungen werden auf Antrag und Nachweis Auslagen für Telefon (Gem. 5 Abs. 1 Ziff. 2 ThürFwEntschVO) abgegolten. (2) Die Stadt Rudolstadt erstattet nach Maßgabe des 14 ThBKG auf Antrag Lohn- und Verdienstausfall infolge von Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen. Die Verdienstausfallpauschale für Selbständige beträgt dabei 20,00 je volle Stunde. Die Tagespauschale als Höchstsatz des zu erstattenden Verdienstausfalls pro Tag beträgt 160,00. (3) Eine Wegstreckenentschädigung wird auf Antrag für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug anlässlich von Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach den Regelungen des 5 Abs. 2 Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Erstattungsfähig ist der Weg zwischen Aufenthaltsort im Stadtgebiet und Feuerwache. Erfolgt die Alarmierung an einem Aufenthaltsort außerhalb des Stadtgebietes wird die Wegstreckenentschädigung lediglich für den Teil der Strecke gewährt, welcher innerhalb des Stadtgebietes liegt. Der sich als Anlage dieser Satzung befindliche Vordruck ist zu verwenden. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise und ist vom Wehrführer sowie vom Leiter der Feuerwehr bezüglich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu prüfen. 2
3 5 Entschädigung der Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte und des Feuerwehrangehörigen für Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (1) Die Gerätewarte der einzelnen Stadteilfeuerwehren erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe: a) GW Rudolstadt 36,00 b) GW Schwarza 31,00 c) GW Eichfeld/ Keilhau 20,00 d) GW Lichstedt 20,00 e) GW Pflanzwirbach 20,00 f) GW Oberpreilipp 15,00 g) GW Unterpreilipp 15,00 h) GW Schaala 20,00 (2) Die Stadt Rudolstadt hält für ihre Feuerwehr zwei Atemschutzgerätewarte vor. Jeder erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 41,00. (3) Der Feuerwehrangehörige für Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 26,00 (4) Der Feuerwehrangehörige für Alarm und Einsatzplanung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 6 Entschädigung der Jugendfeuerwehrwarte der einzelnen Jugendfeuerwehren Die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteilfeuerwehren erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 26,00. 7 Entschädigung für die Teilnahme an Lehrgängen (1) Für die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen auf Kreisebene erhält jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Verpflegungskosten in Höhe von 5,00 bei einer zusammenhängenden Ausbildungszeit > 6 h. (2) Für die Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule* in Bad Köstritz/Politz gelten die Landesrechtlichen Regelungen sowie das Thüringer Reisekostengesetz. (3) Für die Teilnahme an anderen anerkannten Ausbildungsstätten* gelten die jeweilig spezifisch zutreffenden rechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Regelungen des Landes Thüringen. * Die Teilnahme an solchen Lehrgängen bedarf der Zustimmung der Genehmigung der Stadt Rudolstadt in Form eines Dienstreiseauftrages. Bei der Entsendung durch eine andere Behörde bedarf dieses der Zustimmung des Stadtbrandinspektors. 3
4 8 Entschädigung für geleistete Brandsicherheitswachen Für in der Freizeit durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rudolstadt geleistete Brandsicherheitswachen erfolgt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von oder 6,80 /Stunde 9 Inkrafttreten Diese Satzung, in der Fassung der 1. Änderungssatzung, ist am in Kraft getreten. 4
5 Anlage I Antrag auf Wegstreckenentschädigung gem. 4 III RuFeuEntschäS Freiwillige Feuerwehr Stadt Rudolstadt Kamerad/in: Quartal: I II III IV 200 Geleistete Fahrten im oben bezeichneten Quartal mit privatem Kraftfahrzeug: Datum Grund Aufenthaltsort Feuerwache/ Dienstort gefahrene km (Stadtgebiet) gefahrene km... x Verrechnungssatz... /km =... Bankverbindung: Kto.Nr.: Kto.inhaber: Institut: BLZ: Sachliche Richtigkeit Rechnerische Richtigkeit Wehrführer Leiter Feuerwehr 5
6 Änderungshistorie Lfd. Nr. Art der Änderung Paragraph Stadtratsbeschluss a) Ausf.-Datum b) Veröff.-Datum c) in Kraft ab 1 Neufassung / Änderungssatzung 4, Anlage /2007 a) b) c) a) b) c)
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