1. Schwerbehindertenausweis Soll ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

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1 Soziale Rechte 1 Seite 1 1. Schwerbehindertenausweis Seit der Aufnahme des Schwerbehindertenrechts in das Sozialgesetzbuch IX im Jahre 2001 spricht man formal nicht mehr von Behinderten, sondern von behinderten Menschen, was aber keine Änderung in der Sache bedeutet Soll ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen? Wer körperlich behindert ist, hat nach dem Sozialgesetzbuch ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. seine Entwicklung zu fördern und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen aufgrund der Behinderung entgegenzuwirken ( 10 SGB I). Eine körperliche Behinderung besteht, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt und diese Einschränkungen soziale Beeinträchtigungen zur Folge haben. Hierzu gehört die Mukoviszidose. Um als Behinderter die wegen der Behinderung notwendigen Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht immer erforderlich, dass ein Schwerbehindertenausweis beantragt wird. Ein Schwerbehindertenausweis ist z.b. nicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Pflegegeldleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Dort kommt es allein auf die Pflegebedürftigkeit an. Um bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können ist allerdings die Feststellung eines Behinderungsgrades Voraussetzung. Meist bedarf es eines Schwerbehindertenausweises, der ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt wird. Folgende Nachteilsausgleiche fallen hierunter: - steuerliche Erleichterungen (Kap. 2), teilweise sind geringere Freibeträge auch mit geringerem GdB ohne Schwerbehindertenausweis - möglich - Erleichterungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr (Kap. 3) - Vergünstigungen bei Rundfunk/Telefon (Kap. 4) - Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Wohnen (Kap. 5)

2 Soziale Rechte 1 Seite 2 - Schutz und Vergünstigungen im Arbeitsleben (Kap. 6), Inanspruchnahme bestimmter Schutzvorschriften auch bei einem GdB unter 50 möglich. Vollen Nachteilsausgleich, d. h. alle ihm zustehenden gesetzlichen Hilfen, erhält bei Mukoviszidose nur, wer einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Der Umfang des Nachteilsausgleiches richtet sich nach dem Grad der Behinderung und speziellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, für die sogenannte Merkzeichen vergeben werden. In einigen Fällen haben erwachsene Patienten davon abgesehen, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, weil sie Nachteile bei der Arbeitsplatzsuche oder im beruflichen Fortkommen befürchten. Aus rechtlicher Sicht ist dies aber im Prinzip unbegründet. Denn behinderte Menschen sind Gesunden gesetzlich gleichgestellt, und ein Arbeitgeber darf einen Bewerber nicht wegen seiner Behinderung ablehnen (es sei denn, die Art der Behinderung lässt die betreffende Berufsausübung gar nicht zu). Im Übrigen erhalten Arbeitgeber finanzielle Vorteile bei Einstellung behinderter Menschen, und andere ab einer bestimmten Größenordenung müssen eine Abgabe zahlen, wenn sie es nicht tun. Oft wird die Frage gestellt, ob man die Behinderung bei der Bewerbung angeben muss. Bezüglich Mukoviszidose gibt es dazu noch keine einschlägigen Entscheidungen, aber man sollte es aus den vorgenannten Gründen sicherheitshalber tun. (Weiteres siehe Kapitel 6 Schutz im Arbeitsleben ) Viele sorgen sich, dass die Anerkennung als Schwerbehinderter im sozialen Zusammenleben unter Umständen auch hinderlich sein kann. Auch Eltern von an Mukoviszidose erkrankten Kindern befürchten teilweise ihr Kind auszugrenzen, wenn sie einen Ausweis beantragen. Allerdings können nur mit dem Schwerbehindertenausweis die eingeräumten Nachteilsausgleiche (z.b. steuerliche Erleichterungen) für Belastungen in Anspruch genommen werden, die mit der Mukoviszidose entstehen. Im Übrigen bedeutet die Beantragung des Ausweises keine Entscheidung für immer. Auf die weitere Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen kann schließlich jederzeit verzichtet werden (indem z.b. eine Verlängerung des jeweils auf Zeit erteilten Schwerbehindertenausweises nicht beantragt wird). Selbstverständlich ist es der Entscheidung jedes Einzelnen überlassen, ob er einen Schwerbehindertenausweis beantragt oder nicht. Das Vorliegen einer Behinderung wird nur auf Antrag festgestellt. Eine Entscheidungshilfe mag dabei auch dieser Leitfaden sein.

