Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen. Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen der MAP-Richtlinien vom 11. März 2015

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1 Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen der MAP-Richtlinien vom 11. März 2015

2 Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen 2 Die Richtlinien des Marktanreizprogramms (MAP) wurden novelliert und sehen für Wärmepumpen mit neu errichteten Erdwärmesondenanlagen seit dem 1. April 2015 (Inkrafttreten der aktuellen Förderrichtlinien) neue technische Fördervoraussetzungen vor (siehe Nr. IV 3.4, 1) g). Diese lauten: Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer Erdsondenbohrung setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde. In der praktischen Umsetzung leitet BAFA daraus zwei zusätzliche Fördervoraussetzungen ab: 1. Die ausführende Bohrfirma muss nach den Qualitätsanforderungen der technischen Regel DVGW W zertifiziert sein. 2. Mögliche Schäden, die aufgrund eines Bohrvorhabens entstehen könnten, müssen durch den Abschluss einer verschuldensunabhängigen Versicherung abgedeckt sein. Diese neuen Fördervoraussetzungen korrespondieren mit den jeweiligen Leitfäden für Erdwärmesondenanlagen der Bundesländer und sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreichen: Grundwasserschutz Schutz der Anlagenbetreiber vor unvorhergesehenen Schäden Schutz benachbarter Grundstücke hohe Energieeffizienz lange Lebensdauer der Erdwärmesondenanlagen Wirtschaftlichkeit der Wärmepumpen-Anlagen Mit diesem Merkblatt sollen die relevanten Informationen zur praktischen Handhabung dieser neuen Voraussetzungen in der Förderpraxis des BAFA zusammengefasst werden. Bitte beachten Sie, dass das BAFA keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernimmt.

3 Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen 3 Zertifizierung der Bohrfirma nach der technischen Regel DVGW W Für die Förderung aller Wärmepumpen mit neu errichteten Erdwärmesondenbohrungen gilt seit dem 1.April 2015 folgende zusätzliche Fördervoraussetzung: Ausführende Bohrfirmen müssen nach den Standards der technischen Regel DVGW W (Stand Juli 2013) zertifiziert sein. In dem Arbeitsblatt W des Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) werden Qualifikations- und Qualitätsanforderungen definiert, die Firmen im Arbeitsbereich Bohrtechnik und oberflächennahe Geothermie (Durchführung von Erdwärmesondenbohrungen) nach dem aktuellen Stand der Technik erfüllen müssen. Die Anforderungen beziehen sich auf: die Verpflichtungen des Unternehmens (allgemein und hinsichtlich der Bauausführung) die Qualifikation des Personals die gerätetechnische Ausrüstung das betriebliche Managementsystem die Fort- und Weiterbildung Durch eine erfolgreiche Zertifizierung werden die fachliche Kompetenz und die betriebliche Organisationsstruktur unabhängig dokumentiert. Zudem wird die Gültigkeit eines Zertifikates, also die weiterhin bestehende Einhaltung der Anforderungen, fortlaufend überwacht. Das erhöht auch die Transparenz für alle Beteiligten und erleichtert damit Entscheidungsprozesse. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt durch die Vorlage eines Zertifikats nach dem genannten Arbeitsblatt DVGW W Die Zertifizierung kann durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle durchgeführt werden. Geeignete Zertifizierungsstellen können Sie in der Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) mit dem Suchbegriff DVGW W finden. Die Datenbank finden Sie unter: Bohrfirmen, die über eine Zertifizierung verfügen, finden Sie auf den Internetseiten der zuvor genannten Zertifizierungsstellen: DVGW: ZERTIFIZIERUNG BAU: ÜBERGANGSFRIST Mehrere Bohrfirmen sind derzeit noch nicht oder nach der alten technischen Regel DVGW W 120 zertifiziert. Damit diese Firmen nicht von der Durchführung förderfähiger Maßnahmen ausgeschlossen sind, wird in Bezug auf die neue Zertifizierung eine Übergangslösung geschaffen: Bohrfirmen ohne Zertifikat nach DVGW W erhalten bis zum Ende des Jahres 2015 die Gelegenheit, sich zertifizieren zu lassen. Sofern sie dem BAFA eine Auftragsbestätigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle vorlegen, können sie bis dahin weiterhin förderfähige Maßnahmen durchführen. Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 muss die Zertifizierung abgeschlossen sein. Eine Auszahlung des Förderbetrages ist an die Vorlage des Zertifikates gebunden.

