Fall 15: Hausbesetzung
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- Waltraud Junge
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1 Fall 15: Hausbesetzung Prozessual: Verwaltungsrechtsweg; Verpflichtungsklage; Allgemeinverfügung; Klagebefugnis bei Anspruch auf polizeiliches Einschreiten Materiell-rechtlich: Anspruch auf Einschreiten (Aufbau; Opportunitätsprinzip); Ermessensreduzierung auf Null Im Leipziger Süden sind einige Häuser von einem wechselnden Personenkreis aus der so genannten linken Szene besetzt worden. Darunter ist auch das Haus des Eigentümers E, das demnächst modernisiert werden soll. Die für den Um- und Ausbau notwendigen Abriss- und Baugenehmigungen hat E bereits erhalten. E, dem die Erwirkung eines Räumungstitels schwierig erscheint, beantragt nun bei der Stadtverwaltung unter Berufung auf sein Eigentumsrecht die Räumung seines widerrechtlich besetzten Hauses. Sein Antrag wird jedoch abgelehnt. Zur Begründung heißt es, dass die Maßnahme wegen des zu erwartenden Widerstandes der Besetzer und der zu befürchtenden Ausschreitungen bei der Räumung momentan unverhältnismäßig sei. Außerdem könne E auf zivilrechtlichem Wege gegen die Besetzer vorgehen. Nach erfolglosem Vorverfahren will E klagen. Wird die Klage erfolgreich sein? Vgl. VG Berlin, DVBl 1981, S. 785; VG Freiburg, VBlBW 1987, S. 349; Schlink, Die polizeiliche Räumung besetzter Häuser, NVwZ 1982, S. 529; Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, S. 160; vgl. ferner: Grenzen der Polizeipflicht zum Einschreiten bei Verkehrsbelästigungen OVG Münster, NVwZ 1983, S. 101 vgl. auch Enders, Skript "Vorlesung Polizeirecht", S. 19 ff. 1
2 Lösung Fall 15: Hausbesetzung Vgl. VG Berlin, DVBl 1981, S. 785; VG Freiburg, VBlBW 1987, S. 349; Schlink, Die polizeiliche Räumung besetzter Häuser, NVwZ 1982, S. 529; Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II, S. 160; vgl. ferner: Grenzen der Polizeipflicht zum Einschreiten bei Verkehrsbelästigungen OVG Münster, NVwZ 1983, S. 101 vgl. auch Enders, Skript "Vorlesung Polizeirecht", S. 19 ff. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO - keine aufdrängende Sonderzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit: begehrte Räumung => streitentscheidende Norm 3 SächsPolG => öffentliches Recht => nach modifizierter Subjekttheorie öffentlich rechtliche Streitigkeit (+) - nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit => Berufung auf Art. 14 GG irrelevant - keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich Zur Abgrenzung zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen vgl. Fall 12. => Verwaltungsrechtsweg eröffnet II. Statthafte Klageart - richtet sich nach Klagebegehren schlicht hoheitlich? (-), abstellen auf Grundverfügung, nicht Vollstreckung Wenn begehrte Räumungsanordnung VA i.s.d. 1 SächsVwVfZG, 35 VwVfG dann Verpflichtungsklage, 42 I Alt. 2 VwGO 35 I 1 VwVfG alles (+), aber auch Einzelfallregelung? - konkret: Bezug auf konkreten Sachverhalt der Hausbesetzung (+) - individuell: wechselnde Personenmehrheit Hausbesetzer (-) aber: Allgemeinverfügung, 35 I 2 Alt. 1 VwGO, da nach allg. Merkmalen bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis (=> konkret-generell) => Verpflichtungsklage (+) III. Zuständiges Gericht - sachlich: 45 VwGO => VG 2