3 1.2. Wie erhalte ich einen Schwerbehindertenausweis? Soziale Rechte 1 Seite 3 Die Feststellung der Behinderung und die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen obliegt den Versorgungsämtern ( 69 SGB IX (Schwerbehindertenrecht)). Den Antrag können der Patient selbst, bei minderjährigen Kindern die Eltern oder von ihnen Bevollmächtigte stellen. Als Antrag reicht zunächst ein formloses Schreiben an Ihr Versorgungsamt vor Ort. Es empfiehlt sich, vorher Kontakt mit dem behandelnden Arzt der Mukoviszidose-Ambulanz aufzunehmen und von ihm eventuell eine ärztliche Bescheinigung über die Mukoviszidose zu erbitten. Das Antragsschreiben könnte dann formlos lauten: An das Versorgungsamt... Datum Betr.: Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übersende ich eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung unseres Kindes... und bitte um die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Mit freundlichen Grüßen Das Versorgungsamt übersendet dann den amtlichen Antragsvordruck, der ausgefüllt zurückzureichen ist. Die Beantragung bestimmter Merkzeichen (siehe unten), insbesondere Merkzeichen H, ist im Formular mit auf zu führen. Das Versorgungsamt wird sich weiter mit dem behandelnden Arzt in Verbindung setzen und die erforderlichen ergänzenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten anfordern. Hierüber sollte der Arzt vorab informiert werden, damit er Gelegenheit hat, seine Unterlagen und Angaben so zusammen zu stellen, dass das Versorgungsamt ein möglichst präzises Bild der vorliegenden Einschränkungen erhält. Die Gültigkeit des Ausweises beginnt bei Erstanträgen auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und weiterer gesundheitlicher Merkmale mit dem Tage des Eingangs des Antrages. Sie dauert im Regelfall längstens 5 Jahre vom Monat der Ausstellung des Ausweises an. Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag zweimal verlängert werden ( 6 Schwerbehindertenausweisverordnung).

4 Soziale Rechte 1 Seite 4 Bei Erstanträgen kann beantragt werden, den Beginn der Gültigkeit (die Feststellung der Beeinträchtigung) auf einen vorherigen Zeitpunkt fest zu legen, zum Beispiel auf den Tag der Diagnosestellung oder Auftreten der ersten Einschränkungen. Dies hat unter anderem Bedeutung, wenn so die Gültigkeit auch für das Vorjahr festgestellt wird und entsprechend die steuerlichen Erleichterungen auch für diesen vergangenen Zeitraum in Anspruch genommen werden können Wie erfolgt die Feststellung der Behinderung und wie sieht der Nachteilsausgleich aus? Die Schwere der Einschränkungen durch die Mukoviszidose wird ausgedrückt in "Grad der Behinderung" (GdB 10 bis 100). Grundlage für die Beurteilungen sind die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (kurz: AP). Grad der Behinderung Für die Festsetzung des Grades der Behinderung (kurz GdB) bei Mukoviszidose ergeben sich daraus für die Grunderkrankung folgende Anhaltspunkte (Nr der AP, Stichwort Mukoviszidose): - unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß: GdB 20 - unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß: GdB Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich: GdB schwere bis schwerste Einschränkungen der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes: GdB Diese Darstellung berücksichtigt nicht alle Umstände, Besonderheiten und Nebenerscheinungen bei Mukoviszidose und führt deshalb bei isolierter Betrachtung in der Begutachtungspraxis oft zu unbefriedigenden Ergebnissen. Das hat auch das Gesundheits- und Sozialministerium erkannt und deshalb teilweise Korrekturen vorgenommen: Folgekrankheiten (z.b. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind ggf. zusätzlich zur Grunderkrankung Mukoviszidose zu berücksichtigen. Bei Diabetes mellitus liegt der GdB zwischen 10 und 50 (Nr ), bei Impotenz ca. 20 (Nr ), bei Leberzirrhose

