Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Institut für Sport und Sportwissenschaft. Lehramt an Gymnasien für das Unterrichtsfach Sport.
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1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Institut für Sport und Sportwissenschaft Lehramt an Gymnasien für das Unterrichtsfach Sport Studienplan
2 Inhalt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Fächerverbindungen Studienziele Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und -dauer Studienvoraussetzungen Studienbeginn und -dauer Studieninhalte, Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweise Studieninhalte Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen Leistungsnachweise... 8 Aufbau des Studiums Gliederung des Studiums Sport als Hauptfach Grundstudium Hauptstudium Das Fach Sport im Rahmen der Erweiterungsprüfung Sport als drittes Hauptfach Sport als Beifach Prüfungen Orientierungsprüfung Zwischenprüfung Praktisch-methodische Prüfung Erste Staatsprüfung Zulassungsvoraussetzungen für das Hauptfach Prüfungsleistungen für das Hauptfach Prüfungsanforderungen für das Hauptfach Zulassungsvoraussetzungen für das Beifach Prüfungsleistungen für das Beifach Prüfungsanforderungen für das Beifach Wissenschaftliche Arbeit ANHANG: Musterstundenplan... 22
3 Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Auf der Grundlage der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport Baden- Württemberg über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, in der Fassung vom und der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultäten vom mit den nachfolgenden Änderungssatzungen legt der Studienplan Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums für das Lehramt an Gymnasien, im Fach Sportwissenschaft, an der Albert - Ludwigs - Universität Freiburg fest. 2. Fächerverbindungen (1) Die Verordnung über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien des Landes Baden-Württemberg teilt die Studienfächer in drei Gruppen ein: - Gruppe I: Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik - Gruppe II: Biologie, Chemie, Evangelische Theologie, Geographie, Geschichte, Italienisch, Katholische Theologie, Latein, Philosophie/Ethik, Physik, Politikwissenschaft, Spanisch, Sport - Gruppe III: Erziehungswissenschaften, Griechisch, Informatik, Russisch (2) Wer in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen oder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden will, muß bei der Wahl des Faches Sport folgendes beachten: - Das Fach Sport kann mit einem Fach der Gruppe I sowie Evangelische bzw. Katholische Theologie kombiniert werden. - Innerhalb der Gruppe II kann Sport nur mit zwei weiteren Fächern studiert werden. - Das Fach Sport kann mit einem Fach der Gruppe I und mit einem Fach der Gruppe III studiert werden. 1
4 (3) Wird eine Verbindung von drei Fächern gewählt, so ist die Prüfung in einem dieser Fächer als Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches oder eines Beifaches abzulegen. Wird das Fach Sport als Erweiterungsfach studiert, so entfällt die Orientierungs- und Zwischenprüfung. 3. Studienziele (1) Das Studium des Faches Sport ist auf die fachwissenschaftliche, fachdidaktische und fachpraktische Qualifizierung der künftigen Lehrerinnen und Lehrer für das Lehramt an Gymnasien ausgerichtet. (2) Das Studium dient im Einzelnen der Vermittlung - Wesentlicher Grundlagen der sportwissenschaftlichen Forschung und Theoriediskussion - Einer interdisziplinären Sichtweise sportwissenschaftlicher Fragen - Vielfältiger Erfahrung und motorischer Kompetenzen in den verschiedenen Sportarten und Bewegungsfeldern, - Einer breiten Palette von Lehrwegen und Vermittlungsformen, - Einer differenzierten Vorstellung von den vielfältigen Formen des Sports, von ihrer Wandelbarkeit sowie ihren gesellschaftlichen und geschlechtsbezogenen Bedingungen und Funktionen, - Der Fähigkeit, die psycho-physische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und ihnen den Bereich von Bewegung, Spiel und Sport zu erschließen. 2
