Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 06/13 Tr U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. KiTa S. ggmbh, 2. MAV der KiTa Gesamteinrichtung H. -Klägerin- -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter S. und G. für Recht erkannt: 1. Die verweigerte Zustimmung der MAV zur Eingruppierung der Frau M. in die Entgeltgruppe S 4 der Anlage 4c Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier wird ersetzt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von der Dienstgeberin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der beklagten Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung der Eingruppierung der Mitarbeiterin M. Die Klägerin ist Trägerin von 104 Kindertageseinrichtungen im Saarland und beschäftigt ca Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beklagte ist die Mitarbeitervertretung der Gesamteinrichtung H., die 11 Kindertagesstätten umfasst. Dort sind ca. 110 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Die Mitarbeiterin M. ist seit dem in B., seit 2005 in der Entgeltgruppe 6 beschäftigt. Nach ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom ist sie als Kinderpflegerin, ihrem Ausbildungsberuf, eingestellt. Nach Inkraftsetzung der 11. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier rückwirkend zum war auch Frau M. als Mitarbeiterin im Erziehungsdienst in den Kindertageseinrichtungen gemäß 48 Abs. 3 KAVO i. V. m. den Bestimmungen des Abschnitts IV der Anlage 12 zur KAVO in die Entgeltordnung der Anlage 4c zur KAVO überzuleiten. Nach dieser Entgeltordnung sind in die Entgeltgruppe S 4 folgende Bedienstete einzustufen: Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gruppe. In der Entgeltgruppe S 6 befinden sich: 1. Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah-

3 - 3 - rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als pädagogische Fachkraft. 2. Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als pädagogische Fachkraft mit dem Zusatzauftrag der Gruppenleitung. 3. Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als pädagogische Fachkraft mit spezifischem Auftrag. Im April/Mai 2012 hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Frau M. in die Entgeltgruppe S 4 der Anlage 4 c beantragt, was die MAV abgelehnt hat, weil Mitarbeiterinnen einen Antrag in die Entgeltgruppe S 6 gestellt haben. Da die Eingruppierung der Kinderpflegerinnen in der Folgezeit breites Gesprächsthema im gesamten Bereich der Klägerin war, hat diese mit Schreiben vom erneut einen Antrag auf Zustimmung in die Gruppe S 4 gestellt. Diesen hat die MAV mit Schreiben vom wieder verweigert und hierbei auf einen beim Arbeitsgericht S. anhängigen Rechtsstreit einer Mitarbeiterin mit dem Ziel der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 6 verwiesen. Das Einigungsgespräch vom verlief ebenfalls ergebnislos. Nach dem Protokoll hat die MAV ihre Ablehnung damit begründet, dass nach der Protokollerklärung zu 16 KAVO die Mitarbeiter, die wie Frau M. - in der Entgeltgruppe EG 6 waren, in die Entgeltgruppe S 5 überzuleiten seien. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom zuletzt noch die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung der MAV in die Entgeltgruppe S 4 begehrt. Nach ihrer Auffassung lägen bei der Mitarbeiterin M., nur die Merkmale dieser Entgeltgruppe vor, weil sie als ausgebildete Kinderpflegerin mit solchen Tätigkeiten eingesetzt sei und nur diese vertragsgemäß auszuführen habe. Frau M. sei insbesondere was unstreitig ist - keine ausgebildete Erzieherin; sie habe auch keine einschlägige Fortbil-

4 - 4 - dung als Erzieherin absolviert. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie einzelne Tätigkeiten einer Erzieherin verrichte, handele es sich hierbei nicht um 50 % der Gesamttätigkeit der Mitarbeiterin. Die Klägerin beantragt zuletzt, die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Eingruppierung der Frau M. in die Entgeltgruppe S 4 der Anlage 4 c Kirchliche Arbeitsund Vergütungsordnung für das Bistum Trier zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung sei die langjährig beschäftigte Kinderpflegerin in der Funktion als Mitarbeiterin in der Gruppe eingestellt, verrichte aber de facto dieselben Tätigkeiten wie die Erzieherinnen selbst. Die Arbeit in den Kindertagesstätten werde einheitlich auf alle Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen verteilt; insbesondere sei man aus pädagogischer Sicht schon lange dazu übergegangen, die früher bestehenden Gruppen aufzulösen, sodass es auch keine Gruppenleitungen mehr gebe. Frau M. habe gleichwertige Fähigkeiten einer pädagogischen Fachkraft erworben und auch im Laufe der Zeit entsprechende Erfahrungen gesammelt. Hilfsweise sei die Mitarbeiterin M. in die Entgeltgruppe S 5 gemäß Protokollnotiz zu 16 KAVO überzuleiten, da sie zuletzt in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert war. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen.

