DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT. An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern

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1 DER REGIERUNGSRAT LIESTAL, 17. März 2009 DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT An das Bundesamt für Veterinärwesen Schwarzenburgstrasse Bern Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V); Anhörung Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung); Anhörung Sehr geehrter Herr Direktor Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beiden Verordnungsentwürfen danken wir. Grundsätzlich können wir uns mit den beiden Verordnungsentwürfen einverstanden erklären, haben jedoch dazu folgende Ergänzungen und Bemerkungen: Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) Art. 12, Abs. 2 Bst. c Ziffer 1 Ohne Beizug des Kommentars zum Verordnungsentwurf ist nicht nachvollziehbar, weshalb Einsicht in die Daten anderer Kantone möglich sein soll. Die Bestimmung sollte so formuliert werden, dass dies jederzeit nachvollzogen werden kann. Anhang 1 Tab 1, Anwenderrollen Es werden für die diversen Anwenderrollen u.a. die Abkürzungen BL und VD verwendet. Wir empfehlen hier andere Abkürzungen zu verwenden, da BL und VD für die Abkürzungen der Kantone Basel-Landschaft und Vaud stehen.

2 2 Anhang 1 Tab 1 Das Erfassen der Daten für die Bewilligungen für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere muss im System vorgesehen und realisiert werden. Dies erlaubt die Umsetzung von Art. 142 TSchV und Art. 145 Abs. 4 Bst. a TSchV. Anhang 1 Tab 1 Ziffer 3.7/3.8 Nach Entscheidantrag der Kommission sollen die Arbeitsnotizen der Kommissionsmitglieder durch die Mitarbeiter der kantonalen Behörde eingesehen werden können. Diese Informationen können für die kantonale Behörde von Bedeutung sein (zukünftige Bearbeitung oder Beurteilung von Gesuchen mit ähnlichem Sachverhalt, Mitberücksichtigung von Informationen für die aktuelle Bewilligungserteilung, besseres Verständnis des Kommissionsantrags) und die Unabhängigkeit der Kommission (Art. 149 TSchV) wird dadurch nicht beeinflusst. Anhang 1 Tab 1 Ziffer 4.9 Auf der Stufe dieses Verordnungsentwurfes wird ein Rekursrecht gegen kantonale Bewilligungsentscheide für Versuchstierhaltungen festgelegt. Dafür fehlt die Rekursgrundlage im Tierschutzgesetz und muss hier deshalb gestrichen werden. Anhang 1 Tab 1 Ziffer 5 (Titel) Der Begriff Zusatzbewilligung für belastete Linien ist zu ersetzen durch Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien analog Art. 127 TSchV. Anhang 1 Tab 1 Ziffer 5.3 Schreibfehler Arbeitasnotizen Anhang 1 Tab 1 Ziffer 6.6 Tierschutzbeauftragten soll es möglich sein Bildungsnachweise zu erfassen. Dies vereinfacht die Administration innerhalb von versuchsdurchführenden Institutionen. Anhang 1 Tab 1 Ziffer 7.5 Mitarbeitenden des Amtes muss die Möglichkeit gegeben werden, die durch den Bewilligungsinhaber eingereichten Tierzahlen anzupassen. Im Rahmen der kantonalen Plausibilitätsprüfung müssen die Zahlen angepasst werden können (Rechenfehler, falsche Schweregradzuordnungen, mehrfaches Zählen von Tieren unter verschiedenen Tierversuchsbewilligungen usw.).