5 4. Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und -dauer 4.1 Studienvoraussetzungen (1) Nachweisbare Studienvoraussetzungen sind: 1. die Allgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 2. der Nachweis zusätzlicher Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen, deren Regelung in der jeweils aktuellen Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg, über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit, für das Studium im Fach Sport an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Sporteingangsprüfungsverordnung), festgelegt ist. (2) Nützliche Studienvoraussetzungen sind gute englische Sprachkenntnisse, ein grundlegendes Verständnis für medizinisch /naturwissenschaftliche sowie sozial- und erziehungswissenschaftliche Zusammenhänge. Wünschenswert ist die Mitarbeit im sowie die aktive Teilnahme am Vereinssport und/oder Jugendarbeit, d.h. praktische Erfahrungen in der Anleitung von Kindern und Jugendlichen zum Sport sowie intensive Vorerfahrungen in verschiedenen Sportarten erleichtern das Sportstudium wesentlich. Darüber hinaus sind grundlegende Kenntnisse zum Gebrauch der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel einschließlich der elektronischen Medien sowie des Internet von Vorteil. (3) Dringend empfohlen wird, sich von einem Sportarzt bescheinigen zu lassen, daß aus sportärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Aufnahme eines Sportstudiums bestehen, da ein Studium im Fach Sport mit erheblichen körperlichen Belastungen einher geht. 3
6 4.2 Studienbeginn und -dauer (1) Bewerbungen um einen Studienplatz sind an das Studentensekretariat der Universität Freiburg zu richten. Das Studium im Fach Sport kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. Weitere Informationen erteilt die Zentrale Studienberatung der Universität Freiburg. Nach der Immatrikulation in den Studiengang Sport ist, vor Beginn des Studiums, zusätzlich eine Anmeldung am Institut für Sport und Sportwissenschaft notwendig. Neben dem ausgefüllten Anmeldeformular sind das Studienbuch, zwei Passbilder und eine ärztliche Bescheinigung abzugeben, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die Aufnahme des Sportstudiums bestehen. (2) Der Teilstudiengang Sport als Hauptfach umfasst 72 Semesterwochenstunden (SWS) und ist so geregelt, dass er einschließlich eines Prüfungssemesters und der Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit in einer Regelstudienzeit von 10 Semestern abgeschlossen werden kann. Die 72 SWS setzen sich aus 32 SWS der sportwissenschaftlichen Theorie und 50 SWS der Theorie und Praxis der Sportarten zusammen, wobei aufgrund eines pauschalen Anrechnungsfaktors die 50 SWS aufgrund einer geringeren Vor-und Nachbearbeitungszeit als 40 SWS zählen. (3) Wird das Fach Sport als drittes Fach im Rahmen der Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches studiert, so beträgt die Regelstudienzeit vier Semester. (4) Wird das Fach Sport als drittes Fach im Rahmen der Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Beifaches studiert, so beträgt die Regelstudienzeit drei Semester. Der Teilstudiengang Sport als Beifach umfasst 43 Semesterwochenstunden (SWS) und setzen sich aus 14 SWS der sportwissenschaftlichen Theorie und 39 SWS der Theorie und Praxis der Sportarten zusammen, wobei aufgrund eines pauschalen Anrechnungsfaktor die 39 SWS als 29 SWS zählen. 4
7 5. Studieninhalte, Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweise 5.1 Studieninhalte (1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien besteht aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen Inhalten. Darüber hinaus erwirbt sich der Studierende innerhalb der pädagogischen Studien und innerhalb des ethischphilosophischen Grundlagenstudiums Kenntnisse, die für einen erfolgreichen Unterricht an Gymnasien erforderlich sind. (2) Das Fachstudium im Studiengang Sport umfasst zwei Bereiche: Sportwissenschaftliche Theorie sowie Theorie und Praxis der Sportarten. Jeder Bereich leistet einen eigenständigen Beitrag zum Sportstudium. (3) Innerhalb der sportwissenschaftlichen Theorie werden die Teildisziplinen der Sportwissenschaft zu folgenden Disziplinbereichen zusammengefasst: a) Der geistes- und sozialwissenschaftliche Disziplinbereich umfasst die Teildisziplinen: Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte b) Der medizinisch - naturwissenschaftliche Disziplinbereich umfasst die Teildisziplinen: Trainingswissenschaft, Bewegungswissenschaft, Biomechanik, Sportmedizin (Funktionelle Anatomie, Leistungsphysiologie, Traumatologie/Orthopädie, Prävention und Rehabilitation) Ergänzt wird der Bereich der sportwissenschaftlichen Theorie durch eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die sportwissenschaftlichen Arbeitsmethoden, die aus zwei Teilen besteht. 5
