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1 MAV Sonderinfo für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ev.-luth. Kirchenkreises Hildesheim-Sarstedt, der landeskirchlichen Einrichtungen, in den Einrichtungen des Pflegeverbundes Diakonie Hildesheim, der Seniorenwohnanlage Lambertinum ggmbh und der Sprachheilkindergarten St. Lamberti ggmbh über das Inkrafttreten der Entgeltordnungen zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) und zur Dienstvertragsordnung (DVO) Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hat am 8. Mai 2012 die Übernahme des Eingruppierungsrechts des TV-L und der Entgeltordnung des TV- L für den kirchlichen Bereich und die Entgeltordnung zur Dienstvertragsordnung (DVO) beschlossen. Die neuen Eingruppierungsregelungen ( 12,13 TV-L) sowie die Entgeltordnung zum TV-L und zur DVO treten rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft. lm Vergleich zu den bisherigen Eingruppierungsvorschriften (Vergütungsordnung des BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis des MTArb) wurde weitestgehend lediglich eine redaktionelle Überarbeitung vorgenommen. Anlässlich der Einführung der Entgeltordnungen wird keine pauschale Überprüfung bzw. Neufestsetzung der Eingruppierungen vorgenommen. Es wird im Zusammenhang mit der Einführung der Entgeltordnungen keine Herabgruppierungen geben. Als Mitarbeitende sind Sie damit selbst verantwortlich zu überprüfen, ob Ihnen evtl. Ansprüche zustehen. Um Ihnen den Umgang damit zu erleichtern, beachten Sie bitte folgende Schritte: 1

2 1. Nehmen Sie sich Ihren aktuellen Abrechnungsbogen Ihrer Gehaltsabrechnung zur Hand Details siehe Seite 2 2. Schauen Sie unter Abrechnungsergebnisse, in welcher Entgeltgruppe (TG) und in welcher Stufe (STF) Sie sind. Entgeltgruppe Stufe Bei Nachfragen ist es wichtig die Entgeltgruppe und die Stufe zu benennen. 2

3 3. Wenn Sie als Küster und Küsterinnen bereits E 5 erhalten, als Pfarramtssekretärinnen bereits E 5 erhalten, als Erzieherinnen und Erzieher bereits E 8 erhalten, als Kinderpflegerinnen und Sozialassistentinnen bereits E 6 erhalten, ist es nicht unbedingt notwendig einen Antrag zu stellen und die folgenden Zeilen zu lesen. Aber Achtung: Für alle ErzieherInnen, die noch nicht in der EG 8, für alle KinderpflegerInnen, die nicht mindestens in der EG 6, für alle PfarramtssekretärInnen, die nicht mindestens in der EG 5, für alle KüsterInnen, die noch nicht mindestens in der EG 4 und für alle Hausmeister mit Facharbeiterausbildung, die nicht in der EG 5 eingruppiert sind, besteht dringender Beratungs- und Handlungsbedarf! Informieren und weiterlesen Ein Antrag auf Neufeststellung der Entgeltgruppe ist bis zum 31. Mai 2013 möglich. Die eventuelle Neueingruppierung wird rückwirkend zum 1. Januar 2012 vorgenommen. Die Ausschlussfrist gemäß DVO 27 in Höhe von einem Jahr gilt für diesen Bereich nicht. In dem Informationsschreiben der Personalabteilung des Kirchenamtes Hildesheim vom Juli diesen Jahres wurden Sie über den genauen Wortlaut der Überleitung informiert: Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Entgeltordnungen zum TV-L und zur DienstVO ist in 22a der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf) geregelt. Danach verbleiben die zum 1. Januar 2009 in die DienstVO in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung und damit in den TV-L übergeleiteten und die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Mai 2012 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Mai 2012 hinaus fortbesteht, auch über den 31. Mai 2012 hinaus grundsätzlich in der für sie am 31. Mai 2012 maßgebenden Entgeltgruppe eingruppiert. Das bedeutet für Sie, dass Ihre derzeitige Eingruppierung beibehalten wird, solange Sie die Ihnen übertragenen Tätigkeiten unverändert ausüben. Die bisher vorläufig vorgenommenen Eingruppierungen gelten nach der Anmerkung zu 22 a Abs. 1 ARR-Ü-Konf als endgültige Eingruppierungen. Alle Entgeltbestandteile, die an die bisherige Tätigkeit geknüpft waren (z.b. Zulagen), werden grundsätzlich unter den bisherigen Voraussetzungen weiter geleistet. 3