3 - örtlich: 52 Nr. 1 VwGO, 2 II Nr. 3 SächsJG => VG Leipzig IV. Beteiligtenfähigkeit E und Stadt Leipzig jeweils nach 61 Nr. 1 VwGO V. Prozeßfähigkeit - E: 62 I Nr. 1 VwGO - Stadt Leipzig: 62 III VwGO, 51 I 2, IV SächsGemO: OBM VI. Klagebefugnis, 42 II VwGO Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers durch Ablehnung des VA? Subj. öff. Recht: (1) obj. Rechtspflicht der Behörde (2) die zumindest auch im Individualinteresse besteht (3) Rechtsmacht dann zu vermuten infolge Art. 19 IV GG Stadt könnte durch Generalklausel, 3 I SächsPolG, objektivrechtlich verpflichtet sein. Verpflichtung trotz Ermessens (Opportunitätsprinzip)? (+) da gesetzliche Ermessensgrenzen zu beachten sind und insbes. eine Ermessensreduzierung auf Null möglich ist Generalklausel könnte der Befriedigung von Individualinteressen zu dienen bestimmt sein => öffentliche Sicherheit: auch Schutz von Individualrechtsgütern, hier: Eigentum => dann i. V. m. formellem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (+) VII. Passive Prozeßführungsbefugnis 78 I Nr. 1 VwGO: Stadt Leipzig hat als Trägerin der Ortspolizeibehörde gehandelt, 64 I Nr. 4 SächsPolG VIII. Vorverfahren, 68 II VwGO laut SV ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt IX. Klagefrist, 74 II VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Verweis auf Zivilrechtsweg? 3
4 - Zivilrechtsweg betrifft Anspruch zwischen Privaten, hier ist nach subj. öffentlichen Recht gefragt: Klageziel ist Hoheitsakt => Zivilklage führt nicht zum gleichen Erfolg - Ob der Verweis auf den Zivilrechtsweg zulässig war, betrifft die Ermessensausübung => Problem der Begründetheit (Opportunitätsprinzip) XI. Zwischenergebnis Klage ist zulässig. B. Begründetheit, 113 V VwGO Klage ist begründet, wenn die Ablehnung der Räumungsanordnung rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 V VwGO I. Rechtmäßigkeit (des Absehens vom Einschreiten) 1. Zulässigkeit eines polizeibehördlichen Einschreitens ( Dürfen ) Ablehnung des Einschreitens wäre jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Behörde rechtlich am Einschreiten gehindert wäre. a. Rechtsgrundlage: 3 I SächsPolG b. Formelle Rechtmäßigkeit (+), insb. zuständ. Ortspolizeibehörde, 68 II, 64 I Nr. 4, 70 I SächsPolG c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel, 3 I SächsPolG (1) Öffentliche Sicherheit umfaßt Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Hoheitsträger sowie die gesamte obj. Rechtsordnung: - Eigentumsverletzung (Individualrechtsgut): unmittelbar Art. 14 GG (-), maßgeblich einfachgesetzliche Ausgestaltung. Nutzungsrecht des Eigentums 903 BGB [Schutzgut 985, 986 BGB] (+) => geschütztes Rechtsgut - gesamte Rechtsordnung: Hausfriedensbruch, objektiver Tatbestand 123 I StGB (+), da zumindest befriedetes Besitztum (2) Begrenzung der polizeilichen Aufgabe durch Subsidiaritätsprinzip? 4
5 keine Prüfung des 2 II SächsPolG, da nicht nur private Rechte betroffen ( 123 StGB => Strafrecht als Teil des öffentlichen Rechts); pönalisierte Privatrechtsgüter. (3) Konkrete Gefahr Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der polizeil. Schutzgüter (öffentl. Sicherheit oder Ordnung) eintreten wird. (Schoch, JuS 94, 667) Störung = verwirklichte Gefahr => hier Störung (+) durch Besetzung des Gebäudes; zugleich Gefahr, denn: Fortdauer der Störung bedeutet Gefahr der Vertiefung des Schadens. bb. Polizeipflichtigkeit / Verantwortlichkeit Hausbesetzer als Verhaltensstörer, 4 I SächsPolG cc. Fehlerfreie Ermessensbetätigung Ermessensgrenze Verhältnismäßigkeit des Mittels (Räumung) - legitimer Zweck, Beendigung der Hausbesetzung (+) - geeignet und erforderlich (Räumung), 3 II SächsPolG (+) Beachte: Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß mit Widerstand zu rechnen ist. Eine politische Lösung als mögliches milderes Mittel ist hier zum einen nicht in Sicht. Unabhängig davon umfasst zum anderen die Aufgabe der Gefahrenabwehr auch die Überwindung