3. Organisation der Betriebsverfassung
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- Babette Egger
- vor 7 Jahren
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1 1. Betriebsversammlung 2. Europäischer Betriebsrat 3. Wirtschaftsausschuss 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung a) Schwerbehindertenvertretung b) Sprecherausschuss c) Arbeitsgruppe 3. Organisation der Betriebsverfassung 138 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
2 1. Betriebsversammlung ( 42 ff. BetrVG) (1) Teilnahmeberechtigte Alle Arbeitnehmer des Betriebs ( 42 I 1 BetrVG) Arbeitgeber ( 43 II 1, 2, III 2 BetrVG) Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ( 46 I 1 BetrVG) Beauftragter des Arbeitgeberverbands zur Unterstützung des teilnehmenden ArbGeb. ( 46 I 2 BetrVG) 139 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
3 1. Betriebsversammlung ( 42 ff. BetrVG) (2) Arten von Betriebsversammlungen BVers. zur erstmaligen Wahl eines BR ( 14a,17 BetrVG) Arbeitgeber ( 43 II 1, 2, III 2 BetrVG) Regelmäßige BVers. ( 43 I 1 BetrVG) Zusätzliche BVers. ( 43 I 4 BetrVG) Außerordentliche BVers. ( 43 III BetrVG) Auf Antrag im Betrieb vertr. Gewerkschaft ( 43 IV BetrVG) Sonderform: AbteilungsVers. ( 42 II, 43 I 2 f., 43 I 4 BetrVG) 140 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
4 1. Betriebsversammlung ( 42 ff. BetrVG) (3) Zeitpunkt und Vergütung Grundsatz: während der Arbeitszeit ( 44 I 1 BetrVG) Regelmäßige BVers. ( 43 I 1 BetrVG) Vergütung Teilnahme- wie Arbeitszeit ( 44 I 2, 3 BetrVG) Vergütung auch zusätzlicher Wegezeiten ( 44 I 2 BetrVG) Ausnahmen Eigenart des Betriebes erfordert zwingend andere Regelung ( 44 I 1, 2. HS BetrVG Vergütung w.o.) BVers. auf Initiative des BR oder auf Wunsch der AN ( 43 III BetrVG) keine Vergütung 141 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
5 1. Betriebsversammlung ( 42 ff. BetrVG) (4) Themen Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, 45 BetrVG 142 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
6 Keine eigenständige vierte Ebene über den Einzel-, Gesamt- und Konzernbetriebsräten des BetrVG. Lediglich Hilfsorgan der nationalen Betriebsverfassung, damit die Interessenvertretung auf nationaler Ebene für grenzüberschreitende Angelegenheiten effektiver gestaltet werden kann. Voraussetzung für die Errichtung eines EBR: Gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz (des herrschenden Unternehmens) im Inland Mind AN in den Mitgliedsstaaten, davon jeweils mind. 150 AN in mindestens zwei Mitgliedsstaaten ( 3 EBRG) Aufgaben des EBR: 3. Organisation der Betriebsverfassung 2. Europäischer Betriebsrat Keine echten Mitbestimmungsrechte Nur Anhörungs- und Unterrichtungsrechte in Angelegenheiten, die mind. zwei Betriebe bzw. Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten betreffen ( EBRG) 143 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
7 3. Wirtschaftsausschuss ( 106 ff. BetrVG) Voraussetzung für die Bildung: Unternehmen (!) mit idr mehr als 100 ständig beschäftigten AN ( 106 BetrVG) Rechtsstellung: Zusammensetzung: Hilfsorgan des Betriebsrats drei sieben Mitglieder, davon mindesten ein BR- Mitglied ( 107 BetrVG) Aufgaben: Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten ( 106 III BetrVG) mit dem ArbGeb und Unterrichtung des BR ( 106 I 2 BetrVG) Kosten: Kostentragung des ArbGeb.: 78 S. 2; 37 II BetrVG analog 144 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
8 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 60 ff. BetrVG) Voraussetzungen für die Bildung: Betriebe mit idr mind. fünf AN unter 18 Jahre oder die zur Berufsausbildung beschäftigt und unter 25 Jahre sind Wahrnehmung der besonderen Belange der Jugendlichen und 18-25jährigen Auszubildenden ( 60 II BetrVG) Besonderer Kündigungsschutz gem. 15 KSchG, 103 BetrVG Besonderer Weiterbeschäftigungsschutz gem. 78a BetrVG 145 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
9 5. Weitere Organe der Betriebsverfassung Schwerbehindertenvertretung ( 93 ff. SGB IX) Sprecherausschuss (SprAuG) Arbeitsgruppe ( 28a BetrVG) 146 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen
1. Betriebsverfassung/Betriebsräte: BetrVG Geltungsbereich des BetrVG Leitgedanken des BetrVG ( 2, 74 f. BetrVG) 17
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