I. Entgeltgrenzen II. Beitragssätze + Gleitzone III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer...
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- Monica Kästner
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1 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen II. Beitragssätze + Gleitzone III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 5 IV. Sachbezugswerte V. Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts... 7 VI. Bürgerentlastungsgesetz: Kassenbeiträge ab 2010 steuerlich besser absetzbar:... 8 VII. Meldeverfahren: ELENA- elektronischer Entgeltnachweis... 9 VIII. Aufwendungsausgleichsgesetz: Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung (Umlageverfahren U1 und U2) ab möglich... 10
2 I. Entgeltgrenzen 2010 im Rechtskreis West Beitragsbemessungsgrenze Renten- monatlich: 5.500,00 EUR und Arbeitslosenversicherung jährlich: ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze monatlich: 4.162,50 EUR (Versicherungspflichtgrenze) jährlich: ,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die monatlich: 3.750,00 EUR am privat krankenversichert waren jährlich: ,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze Kranken- monatlich: 3.750,00 EUR und Pflegeversicherung jährlich: ,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.555,00 EUR jährlich: ,00 EUR Geringverdienergrenze monatlich: 325,00 EUR Untergrenze für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen monatlich 127,75 EUR Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung monatlich: 365,00 EUR kostenfreie Familienversicherung mit Minijob monatlich: 400,00 EUR Entgeltgrenzen 2010 im Rechtskreis Ost Beitragsbemessungsgrenze Renten- monatlich: 4.650,00 EUR und Arbeitslosenversicherung jährlich: ,00 EUR Bezugsgröße für die Sozialversicherung monatlich: 2.170,00 EUR (in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt jährlich: ,00 EUR die Bezugsgröße West ) 2
3 II. Beitragssätze ab Beitragssätze Krankenversicherung: Allgemeiner Beitragssatz* 14,9 % Ermäßigter Beitragssatz* 14,3 % Ruhensbeitrag Höchstbeitrag freiwillig versicherte Arbeitnehmer 38,07 EUR 558,75 EUR Beitragssatz für Beiträge aus Versorgungsbezügen* 14,9 % *inklusive 0,9 % vom Versicherten allein zu tragender Beitragsanteil Beitragssätze Pflegeversicherung: Beitragssatz 1,95 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Ruhensbeitrag Ruhensbeitrag für Kinderlose Höchstbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer 8,30 EUR 9,37 EUR 73,13 EUR 82,50 EUR Beitragssatz Rentenversicherung: 19,9 % Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: 2,8 % Beitragssatz Insolvenzgeldumlage: 0,41 % 3
4 Beitragssätze Umlageversicherung Allgemeiner Beitragssatz U1 (60 % Erstattung) 1,5 % Erhöhter Beitragssatz U1 (80 % Erstattung) 2,9 % Ermäßigter Beitragssatz U1 (40 % Erstattung) 0,9 % Beitragssatz U2 (100 % Erstattung) 0,24 % (120 % bei Beschäftigungsverbot) Gleitzone 2010 Arbeitnehmer zahlen in 2010 aus einem über den Faktor F reduzierten Entgelt ihren Beitragsanteil. Der Faktor F beträgt für das Kalenderjahr 2010= 0,7585. Die vereinfachte Formel für 2010 lautet: 1,2415 x AE 193,20 EUR 4
5 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer 2010 Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz herangezogen, den der Bundesminister für Gesundheit jeweils zum eines Kalenderjahres feststellt. Dabei wird ab auf den allgemeinen Beitragssatz aus dem Gesundheitsfonds (14,9 %) zurückgegriffen. Abzüglich des vom Versicherten allein zu tragenden Beitragsanteils in Höhe von 0,9% beträgt der maßgebende Satz demnach 14,0 %. Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze zum eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 EUR ergibt sich vom an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: (7,0 % von 3.750,00 EUR) = 262,50 EUR Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z.b. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden. Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch (z.b. während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit). Hier die Berechnung: 14,3 % abzüglich 0,9 % = 13,4 % / 2 = 6,7 % Höchstbeitragszuschuss ab : 3.750,00 EUR x 6,7 % = 251,25 EUR. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 36,56 EUR. Ausnahme bildet Sachsen. Hier beträgt der Beitragszuschuss aufgrund einer Sonderregelung lediglich 17,81 EUR. 5
6 IV. Sachbezugswerte 2010 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2010 monatlich: für Verpflegung davon für Frühstück für Mittagessen für Abendessen für freie Unterkunft Gesamtsachbezugswert 215,00 EUR 47,00 EUR 84,00 EUR 84,00 EUR 204,00 EUR 419,00 EUR 6