5 Soziale Rechte 1 Seite 5 Erwähnt ist aber nicht die Bauchspeicheldrüse, die bei Mukoviszidose in der Regel doch starke Ausfallerscheingungen aufweist. Nr der AP sieht dafür einen GdB bis zu 80 vor. Deren Beeinträchtigung sollte deshalb spätestens im Arztbrief deutlich beschrieben und hervorgehoben werden (ggf. auch Mastdarmvorfall). Ebenso spezielle Beeinträchtigungen der Atemwege (Nr der AP, z.b. chronische Infektionen, asthmatische Erkrankungen), Nasenprobleme (Nr der AP) etc. Für den Antrag ergibt sich hieraus: Die Auswirkungen der Mukoviszidose sind im Antrag möglichst umfassend einzeln zu benennen. Aus medizinischer Sicht sind vor allem die bestehenden Einschränkungen, wie z.b. verzögertes Gedeihen, Untergewicht, chronische Lungeninfektionen, etc. entsprechend darzustellen, nicht so sehr die Behandlungserfolge. Ärger bereiten immer wieder Entlassberichte z.b. nach stationärer Behandlung, wenn es heißt, der Zustand des Patienten habe sich gebessert. Das muss ins rechte Licht gerückt und aus der Situation heraus erklärt werden. Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB von 100 anzusetzen. Danach ist der Grad selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten (Nr. 28.8). Die Festsetzung eines GdB führt nicht immer zu einem Nachteilsausgleich. Zu Vergünstigungen kommt es regelmäßig dann, wenn gesundheitliche Merkzeichen gegeben sind (im Einzelnen dazu die nachfolgenden Kapitel 2 6). Ein Grad der Behinderung von 20 zieht keinen Nachteilsausgleich nach sich. Auch ein Grad der Behinderung von bietet im Regelfall keine Vergünstigungen. Ausnahmsweise kann es zu einer steuerlichen Entlastung kommen (GdB ,-- jährlich; GdB ,-- jährlich), wenn die Beweglichkeit dauernd erkennbar beeinträchtigt wird (auch als Folge innerer Krankheiten). Bei einem Grad der Behinderung von Nachteilsausgleich: a) eine steuerliche pauschale Entlastung , , ,-- ergibt sich als b) Absetzbarkeit von Aufwendungen für Haushaltshilfe (Kap.2) c) Schutz im Arbeitsleben durch das Schwerbehindertenrecht d) GdB 50 und Merkzeichen G oder ag :

6 Soziale Rechte 1 Seite 6 erhöhte Werbungskosten e) bei Kindern mit Merkzeichen H : diverse Vergünstigungen, unter anderem eine höhere steuerliche pauschale Entlastung von 3.700,-- Bei einem Grad der Behinderung von ergibt sich als Nachteilsausgleich: a) eine steuerliche pauschale Entlastung , , ,-- b) bei GdB 70 zzgl. Merkzeichen G oder bei GdB 80 Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste Privatfahrten können zusätzlich geltend gemacht werden. c) Schutz im Arbeitsleben durch das SGB IX d) bei Kindern mit Merkzeichen H : diverse Vergünstigungen. Merkzeichen Wichtig für die Inanspruchnahme vieler Nachteilsausgleiche ist weiter, dass bestimmte gesundheitliche Merkzeichen vorliegen. Bei der Mukoviszidose kommen die Merkzeichen H = hilflos, G = erhebliche Gehbehinderung, ag = außergewöhnliche Gehbehinderung, B = Notwendigkeit ständiger Begleitung und RF = Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in Betracht. Merkzeichen "H" Besondere Bedeutung kommt beim Nachteilsausgleich dem Merkmal "H" (hilflos) zu. Das Merkmal "H" ermöglicht - den Freibetrag von 3.700,-- bei der Lohn- und Einkommensteuer, die Pflegepauschale von 924,-- den erhöhten Pauschbetrag für Haushaltshilfen von jährlich 924,-- (Kapitel 2) - die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Kapitel 3) - die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (Kapitel 3). Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Die Freibeträge in der Einkommenssteuer können allein mit dem Merkzeichen H auch ohne Schwerbehindertenausweis (d.h. bei einem GdB unter 50) in Anspruch genommen werden. Die übrigen