8 (4) Die Theorie und Praxis der Sportarten bestehen aus: (a) Sportartübergreifende Veranstaltungen: - Schulung der konditionellen Fähigkeiten - Schulung der koordinativen Fähigkeiten - Integrative Sportspielvermittlung (b) Grundfächer der Sportartengruppe A: (Gerätturnen, Gymnastik/Tanz, Leichtathletik, Schwimmen) (c) Grundfächer der Sportartengruppe B: (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball) (d) Sportbereich C: - Wahlfächer wie Alpinistik, Fechten, Gymnastik/Tanz, Inline - Skating, Judo, Radfahren, Reiten, Spiele, Trampolinturnen, Wassersport, Wintersport etc. - Außerunterrichtliche Sportaktivitäten - eine mindestens sechstägige Exkursion Die in zwei Grundfächern erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten werden im Rahmen von zwei sportartspezifischen Schwerpunktfächern vertieft. (5) Der Wahlbereich umfasst speziell als solche ausgewiesene Veranstaltungen der sportwissenschaftlichen Theorie sowie die Lehrveranstaltungen des Sportbereichs C. 6
9 5.2 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen (1) Vorlesungen: In Vorlesungen werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen, Einführung in Themenbereiche, Überblicke über Forschungslagen und - Ergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden vermittelt. (2) Seminare: Seminare sind Lehrveranstaltungen, die wissenschaftliche Arbeitsgebiete unter bestimmten Fragestellungen behandeln. Die Seminare des Grundstudiums werden Proseminare genannt. In Hauptseminaren werden im Hauptstudium im Wechsel von Vortrag und Diskussion wissenschaftliche Fragestellungen vertieft behandelt und wissenschaftliche Erkenntnisse erweitert. (3) Übungen zu sportwissenschaftlichen Arbeitsmethoden dienen der Aneignung von Kenntnissen wissenschaftlicher Methoden, in dem die Studierenden die von der Lehrkraft gestellten Aufgaben eigenständig lösen und die gewählten Lösungswege in der Gruppe diskutieren. (4) Übungen zur Theorie und Praxis der Sportarten dienen der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die auch durch eigene praktische Tätigkeit der Studierenden erworben werden. Die Übungen können sich über mehrere, unmittelbar aufeinanderfolgende Semester erstrecken. (z.b. Gerätturnen I-II-III). Die Teilnahme an aufbauenden Übungen setzt in der Regel den regelmäßigen Besuch der jeweils vorangegangenen Teilübung voraus. (5) Im Grund- und Hauptstudium wird zwischen Pflicht (PV) - und Wahlpflichtlehrveranstaltungen (WPV) unterschieden. Pflichtlehrveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die nach der Prüfungsordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, welche die Studierenden nach Maßgabe der Prüfungsordnung aus bestimmten Teildisziplinen auszuwählen haben. 7
10 5.3 Leistungsnachweise (1) Die Erfolgreiche Teilnahme wird durch qualifizierte (= benotete) Leistungsnachweise bescheinigt. Diese können neben der regelmäßigen Teilnahme u.a. in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung oder schriftlichen Hausarbeiten erbracht werden. Nähere Einzelheiten legt die verantwortliche Lehrkraft zu Beginn der Lehrveranstaltung fest. (2) Die Teilnahme an Übungen und Seminaren wird durch Studiennachweise (unbenotet) bescheinigt. Diese können neben der regelmäßigen Teilnahme u.a. in Form von Protokollen, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben oder Kurzreferaten erbracht werden. Die Anforderungen liegen unter den Anforderungen an einen qualifizierten Leistungsnachweis. Nähere Einzelheiten legt die verantwortliche Lehrkraft zu Beginn der Lehrveranstaltung fest. (3) Leistungsnachweise im Bereich der Theorie und Praxis der Sportarten erfolgen in acht Grund- und zwei Schwerpunktfächern jeweils durch eine praktisch-methodische Prüfung gemäß der Anlage D der LPO. 8
