Verordnung der Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen

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1 Verordnung der Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen

2 Geltungsbereich 1. a)die Verordnung regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf der landwirtschaftlichen genutzten Fläche. b)verminderung der stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf der landwirtschaftlichen genutzten Fläche und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. 2. Die Regelungen dieser Verordnung gelten auch für die Stoffe laut 3 und 5 des Düngegesetzes

3 Begriffsbestimmung Landwirtschaftlich genutzte Fläche (alle Flächen denen in irgendeiner Weise Dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und/oder Kultursubstrate zugeführt werden) Schlag (räumlich zusammenhängende Fläche mit einer Kultur) Bewirtschaftungseinheit (mehrere Schläge) Düngejahr (Zeitraum von zwölf Monaten) Düngung (Zufuhr von Dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und/oder Kultursubstrate Nährstoffzufuhr (Summe aller gedüngten Nährstoffmengen)

4 Nährstoffabfuhr (mit Erntegut und Nebenernteprodukten abgeführte Nährstoffmenge) Nährstoffbedarf (Menge an Nährstoffen, die unter Berücksichtigung bodenbürtiger Nährstoffmengen zur Versorgung der Pflanze nötig ist) Wesentliche Nährstoffmengen (mehr als 50 kg/ha/jahr oder 30 kg/ha/jahr gedüngte Menge) Wesentlicher Nährstoffgehalt (Nährstoffgehalt in der TM von mehr als 1,5 % Stickstoff und 0,5 % Phosphor) Verfügbarer Stickstoff (in Wasser oder 0,0025 molarer CaCL 2 Lösung befindlicher Stickstoff) Oberirdisches Gewässer ( 3 Abs. 1 WHG (Wasserhaushaltsgesetzt)) Begriffsbestimmung

5 Gleichgewicht zwischen Versorgung mit Dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und/oder Kultursubstrate zeitlichen Bedarf der Pflanze und Bodenversorgung Düngebedarfsberechnung nach 4 Düngebedarf darf nicht überschritten werden Nährstoffe aus Dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und/oder Kultursubstrate müssen bekannt sein, siehe auch Anlage 3 und 4 Ausnutzungsgrad für mineralischen Dünger = 100 %, organische Dünger = Anlage 2 Ausbringungsverluste bei organischen oder mineralischorganischen Düngemitteln = Anlage 4 Flächen mit einer Versorgung von mehr als 20 mg/p 2 O 5 (CAL) Düngung nur noch in Höhe der Abfuhr Grundsätze für die Anwendung

6 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphor Stickstoffbedarfswerte für Ackerland = Anlage 1 Ermittelte Stickstoffmenge im Boden (Bodenuntersuchung, Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, Übernahme von Werten vergleichbarer Standorte) Die im vegetationsverlauf zusätzlich freiwerdende Stickstoffmenge Freiwerdende Stickstoffmenge aus langjährig organischer Düngung der Vorjahre, Nachlieferung aus Vor und Zwischenfrüchten Stickstoffbedarfswerte für Grünland = Anlage 1 Siehe oben Ermittlung des Düngebedarfs an Phosphor auf Grundlage der Empfehlungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle), Bodenuntersuchungen sind zu berücksichtigen Für Phosphat sind Nährstoffe per Bodenprobe in einer Fruchtfolge, spätestens alle 6 Jahre zu ermitteln

7 Kultur Ertragsniveau in dt/ha Anlage 1 Stickstoffbedarfswert Ertragsdifferenz Höchstzuschläge in kg N/ha Mindestabschläge kg N/ha Winterraps Winterweizen A, B Winterweizen C Winterweizen E Wintergerste Winterroggen Wintertricticale Sommergerste Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe

8

9 Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift Kultur Tabelle 2 oder 4 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Tabelle 2 oder 4 Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Tabelle 2 oder 4 Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt/ha Tabelle 3 oder 5 Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zeilen 3 und 4 Zu- und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Ertragsdifferenz Zeile 5, Tabelle 3 oder 5 Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Tabelle 6 Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Tabelle 7 oder 3 Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Ernteverfrühung Stickstoffdüngebedarf während der Vegeta-tion in kg N/ha Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse Summe der Werte der Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 3 Absatz 3 Satz 2