7 Soziale Rechte 1 Seite 7 Vergünstigungen setzen einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H voraus. Der Ausweis bzw. Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen "H" ist auszustellen, wenn die Voraussetzungen nach dem Einkommenssteuerrecht (EStR) gegeben sind. Das Merkzeichen "H" ist nicht davon abhängig, dass gleichzeitig auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegegeld vorliegen. Aber wenn ein Pflegeaufwand von über 120 Min. täglich nachgewiesen ist, werden nach einem Urteil des BSG auch die Voraussetzungen des Merkzeichens H vermutet. Bei der Mukoviszidose ist für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Regel das Merkzeichen H anzustreben. Zum Merkmal "H" enthalten die "Anhaltspunkte" für Kinder und Jugendliche folgende Feststellungen (Nr. 22, Abs. 4, m): "Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen (z. B. ständige Überwachung hinsichtlich Bronchialdrainagen und Inhalationen, Anleitung zur und Überwachung der Nahrungsaufnahme, psychische Führung) - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingt (Nr der AP). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen (Nr der AP) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht". Auch wenn kein GdB von mind. 50 erreicht wird, ist das Merkzeichen H zu erteilen, wenn der Pflegebedarf und Hilfeaufwand gut begründet werden kann. Dazu sind alle oben genannten Aufwände ausführlich darzustellen. Ob nach Vollendung des 16./18. Lebensjahres das Merkzeichen "H" weiter zuerkannt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für Erwachsene ist die Hilflosigkeit in den Anhaltspunkten so wie folgt definiert (Nr. 21, Seite 27): Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen... für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

8 Soziale Rechte 1 Seite 8 Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen... Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit eine Frage des Tatbestandes, die nicht allein nach dem medizinischen Befund beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem Behinderten nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden dürfen. Es ist der Regelfall, dass Versorgungsämter das Merkmal "H" Erwachsenen mit Mukoviszidose nach Vollendung des 16. Lebensjahres aberkennen, weil die Notwendigkeit der Überwachung, Anleitung und psychischen Führung entfallen ist. Da diese Maßnahme vorher im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung ( 24 SGB X) angekündigt wird, kann man mit Hilfe einer ausführlichen Begründung, warum gerade im vorliegendem Fall die vermutete Einsichts- oder sonstige Fähigkeiten nicht gegeben sind, der Aberkennung entgegenwirken. Oft gelingt dann eine Verlängerung bis zur Volljährigkeit. Spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt aber regelmäßig die Aberkennung. Mit seinen Urteilen vom 29. August 1990 (9a/9 RVs 14/89 und 7/89) hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass grundsätzlich die Versorgungsämter trotz des Krankheitsverlaufes der Mukoviszidose nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Merkzeichen "H" entziehen können. Das ist nur in Extremfällen zu verhindern. Man muss einen erheblichen Hilfebedarf, besonders auch nachts, bzw. eine erforderliche Hilfebereitschaft rund um die Uhr darlegen können. Sauerstoffbedarf und auch die geistige Entwicklung können eine Rolle spielen. Bei weiterer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten kann das Merkzeichen H für einen Erwachsenen ggf. später aber auch neu beantragt werden. Merkzeichen "G" Das Merkzeichen "G" wird bei Mukoviszidose insbesondere zuerkannt, wenn die Lungenfunktion dauernd eingeschränkt ist und zu einer erheblichen Gehbehinderung führt. Das Merkzeichen "G" bewirkt Steuervorteile im Rahmen des 9 EStG in Form erhöhter Werbungskosten (Kapitel 2) und Vorteile bei