5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Klage ist in der Sache begründet, weil die Beklagte zu Unrecht die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin M. in die Entgeltgruppe S 4 der Anlage 4 c verweigert hat. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier im Sinne von 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 37 Abs. 1 MAVO Trier. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 37 Abs. 4 MAVO Trier ersetzen lassen. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend mit hinreichender Erkennbarkeit aus tauglichen Gründen im Sinne von 39 Abs. 2 Nr. 1 MAVO Trier die Zustimmung verweigert, indem sie form- und fristgerecht geltend gemacht hat, die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin M. in die Entgeltgruppe S 4 sei nicht normgerecht, weil diese die Merkmale der Entgeltgruppe S 6 erfüllten. Dann gilt die Zustimmung nicht durch Zeitablauf als erteilt. Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung war jedoch nicht berechtigt. Die Mitarbeiterin M. erfüllt lediglich die Merkmale der Entgeltgruppe S 4, jedoch nicht die Merkmale der höherwertigen Entgeltgruppe S 6. Nach 16 Abs. 2 KAVO Trier ist die Mitarbeiterin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihre nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die gesamten Tätigkeiten der Mitarbeiterin M. als Kinderpflegerin bilden bei der anzustel-

6 - 6 - lenden natürlichen Betrachtungsweise einen einheitlichen Arbeitsvorgang im genannten Sinne. Vorliegend war die Mitarbeiterin M. ab dem in die Anlage 4 c der allgemeinen Entgeltordnung mit den Tätigkeitsmerkmalen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst u. a. in den Kindertagesstätten überzuleiten. Bei dieser Bedienstetengruppe ist die Überleitung mit einer Neueingruppierung verbunden, ohne dass sie durch eine sog. Anwendertabelle wie bei anderen Mitarbeitergruppen oftmals üblich - vorzunehmen wäre. Unstreitig erfüllt Frau M. die Merkmale der Entgeltgruppe S 4, da sie als ausgebildete Kinderpflegerin mit entsprechenden Tätigkeiten gemäß ihrem Arbeitsvertrag eingesetzt wird. Die höherwertigen Merkmale der Entgeltgruppe S 6 erfüllt sie demgegenüber nicht. Unstreitig ist Frau M. keine ausgebildete Erzieherin mit staatlicher Anerkennung; dies ist auch nicht ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Sie übt nach dem Sachvortrag der Beklagten auch nicht eine Tätigkeit mit einem Zusatzauftrag der Gruppenleitung (Entgeltgruppe S 6 Absatz 2) oder mit einem spezifischen Auftrag (Entgeltgruppe S 6 Absatz 3) aus. Damit bliebe als einzige Möglichkeit nur übrig, dass Frau M. die Tätigkeiten einer Erzieherin ausübt, indem sie nach der Entgeltgruppe S 6 Absatz 1 gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen einer Erzieherin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeiten erfüllen muss. Dass diese Voraussetzungen gegeben sein sollen, hat die Beklagte zwar behauptet, ihr Sachvortrag rechtfertigt dies aber nicht. Zunächst einmal genügt es zur Erlangung der hierfür erforderlichen Fähigkeiten nicht, dass eine Kinderpflegerin lediglich Fortbildungen durchführt. Vielmehr muss es sich eingruppierungsrelevant um solche Veranstaltungen handeln, die sich auf dem Level einer ausgebildeten Erzieherin bewegen. Dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass Frau M. an einer solch einschlägigen Fortbildung zur Erlangung des Niveaus einer Erzieherin teilgenommen hätte. Darüber hinaus gehört nach der Nr. 3.1 der Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den katholischen Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinden und gemeinnützigen Gesellschaften für Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier vom (Blatt 62 bis 69 der Akte) zu einer pädagogischen Fachkraft, dass sie auf der Basis der Konzep-

