Informationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts

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1 Landkreis Gifhorn Haupt- und Personalamt Informationsveranstaltung Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts

2 Prozessvereinbarung Tarifrunde 2003/2004 Inhalt: Modernisierung des öffentlichen Tarifrechtes bis Ende 2005 Ziele: - Stärkung der Effizienz/Effektivität der öffentlichen Verwaltung - Aufgaben- und Leistungsorientierung - Straffung, Vereinfachung, Transparenz der tarifrechtlichen Regelungen - Lösung vom Beamtenrecht - einheitliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeiter

3 Ergebnisse Tarifrunde 2005 Ablösung BAT und alle vergleichbaren Tarifverträge ab durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD

4 Ergebnisse Tarifrunde 2005 Klärung Fragen der Überleitung TVöD soll nicht nur für neue Beschäftigte ab gelten, sondern für alle Beschäftigten Regelungen für die Überleitung der bisherigen Beschäftigten erfolgt im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TVÜ-VKA

5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom Darstellung der wichtigsten Neuregelungen

6 Geltungsbereich alle Arbeitnehmer/innen - Konsequenz es gibt keine Differenzierung Arbeiter und Angestellte nur noch Beschäftigte - Ausnahmen u. a.: u.a. Auszubildende und Praktikanten

7 ärztliche Untersuchung bisher: dienstfähig und frei von ansteckenden Krankheiten neu: zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage

8 Übertragung Resturlaub Erholungsurlaub bisher: bis mit Verlängerung bis des Folgejahres Sonderregelung LK: analog Beamtenrecht bis neu: bis mit Verlängerung bis des Folgejahres Sonderregelung LK: Klärung mit KAV notwendig; ist erfolgt, ebenfalls analog Beamtenrecht bis

9 bisher: Annahme von Belohnungen etc. Belohnungen und Geschenke neu: Belohnungen, Geschenke, Provisionen und sonstige Vergünstigungen Redaktionelle Klarstellung aufgrund Rechtsprechung

10 Nebentätigkeit bisher: Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht neu: nur vorherige Anzeigepflicht Arbeitgeber kann untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn arbeitsvertragliche Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind

11 Arbeitszeit zunächst unverändert 38,5 Std./Woche Verhandlungsoption: durch landesbezirkliche Regelungen Erhöhung auf 40 Std./Woche KAV hat Ausübung der Option angekündigt

12 bei Neueinstellungen: Führung auf Probe (1) befristetes Arbeitsverhältnis bis zu 2 Jahren - bei Bewährung Übertragung der Aufgabe - bei Nichtbewährung Auslauf des Arbeitsverhältnisses

13 Führung auf Probe (2) bei bestehendem Arbeitsverhältnis: Aufgabenzuweisung bis zu 2 Jahren - Zahlung einer entsprechenden Zulage - bei Bewährung Übertragung der Aufgabe - bei Nichtbewährung neue Tätigkeit nach bisheriger Vergütungsgruppe

14 bei Neueinstellungen: Führung auf Zeit (1) befristetes Arbeitsverhältnis bis zu 4 Jahren Verlängerung möglich bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren

15 Führung auf Zeit (2) bei bestehendem Arbeitsverhältnis: befristete Übertragung bis zu 4 Jahren Verlängerung möglich bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren Zahlung Zulage für Zeit der Übertragung

16 bisher: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 6 bis teilweise 26 Wochen Entgeltfortzahlung folgender Krankengeldzuschuss bis 26. Woche neu: nur einheitlich 6 Wochen Entgeltfortzahlung folgender Krankengeldzuschuss je nach Beschäftigungszeit bis 39. Woche

17 Sonderzahlung Zusammenfassung von Zuwendung und Urlaubsgeld Höhe 2005 und 2006 unverändert ab 2007 nach neuer Grundlage als Sonderzahlung 90 v. H. für Entgeltgruppen 1 bis 8 80 v. H. für Entgeltgruppen 9 bis v. H. für Entgeltgruppen 13 bis 15

18 Entgeltsystem (1) bisher: 15 Vergütungsgruppen für Angestellte 17 Lohngruppen für Arbeiter mit entspr. Unterteilung nach Lebensaltersstufen neu: 15 Entgeltgruppen jede Entgeltgruppe mit 2 Grundentgeltstufen und 4 Entwicklungsstufen (EGr. 1 insges. 5 Stufen)

