Befristete Arbeitsverhältnisse

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1 Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu dem Termin, zu dem sie befristet worden sind oder mit dem Erreichen des vereinbarten Zwecks, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Es gelten keinerlei Kündigungsschutzbestimmungen. 1

2 Befristungsarten 3 TZBfG: Kalendermäßige Befristung: Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Arbeitsvertrag Zweckbefristung: Die Dauer des Arbeitsvertrages ergibt sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung. 2

3 Das Warum der Befristung Würde die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Schranken zugelassen, würde dies zur Umgehung des Kündigungsschutzes führen. Deshalb entschied das BAG schon vor mehr als 50 Jahren, dass Befristungen nur zulässig sind, wenn für die Befristung ein Sachgrund gegeben ist. Das BAG knüpfte den Sachgrund an den Kündigungsschutz. Diese Verknüpfung findet sich heute im TzBfG nicht mehr. 3

4 Sachgrundbefristung 14 Abs. 1 TzBfG: Diese Bestimmung enthält eine beispielhafte Auflistung, andere Sachgründe sind denkbar. -Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung (keine Übernahme des Beschäftigungsrisikos des Arbeitgebers) Beispiel: Saisonarbeit - Im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium (Problem: Dauer der Befristung) 4

5 Sachgrundbefristung - Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Beispiele: Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft - Eigenart der Arbeitsleistung Beispiel: Presse (Stichwort: Programmvielfalt) - Erprobung, Dauer bis zu 6 Monaten Abgrenzung zur Probezeit - In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe Vorsicht: Restriktive Anwendung, die Situation musste so sein, dass Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgelehnt hätte. 5

6 Sachgrundbefristung Befristung auf das gesetzliche Renteneintrittsalter ist anerkannt. - Haushaltsrechtliche Gründe, eine konkrete Zwecksetzung der Haushaltsmittel ist erforderlich. - Gerichtlicher Vergleich Für die Wirksamkeitskontrolle der Sachgrundbe- Fristung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Bei Mehrfachbefristungen ist jeweils die letzte Befristung zu prüfen. 6

7 Sachgrundlose Befristung 14 Abs. 2 TzBfG: Der Zweck dieser Vorschrift liegt in der Erleichterung von Neueinstellungen. -Höchstdauer beträgt 2 Jahre -Innerhalb dieser Frist kann die Befristung 3 mal verlängert werden. -Keine Vorbeschäftigung aber: Urteil BAG vom , 7 AZR 716/11 7

8 Sachgrundbefristung Es liegt keine befristungsschädliche Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber vor, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt. -Arbeitsbedingungen dürfen während der Befristung nicht geändert werden. -Verlängerungen der Befristung bedürfen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 99 BetrVG 8

9 Schriftformerfordernis 14 Abs. 4 TzBfG: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erforderlich ist die eigene Unterschrift. Telefax und Telegramm reichen nicht. Elektronische Form ja, wenn eine besonders gesicherte qualifizierte elektronische Signatur verwandt wird. Vorsicht bei Verlängerungen: Schreiben des Arbeitgebers, mit dem die Verlängerungen angeboten wird, ist nicht ausreichend. 9

10 Rechtsfolgen der unwirksamen Befristung 16 TzBfG: Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es kann vom Arbeitgeber nicht vor Ablauf der unwirksam vereinbarten Befristung gekündigt werden, es sei denn, die Unwirksamkeit basiert nur auf mangelnder Schriftform. 10

11 Frist der Entfristungsklage 17 TzBfG: Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung beim Arbeitsgericht Klage erheben, um die Unwirksamkeit der Befristung geltend zu machen. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ende der Frist fortgesetzt, beginnt die Frist mit der Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. 11

12 Teilzeitarbeit 12

13 Begriff der Teilzeitarbeit 2 Abs. 1 TzBfG: Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Vergleichsmaßstab ist daher nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit, sondern die tatsächliche Arbeitszeit im Betrieb oder vergleichbaren Unternehmen. 13

14 Formen der Teilzeitarbeit Klassische Teilzeitarbeit Die Arbeitszeitdauer und deren Lage sind fest vereinbart. - Arbeit an jedem Tag, Arbeitszeit verkürzt - Arbeit nicht an jedem Tag, Arbeitszeit nicht verkürzt - Jahresarbeitszeit, die flexibel eingesetzt wird 14

