Inhaltsverzeichnis: Öffentliche Bekanntmachung einer isolierten baurechtlichen Befreiung Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden

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1 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, Dachau; Jährlicher Bezugspreis Euro 35, Jahrgang Nr. 9 Datum Inhaltsverzeichnis: Öffentliche Bekanntmachung einer isolierten baurechtlichen Befreiung Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden ********************************************** Az.: 41/AV Öffentliche Bekanntmachung einer isolierten baurechtlichen Befreiung Nachstehend wird der Bescheid des Landratsamtes Dachau vom , Az. 41/AV070010, zum Um- und Ausbau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Rathausstraße 10-16, Karlsfeld (Fl.Nr. 951 Gemarkung Karlsfeld) nach Art. 71 Abs. 2 Sätze 4-6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durch Öffentliche Bekanntmachung den betroffenen Nachbarn (i.s.d. Art. 71 Abs. 1 BayBO) auf Fl.Nrn. 951/12, 951/13, 951/14, 737, 737/24 und 738 zugestellt: Baurecht; Um- und Ausbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Rathausstraße 10-16, Karlsfeld (Fl.Nr. 951 Gemarkung Karlsfeld) hier: Antrag auf isolierte Befreiung Anlagen: 1 Plansatz 1 Kostenrechnung

2 Sehr geehrte Damen und Herren, nach Prüfung Ihres Antrages vom , konkretisiert , erlassen wir folgenden B e s c h e i d : 1. Zu dem im Betreff genannten Vorhaben erlassen wir folgende Befreiung: Befreiung nach 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von der Festsetzung B.1 des Bebauungsplanes Nr. 16 b (Fl.Nr. 951 Mühlich Grundstück, Ecke Rathaus-/Hochstraße) der Gemeinde Karlsfeld Mobilfunkstation (als Teil eines nicht störenden Gewerbebetriebes) in einem reinen Wohngebiet - Umrüstung der bestehenden Antennen GSM-Technik - Errichtung von Antennen UMTS-Technik 2. Die Nr. 1 dieses Bescheides wird mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: 2.1 Die Umrüstung der GSM-Technik hat nach der beiliegenden Beschreibung und den Plänen vom zu erfolgen. 2.2 Die Nachrüstung der Mobilfunkanlage mit den in den Plänen dargestellten Antennenstandorten darf erst dann vorgenommen werden, wenn vor Errichtung dem Landratsamt die entsprechenden Standortbescheinigungen sowie die Größe und Lage der Antennen vorgelegt werden und damit die Genehmigungsfreiheit dokumentiert wird. 3. Ihre Firma hat als Antragstellerin die Kosten für diesen Bescheid zu tragen. 3.1 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 1.000,00 festgesetzt. 3.2 Die Auslagen betragen 75,00 (für öffentliche Zustellung an die betroffenen Nachbarn). Gründe: Unserer Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: I. Ihre Firma beabsichtigt, auf dem bestehenden Wohnhaus auf Grundstück Fl.Nr. 951 der Gemarkung Karlsfeld (Rathausstraße 10-16) die bestehende Mobilfunkanlage (GSM-Technik) umzurüsten. Zusätzlich sollen UMTS-Antennen auf dem Dach des Wohngebäudes installiert werden, wobei zunächst nur die städtebauliche Verträglichkeit hinsichtlich des Standortes abgefragt wird. Eine konkrete Planung hinsichtlich der Größe liegt diesem Antrag nicht bei, eine Standortbescheinigung für die UMTS-Technik liegt diesem Antrag ebenfalls nicht bei. Ihre Firma stellte hierzu am einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 16 b (Mühlich Grundstück, Ecke Rathaus-/Hochstraße) als reines Wohngebiet gemäß 31 Abs. 2 BauGB: Zulassung eines nicht störenden Gewerbebetriebes im einem reinen Wohngebiet. Die zuständige Gemeinde Karlsfeld verweigerte in ihrer Stellungnahme vom (unter Verweis auf den Beschluss des Bauausschusses vom ) das Einvernehmen. Gleichzeitig 2