10 Sollwert Korrekturwert Vergleich bisher und neu Bemerkung für DÜV neu bei Ertragserwartung 80 dt/ha SBA Empfehlung bisher 120 (1. Gabe zu Vb.) 40 (2. Schossergabe) 60 (3. Ährengabe) DÜV neu E = 260 A, B = 230 C = 210 Bestandesentwicklung +/ 10 kg/ha 0 kg/ha 0 kg/ha Ertragserwartung 0 kg/ha 0 kg/ha N min Gehalt 20 kg/ha 20 kg/ha Humusgehalt org. mineral. Dünger im Vorjahr bei humosen Böden (>4,5%) 20 kg/ha 0 kg/ha 10 % der ausgebr. Gesamt N Menge 0 kg/ha 10 kg/ha langj. Org. Düngung 20 kg/ha Nachlieferung Zwischenfrüchte Leguminose im Herbst eingearbeitet 10 kg/ha 10 kg/ha Nachlieferung Vorfrucht Getreide 0 kg/ha 0 kg/ha Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation 170 kg/ha 190 kg/ha

11 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff oder phosphorhaltigen Düngemittel, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Stickstoffhaltige Düngemitteln : Keine Ausbringung bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden Stickstoffhaltige Düngemitteln : Vermeidung von direkten Einträgen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen durch genügend Abstand Berücksichtigung von Hangneigungen (5 bis 10 % und > 10 %) in dem Bereich bis zu 20 m von der Böschungsoberkante durch größere Abstände ( 3 bis 4 m) und Applikationsverfahren (Einarbeitung auf unbestellten Boden und ausreichender Bestandesentwicklung oder Untersaat bei Mais).

12

13 Zusätzliche Angaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Organische und organische mineralische Dünger und Harnstoff mit wesentlichen Gehalt an Stickstoff müssen unverzüglich, jedoch spätestens 4 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet sein (ausgeschlossen sind Festmist von Huf und Klauentieren und Komposte), flüssige organische und organische mineralische Dünger dürfen ab 2020 nur streifenförmig abgelegt werden, für Grünland gilt hierfür Nicht mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen und organischen mineralischen Düngern. Anzurechnen ist der Gesamtstickstoffgehalt im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche

14 Zusätzliche Angaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Kernsperrfrist Acker nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum des Folgejahres Kernsperrfrist Grünland oder mehrjähriger Feldfutterbau bei Aussaat 15 Mai in der Zeit vom bis Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann diese Sperrfrist verschieben, die Dauer von 12 Wochen muss erhalten bleiben. Abweichend dürfen bis zum nach Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September jedoch nicht mehr als 40 kg Ammonium oder 80 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden. Kernsperrfrist für Festmist von Huf und Klauentieren in der Zeit vom bis zum 31. Januar

15 Bis spätestens 31. März eines jeden Jahres ist ein Nährstoffvergleich für Phosphat und Stickstoff zu erstellen Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche oder Zusammenfassung der Ergebnisse für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit Erstellung des mehrjährigen Vergleiches Berechnung muss mit vorgegeben Katalogen vorgenommen werden, damit sind auch Stall und Lagerungsverluste des Stickstoffe festgelegt. Davon befreit sind: die Zierpflanzen, Baumschulen, Rebschulen, Strauchbeeren und Baumobstflächen Ausschließliche Weidehaltung (und weniger als 100 kg/ha N aus organischen Düngern und kein Mineraldünger Zukauf Betriebe ohne wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche Betriebe mit weniger als 750 kg WD tierrischer Herkunft Nährstoffvergleich

16 Bewertung Nährstoffvergleich Sofern das dreijährige mittel von 60 kg N/ha nicht überschritten wird ab 2020 gilt Kontrollwert von 50 kg N/ha. Für Phosphat gilt der Kontrollwert von 20 kg Phosphor/ha im Durchschnitt der letzten sechs Jahre Die Bodenuntersuchungen sollen im gewogenen Mittel des Betriebes nicht mehr als 20 mg/100 g Boden nicht überschreiten. Flächen mit mehr als 20 mg/100 g Boden dürfen nicht über Abfuhr gedüngt werden und dürfen bei der Bewertung des Nährstoffüberschusses nicht berücksichtigt werden. Bei Überschreitung des Kontrollwertes = anerkannte Düngeberatung, Teilnahme ist vorzuweisen. Bei nochmaligen Verstoß gegen die kontrollwerte ist die Bedarfsberechnung gegen zu zeichnen

