Hansestadt Salzwedel Einladung

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1 Hansestadt Salzwedel Einladung Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung am Mittwoch, den um 18:00 Uhr im Rathaus, Hansezimmer Tagesordnung: 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der zahlenmäßigen Anwesenheit der Ausschussmitglieder und damit der Beschlussfähigkeit 2 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3 Einwendung gegen die Niederschrift der Sitzung vom Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Salzwedel mbh und Beschluss zum Jahresüberschuss 2014 Vorlage: 2015/101 5 Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Seniorenzentrum VITA gemeinnützige GmbH und Beschluss zum Jahresüberschuss 2014 Vorlage: 2015/102 6 Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Jeetze Landschaftssanierung GmbH und Beschluss zum Jahresüberschuss 2014 Vorlage: 2015/103 7 Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Vorlage: 2015/109 8 Anfragen und Anregungen gez. Butze Ausschussvorsitzender gez. Vogel Stellvertretender Bürgermeister

2 Hansestadt Salzwedel Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Rechtsamt /101 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Salzwedel mbh und Beschluss zum Jahresüberschuss 2014 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat bevollmächtigt den Bürgermeister als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin Hansestadt Salzwedel, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 zu bestätigen, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführerin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen. Gleichzeitig soll aus dem Jahresüberschuss in Höhe von ,24 EUR zuzüglich des Gewinnvortrages in Höhe von ,47 EUR ein Betrag in Höhe von ,00 EUR an die Gesellschafterin ausgeschüttet und der Restbetrag in Höhe von ,71 EUR auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sachverhalt: Der Jahresabschluss 2014 wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K+L Wirtschaftsprüfung GmbH (Alfeld) geprüft; mit Datum vom wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Das zusammengefasste Prüfungsergebnis, der Lagebericht, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Der vollständige Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann im Kämmereiamt/Beteiligungsverwaltung (Rathaus Zimmer 26) eingesehen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von ,24 EUR aus. Nach Berücksichtigung des Gewinnvortrages in Höhe von ,47 EUR ergibt sich ein Bilanzgewinn in Höhe von ,71 EUR. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft gibt die Empfehlung, dass die Gesellschafterversammlung beschließen möge, aus dem Jahresüberschuss 2014 in Höhe von ,24 EUR zuzüglich des Gewinnvortrages in Höhe von ,47 EUR einen Betrag in Höhe von ,00 EUR an die Gesellschafterin auszuschütten und den Restbetrag in Höhe von ,71 EUR auf neue Rechnung vorzutragen sowie der Geschäftsführerin und dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen.

3 Finanzielle Auswirkungen: X ja nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) EUR jährliche Folgekosten/-lasten EUR keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) EUR Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) EUR Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten EUR Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle X 2015 X 2015 nein X ja, mit ,00 EUR

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24 Hansestadt Salzwedel Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Kämmereiamt /102 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Seniorenzentrum VITA gemeinnützige GmbH und Beschluss zum Jahresüberschuss 2014 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat bevollmächtigt den Bürgermeister als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin Hansestadt Salzwedel, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 zu bestätigen, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführerin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen. Gleichzeitig soll der Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von ,93 EUR auf neue Rechnung vorgetragen werden. Unter Berücksichtigung dieses Jahresüberschusses und des Gewinnvortrages aus Vorjahren in Höhe von ,26 EUR ergibt sich ein neuer Gewinnvortrag in Höhe von ,19 EUR. Sachverhalt: Die CT Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Magdeburg, hat den Jahresabschluss 2014 geprüft und mit Datum vom einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Das zusammengefasste Prüfungsergebnis, der Lagebericht, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 sind der Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt. Der vollständige Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann im Kämmereiamt/ Beteiligungsverwaltung (Rathaus, Zimmer 26) eingesehen werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft gibt die Empfehlung, dass die Gesellschafterversammlung beschließen möge, den Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von ,93 EUR auf neue Rechnung vorzutragen sowie der Geschäftsführerin und dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen. Anmerkung: Gemäß 4 des Gesellschaftsvertrages können Gesellschafter keine Gewinnanteile erhalten.