4 Insbesondere für ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach diesem Zeitpunkt aufgrund einer Änderung des Aufgabenbereichs höhergruppiert worden sind, kann sich für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung ergeben. Soweit sich für die auszuübende Tätigkeit aus der jeweiligen zutreffenden Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe oder ein Anspruch auf die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage ergibt, werden Sie grundsätzlich nur auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Sie können einen Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist bis spätestens zum 31. Mai 2013 stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Antrag schriftlich gestellt werden. Ruhte Ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. Januar 2012, so beginnt die Ausschlussfrist von einem Jahr jedoch erst mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag sich immer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung bezieht. Nach Inkrafttreten der Entgeltordnung eintretende Veränderungen, z.b. ein Stufenaufstieg in der bisherigen Entgeltgruppe, bleiben unberücksichtigt. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkung einer Höhergruppierung besteht keine Beratungspflicht seitens des Anstellungsträgers. Bei einer ggf. möglichen höheren Eingruppierung liegt die Entscheidung über die Stellung eines Antrags und die Risikoabwägung (z.b. wegen des Neubeginns der Stufenlaufzeit ab der Stufe 2, hinsichtlich der Kompensation einer möglichen Absenkung der Jahressonderzahlung bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 8) ausschließlich bei Ihnen. Wenn Sie als übergeleitete Mitarbeiterin oder übergeleiteter Mitarbeiter noch bis zum 31. Dezember 2014 einen Aufstieg oder eine Vergütungsgruppenzulage nach altem Recht aufgrund der Überleitungsvorschriften ( 8 und 9 ARR-Ü-Konf) realisieren können, können Sie unabhängig von den Entgeltordnungen zum TV-L und zur DienstVO bis zum 31. Dezember 2014 noch entsprechende Anträge nach 8 bzw. 9 ARR-Ü-Konf stellen. Anträge nach 8,9 ARR-Ü-Konf und Anträge auf Eingruppierung in die Entgeltordnung zum TV-L oder in die Entgeltordnung zur DienstVO schließen sich jedoch gegenseitig aus. Vor einer Antragstellung sollten Sie für sich folgende Fragen klären: - Wird die bisher (und in Zukunft) ausgeübte Tätigkeit durch die EGO einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet? - In welcher Entgeltstufe bin ich? - Wann erfolgt die nächste Stufensteigerung? - Wie hoch wäre ein eventueller Höhergruppierungsgewinn? - Würde sich eine Höhergruppierung auf die Staffelung der Jahressonderzahlung auswirken? - Gibt es gegebenenfalls ausstehende Besitzstände nach 8 und 9 ARR-Ü-Konf? Dazu können Sie das Formblatt Auskunftsersuchen verwenden. (Dieses MAV-Info, sowie der Antrag auf Auskunftsersuchen kann von unserer Homepage herunter geladen werden) 4

5 Die Mitarbeitenden der Personalabteilungen: Kirchenamtes Hildesheim / , -405, -408 Pflegeverbund Diakonie Hildesheim / , -373, -374 HkD in Hannover 0511 / Matthias-Claudius-Heim, Rotenburg / Frobenius und Bürger, Hannover 0511 / übermitteln Ihnen auf Verlangen Informationen. Auf Grundlage dieser Informationen müssen Sie selbst abwägen, ob eine Antragstellung zu Ihrem Vorteil oder Nachteil ist. Berücksichtigen Sie bitte, dass Schulungen zur Einführung der Entgeltordnung für die Mitarbeitenden in den Personalabteilungen durch die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers erst im November 2012 stattfinden. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen auch an uns wenden: MAV Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt Klosterstr Hildesheim 05121/ Fax -12 mav.hildesheim-sarstedt@evlka.de 5