17 Konsequenz!!!

18 Daten der besonderen Ernteermittlung 2012 bis 2014

19 Wieviel Gülle kann bei einer VS D (> 20 mg/100 g Boden (CAL))im Jahr gefahren werden P 2 O 5 Korn kg/dt P 2 O 5 Stroh kg/dt P 2 O 5 Abfuhr Gülle mit 4 kg P 2 O 5 /m³ Weizenkorn 80 dt/ha 0,8 0, Weizenkorn + Stroh 80 dt/ha 0,8 0,3 (X 0,7) Wi. Gerstenkorn 75 dt/ha 0,8 0, Wi. Gerstenkorn + Stroh 75 dt/ha 0,8 0,3 (X 0,7) Wi. Rapskorn + Stroh 40 dt/ha 1,8 0,4 (x 1,7) Silomais 550 dt FM/ha 0, Silomais 550 dt FM/ha + 2 dt/ha DAP 0,

20 Beschreibung Düngungsversuch F 2 20 Grebenstein Variante Fragestellung Höhe ü. N.N. 190 m Niederschlag/Temp. 670 mm/ 8 C Steingehalt gering Ackerzahl/Bodenart 70/lU Durchw. Tiefe 150 cm

21 Beschreibung Düngungsversuch F Grebenstein Variante Fragestellung Düngerform Bemerkung Varianten 1: V0 seit 1984 keine P 2 O 5 Düngung vorgenommen Varianten 2: V50 50 kg P 2 O 5 /ha Herbst Triple Phos. seit 2005 keine Dgg. Varianten 3: V kg P 2 O 5 /ha Herbst Triple Phos Varianten 4: V kg P 2 O 5 /ha Herbst Triple Phos Varianten 5: V0/Entz. P 2 O 5 Düngung nach Entzug Triple Phos seit 2005 keine Dgg. seit 2005 keine Dgg bis 1995 keine P 2 O 5 Dgg.; seit 1996 nach Entzug Varianten 6: P 2 O 5 /Entz. P 2 O 5 Düngung nach Entzug Triple Phos 1984 bis 1995 hohe P 2 O 5 Dgg. 150 kg/ha; seit 1996 nach Entzug

22 Entwicklung der Bodengehalte P 2 O 5 der verschiedenen Varianten des F 2 20 in Grebenstein Werte P 2 O 5 Versuchsbeginn: V0: 24 V100: 25 V200: 20 V300: 25

23 Frage 2: Unterschiede in Steigerungsvarianten bis 2005 F 2 20 in Grebenstein? Ertrag GE/ha Getreide (WW, GW, WS, WR) (n=14) KGR /ha Zuckerrüben (n=3)

24 Frage 2: Wie verhalten sich Erträge nach der unterbliebenen Düngung 2005 F 2 20 in Grebenstein? Ertrag GE/ha Getreide (WW, GW, SW, WR) Vorher: 14 Getreidejahre nachher: 4 Getreidejahre 3 Zuckerrübenjahre 2 Zuckerrübenjahre Zuckerrüben

25 Frage 2: Wie verhalten sich Erlöse nach der unterbliebenen Düngung 2005 F 2 20 in Grebenstein? KGR /ha Getreide (WW, GW, SW, Ha) (n=14) Zuckerrüben (n=2)

26 Frage 4) Entwicklung der Bodengehalte P 2 O 5 der verschiedenen Varianten des F 2 20 in Grebenstein Werte P 2 O 5 Versuchsbeginn: V0: 27 V300: 30

27 Frage 5: Ertragsunterschiede in Ausgangsvarianten bis 1995 F 2 20 in Grebenstein? Ertrag GE/ha alle Kulturen (n=9) Getreidejahre (n=9) Rübenjahre (n=1) Rapsjahre (n=0) KGR /ha

28 Frage 5: Wie verhalten sich Erträge der Düngung auf Entzug seit 1996 F 2 20 in Grebenstein? Ertrag GE/ha alle Kulturen (bis 95 n=9 ab 96 n=15) Getreidejahre (bis 95 n=9 ab 96 n=10) Rübenjahre (bis 95 n=1 ab 96 n=3) Rapsjahre (bis 95 n=0 ab 96 n= 2)

29 Aufzeichnungen Düngebedarfsberechnung (bei Überschreitung der Bedarfsberechnung ist dies unmittelbar aufzuzeichnen) Düngemittel, Kultursubstrat und Pflanzenhilfsstoffe aus Fleisch, Knochenmehlen und Fleischknochenmehlen ist dies innerhalb eines Monats aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind 7 Jahre aufzubewahren

