ARBEITSVERTRAGSORDNUNG (AVO) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. im kirchlichen Dienst. des Bistums Hildesheim

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1 ARBEITSVERTRAGSORDNUNG (AVO) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst des Bistums Hildesheim Stand: 30. November 2005

2 Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil... 8 Präambel Wesen des kirchlichen Arbeitsverhältnisses, Dienstgemeinschaft Geltungsbereich Übergangsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung Auslegung Ausnahmen vom Geltungsbereich Allgemeine Dienstpflichten Besondere Dienstpflichten Personalakten Einstellung Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses Versetzung und Abordnung Arbeitszeit Arbeitsversäumnis Dienstbefreiung Fort- und Weiterbildung Beschäftigungszeit Dienstzeit Ausschlussfrist zu 16 und Dienstbezüge Fürsorge bei Krankheit Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaub Ordentliche Kündigung Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter/innen Außerordentliche Kündigung Kündigung und Grundordnung Schriftform der Kündigung Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses Zeugnis Schutzkleidung, Dienstkleidung Schlichtungsverfahren Ausschlussfrist Besondere Vorschriften für Lehrkräfte Inkrafttreten, anzuwendende Tarifverträge und ihre Geltungsdauer...22 Anlage 1 Vergütungsregelung Eingruppierung Eingruppierung in besonderen Fällen Bewährungsaufstieg Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit Dienstbezüge Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Grundvergütung Grundvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen 18 und 21 bzw Ortszuschlag Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Schichtzulage

3 12 Sonstige Zulagen Sachbezüge Dienstwohnungen Zusatzbestimmungen zu den Bezügen Vergütung für Sonderleistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Krankenbezüge Anzeige- und Nachweispflichten Forderungsübergang bei Dritthaftung Zusätzliche Altersversorgung Weihnachtszuwendung Weihnachtszuwendung Geltung für die Jahres Zuwendung im Todesfall...42 Anlage 2 Vergütungsgruppen Tätigkeitsmerkmale Fallgruppen Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen I bis X...53 Anlage 3 Arbeitszeitregelung Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten Teilzeitbeschäftigung Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen Nichtdienstplanmäßige Arbeit Sonderbestimmungen bei Dienstreisen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Regelung der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften...61 Anlage 4 Fortbildung Ziel von berufsbegleitender Bildung im kirchlichen Dienst Formen der Bildung im kirchlichen Dienst Individuelle Fortbildungsförderung Fortbildungsbericht Zentrale Fortbildungsförderung Fortbildung auf Anordnung Fortbildung auf Antrag Anrechenbarkeit Antrag Zurückzahlung entstandener Kosten Zusammenziehung von Freistellungszeiten Mitarbeitervertretung Geltungsdauer...66 Anlage 5 Überstundenregelung Anordnung von Überstunden Dienstreisen Abgeltung von Überstunden Berechnung der Überstunden und pauschale Überstundenvergütung...68 Anlage 6 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung Zeitzuschläge

4 2 Stundenvergütung...70 Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse...71 A. Praktikanten nach abgelegtem Examen Unterhaltszuschüsse Arbeitszeit Krankenbezüge Erholungsurlaub Sonstige Bestimmungen...72 B. Auszubildende Entgelt Entgelt in besonderen Fällen Ausbildungsvertrag Ärztliche Untersuchungen Schweigepflicht Arbeitszeit Krankenbezüge Erholungsurlaub Mitteilungspflicht Sonstige Bestimmungen...76 Anlage 8 Vermögenswirksame Leistungen Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen Mitteilung der Anlageart Entstehung und Fälligkeit des Anspruches Änderungen der vermögenswirksamen Anlage Nachweis bei Anlage nach 2 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes...78 Anlage 9 Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen...79 Anlage 10 Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld...80 Anlage 11 Reisekostenerstattung Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Anspruch auf Reisekostenvergütung Art der Reisekostenvergütung Fahrtkostenerstattung Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Dauer der Dienstreise Verpflegungskosten Übernachtungskosten Erstattung der Nebenkosten Pauschvergütung Reisekosten aus Anlass von Schulfahrten...83 Anlage 12 Erholungsurlaub, Urlaubsgeld...84 A. Erholungsurlaub Entstehung des Anspruchs Bezüge während des Erholungsurlaubs Dauer des Erholungsurlaubs Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses...87 B. Urlaubsgeld

