Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze ab
|
|
- Hella Koch
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mag. Jürgen Radics: Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze ab ) Ausgangssituation Die österreichische Sozialversicherung hat im Jahr 2006 zirka 2,6 Milliarden Euro für Medikamente ausgegeben. Die Versicherten haben für die auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen 108,4 Millionen Packungen Rezeptgebühren in Höhe von 370 Millionen Euro gezahlt. Von etwa zwei Millionen Versicherten wurden keine Medikamente konsumiert Personen, die von der Rezeptgebühr ganzjährig befreit waren, haben in diesem Zeitraum Medikamente bezogen. Schon bisher war eine generelle Befreiung von der Rezeptgebühr möglich. Diese besteht aufgrund des Gesetzes bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder der Versicherungsträger sieht gemäß 136 Abs. 5 ASVG bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe der vom Hauptverband dazu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr ab. Eine solche Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit tritt gemäß 3 der Richtlinien über die Rezeptgebührenbefreiung bei Bezug gewisser Leistungen wie vor allem der Ausgleichszulage automatisch ein oder kann auf Antrag des Versicherten bewilligt werden, wenn das Nettoeinkommen des Betroffenen den maßgeblichen Richtsatz für die Ausgleichszulage nicht überschreitet. 2) Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze mit Da es in der früheren Regelung keine Begrenzung der vom Versicherten zu bezahlenden Rezeptgebühr gab, konnte für Versicherte das Problem auftreten, dass sie aufgrund beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit nicht oder nur schwer in der Lage waren, die Rezeptgebühren für die benötigten Medikamente zu bezahlen. Da dadurch die Gefahr bestand, dass medizinisch notwendige Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ist im Regierungsprogramm für diese Legislaturperiode festgehalten, dass die Belastung mit Rezeptgebühren mit 2 % des Einkommens pro Jahr begrenzt werden soll. Daher hat der Nationalrat im Dezember 2007 folgende Änderung des 31 Abs. 5 Z 16 ASVG beschlossen:...weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen
2 - 2 - mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten. Der Hauptverband hat aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung eine Neufassung der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr erlassen. In der Folge werden die wesentlichen Regelungsinhalte dieser Richtlinie dargestellt. 2.1) Weitergeltung der bisher bestehenden Befreiungsregelungen Die zum in Geltung stehenden Regelungen über die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit bleiben weiterhin aufrecht. Das bedeutet einerseits, dass alle Befreiungen, die nach diesen Regeln ausgesprochen wurden, weiter gültig sind. Andererseits kann von den Versicherten auch in Zukunft ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit gestellt werden. Diese Regelungen sind nunmehr im zweiten Teil der Richtlinien über die Rezeptgebührenbefreiung enthalten. 2.2) Rezeptgebührenobergrenze Mit sind Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Diese Befreiung tritt ohne Antragstellung ein und wird über ein beim Hauptverband geführtes Rezeptgebührenkonto administriert. 2.3) Grundsätzlicher Ablauf bei Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze Beim Hauptverband wird für jeden Versicherten, der nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit generell von der Rezeptgebühr befreit ist, ein Rezeptgebührenkonto geführt. In diesem ist einerseits das aktuellste verfügbare Jahresnettoeinkommen gespeichert, andererseits werden laufend die im aktuellen Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren erfasst. Wird durch die bezahlten Rezeptgebühren die individuelle Rezeptgebührenobergrenze des betroffenen Versicherten erreicht, so wird im Rezeptgebührenkonto eine Rezeptgebührenbefreiung angezeigt und an das e-card-system gemeldet. Die Befreiung von der Rezeptgebühr aufgrund des Erreichens der Obergrenze wird dem Arzt beim Stecken der e-card des Versicherten angezeigt. Der Arzt erhält jedoch weder eine Information über den Grund dieser Rezeptgebührenbefreiung noch über das Jahrenettoeinkommen des betroffenen Patienten oder seinen
3 - 3 - Medikamentkonsum. Der Datenschutz ist daher voll gewährleistet. Der Arzt kennzeichnet das Rezept des Versicherten als rezeptgebührenbefreit und der Versicherte muss bei Einlösung des Rezepts in der Apotheke keine Gebühr bezahlen. 