11 Aufbau des Studiums 6. Gliederung des Studiums Sport als Hauptfach (1) Der Studiengang Sport als Hauptfach umfasst 82 Semesterwochenstunden (SWS), davon 32 SWS aus dem Bereich der sportwissenschaftlichen Theorie und 50 SWS aus dem Bereich der Theorie und Praxis des Sports. (2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium- und Hauptstudium von in der Regel jeweils vier Semestern Dauer mit einem Stundenumfang von 42 SWS (Grundstudium) bzw. 40 SWS (Hauptstudium). 6.1 Grundstudium (1) Die 42 SWS des Grundstudiums beinhalten 16 SWS aus dem Bereich der sportwissenschaftlichen Theorie und 26 SWS aus dem Bereich der Theorie und Praxis der Sportarten. (2) Innerhalb des Bereichs der sportwissenschaftlichen Theorie sind im Grundstudium folgende Pflichtlehrveranstaltungen gemäß der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung zu studieren: 1. Vorlesung: Sportmedizin/Funktionelle Anatomie (2 SWS) 2. Übung: Sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden I (2 SWS) 3. ein naturwissenschaftliches Proseminar (2 SWS) 4. eine naturwissenschaftliche Vorlesung (2 SWS) 5. ein geistes/sozialwissenschaftliches Proseminar (2 SWS) 6. eine geistes/sozialwissenschaftliche Vorlesung (2 SWS) 7. Übung: Sportverletzungen und Erste Hilfe 9
12 Darüber hinaus wird dringend empfohlen, im Grundstudium folgende weitere Lehrveranstaltungen zu besuchen, die bei der Anmeldung zum Staatsexamen nachzuweisen sind: 1. eine weitere Vorlesung (2 SWS) 2. ein weiteres Proseminar (2 SWS) Bei einem der drei Proseminare muß es sich um Grundfragen der Sportpädagogik handeln. (3) Innerhalb der Theorie und Praxis der Sportarten wird empfohlen im Grundstudium aus folgenden Lehrveranstaltungen Übungen im Gesamtumfang von 26 SWS zu belegen. 1. Sportartübergreifende Veranstaltungen: Übung: Integrative Sportspielvermittlung (PV 2 SWS) Übung: Schulung der konditionellen Fähigkeiten (PV 2 SWS) Übung: Schulung der koordinativen Fähigkeiten (PV 2 SWS) 2. Grundfächer der Sportartengruppe A: Gerätturnen ( PV 6 SWS ) Gymnastik/Tanz, Grundkurs für Studentinnen (PV 4 SWS) Gymnastik/Tanz, Grundkurs für Studenten (PV 3 SWS) Gymnastik/Tanz, Aufbaukurs für Studentinnen (PV 2 SWS) Leichtathletik (PV 6 SWS) Schwimmen (PV 4 SWS) 3. Grundfächer der Sportartengruppe B: Basketball (PV 3 SWS) Fußball (PV 3 SWS) Handball (PV 3 SWS) Volleyball (PV 3 SWS) Für Studenten sind alle vier Grundfächer der Sportartengruppe B Pflicht, Studentinnen wählen drei aus vier Spielen aus. 10
13 (4) Für die Zwischenprüfung ist eine Übung aus der Sportartengruppe A oder B mit praktisch-methodischer Prüfung zu absolvieren. 6.2 Hauptstudium (1) Innerhalb des Bereichs der sportwissenschaftlichen Theorie sind im Hauptstudium folgende Pflicht-(PV) und Wahlpflichtlehrveranstaltungen (WPV) im Gesamtumfang von 16 SWS zu studieren: 1. Vorlesung: Sportmedizin/ Leistungsphysiologie (PV 2 SWS) 2. Übung: Einführung in die sportwissenschaftlichen Arbeitsmethoden II (PV 2 SWS) 3. ein Hauptseminar aus dem geistes / sozialwissenschaftlichen Bereich (PV 2 SWS) 4. ein Hauptseminar aus dem medizinisch / naturwissenschaftlichen Bereich (PV 2 SWS) 5. ein Hauptseminar frei wählbar (WPV 2 SWS) 6. zwei Vorlesungen aus unterschiedlichen Disziplinbereichen (WPV 2x2 SWS) 7. eine Lehrveranstaltung aus dem Wahlbereich (WPV 2 SWS) (2) Innerhalb der Theorie und Praxis der Sportarten wird empfohlen im Hauptstudium Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 24 SWS zu studieren. Die in 6.1 (3) genannten Pflichtlehrveranstaltungen sind dabei zu ergänzen, um: 1. zwei Schwerpunktfächer: a) Schwerpunktfach Gerätturnen oder Leichtathletik oder Schwimmen oder Gymnastik/Tanz (WPV 3 SWS) b) Schwerpunktfach in einer frei wählbaren Sportart (WPV 3 SWS) 2. eine Übung zu außerunterrichtlichen Sportaktivitäten (PV 2 SWS) 3. eine mindestens sechstägige Exkursion 4. zwei Wahlfächer aus dem Sportbereich C (WPV 2x2 SWS) 11
