Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00
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- Ralf Böhm
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1 Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe JÜ/JF Vorläufiger JÜ ,00 a) Kapital WB (50%) 5.625,00 Kapital RR (50%) 5.625,00 an Beteil.-Erträge , ,00 b) Gewinnausschüttungen aus Personengesellschaften (hier: Multimedia KG) stellen steuerlich unbeachtliche Entnahmen dar, da bereits über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung eine unmittelbare Zurechnung der Einkünfte der Personengesellschaft zu den Gesellschaftern (hier: WB und RR) erfolgt. Es handelt sich daher um Entnahmen, die mit dem Buchwert der Beteiligung an der Personengesellschaft zu verrechnen sind. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft hat demnach steuerlich keine eigenständige Bedeutung. Der Gewinnanspruch der beteiligten Personengesellschaft (hier: Brösel & Röhricht OHG) entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft (hier: Multimedia KG). Bilanziell werden solche Sachverhalte in der Praxis unterschiedlich dargestellt. Die am häufigsten angewandte Darstellung in der Praxis ist die sogenannte "Spiegelbildmethode". Hierbei wird die Beteiligung (hier: Multimedia KG) in der Steuerbilanz (hier: Brösel & Röhricht OHG) mit demjenigen Wert angesetzt, der der Summe aus dem Kapitalkonto des Beteiligten (hier: Brösel & Röhricht OHG) in der Gesellschaftsbilanz (hier: Multimedia KG) und dem Kapitalkonto (hier: der Brösel & Röhricht OHG in der Multimedia KG) in der Ergänzungsbilanz (hier: der Brösel & Röhricht OHG in der Multimedia KG) entspricht. Jede Buchung in der Gesellschafts und Ergänzungsbilanz (hier: in der Multimedia KG), die das Kapitalkonto des Beteiligten (hier: Brösel & Röhricht OHG) berührt, führt entsprechend zu Buchungen in der Bilanz des Beteiligten (hier: Brösel & Röhricht OHG), in denen das Konto "Beteiligungen" verändert wird. Vgl. Bilke in Blödtner/Bilke/Heining, Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht (2005), 6. Aufl., S Beteil.-Erträge ,00 an Beteiligung KG ,00./ ,00 c) 1. Planmäßige AfA gem. 253 Abs. 2 HGB, 7 Abs. 1 EStG: ,00 brutto ,75 netto 2.436,97 lineare AfA p.a. 609,24 lineare AfA für 3 Monate (2.436,97 x 3/12) AfA 609,24 an TAM 609,24./. 609,24
2 2. Außerplanmäßige AfA gem. 253 Abs. 2 HGB: Wahlrecht zur AfA bei vorübergehender Wertminderung ("Ohne Rücksicht darauf... können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen..."). Pflicht zur AfA bei dauernder Wertminderung ("...sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.") Beachte: Steuerrechtlich sind gem. 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG außerplanmäßige AfAs nur bei dauernder Wertminderung zulässig ("Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, sokann dieser angesetzt werden.") Dieses steuerliche Wahlrecht ("kann") wird aufgrund des 253 Abs. 2 HGB (letzter Satz) i.v.m. 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeit) bei dauernder Wertminderung auch in der Steuerbilanz zum "muss". Da grundsätzlich das Prinzip der Gewinnminimierung verfolgt wird, ist in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige AfA vorzunehmen. Zu beachten ist, dass in der Steuerbilanz (2. Stufe) eine bilanzielle Korrektur vorgenommen werden muss, da steuerlich bei vorübergehender Wertminderung keine außerplanmäßige AfA zulässig ,75 AK netto -609,24 plm. AfA ,50 Restbuchwert ,00 Zeitwert ,50 Wertminderung Aplm. AfA 8.760,50 an TAM 8.760,50./ ,50 d) Aktivierungsverbot gem. 248 Abs. 2 HGB, 5 Abs. 2 EStG für immaterielle VG bzw. WG des AV, die nicht entgeltlich erworben wurden. Hier: Laut Sachverhalt wurde die Software nicht entgeltlich erworben sondern selbst geschaffen. Daher muss die Aktivierung bzw. Bilanzierung der Software korrigiert werden. A. a. EL ,00 an imm. VG des AV ,00./ ,00 e) Handelsrechtliche Berücksichtigung des Disagios: Das Disagio kann gem. 250 Abs. 3 HGB als ARAP auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen bzw. aktiviert (=bilanziert) werden. Aufgrund der Gewinnminimierung wird aber dieses Wahlrecht h nicht Anspruch genommen, sondern das Disagio sofort als Aufwand (zinsähnlicher Aufwand) erfasst. sba/zinsähnl. Aufw 7.500,00 an Verb. ggü. KI 7.500,00./ ,00