7 - 7 - tion der Kindertageseinrichtung für die Arbeit in der Gruppe oder im Funktionsbereich verantwortlich ist. Unstreitig ist in der Kindertagesstätte, in der Frau M. eingesetzt ist, zumindest eine Erzieherin oder ein Erzieher eingesetzt, die letztlich die Verantwortung in diesem Sinne trägt. Die Verantwortlichkeit ist ein übergeordneter Gesichtspunkt, der insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn nicht alltägliche Konfliktfälle oder sogar Unglücksfälle mit Kindern in der Kita auftauchen. Eine solch hervorgehobene Funktion bekleidet die Mitarbeiterin M. nicht. Schon von daher war die verweigerte Zustimmung der MAV vorliegend unberechtigt. Es genügt nicht, dass bei der alltäglichen Arbeit im Kindergartenbetrieb die ausgebildeten Erzieherinnen die weitgehend identischen Arbeiten wie die Kinderpflegerinnen verrichten. Allein dadurch wird Frau M. funktionsmäßig noch nicht zur Erzieherin. Die Entgeltgruppe S 6 hat z.b. solche Fälle im Auge, in denen es in einer Kita keine ausgebildete Erzieherin gibt und eine der Kinderpflegerinnen die Einrichtung verantwortlich leitet. Gleiches gilt, wenn etwa neben einer vorhandenen Erzieherin aus welchen Gründen auch immer - eine Kinderpflegerin in die Leitungsebene mit einbezogen wird. Ein solcher oder niveaumäßig gleichrangig ähnlicher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Zudem kommt es für die Eingruppierung nicht allein darauf an, dass innerhalb der Kita die Mitarbeiterinnen mehr oder weniger eigenmächtig ein eigenes pädagogisches Konzept anwenden, wonach die frühere Gruppenbildung aufgelöst wird mit der Folge, dass auch keine Gruppenleiterin mehr existiert. Für die Eingruppierung ist grundsätzlich nicht entscheidend, welche Tätigkeit eine Mitarbeiterin sich selbst zuweist bzw. eine unmittelbare Vorgesetzte ihr arbeitsvertragsgemäß unberechtigt überträgt, sondern es kommt auf die vertraglich geschuldete, auszuübende und nicht ausgeübte Tätigkeit an. Dass die Klägerin in einer ihr zurechenbaren Weise etwa stillschweigend oder konkludent - die vertraglich geschuldete Tätigkeit einer Kinderpflegerin der Mitarbeiterin M. umgewandelt hat, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Die Zustimmungsverweigerung war vorliegend auch nicht berechtigt, weil die Mitarbeiterin M. in die Entgeltgruppe S 5 überzuleiten gewesen wäre. In der Anlage 4 c ist die Entgeltgruppe S 5 nicht belegt. Es existieren

8 soweit vorliegend von Interesse - nur die Gruppen S 4 und S 6. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls worauf sich die beklagte MAV hilfsweise berufen hat die Protokollerklärung zu 16 KAVO Trier in Betracht. Diese Bestimmung besagt: Soweit im Abschnitt I der KAVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht u. a. die Entgeltgruppe 6 der neuen Entgeltgruppe S 5. Im Abschnitt I der KAVO, auf den die Bestimmung ausdrücklich abhebt, befinden sich die 1 bis 49 der KAVO. Demgegenüber sind die Anlagen zur KAVO Trier, insbesondere auch die Anlage 4 c als Teil des Abschnittes IV ausgewiesen. Die Anlagen sind demnach in einem eigenen Abschnitt enthalten und sind gerade nicht Teil des Abschnittes I. Das wäre zudem eingruppierungsmäßig widersprüchlich, wenn in der Protokollerklärung zu 16 einerseits die bisherige Entgeltgruppe 6 der Mitarbeiterin M. der Entgeltgruppe S 5 entsprechen würde, gleichzeitig in der einschlägigen Anlage 4 c bei der Überleitung die Entgeltgruppe S 5 aber nicht belegt ist. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf 12 Abs. 1 KAGO. Die Beauftragung einer Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der beklagten MAV erscheint notwendig, weil es vorliegend um komplizierte Eingruppierungs- und Überleitungsrechtsfragen geht. Die Revision gegen dieses Urteil konnte angesichts der Kriterien von 47 Abs. 2 KAGO nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde i. S. v. 48 KAGO wird hingewiesen. gez. S. gez. S. gez. G.

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