14 (3) Der Besuch der Schwerpunktfächer setzt den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Grundfaches voraus. Die Anmeldung zur Prüfung setzt die Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung voraus. 7. Das Fach Sport im Rahmen der Erweiterungsprüfung 7.1 Sport als drittes Hauptfach (1) Sport kann in einer Drei-Fächer-Verbindung im Rahmen der Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Hauptfaches studiert werden. Die für das Studium Sport als Hauptfach formulierten Anforderungen gelten entsprechend auch für das Studium Sport als drittes Hauptfach. Es entfällt die Notwendigkeit des erfolgreichen Abschlusses der Orientierungs- und Zwischenprüfung. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester, es wird jedoch dringend empfohlen, bereits während des Studiums der beiden anderen Hauptfächer erforderliche Lehrveranstaltungen im Fach Sport zu besuchen Sport als Beifach (1) Sport kann in einer Drei-Fächer-Kombination im Rahmen der Erweiterungsprüfung mit den Anforderungen eines Beifaches studiert werden. Der Teilstudiengang Sport als Beifach umfasst 53 SWS, davon 14 SWS aus dem Bereich der sportwissenschaftlichen Theorie und 39 SWS aus dem Bereich der Theorie und Praxis des Sports. Es entfällt die Notwendigkeit des erfolgreichen Abschlusses der Orientierungs- und Zwischenprüfung. Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester, es wird jedoch dringend empfohlen, während des Studiums der beiden Hauptfächer bereits erforderliche Lehrveranstaltungen im Fach Sport zu besuchen. 12
15 (2) Innerhalb des Bereichs der sportwissenschaftlichen Theorie sind im Beifach folgende Lehrveranstaltungen zu studieren, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind: 1. Proseminar: Grundfragen der Sportpädagogik (PV: 2 SWS) 2. ein weiteres Proseminar aus den unterschiedlichen Disziplinbereichen (WPV: 2 SWS) 3. zwei Vorlesungen aus den unterschiedlichen Disziplinbereichen (WPV: 2 x 2 SWS) 4.ein Hauptseminar aus dem geistes / sozialwissenschaftlichen Bereich (PV: 2 SWS) 5.ein Hauptseminar aus dem medizinisch/naturwissenschaftlichen Bereich (PV 2 SWS) 6.Vorlesung: Sportmedizin/ Leistungsphysiologie (PV 2 SWS) Darüber hinaus ist im Rahmen der praktisch-methodischen Ausbildung die Übung: Sportverletzungen und Erste Hilfe zu belegen sowie der Nachweis über Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsschwimmen zu erbringen. Weiterhin ist ein Vereinspraktikum zu absolvieren. (3) Innerhalb des Bereiches der Theorie und Praxis der Sportarten sind folgende Übungen zu belegen: 1. Sportartübergreifende Veranstaltungen: Übung: Integrative Sportspielvermittlung (PV 2 SWS) Übung: Schulung der konditionellen Fähigkeiten (PV 2 SWS) Übung: Schulung der koordinativen Fähigkeiten (PV 2 SWS) 2. Grundfächer der Sportartengruppe A: Gerätturnen (PV 6 SWS) Gymnastik/Tanz, Grundkurs für Studentinnen (PV 4 SWS) Gymnastik/Tanz, Aufbaukurs für Studentinnen (PV 2 SWS) Gymnastik/Tanz, Grundkurs für Studenten (PV 3 SWS) Leichtathletik (PV 6 SWS) Schwimmen (PV 4 SWS) 13
16 3. Grundfächer der Sportartengruppe B: Basketball (PV 3 SWS) Fußball (PV 3 SWS) Handball (PV 3 SWS) Volleyball (PV 3 SWS) Für Studenten sind alle vier Grundfächer der Sportartengruppe B Pflicht, Studentinnen wählen drei aus vier Spielsportarten aus. 4. Sportbereich C: Übung: Außerunterrichtliche Sportaktivitäten (P 2 SWS) Prüfungen 8. Orientierungsprüfung (1) Die Orientierungsprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters abzulegen. Ist die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der/die Studierende die Nichtablegung nicht zu vertreten hat. Näheres regelt die Orientierungsprüfungsordnung vom mit den nachfolgenden Änderungssatzungen. (2) Die Orientierungsprüfung findet studienbegleitend statt und besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung Einführung in die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden I und der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung Funktionelle Anatomie. (3) Die erfolgreich abgelegte Orientierungsprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung im Hauptfach. 14