19 Entgeltsystem (2) keine Bewährungs-; Tätigkeits- und Fallaufstiege keine Vergütungsgruppenzulagen keine allgemeine Verwaltungszulage keine Orts- und Sozialzuschläge

20 Entgeltsystem (3) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren je 4 Jahre

21 Leistungsbezogener Aufstieg kann Regelung in den Entwicklungsstufen 3 bis 6 bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen - Verlängerung der Verweildauer in der Stufe bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen - Verkürzung der Verweildauer in der Stufe betriebl. Kommission ist zu bilden

22 Leistungsentgelt (1) Verpflichtung für den Arbeitgeber Zusätzlich zum Tabellenentgelt Beginn 2007 Höhe insgesamt 1 % der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres spätere Zielgröße Höhe insgesamt 8 % der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres

23 Leistungsentgelt (2) Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung betriebl. Kommission ist zu bilden Leistungs-, Erfolgsprämie (einmalig) auf Basis von Zielvereinbarungen Leistungszulagen (befristet) auf Basis von systematischen Leistungsbewertungen Folge: Umstellung/Neuschaffung Beurteilungssystem Schulung Führungskräfte

24 Eingruppierung (1) Regelung einer einheitlichen Entgeltordnung soll bis Ende 2006 erfolgen bisherigen Eingruppierungsmerkmale gelten vorläufig weiter (Ausnahme Entgeltgruppe 1) in der Übergangszeit jedoch keine Begründung von Besitzstand bzw. Vertrauensschutz (auch für Höhergruppierungen von bisherigen Beschäftigten)

25 Eingruppierung (2) Entgeltgruppe 1 bis 4 Un- und Angelernte bzw. keine Ausbildung von 3 Jahren Entgeltgruppe 5 bis 8 abgeschlossene Berufsausbildung von mind. 3 Jahren Entgeltgruppe 9 bis 12 abgeschl. FH-Ausbildung Entgeltgruppe 13 bis 15 abgeschl. wissenschaftl. Hochschulausbildung Regelung über zukünftige Entgeltordnung

26 Kurzüberblick Sonstige Änderungen - Ausgleich für Sonderformen für Arbeit - Abgeltung Rufbereitschaft - Abgeltung Bereitschaftsdienst - Sonderurlaub - Probezeit - Qualifizierung

27 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom Darstellung der wichtigsten Regelungen

28 TVÜ-VKA Geltung ab Überleitung der bisherigen Beschäftigten Tlw. Regelungen für Neueinstellungen in der Zeit vom bis

29 Grundsätze Überleitung aufgrund tatsächlich erhaltener Bezüge Stichtag Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach Überleitungstabelle Zuordnung zu einer Stufe/Zwischenstufe über Vergleichsentgelt Berücksichtung von anstehenden Aufstiegen Besitzstand für Kinderbezogener Anteil im OZ tlw. Zahlung eines Strukturausgleiches

30 Zuordnung der Vergütungs- u. Lohngruppen Zuordnung durch Anlage 1 zum TVÜ-VKA geregelt Zuordnung für Angestellte und Arbeiter Einheitliche Entgeltgruppen für alle gesonderte Anlage des TVÜ-VKA für Neueinstellungen ab

31 Anlage 1 Überleitungstabelle Entgeltgruppen EGr. Vergütungsgruppe Lohngruppe 9 IVb ohne Aufstieg nach IV a IV b nach Aufstieg Vb Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8 7 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus Vib keine 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 8 nach Aufstieg aus 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6 VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5 VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI b VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a

32 Bildung Vergleichsentgelt (1) Unterschiedliche Regelungen bei Arbeitern und Angestellten Stichtag Arbeiter Berücksichtigung Monatstabellenlohn und Beschäftigungszeit Angestellte Grundvergütung; allg. Zulage, OZ Stufe 1, 2 oder 1,5

33 Bildung Vergleichsentgelt (2) Besonderheiten (1) - im Oktober 2005 anstehende Aufstiege sind vor Überleitung zu vollziehen Überleitung erfolgt mit fiktiv höherer Vergütung bzw. Tabellenlohn - bei Teilzeitkräften wird das Vergleichsentgelt zunächst auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt

34 Bildung Vergleichsentgelt (3) Besonderheiten (2) - Beschäftigte, die nicht für alle oder für keinen der Tage im Sept. 05 Bezüge erhalten, werden so gestellt, als hätten sie den gesamten Monat Bezüge erhalten - bei modifizierten (hälftigen) Stufen wird anstelle des halben Unterschiedsbetrages zwischen Grundvergütung/Tabellenlohn zur nächsthöheren Stufe die volle nächsthöhere Stufe zugrunde gelegt.