3 f) Bildung einer Rückstellung gem. 249 Abs. 1 S Altern. HGB ("Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten... zu bilden") und 5 Abs. 1 EStG (gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit in der Handelsbilanz ist auch maßgeblich in der Steuerbilanz). Beachte: Diese Rückstellung für die ungewisse Verbindlichkeit ist nicht mit der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu verwechseln. In diesem Sachverhalt handelt es sich nicht um ein schwebendes Geschäft, da die OHG bereits an den Kunden geliefert hat. sba ,00 an sonst. Rückstellung ,00./ ,00 g) Die Geschenke sind in der Handels und Steuerbilanz als Aufwand zu erfassen. Jedoch müssen die Ausgaben für die Geschenke außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden, da sie die Freigrenze von EUR 35,00 überschreiten und somit als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind. h) Die Gewerbesteuer ist in der Handels und Steuerbilanz zwar als Betriebsausgabe zu erfassen. Jedoch muss gem. 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer außerbilanziell als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe hinzugerechnet werden. i) Die Vermietung des bebauten Grundstücks wird einerseits von der OHG in der Handelsbilanz als Aufwand (Mietaufwand an Bank) und andererseits von Werner Brösel in der Sonderbilanz als Sonderbetriebseinnahme (SBE in der 4. Stufe) erfasst. Die in dem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen werden von Werner Brösel in der Sonderbilanz als Sonderbetriebsausgabe (SBA in der 4. Stufe) erfast. = Ergebnis lt. Handelsbilanz (1. Stufe)./ ,75 Steuerbilanzielle Korrekturen Zu c) Zuschreibung der Teilwert-AfA 8.750,00 Zu e) Zuschreibung des Disagios 7.500,00 Disagio für Kredit mit Laufzeit 5 Jahre 1.500,00 Lineare Verteilung des Disagios p.a ,00 Aufwand für das Jahr 04 steuerlich zulässig 6.500,00 Steuerlich zu viel als Aufwand verbucht 6.500,00 = Ergebnis lt. Steuerbilanz (2. Stufe)./ ,75
4 Außerbilanzielle Korrekturen Zu a) Steuerfreie Einkünfte 3 Nr. 40 EStG: 40% steuerfrei wg. Teileinkünfteverfahren (TEV)./ ,00 Zu g) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG: Geschenke > EUR 35, ,00 Zu h) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer ab 2008 keine Betriebsausgabe ,00 g = Ergebnis nach außerbilanziellen Korrekturen (3. Stufe)./ ,75 Sonderbetriebsvermögen (SBV) + Sonderbetriebseinnahmen (SBE) WB: Miete , /. Sonderbetriebsausgaben (SBA) WB: Grundstücksaufwendungen./ ,00./. Sonderbetriebsausgaben (SBA) WB: AfA für Gebäude./ ,00 = Ergebnis nach Sonderbetriebsvermögen (4. Stufe)./ ,75 Ausgangsgröße g g für die Ermittlung der Gewerbesteuer gem. 7 GewStG Gewerbesteuerliche Modifikationen + Hinzurechnungen gem. 8 Nr.... GewStG Nr. 1: Entgelte für Schulden 1.000,00 Disagio./ ,00000 Freibetrag 0,00 Keine Hinzurechnung da nicht Freibetrag überstiegen 0,00./. Kürzungen gem. 9 Nr.... GewStG Nr. 1: Kürzung des Einheitswertes i.v.m. 121a BewG 1,20% x ,00 x 140% 8400./ ,00 Nr. 2: Gewinnanteil an der KG: Keine Kürzung, da bereits in 03 erfasst 0,00 Nr. 2a: Schachtelbeteiligung ht t (min. 15%) 60% restliche Beteiligungserträge in 4. Stufe enthalten x ,00 Bruttogewinnausschüttung ,00./ ,00 = Gewerbeertrag I./ ,75
5 Vorläufiger JÜ/JF./ ,75 + Ford. ggü. FA (GewSt) ,00 = Engültiger JF lt. Handelsbilanz ,75 Ergebnis Steuerbilanz (2. Stufe)./ ,75 + Ford. ggü. FA (GewSt) ,00 = Steuerliches Ergebnis./ ,75
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