5 5 Anspruchsvoraussetzung Höhe des Urlaubsgeldes Anrechnung von Leistungen Auszahlung des Urlaubsgeldes...89 Anlage 13 Sonderurlaub Gründe Voraussetzungen Beantragung des Sonderurlaubs Dauer Vereinbarung Fortbildung Wiederaufnahme der Tätigkeit Kündigung währen des Sonderurlaubs...91 Anlage 14 Übergangsgeld Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes Bemessung des Übergangsgeldes Auszahlung des Übergangsgeldes...94 Anlage 15 Jubiläumszuwendung Anspruchsvoraussetzungen Höhe der Jubiläumszuwendung und Länge des Jubiläumsurlaubs...96 Anlage 16 Geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter...98 Präambel Geltungsbereich Eingruppierung Vergütung Zulagen Zeitzuschläge Weihnachtszuwendung Krankenbezüge Erholungsurlaub Kündigung Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit Arbeitsplatzteilung Anwendung sonstiger Bestimmungen Anlage 17 Ordnung für das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und Dienstgeber aus Arbeitsverhältnissen Zuständigkeit Zusammensetzung Wahl und Amtszeit Besetzung bei Verhandlungen Schweigepflicht Geschäftsführung, Aktenführung Verfahren Mündliche Verhandlung Vorschlag zur Einigung Kosten und Auslagen

6 Anlage 18 Altersteilzeit Präambel Geltungsbereich Altersteilzeitarbeitsvoraussetzungen und Verteilung der Arbeitszeit Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Höhe der Bezüge Aufstockungsleistungen Nebentätigkeiten Urlaub Nicht bestehende bzw. ruhende Aufstockungsleistungen Ende des Dienstverhältnisses Mitwirkungspflicht Anlage 19 Arbeitszeitmodell Arbeitszeitmodell Dienstvereinbarung Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Berechnungszeitraum Gegenstand der Vereinbarung Erkrankung im Berechnungszeitraum Urlaub im Berechnungszeitraum Kündigung der Vereinbarung Befristung der Regelung Befristung des Beschlusses Anlage 20 Ordnung zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) Versorgungsordnung * Geltungsbereich Versorgungsanspruch Ausnahmen von der Versicherungspflicht Versicherung Freiwillige Versicherung Anmeldung und Abmeldung Beiträge / Zuschüsse Soziale Komponenten Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten Grundsätze Höhe der Anwartschaften für am schon und am noch Pflichtversicherte Höhe der Anwartschaften für am beitragsfrei Versicherte Übergangsregelung für die Hinzurechnung von Versorgungspunkten Sterbegeld Inkrafttreten Anlage zur Anlage 20: Altersvorsorgeplan Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001: Rentenformel im Punktemodell Anlage 21 Arbeitsmodell Sparzeit Voraussetzungen Gegenstand der Vereinbarung Arbeitszeitkonto (Variante A)

7 4 Arbeitszeitreduzierung (Variante B) Erhöhte Gutschriften Geltungs- und Anwendungsbereich Inkrafttreten und Befristung des Beschlusses Anlage 22 Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Arbeitszeit Ruhepausen Ruhezeit Arbeit an Sonn- und Feiertagen Inkrafttreten Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Grundordnung des kirchlichen Dienstes Artikel 1: Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes Artikel 2: Geltungsbereich Artikel 3: Begründung des Arbeitsverhältnisses Artikel 4: Loyalitätsobliegenheiten Artikel 5: Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten Artikel 6: Koalitionsfreiheit Artikel 7: Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen Artikel 8: Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung Artikel 9: Fort- und Weiterbildung Artikel 10: Gerichtlicher Rechtsschutz Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für den diözesanen Bereich (Bistums-KODA) Präambel Geltungsbereich Die Kommission Aufgabe Zusammensetzung Berufung und Wahl der Mitglieder Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) Vorzeitiges Ausscheiden und Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder Freistellung Schulung Kündigungsschutz der Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung Verfahren und Beschlüsse Inkraftsetzung der Beschlüsse Der Vermittlungsausschuss Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses Anrufung des Vermittlungsausschusses Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung Vorbereitungsausschuss Ausschüsse Kosten

