Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk"

Transkript

1 BAnz AT B4 Seite 1 von 23 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) vom 4. Juli 2015 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.v./bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. September 2015 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind. Hinsichtlich der 3 Nummer 4 und Nummer 6, 4 Nummer 6, 5 Nummer 11, den 8 und 13 Nummer 1.3 erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist. Geltungsbereich des Tarifvertrags: räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieblich: 1. Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses unbeschadet der gewählten Rechtsform ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/ oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2. Ein Betrieb, soweit in ihm die in Nummer 1 beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Nummer 1 erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. 3. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

2 BAnz AT B4 Seite 2 von 23 Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen: 1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz, die am Tag der des Antrags im Bundesanzeiger ( vom 21. August 2015, BAnz AT B1) nach 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.v. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind. Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt die vorstehende Einschränkung dann, wenn sie zu dem genannten Zeitpunkt an ein dem Tarifvertragssystem entsprechendes System der Speditions- oder Logistikbranche gebunden waren und dies nach wie vor sind. 2. Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. Auf die Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind und deren Arbeitgeber von einem dem Tarifvertragssystem entsprechenden System erfasst werden, findet die Allgemeinverbindlicherklärung insoweit keine Anwendung. 3. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. 4. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung 8 Nummer 3.3 Buchstabe c RTV wird nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung umfasst. 5. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung 8 Nummer 14.2 RTV schließt nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in einem anderen Staat Klage zu erheben. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen. Berlin, den 8. Juli 2016 IIIa Ü - 14f/13 Die Bundesministerin Andrea Nah les

3 BAnz AT B5 Seite 1 von 12 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) vom 4. Juli 2015 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.v./bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich der Tarifverträge räumlich: betrieblich: 1. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses unbeschadet der gewählten Rechtsform ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2. Ein Betrieb, soweit in ihm die in Nummer 1 beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Nummer 1 erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. 3. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen: 1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz, die am Tag der des Antrags im Bundesanzeiger ( vom 21. August 2015, Banz AT B2) nach 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.v. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind. Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt die vorstehende Einschränkung dann, wenn sie zu dem genannten Zeitpunkt an ein dem Tarifvertragssystem entsprechendes System der Speditions- oder Logistikbranche gebunden waren und dies nach wie vor sind.

4 BAnz AT B5 Seite 2 von Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. Auf die Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind und deren Arbeitgeber von einem dem Tarifvertragssystem entsprechenden System erfasst werden, findet die Allgemeinverbindlicherklärung insoweit keine Anwendung. 3. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. 4. Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis 22 VTV schließt nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in einem anderen Staat Klage zu erheben. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen. Berlin, den 8. Juli 2016 IIIa Ü - 14f/14 Die Bundesministerin Andrea Nah les

5 BAnz AT B6 Seite 1 von 10 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) vom 4. Juli 2015 erstmals kündbar zum 30. Juni 2019 abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.v./bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. November 2015 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich der 3, 6, 7, 9 und 19 bis 26 des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind. Im Übrigen erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist. Geltungsbereich des Tarifvertrags räumlich: betrieblich: persönlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. 1. Auszubildende und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gerüstbauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Gerüstbauerin/zum Gerüstbauer im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet bzw. umgeschult werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB Vl) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. 2. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen: 1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von 1 Absatz 2 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) in Verbindung mit 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz VTV vom 4. Juli 2015, die am Tag der des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4. Juli 2015 im Bundesanzeiger ( vom 21. August 2015, BAnz AT B2) nach 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.v. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind. 2. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des 1 Absatz 2 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV Berufsbildung) in Verbindung mit 1 Absatz 2 Abschnitt II Satz 3 VTV vom 4. Juli 2015 (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb

6 BAnz AT B6 Seite 2 von 10 der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. 3. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von den Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen. Berlin, den 8. Juli 2016 IIIa Ü - 14f/16 Die Bundesministerin Andrea Nah les

7 BAnz AT B7 Seite 1 von 5 Bundesministerium über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk (TV Lohnausgleich) vom 4. Juli 2015 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.v./bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Geltungsbereich der Tarifverträge räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieblich: 1. Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses unbeschadet der gewählten Rechtsform ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/ oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2. Ein Betrieb, soweit in ihm die in Nummer 1 beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Nummer 1 erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. 3. Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen: 1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz, die am Tag der des Antrags im Bundesanzeiger ( vom 21. August 2015, BAnz AT B3) nach 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.v. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind.