9 Soziale Rechte 1 Seite 9 der Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr bzw. eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (Kapitel 3). In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (AP Nr. 30): "...wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden,... nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich und andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.... Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird... Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden... und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (also GdB nach Nr der AP) anzunehmen." Die dortige Definition lautet: das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazieren gehen 3 4 km/h, Treppen steigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Meßwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz Merkzeichen "ag" Als außergewöhnlich gehbehindert sind solche Personen anzusehen (Nr. 31 der AP): "... die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeuges bewegen können... Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden... sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkungen der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Nr der AP) anzusehen. Definition: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Meßwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz Das Merkmal "ag" bewirkt zusätzlich zu den Nachteilsausgleichen des Merkmals G die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und Parkerleichterungen (Kapitel 3).

10 Soziale Rechte 1 Seite 10 Merkzeichen "B" Das Merkzeichen "B" erhalten nur Kinder und Erwachsene mit Mukoviszidose, die über das Merkzeichen "H" oder "G" verfügen und ständiger Begleitung bedürfen (d.h. nicht ohne H oder G!). Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist... (Nr. 32, der AP S. 140). Das Merkzeichen "B" bewirkt, dass die Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unentgeltlich befördert wird (im Einzelnen nachfolgend Kapitel 3). Schwerbehinderte mit Merkzeichen B können Begleitpersonen mitnehmen, sie sind aber natürlich nicht verpflichtet, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln begleiten zu lassen. Merkzeichen "RF" Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Mukoviszidose können auch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und einen Sozialtarif der Deutschen Telekom bewirken, wenn die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind erfüllt bei (Anhaltspunkte Nr. 33, S. 141 f.): "... Behinderten mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören - Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen... öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können, - Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung... störend wirken (z.b. durch... laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen... vorkommen können) (Anm.: moderne tragbare Sauerstoffgeräte reichen allein kaum als Kriterium). - Behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden. Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich.

11 Soziale Rechte 1 Seite 11 Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein.... Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzung nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen - zumindest gelegentlich - besucht werden können..." Das Bundessozialgericht legt die Vorschrift über die Rundfunkgebührenfreiheit eng aus. Die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" reicht nicht aus, um auch die Zuerkennung des Merkzeichen "RF" zu begründen (BSHG Urteil v /9a RVS 7/91 - Sozialrecht + Praxis 1993, 774 ff). Insbesondere ist bei Kindern und geistiger Fehlentwicklung Vorsicht geboten und im Zweifel lieber auf den Antrag zu verzichten Antragstellung Bei der Antragstellung sollte behutsam vorgegangen werden. Es ist ratsam, zunächst Gespräche mit den Sozialarbeitern der Ambulanz (soweit vorhanden) zu führen. Außerdem sollten die (Ambulanz)Ärzte einbezogen werden. Auch ist die Geschäftsstelle des Mukoviszidose e.v. Bundesverbandes in Bonn ansprechbar und kann Ratschläge erteilen, bei rechtlichen Fragen und Zweifeln schließlich auch ein Rechtsanwalt vom Arbeitskreis beim Mukoviszidose e.v. Diese Vorgehensweise bietet die beste Gewähr dafür, dass man nicht mit überzogenen Forderungen Schiffbruch erleidet, was schließlich allen Betroffenen zum Nachteil gereichen könnte. 1.5 Welche Rechtsmittel sind bei einem ablehnenden oder ungünstigen Bescheid gegeben? Falls das Versorgungsamt einen Antrag ablehnen, nur einen geringeren GdB als erstrebt anerkennen oder ein gesundheitliches Merkzeichen nicht akzeptieren sollte, kann man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen ( 83 ff SGG). Der Bescheid muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift (d. h. zu Protokoll) bei dem zuständigen Versorgungsamt binnen einer Frist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe einzureichen. Es reicht nicht, wenn man den Widerspruch binnen dieser Monatsfrist absendet. Er muss binnen dieser Monatsfrist dem Versorgungsamt vorliegen. Ein Muster für einen Widerspruch findet sich am Ende dieses Kapitels. Um eine Begründung des Widerspruchs zu formulieren, kann es sinnvoll sein, sich die amtsärztliche Stellungnahme und weiteren medizinischen Unterlagen, die der Entscheidung des Versorgungsamtes zu Grunde liegen, von dort anzufordern.