2.4) Berechnung des Jahrenettoeinkommens Die Rezeptgebührenobergrenze wird aufgrund des für das maßgebliche Kalenderjahr berechneten Jahresnettoeinkommens berechnet. Die Berechnung erfolgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen auf Basis der in der Sozialversicherung bekannten aktuellsten Datenbestände über den beitragspflichtigen Jahresverdienst ohne Sonderzahlungen. In der Praxis ist zwischen folgenden Personengruppen zu unterscheiden: Bei Pensionisten erfolgt die Berechnung aufgrund der aktuellen Nettomonatspension. Bei Erwerbstätigen und Beziehern von Geldleistungen wird das Jahresnettoeinkommen auf Grundlage der aktuellsten bekannten Beitragsgrundlage eines Jahres in der Krankenversicherung berechnet. Das bedeutet, dass die Berechnung des Jahresnettoeinkommen bei Erwerbstätigen zu Beginn des Jahres 2008 noch auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2006 beruht. Sobald die Beitragsgrundlage des Jahres 2007 bekannt ist, erfolgt eine Neuberechnung des Jahresnettoeinkommens. Das Nettoeinkommen wird aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen fiktiv aufgrund von Näherungsformeln ermittelt. Dazu wird der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen und der resultierende Betrag um die entsprechende Lohn- bzw. Einkommensteuer reduziert. 2.5) Mindestobergrenze Ergibt sich für einen Versicherter aufgrund der nach den beschriebenen Regeln durchgeführten Berechnung im maßgeblichen Kalenderjahr ein Jahresnettoeinkommen, das unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage liegt, so ist mindestens dieser Wert als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. Das Jahresnettoeinkommen wird somit für alle Versicherten mindestens vom Zwölffachen des Ausgleichszulageneinzelrichtsatzes (Mindestobergrenze) berechnet. Der Grund dafür liegt darin, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter dem
4 - 4 - Ausgleichszulageneinzelrichtsatz ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt werden kann. Da der Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage im Jahr 2008 bei monatlich 747 Euro liegt, wird der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze mindestens ein Jahresnettoeinkommen von Euro zugrundegelegt. Daraus ergibt sich, dass alle Versicherten, die nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, pro Jahr mindestens 37 Rezeptgebühren bezahlen müssen, bevor sie ihre Rezeptgebührenobergrenze erreichen. 2.6) Berücksichtigung der für Angehörige bezahlten Rezeptgebühren Rezeptgebühren, die für anspruchsberechtigte Angehörige bezahlt werden, werden im Rezeptgebührenkonto des Versicherten berücksichtigt, von dem der Anspruch im konkreten Fall abgeleitet wurde. Diese Rezeptgebühren können daher dazu führen, dass der betroffene Versicherte seine Obergrenze schneller bzw. überhaupt erreicht. 2.7) Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens Wie dargestellt beruht die automatische Berechnung des Jahresnettoeinkommens und damit der Rezeptgebührenobergrenze bei Erwerbstätigen auf den Beitragsgrundlagen bzw. den beitragspflichtigen Einkommen von vergangenen Kalenderjahren. Um den Versicherten das Recht einzuräumen, dass ihre Rezeptgebührenobergrenze ausgehend von ihrer aktuellen Situation berechnet wird, können sie beim Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens stellen. Der Versicherte hat darin seine aktuellen Einkommensverhältnisse darzustellen und dem zuständigen Krankenversicherungsträger dafür alle notwendigen Belege über die im aktuellen Kalenderjahr erzielten Nettoeinkünfte im Sinne des Ausgleichszulagenrechts vorzulegen. Dies betrifft anders als bei der automatischen Berechnung auch Einkommen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind wie etwa Betriebs- bzw. Dienstgeberpensionen. Hat der Versicherte dem Versicherungsträger nachgewiesen, dass seine aktuellen Einkommensverhältnisse von denen abweichen, die der Berechnung der Obergrenze zugrundegelegt wurden, ist diese aufgrund des auf Antrag festgesetzten Jahresnettoeinkommens neu zu berechnen. Ergeben sich im aktuellen Kalenderjahr nach der Antragstellung Änderungen der Einkommensverhältnisse, so ist dies dem Krankenversicherungsträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5 - 5 - Das auf Antrag neu festgesetzte Jahresnettoeinkommen ist der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze des nächstfolgenden Kalenderjahres so lange zugrunde zu legen, bis neue Informationen über das Jahresnettoeinkommen vorliegen. 2.8) Umsetzung der Rezeptgebührenobergrenze das Rezeptgebührenkonto Die Umsetzung der Rezeptgebührenobergrenze erfolgt über ein Gebührenkonto, das beim Hauptverband geführt wird. In diesem Rezeptgebührenkonto ist einerseits das aktuellste verfügbare Jahresnettoeinkommen gespeichert und andererseits werden die im laufenden Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren summiert. Die Gebühren werden nach Eintreffen der Daten der maschinellen Heilmittelabrechnung (sechs bis acht Wochen nach Abrechnung durch die Apotheke) beim Hauptverband im Konto erfasst. 2.9) Gutschriften Da im Rezeptgebührenkonto die Daten aufgrund des für die Heilmittelabrechnung benötigten Zeitraums erst mit einer Verspätung von etwa zwei Monaten erfasst werden, kann es dazu kommen, dass der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat, obwohl die Rezeptgebührenobergrenze schon erreicht war. Solche im laufenden Kalenderjahr zu viel bezahlten Rezeptgebühren werden im nächstfolgenden Kalenderjahr als Gutschrift berücksichtigt und führen daher dazu, dass die Obergrenze im Folgejahr schneller erreicht wird. Erreicht der Versicherte im Folgejahr seine Gebührenobergrenze nicht, so wird die verbleibende Gutschrift ins zweitfolgende Kalenderjahr übertragen.