8 23 a Rechtsschutz, Übergangsregelung Inkrafttreten Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA-Ordnung) Präambel Geltungsbereich Die Kommission Aufgabe Zusammensetzung der Zentral-KODA Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) Rechtsstellung Freistellung Beratung Verfahren und Beschlüsse Inkraftsetzung der Beschlüsse a Inkraftsetzung der Beschlüsse in einem besonderen Verfahren Vermittlungsausschuss Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses Anrufung des Vermittlungsausschusses Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung Vorbereitungsausschuss Ausschüsse Kosten a Rechtsschutz, Übergangsregelung Inkrafttreten B. Beschlüsse der Zentral-KODA Entgeltumwandlung C. Musterdienstvertrag der Diözese Hildesheim Beschluss der Bistums-KODA vom

9 Allgemeiner Teil 1 Präambel In Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten, wird unter Berücksichtigung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) 2 durch die Kommission für die Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bistums-KODA) die nachstehende Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kirchlichen Diensten beschlossen: 1 Wesen des kirchlichen Arbeitsverhältnisses, Dienstgemeinschaft (1) Dem Wesen des kirchlichen Arbeitsverhältnisses entspricht die gemeinsame Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitern für das Gelingen des Heilsdienstes der Kirche. Alle in einer Einrichtung Tätigen bilden ohne Rücksicht auf ihre arbeitsrechtliche Stellung und Tätigkeit eine Dienstgemeinschaft. Sie tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue und Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten. Der Dienstgeber hat eine Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung nebst Anlagen gilt für Arbeitsverhältnisse 3 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, a) des Bistums b) der Kirchengemeinden, c) der Verbände von Kirchengemeinden, d) der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts. 4 (2) Diese Ordnung ist auch anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der sonstigen kirchlichen Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 2 der GrO, soweit diese die Geltung der AVO rechtsverbindlich beschlossen haben. (3) Soweit kirchliche Anstellungsträger die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, bleiben diese Arbeitsverhältnisse von der Anwendung dieser Ordnung ausgeschlossen. 1 Der Allgemeine Teil wird im nachfolgenden Text AT genannt 2 s. Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim Nr. 3 vom 28. Januar Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Ordnung sind nicht: a) Lehrkräfte eines Bundeslandes, die zum Dienst an kirchlichen Schulen unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt sind, b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines Kleriker-Dienstverhältnisses oder ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind. 4 Es handelt sich um sonstige juristische Personen im Sinne von can 116 CIC (z.b. Ordensgemeinschaften als Träger von sozialcaritativen, erzieherischen und anderen Einrichtungen und Betrieben ohne Rücksicht auf deren Rechtsform; Priesterseminare, Domkapitel) - 8 -

10 3 Übergangsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gemäß den und 218 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III (SGB III) beschäftigt werden, können die in DM-Beträgen ausgewiesenen Vergütungs- und Bezügebestandteile um bis zu 20 v.h. gekürzt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember Auslegung (1) Regelungen der AVR, Tarifbestimmungen des oder zum Bundesangestelltentarifvertrag(es) (BAT Bund/Länder) und übrige Vertragswerke sind der Eigenart des kirchlichen Dienstes sinngemäß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung auch anderer kirchlicher Ordnungen - auszulegen und entsprechend anzuwenden, sofern auf diese Bezug genommen wird. (2) Dem öffentlichen Dienst im Sinne der tariflichen Bestimmungen steht der Dienst im Bereich der katholischen Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik sind, gleich. (3) Soweit diese Arbeitsvertragsordnung (AVO) auf für die Beamten des Dienstgebers geltende Bestimmungen verweist, sind die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen des Bundeslandes, in dem der jeweilige Dienstgeber seinen Sitz hat, anzuwenden. (4) Soweit zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestehende Arbeitsverträge im Einzelfall von dieser Ordnung abweichende Regelungen enthalten, gehen sie insoweit dieser Ordnung vor. 5 Ausnahmen vom Geltungsbereich Diese Ordnung gilt nicht für: 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung dieser Ordnung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten nach den 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten; 4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (mit Ausnahme der Gemeindeassistentinnen und -assistenten und Pastoralassistentinnen und -assistenten), die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage 7 zu dieser Ordnung anzuwenden ist; 5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind. Für diese gilt Anlage Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), wenn ihre Arbeitsleistungen einzelvertraglich besonders vereinbart worden sind oder werden