17 9. Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung ist eine Fakultätsprüfung und ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzulegen. Ist die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der/die Studierende die Nichtablegung nicht zu vertreten hat. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung vom (2) Als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung gilt die erfolgreich abgeschlossene Orientierungsprüfung. (3) Bis zum Abschluss der Zwischenprüfung ist als Ergänzungsleistung der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Übung Sportverletzungen und Erste Hilfe zu erbringen. (4) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durchgeführt. Es sind individuelle und als Teil der Zwischenprüfung bescheinigte Leistungen in folgenden fünf Lehrveranstaltungen zu erbringen: 1. Geistes- und sozialwissenschaftlicher Disziplinbereich a) Einführungsveranstaltung b) Proseminar Die beiden Lehrveranstaltungen müssen verschiedene Teildisziplinen behandeln. 2. Naturwissenschaftliche Disziplinbereich a) Einführungsveranstaltung b) Proseminar Die beiden Lehrveranstaltungen müssen verschiedene Teildisziplinen behandeln. 3. Übung zur Theorie und Praxis einer Sportart aus der Sportartengruppe A oder B (praktisch-methodische Prüfung). 15
18 (5) Die Zwischenprüfungsnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten aus den einzelnen Prüfungsleistungen. 10. Praktisch-methodische Prüfung (1) Die praktisch-methodische Prüfung besteht im Hauptfach Sport aus 8 Grundfächern sowie 2 Schwerpunktfächern, im Beifach Sport aus 8 Grundfächern, und kann im Verlauf des Studiums sukzessiv nach Wahl des Bewerbers durchgeführt werden. Die Prüfung besteht jeweils aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Näheres regelt die Anlage D der LPO vom (2) Die Meldung zu jeder Prüfung (auch Wiederholungsprüfungen) erfolgt schriftlich an das Studentensekretariat des Instituts für Sport und Sportwissenschaften zu den vom Institut festgesetzten Terminen. (3) Im Rahmen der praktisch-methodischen Ausbildung sind zusätzlich folgende Nachweise zu erbringen: a) Teilnahme an der Übung Sportverletzungen und Erste Hilfe b) Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsschwimmen c) Ableistung eines Vereinspraktikums Die Nachweise über die Teilnahme an der Übung Sportverletzungen und Erste Hilfe sowie über Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsschwimmen sind spätestens der letzten Meldung zur praktisch-methodischen Prüfung vorzulegen. 16
19 11. Erste Staatsprüfung 11.1 Zulassungsvoraussetzungen für das Hauptfach (1) Nachweis über das Bestehen der Prüfung im Bereich Theorie und Praxis der Sportarten nach den Richtlinien des Kultusministeriums vom [Siehe hierzu auch Abschnitt 10 des vorliegenden Studienplans zur Praktisch-methodischen Prüfung, insbesondere Punkt (3)] (2) Erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen: 1. ein Proseminar : Grundfragen der Sportpädagogik 2. zwei weitere Proseminare (frei wählbar) 3. ein Hauptseminar aus dem geistes- /sozialwissenschaftlichen Bereich 4. ein Hauptseminar aus dem med.-/naturwissenschaftlichen Bereich 5. sportmedizinische Lehrveranstaltung: Leistungsphysiologie/Sportmedizin 6. Lehrveranstaltung: Sportwissenschaftliche Arbeitmethoden I und II (3) Teilnahme an folgenden Veranstaltungen: 1. ein Hauptseminar (frei wählbar) 2. Vorlesungen aus dem geistes-/sozialwissenschaftlichen Bereich (6 SWS) 3. Vorlesungen aus dem med.-/naturwissenschaflichen Bereich (6 SWS) 4. Übung Schulung der konditionellen Fähigkeiten 5. Übung Schulung der koordinativen Fähigkeiten 6. Übung: Integrative Sportspielvermittlung 7. Übung: Außerunterrichtliche Sportaktivitäten 8. zwei Übungen aus dem Bereich der Wahlfächer (Sportbereich C) 9. eine Exkursion von mindestens sechs Tagen 10. eine Vorlesung oder ein Seminar aus dem Wahlbereich (4) Im Rahmen der Ausbildung ist ein Vereinspraktikum zu absolvieren. 17