4 Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen 4 Verschuldensunabhängige Versicherung Für die Förderung aller Wärmepumpen mit neu errichteten Erdwärmesondenbohrungen gilt seit dem 1. April 2015 folgende zusätzliche Fördervoraussetzung: Der Antragsteller benötigt einen Nachweis über den Abschluss einer verschuldensunabhängigen Versicherung für seine Erdwärmesondenbohrungen. Als Nachweis gilt die Vorlage eines Versicherungsscheins, der sich auf die Bohrmaßnahme des Antragstellers bezieht. Einzige Ausnahme: In seltenen Fällen schließen die Versicherer mit Bohrfirmen Generalverträge ab, die alle Bohrungen in Deutschland innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abdecken. Sollte die von Ihnen beauftragte Bohrfirma einen solchen Generalvertrag haben, der inhaltlich auch den nachfolgenden Anforderungen genügt, ist die Vorlage einer Kopie der entsprechenden Versicherungsbescheinigung der Bohrfirma ausreichend. Die Versicherung kann vom Antragsteller selbst oder aber über die Bohrfirma für das konkrete Vorhaben abgeschlossen werden. Im letztgenannten Fall schließt die Bohrfirma Rahmenverträge mit dem Versicherer ab und dieser erstellt jeweils projektspezifische Versicherungsscheine für den Antragsteller. Derzeit gibt es bereits einige Versicherer, die solche verschuldensunabhängige Versicherungen für Erdwärmesondenbohrungen anbieten können. VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE VERSICHERUNG ABGRENZUNG ZU HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN Warum fordert das BAFA den Abschluss einer verschuldensunabhängigen Versicherung, obwohl ein Bohrprojekt bereits über die Bauherrenhaftpflichtversicherung des Antragstellers und die Betriebshaftpflichtversicherung der Bohrfirma gegen etwaige Schäden abgesichert ist? Das Erfordernis einer verschuldensunabhängigen Versicherung gemäß der MAP-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass eine Versicherung bezogen auf das konkrete Bohrvorhaben des Antragstellers bestehen soll, die im Schadensfall kurzfristig anfallende Kosten übernimmt - und zwar unabhängig von der Schuldfrage bezüglich der entstandenen Schäden. Denn sollte ein Schadensfall eintreten, übernehmen Haftpflichtversicherungen die Kosten in der Regel erst nach der Klärung der Schuldfrage. Bis dahin kann mitunter viel Zeit vergehen, in der die zwischenzeitlich anfallenden Kosten nicht von einer Versicherung erstattet werden. An diesem Punkt setzt die verschuldensunabhängige Versicherung an: Sie überbrückt im Schadensfall kurzfristig anfallende Kosten - unabhängig von der Schuldfrage - und dient damit der Absicherung dieser möglicherweise langen Zwischenzeit. Diese Absicherung können die oben erwähnten Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht leisten. VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE VERSICHERUNG VERSICHERUNGSUMFANG Wie muss eine verschuldensunabhängige Versicherung ausgestaltet sein? Welchen Versicherungsumfang muss sie bieten? Die Ausgestaltung und der Umfang einer verschuldensunabhängigen Versicherung müssen dem aktuellen Stand der Technik angepasst sein und mindestens dem Branchenstandard entsprechen. Letzterer entwickelt sich in erster Linie auf der Grundlage der oben bereits erwähnten Leitfäden bzw. Leitlinien für Erdwärmesondenanlagen der jeweiligen Bundesländer. Diese Leitlinien zur Qualitätssicherung wiederum basieren auf den einschlägigen Normen und Regelwerken. Insofern geben die Leitlinien in Bezug auf die geforderte verschuldensunabhängige Versicherung keinen detaillierten Versicherungsumfang vor. Aber sie legen die grundsätzlichen Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer sich der Branchenstandard entwickelt. Die konkrete Ausgestaltung liegt dann in der Hand der Versicherungsanbieter. Folgende wesentliche Anforderungen haben sich auf diese Weise mittlerweile zum Branchenstandard entwickelt und werden vom BAFA als ausreichend anerkannt: 1. Deckungssumme von mindestens für das Bohrvorhaben

5 Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen 5 2. Die Versicherung muss unvorhergesehene Schäden abdecken, die durch die Erdwärmesondenbohrungen verursacht wurden. Ausdrücklich umfasst werden müssen vom Versicherungsschutz mindestens folgende Schadensursachen: Erdhebung, Erdsenkung, Erdbeben, Erdrutsch, Anschnitt von artesisch gespannten Grundwasserleitern, Gasaustritt von Naturgas Eintritt mikrobiologischer Verunreinigungen Hydraulischer Kurzschluss zweier getrennter Grundwasserstockwerke 3. Die Versicherung muss den Geschädigten die Kosten zur Beseitigung der durch die Erdwärmesondenbohrung entstandenen Schäden erstatten. Als ausdrücklich erstattungsfähig müssen mindestens folgende Maßnahmen bezeichnet werden: Verkehrssicherung Provisorische Schutzmaßnahmen Sachverständigenkosten Schadensuchkosten Die Verfüllung und Abdichtung des Bohrlochs "Arteserverschluss" Aufräumarbeiten, Dekontamination und Entsorgung von Sachen und von Erdreich Reparaturarbeiten an Bauwerken, insbesondere Beseitigung von Rissen Erfüllung behördlicher Auflagen

6 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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