Allgemeine Geschäftsbedingungen
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- Swen Bach
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schwarzer GmbH, Schloß Holte-Stukenbrock Stand: September Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz: AGB) genannt, regeln die Leistungen der Firma Schwarzer GmbH (im folgenden auch Auftragnehmer genannt). Sie sind grundsätzlich konzipiert gegenüber juristischen und natürlichen Personen (im folgenden auch Auftrageber genannt), die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, geltend deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 2 Angebote / Vertragsabschluss 2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, wenn nichts anderes ausdrücklich bestätigt wird, freibleibend und unverbindlich Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung- mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu Stande Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form-, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 3 Liefer-/Leistungsfristen 3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich mit Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen oder dieser die Versandbereitschaft gemeldet hat. Sobald eine Abnahme zu erfolgen hat, ist -außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einschlussbereichs des Auftragsnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. 4 Versand 4.1. Lieferungen werden spätestens, falls nichts anderes vereinbart worden ist, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. 5 Preis und Zahlung 5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu Mangelns anderer Vereinbarung ist die Zahlung fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Skonto Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst oder stellt er seine Zahlung ein, so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig. Ihm vom Autragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, noch nicht voll bezahlte Ware ist an uns herauszugeben. Sämtliche weitere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zahlung bleiben vorbehalten.
3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6 Gefahrübergang, Abnahme 6.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, soweit dieser es verlangt. Ansonsten trifft die Versicherungspflicht den Auftraggeber Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar. 7 Haftung 7.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer -aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur, 7.2. bei Vorsatz, 7.3. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter 7.4. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 7.5. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, 7.6. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftgesetz Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, 7.7. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 8 Gewährleistung 8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit sich ein Mangel aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben im weitesten Sinne ergibt. Der Auftraggeber haftet für die technische Durchführbarkeit seiner Bestellung nach den Regeln und dem Stand der Technik.
4 Stellt sich während der Lieferzeit heraus, dass ein Gewerk gem. den Vorgaben des Auftraggebers technisch nicht oder nur durch unzumutbare Aufwendungen hergestellt werden kann, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen Bei Unzumutbarkeit der Lieferung durch den Auftragnehmer zu dem vereinbarten Preis aufgrund fehlerhafter Angaben des Auftraggebers kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er das Recht, die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind -bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche- unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so richtet sich die Haftung des Auftragnehmers gem. oben In jedem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, alle von ihm als notwendig erachteten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen nach Verständigung mit dem Besteller in angemessener Zeit zu leisten. Anderenfalls ist der Auftragnehmer für die Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Ist der Mangel von dem Auftragnehmer zu vertreten, so haftet er für die durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten sowie die Kosten des Versandes Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Auftraggeber ohne vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer Veränderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden. 9 Auskünfte und Beratung 9.1. Soweit der Auftragnehmer mündliche oder schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeit des Liefergegenstandes macht, so erfolgt dies nach bestem Wissen. Solche Angaben stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Eignung und Anwendungsmöglichkeiten fallen ausschließlich in den Gefahrenbereich des Auftraggebers. 10 Gewerbliche Schutzrechte Der Auftraggeber haftet grundsätzlich dafür, dass durch die von ihm dem Auftragnehmer überreichten Zeichnungen, Plänen, Modellen und sonstigen Angaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden Gleiches gilt dafür, dass durch die Herstellung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter verletzt werden.
5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme frei. 11 Eigentumsvorbehalt Der Auftraggeber behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung alle aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Forderungen vor Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers, darf der Leistungsgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung sowie Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehender Waren steht das Miteigentum an der neuen Sache dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, Vermengung und Verbindung zu Der Auftraggeber tritt eine evtl. Forderung aus der Veräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt, an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt Die Abtretung gilt bis zur Höhe der Forderung des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware Der Auftraggeber kann jedoch in dem Umfang, wie er seinen Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einziehen In jedem Fall hat der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers diesem alle Informationen zu erteilen, die zur Wahrung seiner Rechte gegenüber Dritten notwendig sind Nimmt der Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen des Auftraggebers bestellte Ware zurückzubehalten. 12 Allgemeines Sollten einzelnen Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so betrifft dies die übrigen Bestimmungen nicht. Sie sind von beiden Parteien durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6 Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Schloß Holte-Stukenbrock. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Dieser ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben. Schloß Holte-Stukenbrock, September 2006
2. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zu Stande.
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