EINE NEUE SOZIALLEISTUNG IN ÖSTERREICH
http:// www.hauptverband.at Nr. 42 20. Dezember 2007 Obergrenze für Rezeptgebühren EINE NEUE SOZIALLEISTUNG IN ÖSTERREICH Befreiung ab Erreichen der 2%-Nettoeinkommensgrenze Bestehende Befreiungen bleiben
MehrRezeptgebühr. Befreiung von der Rezeptgebühr
Rezeptgebühr Befreiung von der Rezeptgebühr Rezeptgebühr Beim Bezug eines Heilmittels ist vom Versicherten grundsätzlich eine Rezeptgebühr in Höhe von 5,70 pro Packung zu bezahlen. Diese wird der Kasse
Mehr2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrSTAND: DEZEMBER
Mit 01.01.2018 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.... 2... 3... 4... 4... 4... 5... 7 Seite
MehrSTAND: DEZEMBER 2016 KONTAKT FAMILIENBEIHILFE... 2 KINDERBETREUUNGSGELD... 3 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG... 4 ARBEITSLOSENGELD... 4
Mit 01.01.2017 hat sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt. Inhalt Seite FAMILIENBEIHILFE... 2 KINDERBETREUUNGSGELD...
MehrSchulung Arztassistentinnen. Einführung in das e-card-system
Schulung Arztassistentinnen Einführung in das e-card-system Entwicklungen Sperrgründe Durchschnittliche Anzahl aktiver Karten ca. 8.300.000 Karte verloren ca. 156.200 1,90 % Karte gestohlen ca. 45.500
MehrSozialrechtliche Werte 2013
Sozialrechtliche Werte 2013 Mit 1.1.2013 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt. Inhalt Seite
Mehr2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Mehr2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2018 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrBerichterstatter:...
GZ.: A 5 Res. 1570/04-76 Graz, 22.4.2010 Betr.: Rezeptgebührenbefreiung für in Pflegeheimen untergebrachte Personen; Petition an den Bundesgesetzgeber Berichterstatter:... In der Sitzung des Gemeinderates
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrNeue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab
Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und
MehrHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008)
Freigabe zur Abfrage: 30. Jänner 2008, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 5 Jahr: 2008 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen
MehrPressegespräch. e-rezept startet 2020: Digitalisierung in der Sozialversicherung weiter auf Vormarsch. 12. Februar 2019, 10:00 Uhr
Pressegespräch e-rezept startet 2020: Digitalisierung in der Sozialversicherung weiter auf Vormarsch 12. Februar 2019, 10:00 Uhr APA Pressezentrum Laimgrubengasse 10 1060 Wien Gesprächsteilnehmer: Dr.
MehrSchulung Arztassistentinnen. Einführung in das e-card-system
Schulung Arztassistentinnen Einführung in das e-card-system Entwicklungen Sperrgründe Durchschnittliche Anzahl aktiver Karten ca. 8.300.000 Karte verloren ca. 156.200 1,90 % Karte gestohlen ca. 45.500
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG
MehrII. LEISTUNGEN
- 20 - II. LEISTUNGEN Anpassungsfaktor ( 108 Abs. 5 ASVG)...... 1,006 Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) für 1998... 1,015 Beitragsbelastungsfaktor ( 108 Abs. 8 ASVG) für 1999..... 0,99656 A. SOZIALVERSICHERUNG
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2018 Stichtag: 1. Jänner 2018 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 88. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 45.