35 Bildung Vergleichsentgelt Arbeiter (1) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe Ermittlung des Vergleichsentgelts aus Monat September 2005: -Monatstabellenlohn -bisherige Funktionszulagen, soweit im TVöD nicht vorgesehen Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit in reguläre Stufe, mind. Stufe 2; mind. Vergleichsentgelt

36 Bildung Vergleichsentgelt Arbeiter (2) Beispiel: Arbeiter Lohngruppe 6a Beginn Beschäftigungszeit: Lohngruppe 6a Stufe 6 = 2.201,14 Überleitung in EGr. 6 mit 11 Jahren Beschäftigungszeit = Stufe 5 = 2.220,00 nach 15 Jahren Besch.zeit ( ) Stufe 6 = 2285,00

37 Bildung Vergleichsentgelt Arbeiter (3) Beispiel: Arbeiter Lohngruppe 5a Beginn Beschäftigungszeit: Lohngruppe 5a Stufe 6 = 2.106,38 Überleitung in EGr. 5 mit 9 Jahren Beschäftigungszeit = Stufe 4 = 2.065,00 mindestens Vergleichsentgelt = 2.106,38 nach 10 Jahren Besch.zeit ( ) Stufe 5 = 2.135,00 nach 5 Jahren (2011) St. 6 = 2.185,00

38 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (1) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe keine Überleitung in Entgeltgruppe 1 Ermittlung des Vergleichsentgelts aus Monat September 2005: - Grundvergütung - Allg. Zulage - Ortszuschlag der Stufe 1, 2 oder 1,5 - bisherige Funktionszulagen, soweit nicht im TVöD vorgesehen (Techniker-, Meister-, Programmiererzulagen als Besitzstand bis

39 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (2) Ortszuschlag Grundsatz: Bildung Vergleichsentgelt nur unter Berücksichtigung des OZ-Stufe 1 oder 2 Im Konkurrenzfall: Vergleichsentgelt nur Stufe 1 oder 1,5 Differenzierung, ob für Ehegatte TVöD anwendbar

40 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (3) Beispiel Konkurrenzfälle: Angestellte Ehegatte Vergl.EG Ehegatte OZ-Stufe OZ-Stufe TVöD Stufe 1 - Stufe 1 - Stufe 1,5 Stufe 1,5 Stufe 1 Stufe 2 Land BAT Stufe 1,5 FZ-Stufe 0,5 Stufe 1 FZ-Stufe 1 Beamter Beamter Stufe 1,5 Stufe 1,5 Stufe 1,5 Stufe 1,5 VKA/Bund TVöD Stufe 2 - Stufe 2 -

41 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (4) Stufenzuordnung individuelle Zwischenstufe entsprechend dem Vergleichsentgelt Überleitung mind. in Stufe 2 Vergleichsentgelt zwischen 2 und 3 = Stufe 2+ Vergleichsentgelt zwischen 3 und 4 = Stufe 3+ usw. weitere Stufenzuordnung grds. in reguläre Stufe ab , danach nach den Regeln TVöD

42 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (5) Beispiel 1 VergGr. VII Stufe 2 = 1.241,08 OZ-Stufe 1 = 473,21 allg. Zulage = 107,44 gesamt = 1.821,73 Überleitung in die EGr. 5 zwischen Stufe 1 und 2; mind. Stufe 2 = 1.875,00 nach 2 Jahren Stufe 3 ( )

43 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (6) Beispiel 2: VergGr. VII Stufe 2 = 1.241,08 OZ-Stufe 2 = 575,03 allg. Zulage = 107,44 gesamt = 1.923,55 Überleitung in die EGr. 5 zwischen Stufe 2 und 3 = 1.923,55 nach 2 Jahren Stufe 3 ( )