15 Formen der Teilzeitarbeit Abrufarbeit (KAPOVAZ) = KAPazitätsOrientierte Variable ArbeitsZeit Dem Arbeitgeber wird der Spielraum eingeräumt, die Arbeitszeit dem Arbeitskräftebedarf anzupassen. Dieser Spielraum ist nicht unbegrenzt, weil das wirtschaftliche Risiko der Beschäftigung den Arbeitgeber treffen muss. Der Kündigungsschutz darf nicht unterlaufen werden. 15

16 Formen der Teilzeitarbeit 12 TzBfG: - Die Vereinbarung muss die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit regeln. (Sinn: Sicherung eines Mindesteinkommens des Arbeitnehmers) - Fehlt eine Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Mindestzeit von 10 Stunden. - Fehlt eine Regelung der täglichen Arbeitszeit, gelten mindestens 3 aufeinander folgende Stunden als vereinbart. 16

17 Formen der Teilzeitarbeit 12 TzBfG: - Die tatsächlich vereinbarten Zeiten können die im Gesetz genannten Mindestzeiten unterschreiten. - Ankündigungsfrist: mindestens 4 Tage im Voraus - Abweichende Regelungen in Tarifverträgen möglich, wenn dort Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Ankündigungsfrist enthalten sind. 17

18 Formen der Teilzeitarbeit Arbeitsplatzteilung 13 TzBfG: Zwei oder mehrere Arbeitnehmer teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz (Jobsharing). Bei diesem Arbeitsplatz muss es sich nicht um einen Vollzeitarbeitsplatz handeln. Die Arbeitszeit muss unterhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers liegen. Jeder Jobsharer schließt mit dem Arbeitgeber einen eigenen Arbeitsvertrag. 18

19 Formen der Teilzeitarbeit Die Jobsharer können die Arbeitszeit untereinander selbst bestimmen. Sie können die Verantwortung für die zu erledigenden Arbeiten gemeinsam (Jobpairing) oder jeweils selbst (Jobsplitting) tragen. Eine Vertretungspflicht besteht nur aufgrund einer für den einzelnen Vertretungsfall geschlossenen Vereinbarung oder bei dringenden betrieblichen Gründen, wenn der Arbeitsvertrag dann eine Vertretung vorsieht und diese zumutbar ist. 19

20 Formen der Teilzeitarbeit 13 Abs. 2 TzBfG: Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung des/der verbleibenden Arbeitnehmer/s. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. 20

21 Recht auf Teilzeitarbeit 8 TzBfG: Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und einen Wunsch bezüglich deren Lage. Voraussetzungen: - Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigen, 8 Abs. 7 TzBfG 21

22 Recht auf Teilzeitarbeit - Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 6 Monate ununterbrochen bestanden haben, 8 Abs. 1 TzBfG - Keine Verringerung der Arbeitszeit aufgrund dessen Wunsches oder einer berechtigten Ablehnung des Wunsches in den letzten 2 Jahren vor dem erneuten Antrag, 8 Abs. 6 TzBfG 22

23 Recht auf Teilzeitarbeit - Der Wunsch auf Verringerung muss 3 Monate vor deren Beginn formlos geltend gemacht werden. Der Umfang der Verringerung muss angegeben werden, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll angegeben werden. 23

24 Verringerung der Arbeitszeit Liegen die genannten Voraussetzungen vor, verringert sich die Arbeitszeit, wenn - die Arbeitsparteien sich einigen, - oder der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Termin der Arbeitsverringerung schriftlich abgelehnt hat, 8 Abs. 5 TzBfG 24

25 Ablehnung des Antrages Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, 8 Abs. 4 TzBfG. 25

26 Klageverfahren Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Das Arbeitsgericht prüft, ob betriebliche Gründe dem Verringerungswunsch entgegenstehen. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die verringerte Arbeitszeit nicht durch andere Arbeitnehmer oder Ersatzeinstellungen kompensiert werden kann. 26

27 Recht auf Teilzeitarbeit 15 BEEG Nach dem BEEG kann während der Elternzeit die/der Arbeitnehmer/in bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Es besteht auch dort ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, allerdings unter z.t. vom TzBfG abweichenden Voraussetzungen. Insbesondere sieht das BEEG keine Fiktion der Reduzierung vor, wenn der Arbeitgeber nicht oder verspätet auf den Antrag des Arbeitnehmers reagiert. 27

28 Recht auf Teilzeitarbeit 81 Abs. 5 SGB IX Schwerbehinderte haben aufgrund dieser Vorschrift einen besonderen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen mit Unterstützung der Integrationsämter zu fördern. 28

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