3 3 Änderungen bisherigen Rechts TSchV Art. 145 Abs. 4 Bst. c Ersatzlos streichen, da diese Bestimmung wenig aussagekräftig bzw. nicht fassbar ist. Im Kommentar aufgeführte Beispiele (Tierversuche, Versuchstierhaltung) sind bereits durch Art. 145 Abs. 4 Bst. a TSchV abgedeckt. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen Kommentar: Das vorgesehene Gebührenmodell orientiert sich an der Anzahl erteilter Bewilligungen und der Anzahl Fachpersonal für Tierversuche und entspricht somit dem Verursacherprinzip. Die Kantone werden diese Gebühren den Versuchsdurchführenden weiterbelasten müssen. Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung); Art. 2 Absatz 1 Text präzisieren: sofern der Ausfall oder eine Fehlfunktion zu Schäden. Fehlfunktionen von Lüftungen und Tränkeanlagen können negative Folgen für die Tiere haben, auch wenn kein totaler Ausfall vorliegt (z.b. lecke Tränkenippel von Tränkeanlagen). Art. 2 Absatz 3 Bei kleinen Nagetieren wird das Wohlergehen. Im Sinne einer einheitlichen Verwendung soll der Begriff wie im Tierschutzgesetz unter Art. 3b definiert verwendet werden. Er ist umfassender als Gesundheit. Art. 4 Dieser Artikel sollte neu abgefasst werden. Er ist nur unter Berücksichtigung des Kommentars zur Verordnung verständlich. Das im Kommentar ebenfalls erwähnte beabsichtigte Verbot des Auslaufs von Hunden lediglich in Innenräumen muss zudem aus dem Verordnungstext klar ersichtlich sein. Art. 5 Text präzisieren: Ohrlochung oder Zehenspitzenamputationen ; die Amputation der ganzen Zehe ist unzulässig.

4 4 Art. 8 Anpassung des Titels in: Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere im Rahmen von Bewilligungen für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere. Dies entspricht dem Begriff wie er in Art. 142 TSchV und Art. 145 Abs. 4 Bst. a TSchV verwendet wird. Bewilligungen für Versuchstierhaltungen und Bewilligungen für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren sind nicht deckungsgleich. Es existieren unterschiedliche Anforderungen an die Personenkreise (Leiter Versuchstierhaltung vs. Versuchsleiter für Tierversuche), Verantwortlichkeiten (Halten von Versuchstieren vs. Durchführung eines Tierversuchs mit anschliessender Charakterisierung von neuen gentechnisch veränderten Linien) und an die Aufzeichnungspflicht (Bestandeskontrolle vs. Aufzeichnungen zu Tierversuch). Die Leitung einer Versuchstierhaltung ist organisatorisch oft unabhängig von den Herstellenden gentechnisch veränderter Tiere. Eine klare Unterscheidung zwischen Bewilligungen für die Versuchstierhaltung und Bewilligungen für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren dient der Transparenz, der klaren Zuordnung zu den effektiv Verantwortlichen und dient dem einfachen Vollzug sowohl für die Gesuchstellenden als auch für die Behörde. 7. Abschnitt In einem separaten Artikel soll auf den Inhalt der Gesuche für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren (mit anerkannten Methoden) eingegangen werden. Dies sieht das TSchG in Art. 11 und die TSchV in Art. 142 vor. Siehe dazu auch Bemerkung zu Art. 8. Art. 24 Die Inhalte für die Beurteilung von Gesuchen für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren sollen von den Gesuchen für die Haltungsbewilligungen klar abgegrenzt werden. Ebenso ist für die Beurteilung von Gesuchen für das Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren die Angabe des Zweckes für deren Herstellung unumgänglich. Artikel 142 legt eine eigenständige Bewilligung für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere fest. Lediglich das Bewilligungsverfahren entspricht laut Art. 142 Abs. 3 den Bewilligungen für Versuchstierhaltungen; die Gesuche sollen aber auf die jeweiligen Bewilligungen ausgerichtet und nicht deckungsgleich sein. In der aktuellen Version ist kein Gesuch für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere vorgesehen. Zudem muss der Zweck der Herstellung bekannt sein, damit in Umsetzung von Art. 142, Abs. 1 Bst. b TSchV überprüft werden kann, dass keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden sollen.

5 5 Fehlende Bestimmungen Art. 135 Abs. 9 TSchV verlangt, dass Eingriffe, welche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, nicht in Tierhaltungsräumen durchgeführt werden dürfen. Seit Inkrafttreten der revidierten TSchV hat dieser Artikel zu grosser Unsicherheit geführt: Es ist unklar, welche Eingriffe noch in Tierräumen erlaubt und vertretbar sind. Es wäre zu begrüssen, wenn in der Tierversuchsverordnung in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen wird. IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Präsident: Der 2. Landschreiber:

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