8 BAnz AT B7 Seite 2 von 5 2. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf die Gesamtheit von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. 3. Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen. Berlin, den 8. Juli 2016 IIIa Ü - 14f/15 Die Bundesministerin Andrea Nahles

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk * Vom 28. August 2014 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des

Mehr

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich)

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauer-Handwerk während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) vom 4. Juli 2015 Zwischen dem Bundesverband Gerüstbau

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung LandwArbbV) Vom 18.

Mehr

AI Jürgen Voß App Protokoll

AI Jürgen Voß App Protokoll AI 314 14.06.2017 App. -5407 Protokoll über die Sitzung des Tarifausschusses bei der Behörde für Arbeit, Soziaies, Famiiie und integration (BASFi) am 14.06.2017. Antrag auf Allgemeinverbindlich-Erklärung

Mehr

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BAnzAT 01.08.2017 B9 Seite 1 von 3 Land Berlin über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Vom 3. Juli 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

T A R I F V E R T R A G

T A R I F V E R T R A G T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 16. Dezember 2013 Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 14.

Mehr

Stand 1. September 2018

Stand 1. September 2018 r Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Gültig 1. Januar 2018 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet

Mehr

Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich

Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder, des Landes

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 17. Mai 2012 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk () Zwischen dem und der Bundesverband Deutscher Steinmetze Bundesinnungsverband des Deutschen

Mehr

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen!

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Tarifverträge Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Rahmentarifvertrag sowie im Tarifvertrag Mindestlohn und im Tarifvertrag Ergänzungsbeihilfe.

Mehr

Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die für das sächsische Handwerk relevanten allgemeinverbindlichen Tarifverträge geben.

Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die für das sächsische Handwerk relevanten allgemeinverbindlichen Tarifverträge geben. Information Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Relevanz für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer zu Leipzig (Tarifvertrag = TV allgemeinverbindlich = av in der Fassung

Mehr

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg r Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung Vom 3. März 2010 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 11. Februar 2015

Tarifvertrag. zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 11. Februar 2015 Zwischen dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 11. Februar 2015 Bundesverband Deutscher Steinmetze Bundesinnungsverband des Deutschen

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3.

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen auf Länderebene

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen auf Länderebene LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5867 6. Wahlperiode 09.08.2016 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen auf

Mehr

Land Baden-Württemberg

Land Baden-Württemberg Suchen Name Land Baden Württemberg Bereich Amtlicher Teil Information Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen vom: 18.01.2016 Land Baden-Württemberg

Mehr

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

vom 28. September 2011 Zwischen Präambel

vom 28. September 2011 Zwischen Präambel Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 -

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 - Lohntarifvertrag 2009 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern mit der Bekanntge der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe vom 10. August 2009-1 - Lohntarifvertrag 2009 bis 2011 für das

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Freie und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Seite 1 von 5 Freie und Hansestadt Hamburg über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 15. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 zwischen dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf sowie dem Fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland e.v.,

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk Vom 9. Dezember 2013 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Seite 1 von 12 Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 Absatz 1a in Verbindung

Mehr

vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 5. November nicht amtliche Lesefassung - Zwischen

vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 5. November nicht amtliche Lesefassung - Zwischen Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund) vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung Seite 1 von 5 Bundesministerium für Arbeit und Soziales über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk und den Entwurf einer

Mehr

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Vom 13. Dezember 2003 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 30. Dezember 2003, Seite 26 093) Auf Grund

Mehr

Lohntarifvertrag

Lohntarifvertrag Lohntarifvertrag 2007-2009 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern vom 09. September 2007 und der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe 1 Lohntarifvertrag 2007 für das Maler-

Mehr

Mindestlohntarifvertrag

Mindestlohntarifvertrag Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Gültig ab 1. Januar 2018 allgemeinverbindlich Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche

Mehr

Gehaltstarifvertrag. für die Angestellten. im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. vom 18. Oktober 1999

Gehaltstarifvertrag. für die Angestellten. im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. vom 18. Oktober 1999 Gehaltstarifvertrag für die Angestellten vom 18. Oktober 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 06. Februar 2002, 05. Juli 2006, 09. Oktober 2007, 07. September 2009, 19. August 2010, 16. August

Mehr

Pressemitteilungen - Infos

Pressemitteilungen - Infos Pressemitteilungen - Infos Pressemitteilung Nr. 2/17 Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012) Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft Vom 30. Juli 2014 Auf Grund des 7 Absatz. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-

Mehr

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Bekanntmachung übereinen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 26. August 2015 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 7. September 2012 zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks Fachverband

Mehr

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v.

Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Herzlich Willkommen zum Fachtag Tarifvertrag Soziales am 15.09.2014 Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. Situation in Niedersachsen Erste Gespräche über Lohntarifvertrag Soziale Altenhilfe

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz - Stand 1. April 2019 - I. Mindestlöhne

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung Seite 1 von 5 Bundesministerium über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk und den Entwurf einer Zweiten

Mehr

I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne I. Mindestlohn 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 1 ). Danach finden in Rechts- und

Mehr

Bundesanzeiger / Publikations-PlattformBundesanzeiger / Publikations- Plattform

Bundesanzeiger / Publikations-PlattformBundesanzeiger / Publikations- Plattform Bundesanzeiger / Publikations-PlattformBundesanzeiger / Publikations- Plattform Suchen Suchbegriff: Welchen Bereich möchten Sie durchsuchen? Alle Bereiche Neue Suche starten» Erweiterte Suche Eine Volltextrecherche

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 1. März Gültig ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 1. März Gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 1. März 2018 - Gültig ab 1. Januar 2018 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni 2018 Zwischen

Mehr

I. Flächentarifvertrag im Baugewerbe 1. Historische Schnipsel

I. Flächentarifvertrag im Baugewerbe 1. Historische Schnipsel Sozial- und tarifpolitische Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung am Beispiel des Baugewerbes WSI Tarifpolitische Tagung 2011 Stabilisierung des Flächentarifvertrages Reform der Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 -

Lohntarifvertrag. für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern. mit. der Bekanntgabe der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe - 1 - Lohntarifvertrag 2011 2013 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Bayern mit der Bekanntge der Lohnregelung für Korrosionsschutzbetriebe vom 25. November 2011-1 - Lohntarifvertrag 2011 bis 2013 für das

Mehr

Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge)

Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge) Tarif- und Arbeitsrecht Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge) Ausbildungsvergütungen 2011/2012 Urlaub für Auszubildende Stand: ab August 2011 Unternehmer-Service Maler- und Lackiererhandwerk Exklusiv

Mehr

Vertragsmuster der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Tarifvertrag. zur Liquiditätssicherung im Jahr 2018

Vertragsmuster der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Tarifvertrag. zur Liquiditätssicherung im Jahr 2018 Vertragsmuster Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Tarifvertrag vom zur Liquiditätssicherung im Jahr 2018 Zwischen und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz - Stand 1. Mai 2018 - I. Mindestlöhne

Mehr

Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Land Bremen Stand 01. Oktober 2016

Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Land Bremen Stand 01. Oktober 2016 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Freie Hansestadt Bremen Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Land Bremen Stand 01. Oktober 2016 Vorbemerkungen Der Bundesminister

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1553 6. Wahlperiode 04.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen in

Mehr

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni Geltungsbereich

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni Geltungsbereich Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni 2016 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich. Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich. Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen

Mehr

Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft

Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft www.soka-bau.de Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft Kurzinformation für Betriebe im Tarifgebiet Ost Sehr geehrte Damen und Herren, mit der vorliegenden Kurzinformation möchten wir

Mehr

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

- Stand 1. Juli

- Stand 1. Juli Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschließlich der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mehr

Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in NRW Stand 1. Juli I n h a l t s ü b e r s i c h t

Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in NRW Stand 1. Juli I n h a l t s ü b e r s i c h t Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in NRW Stand 1. Juli 2017 I n h a l t s ü b e r s i c h t I. Vorbemerkungen Seite 2 II. Gültige und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge

Mehr

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz (TVG) TVG Ausfertigungsdatum: 09.04.1949 Vollzitat: "Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Tarifvertragsgesetz (TVG) Tarifvertragsgesetz (TVG) TVG Ausfertigungsdatum: 09.04.1949 Vollzitat: "Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15

INHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 INHALTSVERZEICHNIS Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1986 17 - Zusammensetzung der Baubelegschaften (langfristige Entwicklung

Mehr

Seite 1. ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe

Seite 1. ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe Seite 1 Tarifbereich/ Branche Maler- und Lackiererhandwerk ohne Entgelte für Korrosionsschutzbetriebe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Maler- und Lackiererinnungsverband Nordrhein, Pohligstr. 3, 50969

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15

INHALTSVERZEICHNIS. Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15 INHALTSVERZEICHNIS Kennzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1985 17 - Lohn- und Lohnzusatzkosten im Bauhauptgewerbe 18 - Was Arbeit

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. Landarbeiter in Nordrhein. für. vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen

LOHNTARIFVERTRAG. Landarbeiter in Nordrhein. für. vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen LOHNTARIFVERTRAG für Landarbeiter in Nordrhein vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar 2018 ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen vom 15. März 2018 Gültig ab 1. August 2018 Lohntarifvertrag für

Mehr

Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe. vom 15. März Gültig ab 1. Januar Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen

Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe. vom 15. März Gültig ab 1. Januar Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe - Gültig ab 1. Januar 2018- Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 1. August 2018 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz - Stand 1. Mai 2017 - I. Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz - Stand 1. Oktober 2017 - I. Mindestlöhne

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk* (Zweite Steinmetzarbeitsbedingungenverordnung 2. SteinmetzArbbV)

Mehr

Tarifbindung - das unbekannte Wesen

Tarifbindung - das unbekannte Wesen Tarifbindung - das unbekannte Wesen Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Rechtsquellen im Arbeitsrecht Rechtsprechung Gesetze Arbeitsverträge

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/394 5. Wahlperiode 02.05.2007 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion der Linkspartei.PDS Tarifsituation in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 03. September 2001 über eine Tarifliche Zusatz-Rente im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TV TZR) in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 2002, 26. August

Mehr

Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag?

Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag? Tarifverträge Was ist ein Tarifvertrag? Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien schriftlich und enthält Rechtsnormen, die das Arbeitsverhältnis, sowie betriebliche oder

Mehr

Seite ohne Gewähr -

Seite ohne Gewähr - Seite 1 Tarifbereich/ Branche Baugewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Baugewerbe-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Str. 43, 40239 Düsseldorf Baugewerbe-Verband Westfalen, Westfalendamm 229, 44141

Mehr

Laufzeit des Lohntarifvertrages: gültig ab / Laufzeit Gehaltstarifvertrag: gültig ab

Laufzeit des Lohntarifvertrages: gültig ab / Laufzeit Gehaltstarifvertrag: gültig ab Tarifbereich/Branche Baugewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v., Kurfürstenstraße

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Seite 1 von 23 www.bundesanzeiger.de Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk Vom 8. Juli 2016 Auf Grund des 5 des

Mehr

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983

Mehr

Entgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg

Entgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg Entgelttarifvertrag vom 05. April 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Mehr

Tarifvertrag Soziales Was tut sich auf der Bundesebene?

Tarifvertrag Soziales Was tut sich auf der Bundesebene? Tarifvertrag Soziales Was tut sich auf der Bundesebene? Werner Hesse Geschäftsführer Gesamtverband Hannover, 15. Sept. 2014 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V., Oranienburger

Mehr

GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. OKTOBER 2009

GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. OKTOBER 2009 MERKBLATT Recht und Fairplay GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. OKTOBER 2009 Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen, insbesondere über den

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. APRIL 2017

GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. APRIL 2017 MERKBLATT Recht und Steuern GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. APRIL 2017 Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen, insbesondere über den Abschluss,

Mehr

Land Nordrhein-Westfalen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Land Nordrhein-Westfalen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Anz AT 05.07.2017 10 Seite 1 von 6 Land Nordrhein-Westfalen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 19. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes - Stand: 1. Februar 2014 - I. Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und nach dem Tarifvertragsgesetz - Stand 1. März 2018 - I. Mindestlöhne

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Bundesministerium für Arbeit und Soziales Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes - Stand 1. Januar 2017 - I. Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Mehr