3 gingen bei der Gemeinde und dem Landratsamt zahlreiche Nachbareinwendungen (Unterschriftenlisten) ein. Mit Schreiben vom wurde die Gemeinde zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens förmlich angehört. Mit Beschluss des Bau- und Werkausschusses der Gemeinde am wurde das Einvernehmen erneut verweigert. II. 1. Das Landratsamt Dachau ist zum Erlass dieses Bescheides nach Art. 61 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig. 2. Die geplante Umrüstung und Erweiterung der Mobilfunkstation bedarf nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) BayBO keiner Baugenehmigung. Sie widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bauungsplanes Nr. 16 b Mühlich Grundstück, Ecke Rathausstraße der Gemeinde Karlsfeld (nachfolgend nur: Bebauungsplan), näheres: siehe nachstehend unter 2.1. Sie bedarf damit - um Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayBO zu entsprechen - einer Abweichung nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 BayBO (in Form einer Befreiung nach 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB -) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. 2.1 Die Mobilfunkstation ist eine gewerbliche Anlage (Urteil des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom Az. W 4 K in juris unter Verweis auf weitere Rechtsprechung). Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück zur Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet nach 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Im vorliegenden Fall gilt der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen, genehmigten Fassung vom Zum Bebauungsplan gilt ferner die BauNVO 1968 (vgl. 1 Abs. 3 Satz 2 Bau-NVO 1968). Nach 3 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 sind in einem reinen Wohngebiet zunächst gewerbliche Anlagen weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die Mobilfunkstation ist auch nicht nach 14 Bau-NVO 1968 zulässig, da die Station auch nicht den in 14 Abs. 2 Bau- NO 1968 genannten Versorgungseinrichtungen dient (fernmeldetechnische Anlagen wurden erst 1990 in die BauNVO aufgenommen, die aktuelle Fassung gilt aber im vorliegenden Fall nicht). 2.2 Der für die Abweichung notwendige Antrag (vgl. das Schreiben Ihrer Firma vom ) nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 BayBO liegt vor. Er gilt mit der Planung aus dem Schreiben der Firma Herzberg vom Im vorliegenden Fall wird von der (textlichen) Festsetzung Nr. B.1 des Bebauungsplanes abgewichen. Die Befreiung stützt sich auf 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Dabei waren die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass die Abweichung zu Gunsten Ihrer Firma vertretbar ist, denn sie dient dem Wohl der Allgemeinheit: Zunächst werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, denn das Zulassen einer oder vereinzelter Mobilfunkantennen oder stationen verändert die Gebietsart nicht (Verwaltungsgericht München im Urteil Az. M 8 K in juris). Gründe des Gemeinwohls erfordern eine Befreiung, wenn es zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen (BVerwGE 56, 71). Solche Gründe liegen hier vor, da nach den heutigen Lebensverhältnissen der Bevölkerung die Benutzung eines Handys zum üblichen, als notwendig angesehenen Standard gehört und damit ein entsprechendes Allgemeininteresse an der Lückenlosigkeit der Netzanlagen besteht (VG München a.a.o., VG Karlsruhe im Urteil vom Az. 10 K 2980/03 in juris). Aufgrund der Begründung im Antrag vom schließt Ihre Firma durch den gewählten Standort eine Lücke im Versorgungsnetz, zu dessen Bereitstellung Ihre Firma gesetzlich verpflichtet ist. Insoweit verweisen wir auf den Antrag und die dazugehörenden Anlagen in der aktuellen Fassung Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass städtebaulich besondere Belange gegen die Befreiung sprechen. Für die Festsetzung Nr. B.1 sind weder aus dem Bebauungsplan noch 3

4 aus dessen Begründung besondere Gründe für deren unbedingte Beibehaltung erkennbar. Von daher wird durch die Abweichung das planerische Konzept nicht nachhaltig verändert. Das gesamte festgesetzte Wohngebiet besteht auf einer Fläche in den Ausmaßen 140 m x 120 m aus zwei neungeschossigen Wohngebäuden mit Flachdach. Die um dieses Wohngebiet liegende Bebauung befindet sich in einem älteren Baulinienplangebiet, das bisher stets als allgemeines Wohngebiet beurteilt wurde. Dort sind Mobilfunkanlagen (als nicht störende Gewerbebetriebe) ausnahmsweise zulässig (z. B. 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968). Nach der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom sind auch die Vorgaben der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten. Die Standortbescheinigung dient zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen von e- lektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehen. Damit sind auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt Beim Zulassen der Abweichung waren auch die nachbarlichen Belange zu würdigen ( 31 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB). Im Rahmen der Abwägung ist nicht erkennbar, dass durch die Befreiung die unmittelbar angrenzenden Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt werden: Durch die Mobilfunkstation wird die in einem reinen Wohngebiet gebotene Wohnruhe nicht beeinträchtigt, auch andere Emissionen in einem wohnunverträglichen Maß gehen von der Anlage nicht aus. Soweit verweisen wir auf die Ausführungen zur Standortbescheinigung. Insgesamt wird das - auch die Nachbarn schützende Gebot der Rücksichtnahme nach 15 Abs. 1 BauNVO 1968 nicht beeinträchtigt oder gar verletzt (auch die aktuelle Fassung der Vorschrift in der BauNVO 1990 enthält keine strengeren Anforderungen). Ferner sind von der Anlage auch keine Abstandsflächen einzuhalten. Dies scheitert zunächst daran, dass die Station kein Gebäude ist, denn nur diese sind allgemein abstandsflächenpflichtig (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Station (mit dem Antennenträger) ist auch keine Anlage, von der Wirkungen wie ein Gebäude ausgeht (Art. 6 Abs. 9 BayBO). Der Antennenträger hat eine Höhe von 6,80 m sowie einen Durchmesser von ca. 0,60 m. Aufgrund der Höhe des neunstöckigen Gebäudes im Verhältnis zur Höhe der Antennenanlage sind keine Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Störung der Belichtung benachbarter Gebäude zu befürchten. Durch die Antennen wird auch das Ortsbild nicht beeinträchtigt. So wird eine gebäudeähnliche Wirkung bei Masten erst bei einem Durchmesser von mehr als 2,00 m angenommen (Dirnberger in Die neue Bayerische Bauordnung - Kommentar -, Art. 6 BayBO, Rd.Nr. 159). Insgesamt werden daher durch die Befreiung nachbarliche Belange nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 2.4 Die Abweichung kann trotz des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde Karlsfeld (vgl. 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) gewährt werden, denn deren Einvernehmen wird mit diesem Bescheid ersetzt ( 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und Art. 70 Abs. 1 BayBO): Nach eingehender Prüfung hat die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Das Einvernehmen kann nur aus den Gründen des 31 Abs. 2 BauGB versagt werden ( 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Wenngleich - wie hier - eine Befreiung im pflichtgemäßen Ermessen sowohl von uns wie auch der Gemeinde liegt, sind im Rahmen der Abwägung die betroffenen Interessen sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt und der Wahrung dieses Belanges nur besondere städtebauliche Gründe entgegengehalten werden können. Solche hat die Gemeinde bisher nicht geltend gemacht. Zur unzumutbaren Störung des Ortsbildes hat die Gemeinde keine näheren Gründe vorgetragen. Eine solche Störung ist auch nicht erkennbar (vgl. oben die Ausführungen bei 2.3.2). Insgesamt lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB vor, so dass das Ermessen der Gemeinde und das der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert war (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom a.a.o.). Soweit hat die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. 4

