Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze ab

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1 Mag. Jürgen Radics: Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze ab ) Ausgangssituation Die österreichische Sozialversicherung hat im Jahr 2006 zirka 2,6 Milliarden Euro für Medikamente ausgegeben. Die Versicherten haben für die auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen 108,4 Millionen Packungen Rezeptgebühren in Höhe von 370 Millionen Euro gezahlt. Von etwa zwei Millionen Versicherten wurden keine Medikamente konsumiert Personen, die von der Rezeptgebühr ganzjährig befreit waren, haben in diesem Zeitraum Medikamente bezogen. Schon bisher war eine generelle Befreiung von der Rezeptgebühr möglich. Diese besteht aufgrund des Gesetzes bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder der Versicherungsträger sieht gemäß 136 Abs. 5 ASVG bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe der vom Hauptverband dazu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr ab. Eine solche Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit tritt gemäß 3 der Richtlinien über die Rezeptgebührenbefreiung bei Bezug gewisser Leistungen wie vor allem der Ausgleichszulage automatisch ein oder kann auf Antrag des Versicherten bewilligt werden, wenn das Nettoeinkommen des Betroffenen den maßgeblichen Richtsatz für die Ausgleichszulage nicht überschreitet. 2) Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze mit Da es in der früheren Regelung keine Begrenzung der vom Versicherten zu bezahlenden Rezeptgebühr gab, konnte für Versicherte das Problem auftreten, dass sie aufgrund beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit nicht oder nur schwer in der Lage waren, die Rezeptgebühren für die benötigten Medikamente zu bezahlen. Da dadurch die Gefahr bestand, dass medizinisch notwendige Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, ist im Regierungsprogramm für diese Legislaturperiode festgehalten, dass die Belastung mit Rezeptgebühren mit 2 % des Einkommens pro Jahr begrenzt werden soll. Daher hat der Nationalrat im Dezember 2007 folgende Änderung des 31 Abs. 5 Z 16 ASVG beschlossen:...weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen

2 - 2 - mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten. Der Hauptverband hat aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung eine Neufassung der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr erlassen. In der Folge werden die wesentlichen Regelungsinhalte dieser Richtlinie dargestellt. 2.1) Weitergeltung der bisher bestehenden Befreiungsregelungen Die zum in Geltung stehenden Regelungen über die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit bleiben weiterhin aufrecht. Das bedeutet einerseits, dass alle Befreiungen, die nach diesen Regeln ausgesprochen wurden, weiter gültig sind. Andererseits kann von den Versicherten auch in Zukunft ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit gestellt werden. Diese Regelungen sind nunmehr im zweiten Teil der Richtlinien über die Rezeptgebührenbefreiung enthalten. 2.2) Rezeptgebührenobergrenze Mit sind Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Diese Befreiung tritt ohne Antragstellung ein und wird über ein beim Hauptverband geführtes Rezeptgebührenkonto administriert. 2.3) Grundsätzlicher Ablauf bei Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze Beim Hauptverband wird für jeden Versicherten, der nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit generell von der Rezeptgebühr befreit ist, ein Rezeptgebührenkonto geführt. In diesem ist einerseits das aktuellste verfügbare Jahresnettoeinkommen gespeichert, andererseits werden laufend die im aktuellen Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren erfasst. Wird durch die bezahlten Rezeptgebühren die individuelle Rezeptgebührenobergrenze des betroffenen Versicherten erreicht, so wird im Rezeptgebührenkonto eine Rezeptgebührenbefreiung angezeigt und an das e-card-system gemeldet. Die Befreiung von der Rezeptgebühr aufgrund des Erreichens der Obergrenze wird dem Arzt beim Stecken der e-card des Versicherten angezeigt. Der Arzt erhält jedoch weder eine Information über den Grund dieser Rezeptgebührenbefreiung noch über das Jahrenettoeinkommen des betroffenen Patienten oder seinen

3 - 3 - Medikamentkonsum. Der Datenschutz ist daher voll gewährleistet. Der Arzt kennzeichnet das Rezept des Versicherten als rezeptgebührenbefreit und der Versicherte muss bei Einlösung des Rezepts in der Apotheke keine Gebühr bezahlen. 2.4) Berechnung des Jahrenettoeinkommens Die Rezeptgebührenobergrenze wird aufgrund des für das maßgebliche Kalenderjahr berechneten Jahresnettoeinkommens berechnet. Die Berechnung erfolgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen auf Basis der in der Sozialversicherung bekannten aktuellsten Datenbestände über den beitragspflichtigen Jahresverdienst ohne Sonderzahlungen. In der Praxis ist zwischen folgenden Personengruppen zu unterscheiden: Bei Pensionisten erfolgt die Berechnung aufgrund der aktuellen Nettomonatspension. Bei Erwerbstätigen und Beziehern von Geldleistungen wird das Jahresnettoeinkommen auf Grundlage der aktuellsten bekannten Beitragsgrundlage eines Jahres in der Krankenversicherung berechnet. Das bedeutet, dass die Berechnung des Jahresnettoeinkommen bei Erwerbstätigen zu Beginn des Jahres 2008 noch auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2006 beruht. Sobald die Beitragsgrundlage des Jahres 2007 bekannt ist, erfolgt eine Neuberechnung des Jahresnettoeinkommens. Das Nettoeinkommen wird aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen fiktiv aufgrund von Näherungsformeln ermittelt. Dazu wird der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen und der resultierende Betrag um die entsprechende Lohn- bzw. Einkommensteuer reduziert. 2.5) Mindestobergrenze Ergibt sich für einen Versicherter aufgrund der nach den beschriebenen Regeln durchgeführten Berechnung im maßgeblichen Kalenderjahr ein Jahresnettoeinkommen, das unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage liegt, so ist mindestens dieser Wert als Jahresnettoeinkommen heranzuziehen. Das Jahresnettoeinkommen wird somit für alle Versicherten mindestens vom Zwölffachen des Ausgleichszulageneinzelrichtsatzes (Mindestobergrenze) berechnet. Der Grund dafür liegt darin, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter dem