12 Soziale Rechte 1 Seite 12 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft das Landesversorgungsamt die Erstentscheidung des Versorgungsamtes. Wird der Widerspruch für begründet erachtet, ist ihm abzuhelfen. Andernfalls erläßt das Landesversorgungsamt einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides schriftlich oder zu Protokoll beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben. Vor Klageerhebung muss aber erst das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Eine Klage ohne vorangegangenes Widerspruchsverfahren ist unzulässig. Grund hierfür ist, dass nach den gesetzlichen Regelungen der Behörde Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Entscheidung gegeben werden soll, um die Gerichte zu entlasten. Spätestens vor einer Klageerhebung ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt anzuraten. Über die Geschäftsstelle des Mukoviszidose e.v. kann der Kontakt zu einem Anwalt vermittelt werden. Hinweis: Für Widerspruch und Klage gilt, dass man diese Rechtsmittel fristwahrend einlegen kann und erst später eine Begründung nachreicht. Dies verschafft Zeit sich in Ruhe umfassend zu informieren. 1.6 Muster für einen Widerspruch An das Versorgungsamt... Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Ihr Feststellungsbescheid vom... Aktenzeichen... Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom... lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: Der Widerspruch wendet sich zum einen gegen den festgesetzten Grad der Behinderung. Zum anderen wendet sich der Widerspruch dagegen, dass das Merkzeichen "H" (Hilflos) nicht zuerkannt wurde. Die Schwere der Behinderung durch die Mukoviszidose wurde nicht

13 Soziale Rechte 1 Seite 13 hinreichend bewertet. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der täglich durchzuführenden Therapiemaßnahmen sind nach hiesiger Auffassung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" gegeben. Es liegen die folgenden gesundheitlichen Einschränkungen vor, die einen Grad von mindestens 50 bedingen: neben der Diagnose Mukoviszidose sind von Ihnen hier alle weiteren möglicherweise vorliegenden Diagnosen zu benennen, z.b. Pankreasinsuffizienz, chronische Lungeninfektionen, asthmatische Beschwerden, chronische Nasennebenhöhlenentzündungen, Diabetes, bei erwachsenen Betroffenen evtl. auch die Unfruchtbarkeit (Infertilität) etc. Zusätzlich sind die Einschränkungen im Gedeihen (verzögertes Wachstum, mangelhafte Gewichtszunahme /Untergewicht) und in der Lungenfunktion hervorzuheben. Fehlerhafterweise wurde auch das Merkzeichen H nicht zuerkannt. Dieses ist bei Kindern mit Mukoviszidose bis zum 16. Lebensjahr im Allgemeinen zuzuerkennen. Aufgrund der Mukoviszidose ist mein Kind bei einer großen Zahl täglicher Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Insbesondere besteht Hilfebedarf in folgenden Bereichen: (dies ist eine beispielhafte Aufzählung, die von Ihnen auf Ihre tatsächlichen Gegebenheiten angepasste werden muss!) - ständige Überwachung/Anleitung/Übernahme der Atemtherapie. Jeden Tag müssen therapeutische Maßnahmen im Umfang von xx Stunden durchgeführt werden, um die Lungen von dem zu zähen Sekret zu befreien und so ein möglichst freies Atmen zu ermöglichen. Ohne Hilfe bei diesem Maßnahmen wäre es meinem Kind z.b. morgens unmöglich zu Tagesaktivitäten über zu gehen, da erst die infolge der Nachtruhe aufgetretenen Sekretansammlungen aus der Lunge eliminiert werden müssen. - Ständige Überwachung/Unterstützung/Anleitung bei der Nahrungsaufnahme. Aufgrund der Mukoviszidose besteht eine mangelhafte Verwertung der Nahrung bei gleichzeitig erhöhtem Kalorienbedarf, dabei besteht krankheitsbedingt nur ein mangelnder Appetit. Dies bedeutet, dass für Kinder mit Mukoviszidose über den Tag verteilt mehrere Mahlzeiten bereitet werden, wobei sie jeweils zur Nahrungsaufnahme motiviert werden müssen, um über den Appetit hinaus die notwendigen Kalorien aufzunehmen. Zudem sind zur Behebung der Verdauungsstörung während der Mahlzeiten Enzyme einzunehmen, die gewissenhaft auf die Nahrungsmenge und zusammensetzung dosiert werden müssen. Dosierungsfehler können zu Verstopfungen bis hin zum Darmverschluss führen. - Weiter sind besondere Hygienemaßnahmen durchzuführen und entsprechende Verhaltensregeln einzuhalten und meinem Kind immer wieder nahe zu bringen, (weitere Ergänzungen möglich...) Das Leben mit der Mukoviszidose bedeutet für mein Kind eine sehr große Herausforderung, der es ohne tagtägliche Hilfen in