11 6 Allgemeine Dienstpflichten (1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt. (2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten. (3) Im Übrigen sind die Vorschriften der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse einzuhalten. 5 (4) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nach bestem Können bei der Erfüllung des ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Sie/Er soll jederzeit bemüht sein, ihr/sein fachliches Können zu erweitern. Sie/Er hat die für ihren/seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben die durch Dienstanweisungen oder Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten. (5) Die jeweilige Dienstordnung sowie die jeweilige Haus- und Heimordnung sind für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich. 7 Besondere Dienstpflichten (1) Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten besteht nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung. (2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen des Dienstgebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen. (4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre/seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat sie/er dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Dies gilt nicht für geringwertige Aufmerksamkeiten. 5 In dieser Grundordnung heißt es in Artikel 4: 1. Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2. Von den nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen. 3. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen in einer kirchlichen Einrichtung zu übertragenden Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. 4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden

12 Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den selbstverständlichen Pflichten. (5) Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Dienstpflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, haften sie dem Dienstgeber für den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 8 Personalakten (1) Für jede Mitarbeiterin /jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen. (2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Sie können von ihren Personalakten Abschriften verlangen. (3) Die Mitarbeiterin oder Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder die ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Ihre/Seine Äußerungen sind zu den Personalakten zu nehmen. 9 Einstellung (1) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird durch den Rechtsträger der Einrichtung (Dienstgeber) oder den von diesem Bevollmächtigten eingestellt. Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn schriftlich unter Verwendung eines Musterdienstvertrages des Bischöflichen Stuhls abgeschlossen. 6 Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis. (2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit das in der AVO vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, in der Regel die erforderliche Fachausbildung, voraus. Der Dienstgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von einem Arzt seines Vertrauens verlangen. (4) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern im Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter mittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt wird. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (5) Bei Antritt des Dienstes ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte Erfüllung ihres/seines Dienstes und die Einhaltung der Verschwiegenheit zu verpflichten. 6 Soweit der Dienstvertrag nach dem Kirchenvermögenverwaltungsgesetz (KVG) vom 15. November 1987 in der jeweils gültigen Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der kirchenaufsichtlichen oder stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, wird er erst mit deren Erteilung wirksam

13 10 Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses (1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens feststellen lassen, ob die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter dienstfähig und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. (2) Entstehen der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter auf ihren/seinen Antrag bekannt zu geben. (3) Gesetzliche Vorschriften, die die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter verpflichten oder berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt. 11 Versetzung und Abordnung (1) Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter kann im Rahmen ihrer/seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen in eine andere Einrichtung desselben Dienstgebers unter Wahrung des Besitzstandes versetzt oder bis zu sechs Monaten abgeordnet werden. Vor der Versetzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter zu hören. Zu einer Versetzung, die mit der Zuweisung eines anderen dienstlichen Wohnsitzes verbunden ist, ist die Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters erforderlich. (2) Von einer Versetzung oder Abordnung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr/ihm aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z. B. mit Rücksicht auf ihre/seine Familie). (3) Während der Probezeit ( 9 Abs.4) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zulässig. (4) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung ist keine Versetzung oder Abordnung im Sinne der Abs. 1 bis 3. (5) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den pastoralen Diensten gelten die jeweiligen Statuten. 12 Arbeitszeit Die Arbeitszeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt sich nach der Arbeitszeitregelung der Anlage 3 zur AVO. Daneben sind die Überstundenregelung in Anlage 5 zur AVO und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und die Überstundenvergütung in Anlage 6 zur AVO zu beachten. 13 Arbeitsversäumnis Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vorheriger Zustimmung des Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung der Zustimmung nicht möglich war, hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ihren/seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung einzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge ( 5 der Anlage 1 zur AVO) und der in Monatsbe

14 trägen festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit oder eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf. Außerdem kann ein nichtgenehmigtes Dienstversäumnis die Kündigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen. 14 Dienstbefreiung (1) Persönliche Angelegenheiten hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) Als Fälle des 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge ( 5 der Anlage 1 zur AVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag b) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag c) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage d) kirchliche Eheschließung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag e) Taufe, Erstkommunion, Firmung, und entsprechende religiöse Feiern der Kinder der Mitarbeiterin der des Mitarbeiters 1 Arbeitstag f) kirchliche Eheschließung eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag g) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt im Kalenderjahr bb) eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat im Kalenderjahr cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin 1 Arbeitstag bis zu 4 Arbeitstage bis zu 4 Arbeitstage oder der Mitarbeiter deshalb die Betreuung des im Kalenderjahr Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen von Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. h) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erforderliche nachgewenn diese nach ärztliche Bescheinigung während der Arbeits- wiesene Abwesenzeit erfolgen muss. heitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