20 (5) Neben den fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen sind zur Meldung zur Prüfung, die, gemäß der LPO von Anlage B und C, geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss in den Pädagogischen Studien und dem ethisch-philosophischen Grundlagenstudium sowie den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester zu erbringen Prüfungsleistungen für das Hauptfach Die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, im Fach Sportwissenschaft, besteht aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur. Es werden vier verschiedene Aufgaben der unter genannten Bereiche zur Wahl gestellt. Alle Bewerber erhalten dieselben Aufgaben. Es muss eine Aufgabe bearbeitet werden. Der Bereich, dem die wissenschaftliche Arbeit zuzuordnen ist, muss außer Betracht bleiben. Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten und erstreckt sich auf die unter genannten Anforderungen. Auf den Bereich der Sportmedizin entfallen etwa 15 Minuten der Prüfungszeit. Die Bewerber wählen mit Zustimmung ihrer Prüfer aus den Bereichen 11.3.(1) bis 11.3.(4) je ein Prüfungsgebiet. Auf die von den Bewerbern gewählten Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa 30 Minuten. Dabei wird jedes Prüfungsgebiet etwa gleich lang geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter genannten Prüfungsanforderungen. Gegenstand und näherer Umkreis der wissenschaftlichen Arbeit und der in der schriftlichen Prüfung gewählten Aufgabe bleiben außer Betracht. 18
21 11.3 Prüfungsanforderungen für das Hauptfach (1) Kenntnis der pädagogischen und psychologischen Grundfragen des Sports und seiner didaktischen Probleme, insbesondere der Ziele und Inhalte des Schulsports und seiner Methodik unter Berücksichtigung von Lernen, Motivation, Entwicklung und Gruppe. (2) Kenntnis der historischen Entwicklung und sozialwissenschaftlicher Grundfragen von Sport und Schulsport. (3) Kenntnis der Biomechanik und der Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung der biomechanischen und funktionalen Bewegungsanalysen, der motorischen Fähigkeiten sowie der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernens. (4) Kenntnisse in Trainingslehre unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Alters- und Leistungsstufen. (5) Kenntnisse in Sportmedizin, insbesondere der funktionelle Anatomie, Sportphysiologie, Traumatologie/Orthopädie, Prävention und Rehabilitation durch Sport Zulassungsvoraussetzungen für das Beifach (1) Nachweis über das Bestehen der Prüfung im Bereich Theorie und Praxis der Sportarten nach den Richtlinien des Kultusministeriums vom [Siehe hierzu auch Abschnitt 10 des vorliegenden Studienplans zur Praktisch-methodischen Prüfung, insbesondere Punkt (3)] (2) Erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen: 1. ein Proseminar : Grundfragen der Sportpädagogik 2. ein weiteres Proseminar (frei wählbar) 3. ein Hauptseminar aus dem geistes/sozialwissenschaftlichen Bereich 19
22 4. ein Hauptseminar aus dem medizinisch/naturwissenschaftlichen Bereich 5. Sportmedizinische Lehrveranstaltung: Sportmedizin/ Leistungsphysiologie (3) Teilnahme an folgenden Veranstaltungen: 1. Vorlesungen aus dem geistes-/sozialwissenschaftlichen Bereich (2 SWS ) 2. Vorlesungen aus dem med.-/naturwissenschaflichen Bereich (2 SWS) 3. Übung Schulung der konditionellen Fähigkeiten 4. Übung Schulung der koordinativen Fähigkeiten 5. Übung: Integrative Sportspielvermittlung 6. Übung: Außerunterrichtliche Sportaktivitäten (4) Im Rahmen der Ausbildung ist ein Vereinspraktikum zu absolvieren. (5) Neben den fachspezifischen Zulassungvoraussetzungen sind zur Meldung zur Prüfung, die, gemäß der LPO von Anlage B und C, geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluss in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium sowie den Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Schulpraxissemester zu erbringen Prüfungsleistungen für das Beifach Die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, im Fach Sportwissenschaft, besteht im Beifach aus einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung dauert etwa 45 Minuten und erstreckt sich auf die unter genannten Anforderungen. Auf den Bereich der Sportmedizin entfallen etwa 15 Minuten der Prüfungszeit. Aus den Bereichen (1 4) wählen die Bewerber mit Zustimmung ihrer Prüfer 3 Prüfungsgebiete. Auf diese Prüfungsgebiete entfallen insgesamt etwa 20 Minuten. Dabei wird jedes Prüfungsgebiet etwa gleich lang geprüft. Die weitere Prüfungszeit entfällt auf die anderen unter genannten Anforderungen. 20