14 Soziale Rechte 1 Seite 14 unterschiedlichsten Lebensbereichen nicht gewachsen wäre. Aus diesen Gründen ist in jedem Fall das Merkzeichen H zuzuerkennen. (gegebenenfalls können Sie auch auf eine vorliegende Pflegestufe hinweisen) Wegen der Einzelheiten beziehe ich mich auf eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Ambulanzarztes, Dr..... Ich werde Frau/Herrn Dr.... bitten, eine ärztliche Stellungnahme nach dort zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) 1.7 Hinweise zu geplanter Herabstufung, Widerspruch und Klage Ist ein Schwerbehindertenausweis erteilt, kann es in den folgenden Jahren zu Nachuntersuchungen kommen, ob der Grad der Behinderung oder verschiedene Merkzeichen noch zustehen. Bei Mukoviszidose wird im Regelfall mit dem 16. Lebensjahr die Weitergewährung des Merkzeichen H überprüft. In der gleichen Überprüfung kann es auch zu einer Herabstufung des GdB oder Aberkennung weiterer Merkzeichen kommen. Oft liegen einer solchen Entscheidung positive Aussagen zum Krankheitsverlauf z.b. aus Krankenhausentlassberichten oder ähnlichem zu Grunde. Die Behörde muss gemäß 24 SGB X die Betroffenen hören, bevor sie eine solche Maßnahme erlässt. Wenn man wissen will, wie das Versorgungsamt zu seiner Entscheidung gekommen ist, kann man Akteneinsicht verlangen ( 25 SGB X). Es ist fraglich, ob es sich lohnt, seine Position im Anhörungsverfahren ausführlich zu begründen. Die Behörden neigen nicht dazu, sich leicht von einem solchen Vorhaben abbringen zu lassen. Deutlich und gründlich sollte man aber werden, wenn der Bescheid vom Versorgungsamt kommt. Ein Widerspruch sollte so ausführlich begründet werden wie oben im Muster beispielhaft dargestellt. Entscheidend ist herauszuarbeiten, dass sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben. Dann ist man über 48 SGB X geschützt (wobei das Versorgungsamt die Beweislast dafür trägt, dass sich die Umstände gegenüber dem Zeitpunkt des früheren positiven Bescheides in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich verändert haben). Falls das Versorgungsamt dem Widerspruch nicht abhilft, bleibt nur noch die Klageerhebung innerhalb eines Monats (vgl. Ziffer 1.5). Wichtig ist zu wissen, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, d.h. bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung durch das Gericht bleibt der Schwerbehindertenausweis in Kraft. Er muß nicht

15 Soziale Rechte 1 Seite 15 an das Versorgungsamt herausgegeben werden. Einem eventuellen Rückgabeverlangen während des laufenden Verfahrens muss man nicht nachkommen! Es ist sogar möglich, während des laufenden Verfahrens den auslaufenden oder bereits abgelaufenen Ausweis verlängern zu lassen, denn solange nicht rechtskräftig aberkannt, darf der Ausweis weiter benutzt und muss dem Antragsteller verlängert werden. Allerdings sind in der Verwaltungspraxis regionale Unterschiede zu beachten, auf die hier nicht eingegangen werden kann.

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