15 (3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge ( 5 der Anlage 1 zur AVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz der Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen. (4) Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den in Abs. 2 Buchstaben a) bis h) genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ( 5 der Anlage 1 dieser AVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 3 Tagen gewähren, sofern es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse zulassen. (5) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die/der im Einverständnis mit dem Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ( 5 der Anlage 1 zur AVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. (6) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ( 5 der Anlage 1 zur AVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglieder der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) für die Teilnahme an deren Tagungen und an Sitzungen von deren Ausschüssen oder Arbeitsgruppen für die notwendige Dauer der Abwesenheit. (7) Die Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Verwaltungsrat der KZVK oder einem vergleichbaren Organ einer anderen Zusatzversicherungseinrichtung ist dem Dienst gleichgestellt. Für diese Tätigkeit sind sie zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen. (8) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. Anmerkung: Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in 2 der Anlage 12 zur AVO genannten Bezüge. 15 Fort- und Weiterbildung Es gilt Anlage 4 zur AVO. 16 Beschäftigungszeit (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Zeiten als Gemeindeassistentin oder -assistent oder als Pastoralassistentin oder -assistent werden als Beschäftigungszeit angerechnet. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des 5 Abs. 1 Ziffer 5 werden nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet

16 Ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter aus eigenem Verschulden oder auf eigenem Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie/er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Übernimmt der Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich der AVO oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche, so werden der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem anderen Tätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz oder teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn in dieser Einrichtung den AVO entsprechende Regelungen galten. 17 Dienstzeit (1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die nach den Abs. 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung nach den Abs. 2 bis 5 gilt 16 Abs.1 Unterabs.2 entsprechend. (2) Anzurechnen sind die Zeiten, die eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Dienstverhältnis in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche oder des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes verbrachte. (3) Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn sie/er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge ihrer/seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. (4) Die Zeiten anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres können ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war. (5) Anzurechnen sind ferner, a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchstabe a) anzurechnen sind; Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von 17 steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist

17 18 Ausschlussfrist zu 16 und 17 Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter nicht zu vertretenen Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag zu verlängern. 19 Dienstbezüge Maßgebend für die Dienstbezüge der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters sind unter Berücksichtigung des Familienstandes und der Kinderzahl in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung. Die Höhe der Dienstbezüge ergibt sich aus der dieser Ordnung beigefügten Vergütungsordnung (Anlage 1 zur AVO). 20 Fürsorge bei Krankheit Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge nach Maßgabe der Anlage 1 zur AVO. 21 Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Sonderurlaub Die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Erholungsurlaub und Urlaubsgeld regeln sich nach Anlage 12 zur AVO. Der Sonderurlaub regelt sich nach Anlage 13 zur AVO. 22 Ordentliche Kündigung (1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit a) bis zu fünf 6 Wochen b) von mindestens fünf 3 Monate c) von mindestens acht 4 Monate d) von mindestens zehn 5 Monate e) von mindestens zwölf 6 Monate