von Widerstand beim Adressaten. Auch die Möglichkeit von Ausschreitungen macht als solche die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Anderenfalls besteht auch die Gefahr der Verfestigung des polizeiwidrigen Zustands. Die Option einer politischen Verhandlungslösung ist daher kein gleich geeignetes Mittel - Verhältnismäßigkeit i.e.s., 3 III SächsPolG => Nachteil darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen => Nachteil besteht in Gefahr der Obdachlosigkeit (Gesundheitsgefährdung): => hier bloß abstrakte Möglichkeit; anderweitige Abhilfen unter Schonung des E. Dagegen beabsichtigter Erfolg: Beseitigung einer intensiven, dauerhaften Störung => Totalentzug der Rechtsposition des E. => Einschreiten wäre verhältnismäßig 2. Objektive Verpflichtung zum Einschreiten ( Müssen ) a. Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung (über das Ob - Entschließungsermessen) 5
6 Opportunitätsprinzip => grundsätzlich kann Behörde vom Einschreiten absehen. Diese Entscheidung muß sie aber ermessensfehlerfrei treffen. Ermessensnichtgebrauch denkbar? Annahme eines gesetzlichen Einschreitensverbots. Tragfähige ermessensleitende Gesichtspunkte eines rechtsfehlerfreien Absehens vom Einschreiten sind, ausgehend von einer grundsätzlichen Einschreitenspflicht ( 1 SächsPolG): aa. Anderweitige Sicherstellung des Rechtsgüterschutzes hier: Verweisung auf den Zivilrechtsweg Pauschaler Verweis auf Zivilrechtsweg ermessensfehlerhaft. Polizei muß hier berücksichtigen, daß beinahe unüberwindliche prozessuale Schwierigkeiten bei Klagezustellung wahrscheinlich. bb. Aufwand zur Beseitigung der Störung - grundsätzlich keine Verpflichtung zum Einschreiten in Bagatellfällen - hier: Ausschreitungen, dadurch hoher personeller Aufwand bei der Räumung kann einem Einschreiten (zeitweise) entgegenstehen, wenn erfolgsträchtige, kostengünstigere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr ersichtlich sind (z.b. Verhandlungen); rechtfertigt aber nur einen zeitweisen, nicht dauerhaften Verzicht auf das Einschreiten => hier (-), vgl. oben. cc. Güter- und Pflichtenkollision Erhöhung des Schadens durch Einschreiten (unkontrollierbare Ausschreitungen; Bürgerkrieg)? Hier keine konkreten Anhaltspunkte. => Die Ablehnung der Räumung war ermessensfehlerhaft. dd. Zwischenergebnis Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung (+) b. Ermessensreduzierung auf Null (ob und wie) Verpflichtung zum Einschreiten setzt voraus, daß bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur das Einschreiten dem Gefahrenabwehrzweck entspricht ( ob ). Das ist der Fall, wenn gewichtige Rechtsgüter intensiv betroffen sind: Eigentumsrecht, Hausrecht, => hier (+) aus dem Eigentum fließendes Nutzungsrecht wird total entzogen, andere Beurteilung ggfs., wenn gar keine Nutzung angestrebt (Spekulant); hier aber Abriß- und Bauvorhaben genehmigt und beabsichtigt. Weitere Ermessenreduzierung auf eine bestimmte Maßnahme ( wie ), wenn im konkreten Fall nur diese den Gefahrenabwehrzweck erfüllt: Die 6
7 Räumung ist hier auch die einzig erfolgversprechende Maßnahme, daher auch insoweit Ermessensreduzierung auf Null. c. Zwischenergebnis objektive Verpflichtung zum Einschreiten (+) 3. Zwischenergebnis Absehen vom Einschreiten rechtswidrig II. Rechtsverletzung Da entsprechend der Schutznormtheorie 3 I SächsPolG auch den Individualinteressen des E zu dienen bestimmt ist und der Anspruch ermessensfehlerhaft abgelehnt wurde, ist E in seinen Rechten verletzt. III. Zwischenergebnis Klage begründet C. Ergebnis Klage erfolgreich 7
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