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2018 Stichtag: 1. Jänner 2018 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 88. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 45.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
MehrNEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG
NEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG 2019 Gewerkschaft der POST- und FERNMELDEBEDIENSTETEN 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGEN
Mehruro-lohn Beschreibung Serviceentgelt E-Card
uro-lohn Beschreibung Serviceentgelt E-Card Serviceentgelt E-Card Seite: 2/5 SERVICEENTGELT E-CARD FÜR 2016 Gemäß 31c Abs. 3Z1 ASVG hat der Dienstgeber am 15. November 2015 vorab für das Jahr 2016, für
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 05.07.2017 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 03.07.2017 folgende
MehrKOBV Newsletter. Sehr geehrte Damen und Herren!
KOBV Newsletter Sehr geehrte Damen und Herren! In unserem Newsletter vom 4.1.2017 ist uns leider ein Fehler bezüglich der Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Anrechnung eines Ausgedinges
MehrAKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung
AKTUELLE WERTE 2014 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Richtsätze für Ausgleichszulagen: Pensionist alleinstehend 857,73 Familienrichtsatz 1.286,03 Erhöhungsbetrag pro Kind 132,34 Ausgleichszulagenrichtsätze
MehrClub 81 St.Pölten. Jänner/Februar 2017
Club 81 St.Pölten Jänner/Februar 2017 Was ist 2017 NEU Informationen aus dem Sozialbereich Sozialministerium: Neuerungen ab 2017 Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation Bei drohender Invalidität oder
Mehr2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2013 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Mehr5476/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
5476/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 5476/AB XXIV. GP Eingelangt am 22.07.2010 BM für Gesundheit Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag a. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Mehr2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2015 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
Mehr1 Elternbeitragssatzung Tagespflege
1 S a t z u n g der Stadt Gummersbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege vom 07.12.2006 in der Fassung des III. Nachtrages
MehrKinderbetreuungsgeld. für Geburten bis Mag. Gabriele Hebesberger Stand:
Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis 28.2.2017 Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2017-04 Inhaltsverzeichnis Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?... 3 Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld und wie
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
MehrÄnderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV
Gültig ab 1. Januar 2001 Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV Ab 1. Januar 2001 erfolgen verschiedene Neuerungen bei der Abrechnung und
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.06.2008 in der zurzeit gültigen Fassung Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund
MehrSatzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen
Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen -
Ortsrecht Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen - (1), (2), (3), (4) vom 26.06.2006 Aufgrund der 7 Abs.
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme Beschlossen: 07.12.2016 Bekanntgemacht: Tritt in Kraft am: 01.08.2017 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrSatzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Betreuten Grundschule und die Erhebung von Benutzungsgebühren
Satzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Betreuten Grundschule und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Fassung der 1. Änderung vom 12.03.2010 und 2. Änderung vom 11.12.2012 und 3. Änderung
MehrWichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016
Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016 1. Pensionserhöhung Die Pensionserhöhung 2016 beträgt für alle Pensionen einheitlich 1,2 %. 2. Familienbeihilfe Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
MehrWRZ - - SOFTWARE WESELER RECHENZENTRUM
Seite 1 / 6 Berechnung Ihres Nettoeinkommens 2.500 2.000 1.500 500 328 504 1.667 gesetzl. Sozialversicherung Monatlich netto Durchschnittliches Monatseinkommen Jährliche Werte Einkünfte aus nichtselbständiger
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
Mehr22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister
Amtsblatt der Stadt Brühl 22. Jahrgang Ausgabetag: 28.09.2006 Nummer: 23 Neuveröffentlichung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der Stadt Brühl - Beitragssatzung
MehrDas Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung
MehrArbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen
Seite 1 von 5 Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen Stand: 28. Juli 2008 Die Regelung im Detail Umsetzung in die Praxis Mehrere Dienstverhältnisse Selbstabrechnerbetriebe - Vorgehensweise
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) und der Krankheitsverhütung ( 156 ASVG) ÜBERSICHT Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) 1 Art
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme Beschlossen: 07.12.2016 Bekanntgemacht: 28.12.2016 in Kraft getreten: 01.08.2017 I N H A L T S V E R Z E I
Mehr2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 48 21. Dezember 2010 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2011 gelten folgende neue Beträge in
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I 151. Bundesgesetz: Pensionsanpassungsgesetz 2018 PAG 2018 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896
MehrA. Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem
A. Pensionsberechnung nach dem Bemessungsgrundlagensystem 1. Allgemeines Für alle Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, wird die Pension ausschließlich nach dem Bemessungsgrundlagensystem
Mehr1. Pensionsinformation 2014