7 V. Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Die von der neuen Bundesregierung geplante Lockerung der Hürde Wechsel in die private Krankenversicherung wird noch nicht zum greifen, weshalb zum Jahreswechsel 2009/2010 nochmals (voraussichtlich letztmals) die folgende Regelung relevant sein wird: Es ist nicht nur das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt des neuen Jahres (das heißt des Folgejahres, hier: 2010) und das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt des bisherigen Kalenderjahres (hier: 2009) zu berücksichtigen, wenn es festzustellen gilt, ob ein bisher versicherungspflichtiger Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausscheidet. Es sind nach den seit dem geltenden Bestimmungen auch die Kalenderjahre 2008 und 2007 heranzuziehen. In diesen Kalenderjahren muss das damalige regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ebenfalls die seinerzeit relevanten Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten haben. 7
8 VI. Bürgerentlastungsgesetz: Kassenbeiträge ab 2010 steuerlich besser absetzbar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ab 1. Januar 2010, wenn das neue Bürgerentlastungsgesetz in Kraft tritt, steuerlich deutlich besser absetzbar. Dies gilt für die gesetzliche ebenso wie für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Als Sonderausgaben abzugsfähig sind die Beiträge für den Steuerpflichtigen selbst, für seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und für jedes kindergeldberechtigte Kind. Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind jedoch nur für solche Leistungen abzugsfähig, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Prämien für zusätzliche Versicherungsleistungen, wie beispielsweise Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, können nicht abgesetzt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Nicht abzugsfähig sind zudem Aufwendungen für Krankengeld oder Krankentagegeld. So ist beispielsweise bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Krankengeld im monatlichen Beitrag enthalten ist, dieser erst nach Abzug einer Pauschale von vier Prozent steuerlich absetzbar. Bei pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern teilt der Arbeitgeber dem Finanzamt die Beiträge über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die ihre Beiträge selbst zahlen, übernehmen wir diese Aufgabe. Dies gilt auch bei allen anderen gesetzlich krankenversicherten Selbstzahlern. Die zu übermittelnden Daten für den Veranlagungszeitraum 2010 können frühestens ab Februar 2011 an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet werden. Die maschinellen Übertragungswege werden derzeit mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt. 8
9 VII. Meldeverfahren: ELENA- elektronischer Entgeltnachweis Das neue Verfahren soll die bisher fehlende maschinelle Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Behörden bzw. Sozialversicherungsträgern schließen. Auch hier ist das Ziel weg vom Papier und dauerhaft eine Entlastung der Unternehmen. Insbesondere ist folgender Ablauf geplant: Arbeitgeber erstatten ab 2010 monatlich maschinelle Datensätze (Voraussetzung: Systemuntersuchte Programme oder Ausfüllhilfen (z. B. sv.net). Einrichtung einer zentralen Speicherstelle (ZSS). Hier werden die von den Unternehmen übermittelten Daten verschlüsselt. Datenfreigabe durch den Antragsteller über Signaturkarte (Freischaltung über Internetzugang möglich). Datenabruf durch Leistungserbringer ab für einige Bescheinigungen möglich. Ab möglichst vollständige Einbeziehung aller weiteren Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise. Die systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme bzw. geprüfte automatisierte Ausfüllhilfen (z.b. sv.net) werden entsprechend angepasst. Über die weitere Entwicklung halte ich Sie auf dem Laufenden. 9
10 VIII. Aufwendungsausgleichsgesetz: Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung (Umlageverfahren U1 und U2) ab möglich Die maschinelle Übermittlung von Erstattungsanträgen ist ab dem möglich. Die Teilnahme am Datenaustausch für das Erstattungsverfahren ist für die Unternehmen zunächst optional. Ein gesonderter Antrag zur Teilnahme am Verfahren durch den Arbeitgeber ist nicht notwendig. Die Anträge dürfen nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung oder systemgeprüfte Ausfüllhilfen (z.b. sv.net) abgegeben werden. Mit Wirkung ab wird der Datenaustausch zum Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber verpflichtend. 10
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