25 Finanzielle Auswirkungen: ja X nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) EUR jährliche Folgekosten/-lasten EUR keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) EUR Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) EUR Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten EUR Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle nein ja, mit EUR

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35 Hansestadt Salzwedel Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Kämmereiamt /103 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Jeetze Landschaftssanierung GmbH und Beschluss zum Jahresüberschuss 2014 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat bevollmächtigt den Bürgermeister als Vertreter der Gesellschafterin Hansestadt Salzwedel den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 festzustellen, dem Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen. Gleichzeitig soll der Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 9.012,06 EUR auf neue Rechnung vorgetragen werden. Unter Berücksichtigung dieses Jahresüberschusses und des Gewinnvortrages aus Vorjahren in Höhe von ,43 EUR ergibt sich ein neuer Gewinnvortrag in Höhe von ,49 EUR. Sachverhalt: Die HRP Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Braunschweig, hat den Jahresabschluss 2014 geprüft und mit Datum vom einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Das zusammengefasste Prüfungsergebnis, der Lagebericht, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 sind der Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt. Der vollständige Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kann im Kämmereiamt/ Beteiligungsverwaltung (Rathaus, Zimmer 26) eingesehen werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft gibt die Empfehlung, dass die Gesellschafterversammlung beschließen möge, den Jahresüberschuss aus dem Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 9.012,06 EUR auf neue Rechnung vorzutragen sowie dem Geschäftsführer und dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 die Entlastung zu erteilen. Anmerkung: Gemäß 3 des Gesellschaftsvertrages ist eine Gewinnabführung an die Gesellschafter nicht möglich.

36 Finanzielle Auswirkungen: ja X nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) EUR jährliche Folgekosten/-lasten EUR keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) EUR Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) EUR Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten EUR Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle nein ja, mit EUR

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45 Hansestadt Salzwedel Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt/Geschäftszeichen Datum Drucksache Nr. Kämmereiamt /109 öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Finanzen, Vergaben und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Stadtrat Betreff: Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die beiliegende Neufassung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze. Sachverhalt: Grund der Neufassung der o.g. Satzung ist die Änderung des Wassergesetzes Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBL. LSA S.288, 342). Die Satzung wurde in den folgenden, wesentlichen Punkten angepasst. 1. Ab 2016 wird der Unterhaltungsverband Jeetze der Stadt erstmalig auch die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung rückwirkend für das Jahr 2015 in Rechnung stellen. Das Wassergesetz LSA gibt den Gemeinden nun auch die Möglichkeit diese neu entstandenen Kosten auf die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, die im Einzugsbereich der Gewässer I. Ordnung liegen, umzulegen. 2. Da das Wassergesetz LSA nun die Mitgliedschaft des Unterhaltungsverbandes auf Gemeinden beschränkt, werden ab 2015 auch grundsteuerbefreite Fläche für den Umlagebeitrag herangezogen. 3. Zum wird der Erschwernisbeitrag nun auf Grundstücke die nicht der Grundsteuer A unterliegen umgelegt. Dies betrifft sowohl Grundstücke der Gewässer I. und II. Ordnung. Der Umlagesatz für den Erschwernisbeitrag beträgt für das Jahr ,25 / ha. Die Kalkulation des Erschwernisbeitragssatzes liegt als Anlage bei. Die Veränderungen werden durch den Beschluss der Neufassung der Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze zum wirksam. Ein Satzungsentwurf liegt der Beschlussvorlage bei.