18 zum Schluss des Kalendervierteljahres. (3) Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die Kündigungsfristen nach Abs. 2 uneingeschränkt Anwendung. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft. (4) Nach einer Beschäftigungszeit ( 16) von 15 bei demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. Lebensjahr der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht 23 etwas anderes bestimmt. (5) Beabsichtigt der Dienstgeber aus betriebsbedingten Gründen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit zu kündigen oder Maßnahmen aufgrund von unternehmerischen Entscheidungen im Sinne von 29 Abs. 1 Ziff. 17 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Hildesheim umzusetzen, so gilt der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom Januar 1987 in seiner jeweils geltenden Verfassung entsprechend. Diese Regelung gilt bis (6) Im übrigen wird allen Anstellungsträgern empfohlen, die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nur nach der Prüfung der sozialen Rechtfertigung auszusprechen, nachdem auch die Bischöfliche Behörde vor Ausspruch der Kündigung die soziale Rechtfertigung einer Kündigung geprüft hat. 23 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiter/innen (1) Der/dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiterin/ Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer nach 24 Abs. 2 gekündigt werden, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrichtung, in der sie/er tätig ist, a) wesentlich eingeschränkt oder b) aufgelöst wird. (2) Liegen keine Kündigungsgründe nach 23 Abs.1 oder 24 Abs.2 vor, ist dem Dienstgeber eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen nicht gestattet. Der Dienstgeber kann jedoch bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe das Dienstverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppe kündigen. Sonstige wichtige Gründe sind dann gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist oder die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die sie/er nach ihrem/seinem Dienstvertrag zu erbringen hat und die nachweislich für die Einstufung in ihre/seine Vergütungsgruppe maßgebend sind. (3) Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Abs. 1 Buchstabe und Abs. 2 ist ausgeschlossen, wenn bei der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter eine Leistungsminderung eingetreten ist, die durch einen 7 Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts tritt dafür ein, dass der kirchliche Dienstgeber bei der einseitigen Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sozial ausgewogen und unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters eine Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten nur dann in Erwägung zieht, wenn alle Möglichkeiten, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter den Arbeitsplatz zu erhalten, gescheitert sind

19 Arbeitsunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der 8 und 9 des SGB III verursacht wurde, sofern die Leistungsminderung nicht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters beruht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsminderung auf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit ( 16) von mindestens 20 beruht und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat. (4) Die Kündigung einer/eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiterin/Mitarbeiters ( 22 Abs. ) nach den Bestimmungen des 23 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Lehnt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den ihr/ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst ( 27 Abs. 2). 24 Außerordentliche Kündigung (1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 626 BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus der AVO ergebenen Dienstpflichten. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers und der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ( 22) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses ( 27 Abs.1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann. 8 Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. (2) Einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter, der/dem gegenüber nach 22 Abs. 4 die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in ihrer/seiner Person oder in Ihrem/seinem Verhalten liegenden wichtigen Grunde fristlos gekündigt werden. 25 Kündigung und Grundordnung Für die sind die Vorschriften der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu beachten. 26 Schriftform der Kündigung Kündigungen bedürfen der Schriftform. Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit ( 9 Abs.4), soll er in dem Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben. 8 vgl. hierzu die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

20 27 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Wird durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erwerbsgemindert ist, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder durch die Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert hat. Beginnt die *Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Verzögert die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach 236 oder 236 a SGB VI* oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt anstelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Dienstverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das Gutachten bekann gegeben worden ist. (2) Erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Dienstgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Dienstverhältnis der/des kündbaren Mitarbeiterin/ Mitarbeiters nach Ablauf der für sie/ihn geltenden Kündigungsfrist, der/des unkündbaren Mitarbeiterin/ Mitarbeiters ( 22 Abs. 4) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter, die/der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen an ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten oder freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegen stehen und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (4) Liegt bei der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter, die/der schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Abs. 1 und 2 das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle. 28 Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich vereinbart worden ist

21 (2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch einen Auflösungsvertrag beendigt werden. 9 (3) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Bei einer ausnahmsweise Beschäftigung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters über den in Abs. 3 genannten Termin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In diesem Dienstvertrag können die Bestimmungen der AVO mit Ausnahme dieser Vorschrift ganz oder teilweise abbedungen werden. Werden diese abbedungen, so hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe der Dienstbezüge der Vergütungsgruppe, die ihrer/seiner Tätigkeit entspricht. Hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bei einer Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf den Bezug einer für sie/ihn abgeschlossenen Zusatzversorgung erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen werden, jedoch nicht über das vollendete 67. Lebensjahr hinaus. (5) Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden. 29 Zeugnis Jede/r Mitarbeiterin/ Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten. Sie/er kann in begründeten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen. 30 Schutzkleidung, Dienstkleidung (1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers. (2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers. (3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt auf Kosten der Einrichtung. 31 Schlichtungsverfahren (1) Dienstgeber und Mitarbeiterin/Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieser Ordnung oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die zuständige kirchliche Schlichtungsstelle anzurufen (siehe Anlage 17). 9 Bei Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Krankenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des vorherigen Tages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter soll mit dem Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen

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