44 Bildung Vergleichsentgelt Angestellte (7) Beispiel 3 IV b ohne Aufstieg IV a VergGr. IV b Stufe 7 = 2.246,03 OZ-Stufe 2 = 609,26 allg. Zulage = 114,60 gesamt = 2.969,89 Überleitung in EGr. 9 (nicht 10, da kein Aufstieg) zwischen Stufe 4 und 5 = 2.969,89 nach 2 Jahren Stufe 5 ( )

45 Besitzstandsregelungen Aufstiege (1) keine Berücksichtigung von Aufstiegen bei Arbeitern, dort bereits in Überleitung enthalten Berücksichtigung ausstehender Aufstiege bei Ang. der EGr. 3,5,6 und 8 durch Höhergruppierung zum entspr. Zeitpunkt Berücksichtigung ausstehender Aufstiege bei Ang. der EGr. 2, 9 bis 15 durch Zuweisung einer höheren Stufe in der bish. EGr. zum entspr. Zeitpunkt (bes. Regelung)

46 Besitzstandsregelungen Aufstiege (2) gemeinsame Voraussetzungen - Zeit der Bewährung/Tätigkeit am zur Hälfte erfüllt Ausnahme: keine 50 % Regel, wenn Höhergruppierung bis möglich - Bewährung liegt vor - weiterhin Ausübung der entsprechenden Tätigkeit

47 Besitzstandsregelungen Aufstiege (3) besondere Regelungen für ausstehende Aufstiege bei EGr. 2, 9 bis 15 - Aufstieg hätte in der Zeit vom bis erfolgen müssen - ab Aufstiegsdatum neue ind. Zwischen- oder Endstufe in der selben EGr. nach Bildung eines neuen Vergleichsentgeltes nach BAT aufgrund Höhergruppierung (fiktiv abgestellt auf September 2005)

48 Besitzstandsregelungen Aufstiege (4) Beispiel: Angestellter aus VergGr. VII mit 6-jährigem Aufstieg Überleitung in EGr. 5 zum Beginn Bewährungszeit: am mehr als die Hälfte (3 J. 1 M.) - Bewährung liegt vor - Tätigkeit wird noch ausgeübt Höhergruppierung zum in EGr. 6

49 Besitzstand Vergütungsgruppenzulage (1) eine am zustehende VergGr.-Zulage wird weitergezahlt

50 Besitzstand Vergütungsgruppenzulage (2) eine nach dem nach bisherigem Recht zustehende VergGr.-Zulage - ohne vorausgehendem Aufstieg wird als Besitzstandszulage gezahlt Voraussetzungen: - erforderliche Zeit der Bewährung am zur Hälfte erfüllt - Bewährung - weiterhin Ausübung der Tätigkeit

51 Besitzstand Vergütungsgruppenzulage (3) eine nach dem nach bisherigem Recht zustehende VergGr.-Zulage - mit vorausgehendem Fallgruppenaufstieg a. EGr. 3,5,6 oder 8 und Fallgruppenaufstieg am noch nicht erreicht - nächsthöhere Entgeltgruppe ab Aufstiegszeitpunkt b. alle EGr. und Aufstieg am erfolgt - VergGr.-Zulage als Besitzstandszulage Voraussetzungen: erforderliche Zeit für VergGr.- Zulage und Aufstieg zur Hälfte erfüllt

52 Besitzstand kinderbezogener Anteil OZ Zahlung einer dynamischen Besitzstandszulage für im September 2005 berücksichtigte sowie zwischen und geborene Kinder solange Kindergeld dem Grunde nach zusteht anteilige Zahlung bei Teilzeitbeschäftigung Abfindung ab 16. LJ des Kindes durch Vereinbarung möglich

53 Besitzstand Strukturausgleich (1) Ausgleich für den Wegfall von Aufstiegsaussichten nach den bisherigen tarifrechtlichen Regelungen des BAT Zahlung ab Okt nach Anlage 2 TVÜ-VKA nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen auf Dauer oder zeitlich beschränkt anteilige Zahlung bei Teilzeitbeschäftigung bei Höhergruppierungen Anrechnung des Unterschiedsbetrages zum bisherigen Entgelt individualvertragliche Abfindung möglich

54 Besitzstand Strukturausgleich (2) Grundvoraussetzungen: - nur übergeleitete Angestellte - ausschließlich in den Fällen der Anlage 2 des TVÜ-VKA - nicht dynamisch zusätzlich zum Entgelt - Stichtag der Anspruchsvoraussetzungen

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