6 Neue Eingruppierungen für pädagogische Mitarbeitende (PM) im Kirchenkreis Nach mehr als zweijährigen Verhandlungen im TV-L gibt es seit 01. Januar 2012 ein neues Eingruppierungsrecht. Mit Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 08. Mai 2012 gilt die neue Entgeltordnung auch innerhalb der Dienstvertragsordnung. Im TV-L sind u.a. auch die Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst geregelt. Dies führt in einigen Bereichen zu verbesserten Eingruppierungen. Neueinstellungen seit dem 01. Januar 2009: Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher werden der Entgeltgruppe 8 zugeordnet (bisher Entgeltgruppe 6). Kinderpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte werden der Entgeltgruppe 6 (bisher Entgeltgruppe 5) zugeordnet, wenn sie schwierige fachliche Tätigkeiten erfüllen müssen. Sollte es bei der Einstellung ab 01. Juni 2012 zu schlechteren Eingruppierungen gekommen sein, sollte umgehend der Anstellungsträger zu einer Korrektur aufgefordert werden. Höhergruppierung auf Antrag: Verträge vor dem 01. Juni 2012 Alle pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bereits vor dem 01. Juni 2012 einen Vertrag mit dem Kirchenkreis geschlossen haben, können noch einen Höhergruppierungsantrag bis zum 31. Mai 2013 stellen. Diese Höhergruppierungen werden in allen Fällen rückwirkend ab 01. Januar 2012 wirksam! Achtung: Eine Höhergruppierung führt zu veränderten Bezügen und höheren Einkünften bei gleicher Arbeitszeit. Alle PM sollten daher vor einem Antrag eine Prüfung der Auswirkungen vornehmen: Wie 6

7 wirkt sich die Höhergruppierung aus? Wird die 400 Grenze überschritten und werden dann höhere Abgaben fällig? Es besteht kein Anspruch auf eine Beratung durch den Arbeitgeber! Höhergruppierungen? Wie wirkt sich das aus? Bei einer Höhergruppierung findet ein Wechsel von der bisherigen Entgeltgruppe in die neue Entgeltgruppe statt. Dabei nehmen die Beschäftigten nicht die erreichte Entgeltstufe mit, sondern sie werden mit dem jeweiligen Betrag der neuen Entgeltstufe zugeordnet, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht damit ist ein Gehaltszuwachs verbunden. Liegt der Gehaltszuwachs dabei unter 27,74 (bei einer vollen Stelle, bis zur Entgeltgruppe 8) wird dafür ein Garantiebetrag in dieser Höhe (27,74 ) ausbezahlt. Nachfolgend eine Übersicht über mögliche Höhergruppierungen in Kindertagesstätten. Zum besseren Verständnis sind die passenden Entgeltstufen bei einem Wechsel von EG 6 nach EG 8 jeweils in der gleichen Farbe dargestellt. Die unten genannten Beträge beziehen sich auf eine Vollzeitstelle Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entge ltgrupp e EG Stufe 1 EG , 15 EG 7 EG , 26 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Nach einem Jahr in Stufe 1 Nach zwei Jahren in Stufe , , , 56 Nach drei Jahren in Stufe , 56 Nach vier Jahren in Stufe 4 Nach fünf Jahren in Stufe , , , , , , ,04 Die farbliche Zuordnung dokumentiert die Zuordnungen bei Höhergruppierungen von EG 6 nach EG 8. 7

8 Kinderpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen schwierige fachliche Tätigkeiten* ausüben. *schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b.: allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten Entg eltgrup pe EG Stufe 1 EG , 26 EG , 01 Stufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Nach zwei Jahren in Stufe 2 Nach drei Jahren in Stufe 3 Nach vier Jahren in Stufe , ,8 5 Die farbliche Zuordnung dokumentiert die Zuordnungen bei Höhergruppierungen von EG 5 nach EG 6. Nach fünf Jahren in Stufe , , , , , , , , ,84 Alle pädagogischen Mitarbeitenden die sich in dieser Tabelle nicht wiederfinden, wenden sich bitte an die Mitarbeitervertretung. MAV Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt Klosterstr Hildesheim 05121/ Fax -12 mav.hildesheim-sarstedt@evlka.de 8

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