4 - 4 - Ausgleichszulageneinzelrichtsatz ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt werden kann. Da der Einzelrichtsatz für die Ausgleichszulage im Jahr 2008 bei monatlich 747 Euro liegt, wird der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze mindestens ein Jahresnettoeinkommen von Euro zugrundegelegt. Daraus ergibt sich, dass alle Versicherten, die nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, pro Jahr mindestens 37 Rezeptgebühren bezahlen müssen, bevor sie ihre Rezeptgebührenobergrenze erreichen. 2.6) Berücksichtigung der für Angehörige bezahlten Rezeptgebühren Rezeptgebühren, die für anspruchsberechtigte Angehörige bezahlt werden, werden im Rezeptgebührenkonto des Versicherten berücksichtigt, von dem der Anspruch im konkreten Fall abgeleitet wurde. Diese Rezeptgebühren können daher dazu führen, dass der betroffene Versicherte seine Obergrenze schneller bzw. überhaupt erreicht. 2.7) Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens Wie dargestellt beruht die automatische Berechnung des Jahresnettoeinkommens und damit der Rezeptgebührenobergrenze bei Erwerbstätigen auf den Beitragsgrundlagen bzw. den beitragspflichtigen Einkommen von vergangenen Kalenderjahren. Um den Versicherten das Recht einzuräumen, dass ihre Rezeptgebührenobergrenze ausgehend von ihrer aktuellen Situation berechnet wird, können sie beim Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens stellen. Der Versicherte hat darin seine aktuellen Einkommensverhältnisse darzustellen und dem zuständigen Krankenversicherungsträger dafür alle notwendigen Belege über die im aktuellen Kalenderjahr erzielten Nettoeinkünfte im Sinne des Ausgleichszulagenrechts vorzulegen. Dies betrifft anders als bei der automatischen Berechnung auch Einkommen, für die keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind wie etwa Betriebs- bzw. Dienstgeberpensionen. Hat der Versicherte dem Versicherungsträger nachgewiesen, dass seine aktuellen Einkommensverhältnisse von denen abweichen, die der Berechnung der Obergrenze zugrundegelegt wurden, ist diese aufgrund des auf Antrag festgesetzten Jahresnettoeinkommens neu zu berechnen. Ergeben sich im aktuellen Kalenderjahr nach der Antragstellung Änderungen der Einkommensverhältnisse, so ist dies dem Krankenversicherungsträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5 - 5 - Das auf Antrag neu festgesetzte Jahresnettoeinkommen ist der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze des nächstfolgenden Kalenderjahres so lange zugrunde zu legen, bis neue Informationen über das Jahresnettoeinkommen vorliegen. 2.8) Umsetzung der Rezeptgebührenobergrenze das Rezeptgebührenkonto Die Umsetzung der Rezeptgebührenobergrenze erfolgt über ein Gebührenkonto, das beim Hauptverband geführt wird. In diesem Rezeptgebührenkonto ist einerseits das aktuellste verfügbare Jahresnettoeinkommen gespeichert und andererseits werden die im laufenden Kalenderjahr vom Versicherten bezahlten Rezeptgebühren summiert. Die Gebühren werden nach Eintreffen der Daten der maschinellen Heilmittelabrechnung (sechs bis acht Wochen nach Abrechnung durch die Apotheke) beim Hauptverband im Konto erfasst. 2.9) Gutschriften Da im Rezeptgebührenkonto die Daten aufgrund des für die Heilmittelabrechnung benötigten Zeitraums erst mit einer Verspätung von etwa zwei Monaten erfasst werden, kann es dazu kommen, dass der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat, obwohl die Rezeptgebührenobergrenze schon erreicht war. Solche im laufenden Kalenderjahr zu viel bezahlten Rezeptgebühren werden im nächstfolgenden Kalenderjahr als Gutschrift berücksichtigt und führen daher dazu, dass die Obergrenze im Folgejahr schneller erreicht wird. Erreicht der Versicherte im Folgejahr seine Gebührenobergrenze nicht, so wird die verbleibende Gutschrift ins zweitfolgende Kalenderjahr übertragen.

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