30 Anforderung an die Geräte zum Aufbringen Gerät die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen Geräte : (Ausnahmereglung bei Kauf der Geräte bis 2006 Gebrauch noch bis ) Festmiststreuer ohne gesteuerte Zufuhr zum Verteiler, Güllewagen mit freien Auslauf, Schleuderscheibe oder Drehstrahlregner Zentrale nach oben abstrahlende Prallteller Mineraldüngerstreuer ab 2020 nur noch mit Grenzstreueinrichtung müssen DIN EN erfüllen

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33 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern, wie Jauche, Gülle, Silagesickersaft, oder flüssige Gärreste, muss eine Minderlagerungsdauer von 6 Monaten vorhanden sein (Niederschlags, Reinigungswasser etc. sind mit ein zu beziehen) Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder keine Aufbringflächen besitzen, müssen ab 2020 eine Lagerungskapazität haben. Festmist Lagerkapazitäten von vier Monaten ab 2018 alternativ schriftliche vertragliche Vereinbarung zur überbetrieblichen Lagerung

34 13 14 Besondere Anforderungen an Genehmigungen Die nach Landesrecht zuständig Stelle kann Ausnahmegenehmigungen aussprechen, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen haben: Bodenfruchtbarkeit, Gesundheit von Mensch und Tier, Schutz Naturhaushalt (Gewässerqualität)

35 Fehlerhafte Berechnung Düngebedarf und/oder eine fehlerhafte Korrektur vom Düngebedarf 2. Überschreitung der tats. Düngung über den Düngebedarf hinaus 3. Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel muss vor Einsatz bekannt sein 4. Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf hoch versorgten Flächen (mehr als 20 mg/100 g Boden Cal) 5. Nmin Werte und/oder Bodenuntersuchung nicht vorhanden 6. Ausbringung auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden 7. Austragung in oberirdische Gewässer oder andere Flächen und ungenügenden Abstand 8. Ausbringung von Düngemitteln, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsstoffen innerhalb des Abstandbereiches 9. Einarbeitung von organisch und organisch mineralischen Düngemittel und Harnstoff auf unbestellten Ackerland Ordnungswidrigkeiten

36 Ablage von flüssigen organischen oder organischen mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalt an Nährstoffen ab 2020 nur noch streifenförmige Ablage. 11. Kontrollgrenze von 170 kg Stickstoff/ha aus organischen oder organischen mineralischen Düngemitteln wird überschritten 12. Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff innerhalb der Kernsperrfrist 13. Anwendungsbeschränkung die sich aus der Anwendungsbeschränkung heraus ergibt, 14. Nährstoffvergleich auf betrieblicher Ebene nicht rechtzeitig oder unvollständig ausgefüllt, 15. den Nährstoffvergleich nicht vorlegt 16. die Nährstoffbedarfsberechnung nicht vorlegt 17. Die Aufbewahrungsfristen nicht einhält 18. Dünger mit Geräten ausbringt die nicht über den anerkannten Stand der Technik verfügen 19. Über nicht genug Lagerraum verfügen Ordnungswidrigkeiten

37 Maßnahme Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Leitungsvorlage BM Billigung 2 Schreiben an ChBK auf Referatsleiterebene 3 Ressortabstimmung und Normenkontrollrat Verordnungsentwurf und Zustimmung zur Einleitung des regierungsinternen Abstimmungsverfahrens sowie zu sonstigen Beteiligungen und Unterrichtungen Inhalt, Notwendigkeit, politische Bedeutsamkeit (politisch bedeutsam) BMG, BMJV, BMUB, BMWI, BMVI (4 Wochen Frist) (übrige Ress. nachrichtlich Normenkontrollrat (4 Wochen Frist) KW ( ) 29. KW ( ) KW ( ) 4 Unterrichtung BT, BR Fraktionen und El Ausschuss des BT sowie an BR, sofern Ressorts nicht innerhalb von 10 Tagen Einspruch erheben 31./35. KW ( ) 5 Länder und Verbändebeteiligung 6 Abschluss der rechtsförmlichen Prüfung durch BMJV 7 Notifizierung und strategische Umweltprüfung Gelegenheit zur Stellungnahme Anhörung, nur soweit notwendig (3 Wochen Frist) KW ( ) 3 Wochen Frist KW ( ) 3 Monate Frist KW ( ) 8 Leitungsvorlage an BM Zuleitungsschreiben ChBK 51. KW ( ) 9 Versendung an ChBK Versendung durch L2 nach Zeichnung durch BM 51. KW 10 Zuleitung an Bundesrat Sitzung Bundesrat 6. März KW 2015

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