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1 NEWSLETTER I GERMAN DESK März 2013 NEUE INFORMATIONEN ZUR ERKLÄRUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHES VERMÖGEN WER MUSS DIESE STEUERERKLÄRUNG EINREICHEN? 2 BETROFFENE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECH TE 3 AUSNAHMEN 3 FORMULAR UND EINREICHUNGSFRIST 4 BUSSGELDER 4 FOLGEN DER NICHTERKL ÄRUNG IN BEZUG AUF DIE EINKOMMENSTEUER UND DIE KÖRPERSCHAFTSSTEUER 4 POTENTIELLE RISIKOSITUATIONEN 5

2 Das Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012, hatte in der spanischen Abgabenordnung ( Ley General Tributaria ) für in Spanien ansässige Unternehmen und natürliche Personen eine neue umfangreiche Erklärungspflicht bezüglich ausländischen Vermögens eingeführt. Das Formular bezüglich dieser Meldepflicht wurde am 1. Februar 2013 mittels einer Verordnung ( Orden 72/2013 ) vom 31. Januar 2013 veröffentlicht. Aufgrund der zahlreichen Unklarheiten haben die spanischen Steuerbehörden in den letzten Wochen eine umfassende Liste von Antworten auf konkrete Fragen zu der Erklärungspflicht in das Internet gestellt. WER MUSS DIESE STEUERERKLÄRUNG EINREICHEN? Alle in Spanien ansässigen Körperschaften und natürliche Personen sind verpflichtet, diese Steuererklärung über ihr ausländisches Vermögen einzureichen. Auch Betriebsstätten und gewisse Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit unterliegen dieser Pflicht. Die Meldepflicht betrifft auch die Körperschaften und Personen, die nach den spanischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wirtschaftliche Eigentümer von Vermögensgegenständen oder Rechten sind, so a) Natürliche Personen, auf deren Namen eine Geschäftsbeziehung hergestellt oder eine Transaktion durchgeführt wird. b) Natürliche Personen, die mehr als 25% des Eigenkapitals einer Körperschaft oder deren Stimmrechte in direkter oder indirekter Weise besitzen oder kontrollieren. Auch natürliche Personen, die über die Kontrolle der Verwaltung einer Köperschaft verfügen, sind dazu verpflichtet. Dies gilt nicht für börsennotierte Unternehmen. c) Natürliche Personen, die 25% des Vermögens eines Rechtsinstruments oder Körperschaft, die Fonds verwaltet, besitzen, kontrollieren oder über dieses verfügen. NEWSLETTER I GERMAN DESK 2/5

3 BETROFFENE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECHTE Folgende Vermögensgegenstände und Rechte müssen offen gelegt werden: a) Bankkonten, und zwar als (i) Eigentümer, (ii) Verfügungsberechtigter oder Begünstigter, (iii) oder auf Grund jeglicher sonstiger Befugnisse. b) Wertpapiere, Rechte, Anleihen, Darlehen und ähnliche Finanzinstrumente. c) Versicherungen und lebenslange oder zeitlich begrenzte Renten. d) Immobilien im Ausland oder Rechte an diesen. e) Stiftungen, Treuhandverhältnisse, Trusts oder jegliches andere Institut, aus dem sich eine potentielle wirtschaftliche Begünstigung ableiten lässt. AUSNAHMEN Es gibt keine Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärung, wenn die Vermögensgegenstände und Rechte einen Wert von Euro nicht übersteigen (dieser Betrag bezieht sich auf jede Vermögenskategorie). Unternehmen sind in folgenden Fällen von der Erklärungspflicht freigestellt: a) Unternehmen, die diese Vermögensgegenstände ausreichend in ihrer Buchhaltung identifizieren (diese Ausnahme gilt auch in bestimmten Fällen für Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben). b) Bestimmte Körperschaften, die von der spanischen Körperschaftssteuer befreit sind. Ausgenommen von der Meldepflicht sind zudem natürliche Personen, die in Spanien nur mit Einkünften aus spanischen Quellen steuerpflichtig sind (das sogenannte Beckham- Regime ). NEWSLETTER I GERMAN DESK 3/5

4 FORMULAR UND EINREICHUNGSFRIST Die Frist für die Einreichung des Formulars 720 beginnt am 1. Januar und endet am 31. März des Folgejahres läuft die Frist ausnahmsweise vom 1. Februar bis zum 30. April. In folgenden Jahren erfolgt die Einreichung des Formulars 720 nur im Fall eines Wertzuwachses des ausländischen Vermögens von über Euro in der jeweiligen Kategorie im Vergleich zur letzten eingereichten Erklärung. BUSSGELDER Im Fall einer fehlenden, unvollständigen oder nicht fristgemäßen Erklärung, sieht die spanische Abgabenordnung hohe Geldbußen vor: a) Euro für jede fehlende, falsche oder ungenaue Angabe, mit einem Mindestbußgeld von Euro. b) Im Fall einer nicht fristgemäßen Erklärung, 100 Euro pro Angabe, mit einem Mindestbußgeld von Euro. FOLGEN DER NICHTERKLÄRUNG IN BEZUG AUF DIE EINKOMMENSTEUER UND DIE KÖRPERSCHAFTSSTEUER Abgesehen von den bereits erwähnten Bußgeldern, wird das nichterklärte ausländische Vermögen als Einkommen des letzten nicht verjährten Jahres behandelt und nach dem allgemeinen progressiven Steuersatz besteuert (z.b. in der Region Katalonien in der Einkommensteuer bis zu 56%). Es ist in diesem Sinne nicht relevant, ob dieses nichterklärte Vermögen in einem verjährten Steuerjahr erworben wurde, es sei denn der Steuerpflichtige kann beweisen, dass er dieses Vermögen mit bereits erklärtem Einkommen erwarb. Dasselbe gilt, wenn bewiesen werden kann, dass das nicht erklärte Vermögen in einem Steuerjahr erworben wurde, in dem der Steuerpflichtige nicht in Spanien ansässig war. NEWSLETTER I GERMAN DESK 4/5

5 POTENTIELLE RISIKOSITUATIONEN Wie bereits erwähnt, unterliegen nur in Spanien ansässige Körperschaften dieser Erklärungspflicht. Personen und die Für nicht Ansässige besteht jedoch das Risiko, dass deren ausländische Ansässigkeit (z.b. auf Grund von längeren Aufenthalten in Spanien) von den spanischen Steuerbehörden in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere für nicht Ansässige, bei denen besondere Anknüpfungspunkte mit Spanien bestehen (z.b. bestimmte familiäre Beziehungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten) CUATRECASAS, GONÇALVES PEREIRA. Alle Rechte vorbehalten. Dieses Dokument ist eine durch Cuatrecasas, Gonçalves Pereira ausgearbeitete Sammlung juristischer Informationen. Die darin enthaltenen Angaben bzw. Kommentare stellen in keiner Weise eine Rechtsberatung dar. Cuatrecasas, Gonçalves Pereira ist Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte bezüglich dieses Dokuments. Die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe in jeder Form sowie die Verbreitung, Abtretung oder anderweitige Verwendung dieses Dokuments ohne die vorherige Erlaubnis von Cuatrecasas, Gonçalves Pereira ist verboten. NEWSLETTER I GERMAN DESK 5/5

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