KOBV Nachrichtendienst Was ist NEU 2014! In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über: 1. Pensionsinformation 2014 2. Rezeptgebühr 3. Heilbehelfe - Kostenanteil 4. Zuzahlungen bei Rehabilitations-
Mehr2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 49 11. Dezember 2009 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2010 gelten folgende neue Beträge in
MehrAusgleichszulage PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Ausgleichszulage 8 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
MehrFREIWILLIGE VERSICHERUNG Der optimale Schutz für Selbstständige
1 FREIWILLIGE VERSICHERUNG Der optimale Schutz für Selbstständige 2019 2 3 Liebe Leserin, lieber Leser, zum 1.1.2019 tritt das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) in Kraft. Das Gesetz bringt auch
MehrSozialleistungen auf einen Blick 2012
Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Zuverdienst-/ Einkommensgrenzen Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag Anspruch u. Höhe: bei einem Kind 494,-- bei zwei Kindern 669,-- 6.000,-- für
MehrVerordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
Verordnung der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderungen der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Auf Grund des 80b Z 2 ÄrzteG 1998, BGBl I 169/1998, zuletzt geändert durch
Mehr2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP
2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2604/AB XX.GP Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
MehrFreiwillige Versicherung
Freiwillige Versicherung Neuregelungen in der Beitragsbemessung bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder Verpachtung Starke Leistung. Ganz persönlich. 2 3 Liebe Kundin, lieber Kunde,
MehrArtikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
MehrFRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT Betrifft die vertragsfreie Zeit ganz Österreich oder nur mein Bundesland? Es ist ganz Österreich davon betroffen, weil die SVA ein bundesweiter Krankenversicherungsträger
MehrFRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT
FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR VERTRAGSFREIEN ZEIT Betrifft die vertragsfreie Zeit ganz Österreich oder nur mein Bundesland? Es ist ganz Österreich davon betroffen, weil die SVA ein bundesweiter Krankenversicherungsträger
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes Bemessungsgrundlage der Abgabe 2. (1)... 2. (1)... (2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen
MehrGesetzliche Krankenversicherung, 61, 62 SGB V
Zuzahlungen Versicherte der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung müssen sich ab dem 18. Lebensjahr an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Gesetzliche Krankenversicherung,
MehrSatzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen
Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrSatzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3.
Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres - Durchgeschriebene Fassung Erstfassung der Satzung vom: 07.12.2018
MehrRichtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg
9.11 Seite 1 Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg Die Stadt Langen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien
MehrBeitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung
Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-
MehrSozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien
Sozial- und Wirtschaftsstatistik aktuell AK Wien Steuerliche Familienförderung in Österreich WUSSTEN SIE, DASS in Österreich in die steuerliche Familienförderung jährlich zirka 2 Mrd. Euro investiert werden?
MehrPräambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.
Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) durch den Oberbergischen Kreis gefördert werden, und über die Erhebung
MehrBeitragsverordnung. der Stadt Bülach
Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrSOZIALRECHTLICHE WERTE 2014
STAND: JÄNNER 2014 SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014 Mit 1.1.2014 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.
Mehr1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 4 1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
MehrWerte der Sozialversicherung 2018 (Stand )
Werte der Sozialversicherung 2018 (Stand 4.1.2018) AUFWERTUNGSFAKTOREN gemäß 108 Abs. 4 1960 9,251 2000 1,324 1961 8,580 2001 1,310 1962 7,915 2002 1,296 1963 7,389 2003 1,291 1964 6,904 2004 1,279 1965
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
MehrS a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2018 Das Amtsblatt
Mehrin seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
40.02 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Eisenach (Kindertagesbetreuungs - Gebührensatzung) vom 04.04.2008
MehrDer Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert
MehrInformation des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung
Information des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung Diese Information soll die wichtigsten Fragen zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung beantworten. Die gesetzliche Grundlage dazu
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Mehr1 Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen
1 S a t z u n g der Stadt Gummersbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 17.06.2008 in der Fassung des II. Nachtrages
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrAktuelle Werte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Aktuelle Werte 2019 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrR I C H T L I N I E 01
R I C H T L I N I E 01 gemäß 8 Abs. 2 Z. 1 und 7 Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl. Nr. 83, und 60 Abs. 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132 i.d.f. LGBl. Nr. 56/2014, ÜBER DIE AUSZAHLUNG
MehrDas Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden.
Seite 1 von 5 Sie sind hier: Startseite (Bürger/in)» Geburt» Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld Allgemeines Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Zuverdienstmöglichkeiten Verzicht Krankenversicherung
Mehr