5 2.4.2 Das Ersetzen des Einvernehmens war auch formal möglich, denn die Gemeinde hatte erneut Gelegenheit, über das Einvernehmen zu entscheiden. Art. 74 Abs. 4 BayBO ist gewahrt. 3. Die Entscheidung, dass Ihre Firma die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art. 6 KG i.v.m. Tarif - Nr. 2.I.1/1.31 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum KG. Die Auslagen konnten aufgrund Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG i.v.m. Tarif-Nr. 2.I.1/5 (KVz) erhoben werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Dachau, Weiherweg 16, Dachau, einzulegen. Der Widerspruch kann mittels eingelegt werden, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und den Widerspruchsführer eindeutig erkennen lässt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden sein, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, München oder Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis für Widersprüche: Das Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, werden die Kosten dem Widerspruchsführer auferlegt. Hinweis: Die Zustellung gilt mit dem Tag der Herausgabe des Amtsblattes oder der entsprechenden Tageszeitung als bewirkt. Von da an beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Der Genehmigungsbescheid und die dazugehörenden Pläne können im Landratsamt Dachau innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist zunächst zu folgenden Zeiten auf Zimmer 207 möglich: Dienstag Donnerstag Uhr Uhr und Uhr Uhr Sofern eine Einsicht zu einer anderen Zeit erfolgen soll, bitten wir um eine Terminvereinbarung (Tel ). Dachau, Hansjörg Christmann Landrat ********************************************* 5

6 Az. 41/602-2/1 Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden Das Kreisbauamt setzt seine Gemeindesprechtage fort. Dabei können Bauangelegenheiten mit Vertretern des Bauamtes besprochen und auch Ortsbesichtigungen vorgenommen werden. Gleichzeitig dürfen wir Sie über die Sprechzeiten des Kreisbauamtes im Landratsamt in-formieren: Dienstag Donnerstag Uhr Uhr Wann und wo die Sprechzeiten in den Gemeinden stattfinden, kann dem nachfolgenden Terminplan entnommen werden (die Gemeinden sind nach dem Alphabet genannt): Terminplan Gemeinde Ort Datum Uhrzeit Altomünster Gemeindeverwaltung Bergkirchen Gemeindeverwaltung Erdweg Gemeindeverwaltung Haimhausen Gemeindeverwaltung Hebertshausen Gemeindeverwaltung Hilgertshausen-Tandern Sitzungssaal Tandern Karlsfeld Gemeindeverwaltung Markt Indersdorf Gemeindeverwaltung Petershausen Gemeindeverwaltung Röhrmoos Gemeindeverwaltung Schwabhausen Gemeindeverwaltung Odelzhausen Pfaffenhofen a. d. Glonn Sulzemoos Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Vierkirchen Gemeindeverwaltung Weichs Gemeindeverwaltung Eine Änderung der Termine behalten wir uns im Einzelfall vor Hansjörg Christmann Landrat LANDRATSAMT DACHAU Hansjörg Christmann Landrat 6

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