Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren

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1 Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren Dipl.-Geogr. Eila Eichhorn IDU IT+Umwelt GmbH

2 Was ist ein AZB? Inhalt eines AZB? Wer muss einen AZB vorlegen? Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 2

3 Was ist ein AZB? dient der Beweissicherung und als Vergleichsmaßstab im Rahmen des 5 Abs. 4 BImSchG (Rückführungspflicht) Rückführungspflicht greift bei Stilllegung der Anlage Beseitigung von Boden- und Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage freigesetzt wurden beschreibt Zielzustand bei Sanierungsmaßnahmen von Boden und Grundwasser Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 3

4 Inhalte eines AZB? 4a Abs. 4 der 9. BImSchV Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks, Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand [ ] wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwassermessungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 4

5 Wer muss einen AZB vorlegen? Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie in Spalt d des Anhang 1 der 4. BImSchV mit E gekennzeichnet in Sachsen 731 Anlagen (Stand ) Industriebereiche Energiewirtschaft metallverarbeitende Industrie mineralverarbeitende Industrie Abfallbehandlung Nahrungsmittelproduktion Intensivtierhaltung, ect. Auszug aus Anhang 1 der 4. BImSchV Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 5

6 Wer muss einen AZB vorlegen? 10 Abs. 1a BImSchG Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions- Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat [...] einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 6

7 relevante gefährliche Stoffe Stoffe, die 1. gefährlich sind 2. Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers verursachen können 3. in erheblichem Umfang verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 7

8 relevante gefährliche Stoffe Stoffe, die 1. gefährlich sind 2. Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers verursachen können 3. in erheblichem Umfang verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden Definition gemäß 3 Abs. 9 BImSchG Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [..] Ausschluss von Abfall, Gülle, Jauche und Silagesickersaft sowie Abwasser Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 8

9 relevante gefährliche Stoffe Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und wird entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs eingestuft. Anhang 1 Teil 2 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Anhang 1 Teil 3 akute Toxizität Anhang 1 Teil 4 gewässergefährdend Anhang 1 Teil 5 Ozonschicht schädigend Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 9

10 relevante gefährliche Stoffe Stoffe, die 1. gefährlich sind 2. Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers verursachen können 3. in erheblichem Umfang verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden länderspezifische VAwS als Orientierungshilfe Verknüpfung von Gefahrensätzen mit Wassergefährdungsklassen wassergefährdende Stoffe/Gemische auch für Boden gefährdend Einzelfallbetrachtung der Bodenrelevanz bei gemäß CLP-Verordnung gefährlichen Stoffe ohne wassergefährdende Eigenschaften Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 10

11 relevante gefährliche Stoffe Stoffe, die 1. gefährlich sind 2. Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers verursachen können 3. in erheblichem Umfang verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden Mengenschwelle abhängig von Stoffeigenschaften und Gefährlichkeit Vorschlag LABO-Arbeitshilfe bei wassergefährdenden Stoffen in Anlehnung an Gefährdungsstufen Durchsatz/Lagerkapazität [kg/a] oder [l] Einzelfallbetrachtung bei nicht wassergefährdenden Stoffen WGK Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 11

12 relevante gefährliche Stoffe Stoffe, die 1. gefährlich sind 2. Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers verursachen können 3. in erheblichem Umfang verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden LABO-Arbeitshilfe schlägt bei oberirdischen VAwS-Anlagen höhere Mengenschwellen vor (Rückhaltefunktion) Rauminhalt [l] WGK > > > Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 12

13 Wer muss einen AZB vorlegen? 10 Abs. 1a BImSchG kein AZB, wenn [..] auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann [..] LABO-Arbeitshilfe Der Anlagenbetreiber hat daher im Einzelfall die Möglichkeit, die Zulassungsbehörde, z.b. anhand einer gutachterlichen Betrachtung der Schutzvorrichtungen seiner Anlage, nachvollziehbar davon zu überzeugen, dass Einträge relevanter gefährlicher Stoffe während der gesamten Betriebsdauer seiner Anlage ausgeschlossen sind i.s.d. 10 Absatz 1a S. 2 BImSchG Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 13

14 Literatur und rechtliche Grundlagen BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlich Vorgänge vom 17. Mai 2013, letzte Änderung , Gl.-Nr.: BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013, letzte Änderung , Gl.-Nr.: BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissoinsschutzgesetztes in der Fassung vom 29. Mai 1992, letzte Änderung , Gl.-Nr.: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser in der Fassung vom mit redaktionellen Korrekturen Stand CLP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 des europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. Nr. 353/1 vom Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-Richtlinie), Abl. Nr. 334/17 vom Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie UMK ad-hoc-arbeitskreis: Erstellung einer Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie- Emissionsrichtlinie, Bericht des Ad-hoc-Arbeitskreises, Stand 8. August Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 14

15 Vielen Dank für Ihrer Aufmerksamkeit! Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren 15

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