46 Finanzielle Auswirkungen: x ja nein Gesamtkosten der Maßnahmen ( Beschaffungs-/ Herstellungskosten ) EUR jährliche Folgekosten/-lasten EUR keine Finanzierung Eigenanteil (i.d.r. Kreditbedarf ) EUR Objektbezogene Einnahmen (Erträge / Einzahlungen) EUR Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung Folgekosten ohne kalkulatorische Kosten EUR Veranschlagung im Ergebnishaushalt im Finanzhaushalt Haushaltsstelle x 2015 x 2015 nein x ja, mit EUR

47 Entwurf Satzung der Hansestadt Salzwedel zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze Aufgrund 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), der 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und der 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Jeetze beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Hansestadt Salzwedel ist gemäß 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in dem Unterhaltungsverband Jeetze. (2) Die Gemeinden des Unterhaltungsverbandes Jeetze haben auf Grundlage des 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzung des Unterhaltungsverbandes Jeetze Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind sowie die Kosten, die der Unterhaltungsverband Jeetze nach 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen hat. (3) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. 2 Gegenstand der Umlage Die Hansestadt Salzwedel legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband entstehen, auf die Umlageschuldner um. 3 Umlagepflicht Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern. 4 Umlageschuldner (1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zur ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner

48 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum (1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann. 6 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist die Grundstücksfläche. 7 Umlagesatz (1) Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt 9,23 EUR / ha. Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt 19,25 EUR / ha. (2) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 5,00 EUR ist. 8 Fälligkeit (1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. 9 Auskunftspflichten (1) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. (2) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. (3) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Hansestadt Salzwedel binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. (4) Die Hansestadt Salzwedel ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen einen Monats der - 2 -

49 Hansestadt Salzwedel anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 EUR geahndet werden. 11 Billigkeitsmaßnahmen Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenund grundstücksbezogenen Daten nach 9,10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Hansestadt Salzwedel zulässig. (2) Die Hansestadt Salzwedel darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen. 13 In-Kraft-Treten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Salzwedel über die Erhebung von Umlagebeiträgen für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung vom 12. Dezember 2007 außer Kraft. Salzwedel, 2015 Bürgermeister (Siegel) - 3 -

50 Erläuterung zum Erschwernisbeitrag Das Wassergesetz LSA unterlag in den letzten Jahren grundlegenden Veränderungen, insbesondere in der Berechnung des Erschwernisbeitrags. Zum wird der Erschwernisbeitrag nun auf Grundstücke die nicht der Grundsteuer A unterliegen umgelegt. Unter Berücksichtigung dieser neuen Regelung, bedarf es bei der Ermittlung des Erschwernisbeitragssatzes einer vollständigen Erfassung aller Grundstücke im Gemeindegebiet Salzwedel und deren Einordnung als Grundsteuer A pflichtige Flächen bzw. Grundsteuer B und Grundsteuer befreite Flächen. Ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt, kann über die Nutzungsarten des Liegenschaftskatasters bestimmt werden. Eine Auswertung der Gemeindedaten ergab folgende Einteilung: Grundsteuer A pflichtige Flächen Grundsteuer B und Grundsteuer befreite Flächen Gesamtfläche m² m² m² Der Erschwernisbeitrag (Gewässer I. und II. Ordnung) ist somit auf eine Fläche von 3.308,11 ha umzulegen. Der Unterhaltungsverband hat in seinem Haushaltsplan den Erschwernisbeitrag auf 2, EUR / Einwohner festgelegt. Für das Beitragsjahr 2015 sind die Einwohnerzahlen des grundlegend. Beitragssatz Einwohnerzahl Erschwernisbeitrag (Gewässer I. und II. Ordnung) 2, EUR / Einwohner Einwohner ,17817 EUR Nun kann der ermittelte Erschwernisbeitrag auf die Grundsteuer B und Grundsteuer befreiten Flächen aufgeteilt werden. Grundsteuer B und Erschwernisbeitrag Umlagesatz für den Grundsteuer befreite Flächen (Gewässer I. und II. Ordnung) Erschwernisbeitrag 3.308,1133 ha ,17817 EUR 19, EUR / ha Der Umlagesatz (Erschwernisbeitrag) für das Jahr 2015 beträgt somit 19,25 EUR / ha.

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