23 11.6 Prüfungsanforderungen für das Beifach (1) Kenntnis der pädagogischen und psychologischen Grundfragen des Sports und seiner didaktischen Probleme, insbesondere der Ziele und Inhalte des Schulsports und seiner Methodik unter Berücksichtigung von Lernen, Motivation, Entwicklung und Gruppe. (2) Kenntnis der historischen Entwicklung und sozialwissenschaftlicher Grundfragen von Sport und Schulsport. (3) Kenntnis der Biomechanik und der Bewegungslehre unter besonderer Berücksichtigung der biomechanischen und funktionalen Bewegungsanalysen, der motorischen Fähigkeiten sowie der motorischen Entwicklung und des motorischen Lernens. (4) Kenntnisse in Trainingslehre unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Alters- und Leistungsstufen. (5) Kenntnisse in Sportmedizin, insbesondere der funktionelle Anatomie, Sportphysiologie, Traumatologie/Orthopädie, Prävention und Rehabilitation durch Sport. 12. Wissenschaftliche Arbeit In der wissenschaftlichen Arbeit wird nachgewiesen, dass ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeitet werden kann. Die Arbeit kann in einem der Hauptfächer oder im Bereich der Pädagogischen Studien angefertigt werden und muss vor der mündlichen Prüfung, im entsprechenden Fach, vorgelegt werden. Das Thema ist so zu stellen, dass vier Monate zur Ausarbeitung genügen. Näheres regelt die LPO vom
24 Ausbildung im Bereich der sportwissenschaftlichen Theorie LEHRAMTSTUDIENGANG SPORT Musterstudienplan H a u p t f a c h Grundstudium Hauptstudium 22 Veranstaltung SWS WS SS WS SS WS SS WS SS SS Vorlesung zu den Teilgebieten der Sportwissenschaft Einführungsvorlesung aus dem geistes-/sozialwiss. Bereich 2 2 Einführungsvorlesung aus dem med.-/naturwiss. Bereich 2 2 Vorlesung Funktionelle Anatomie 2 2 Vorlesung aus dem med./naturwiss. Bereich 2 2 Vorlesung aus dem geistes-/sozialwiss. Bereich 2 2 Vorlesung aus dem geistes-/sozialwiss. Bereich 2 2 Proseminare Proseminar Grundfragen der Sportpädagogik 2 2 Proseminar aus dem geistes-/sozialwiss. Bereich 2 2 Proseminar aus dem med.-/naturwiss. Bereich 2 2 Hauptseminare Hauptseminar aus dem geistes-/sozialwiss. Bereich 2 2 Hauptseminar aus dem med.-/naturwiss. Bereich 2 2 Hauptseminar (frei wählbar) 2 2 Sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden Sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden I 2 2 Sportwissenschaftliche Arbeitsmethoden II 2 2 Weitere Veranstaltungen Sportmedizinische Veranstaltung (Leistungsphysiologie) 2 2 Vorlesung oder Seminar (Wahlbereich) 2 2 Schulpraxissem mester Gesamt Theorie OP ZP Abkürzungen: OP = Orientierungsprüfung; ZP = Zwischenprüfung
25 23 Ausbildung im Bereich Theorie und Praxis der Sportarten Veranstaltung SWS WS SS WS SS WS SS WS SS SS Sportartübergreifende Veranstaltungen Übung " Schulung der konditionellen Fähigkeiten" 2 2 Übung " Schulung der koordinativen Fähigkeiten" 2 2 Übung "Integrative Sportspielvermittlung" 2 2 Grundfach (Sportartengruppe A) : Gerätturnen Gymnastik / Tanz Grundkurs ( I + II ) (Sti) Gymnastik / Tanz Aufbaukurs (Sti) 2 2 Gymnastik/ Tanz Grundkurs (Stu) Leichtathletik Schwimmen Grundfach (Sportartengruppe B) : Basketball *) Fußball *) Handball *) Volleyball *) *) = Für Studentinnen 3 aus den o.a. Spielen Sportbereich C: Sechstägige Exkursion 1 1 Übung in außerunterrichtlichen Sportaktivitäten 2 2 Wahlfächer im Umfang von mindestens 4 SWS Schwerpunktfächer: Schwerpunktfach I (frei wählbar aus der Sportartengruppe A) Schwerpunktfach II (frei wählbar aus Angeboten des Instituts) Gesamt Praxis Grundstudium 8 Sti** 7 Stu 6** Schulpraxissemester Hauptstudium 6Sti 5Stu 6 Sti 8 Stu 5 4 Hinweis: Zusätzlich zu diesen Veranstaltungen ist bis zur Zwischenprüfung die Teilnahme an der Übung Sportverletzungen und Erste Hilfe nachzuweisen. Für die Ausstellung des praktisch-methodischen Abschlusszeugnisses ist weiterhin ein Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten im Rettungsschwimmen sowie eine Bescheinigung über ein Vereinspraktikum vorzulegen. **Gesamt-SWS für Studentinnen, falls - wie hier im Beispiel - Fußball nicht als eine der drei Spielsportarten gewählt wurde. Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden; Sti = Studentinnen, Stu = Studenten
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