VERTRAG. über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung
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- Krista Lange
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1 VERTRAG über die praktische Ausbildung im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung genannt) und (im folgenden Schüler genannt) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die praktische Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung auf der Grundlage des 4 Abs und 4 sowie der 13 bis 23 und 28 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege / Altenpflegegesetz AltPflG) vom (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 50/2000, Seite 1513 ff.); Der 2 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung AltPflAPrV) vom (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 81/2002, Seite 4418 ff.); des 2 Abs. 2 in Verbindung mit 1 Abs. 1 Nr. 18 und des 9 der Anlage zu 5 zu 36 im zweiten Teil: Besondere Vorschriften der niedersächsischen Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS- VO) vom (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 14/2000, Seite 178 ff.); der Vorschriften unter A. V sowie unter B.7 des Ersten Abschnitts des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über berufsbildende Schulen (EB-BbS-VO) vom (Niedersächsisches Ministerialblatt, Nr. 22/2000, Seite 367 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. 1
2 2 Ausbildungsziel (1) Die Ausbildung soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich ist. (2) Darüber hinaus soll die Ausbildung dazu befähigen, mit anderen in der Altenpflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten und diejenigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen. 3 Dauer und zeitliche Gliederung (1) Die Ausbildung beginnt am... und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am.... Der Zeitraum vom... bis zum... gilt als Probezeit. (2) Wird der Schüler nicht in den nächsthöheren Schuljahrgang versetzt und macht er von seinem Recht auf Wiederholung des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts Gebrauch, verlängert sich die Laufzeit dieses Vertrages. Die zulässige Verweildauer in der Schulform beträgt höchstens 4 Jahre. (3) Besteht der Schüler die Abschlussprüfung nicht und verlangt er schriftlich die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses, verlängert sich die zulässige Verweildauer und damit die Laufzeit dieses Vertrages bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. (4) Dieser Vertrag endet ferner zu demselben Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsvertrag zwischen dem Schüler und der Berufsfachschule für Altenpflege im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben oder nach Maßgabe jenes Vertrages von einer Partei gekündigt worden ist. Der Schüler hat den Träger der praktischen Ausbildung unverzüglich davon zu unterrichten. Die Zeiten der praktischen Ausbildung sind der Anlage zu entnehmen. (5) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt während der praktischen Ausbildung durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche. Die täglichen Dienstbeginn-, Pausen- und Dienstschlusszeiten richten sich nach dem Dienstplan des Trägers der praktischen Ausbildung. Der Träger der praktischen Ausbildung ist berechtigt, Änderungen der Dienstzeiteinteilung vorzunehmen, wenn betriebliche Belange und/oder die Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner dies erfordern. (6) Im Rahmen der Arbeitszeitordnung können der Träger der praktischen Ausbildung bzw. die Heimleitung oder die damit beauftragten Personen Mehrarbeit anordnen, wenn dies zur Gewährleistung der Betriebsabläufe erforderlich ist. Mehrarbeit wird nach Maßgabe des Trägers der praktischen Ausbildung entweder durch Sondervergütung oder durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen. Die dienstfreien Tage richten sich nach dem Dienstplan. 4 Inhaltliche Gliederung der praktischen Ausbildung (1) Während der praktischen Ausbildung in den Versorgungsformen der stationären, der teilstationären und der ambulanten Pflege ist ein Einsatz des Schülers in mindestens drei der nachstehenden Bereiche vorzusehen; a) in einem Heim im Sinne des 1 des Heimgesetzes oder einer stationären Pflegeeinrichtung im inne des 71 Abs. 2 des SGB XL, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt; 2
3 b) in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des 71 Abs. 1 des SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt; c) in einer psychiatrischen Klinik mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder in anderen Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie; d) in einem Allgemeinkrankenhaus, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt oder geriatrische Fachklinik; e) in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung oder f) in Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Davon müssen mindestens Zeitstunden in Einrichtungen nach a) und b) abgeleistet werden. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung in den einzelnen Einrichtungen hat der Schüler der Berufsfachschule einen Bericht über seine Tätigkeit und eine Bescheinigung der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. (2) Die Reihenfolge der vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte wird in Absprache zwischen der Berufsfachschule Altenpflege, dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Schüler festgelegt. Diese Vereinbarung kann vor Beginn eines jeden Praktikums gesondert getroffen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein Beschluss herbeizuführen, der mit der Mehrheit der Stimmen der drei beteiligten Parteien gefasst wird. 5 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann; 2. andere geeignete Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung hinzuzuziehen, sofern er eine der Versorgungsformen der stationären, der teilstationären und der ambulanten Pflege nicht selbst vorhält; 3. dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils erforderlichen Prüfungen erforderlich sind: 4. dem Schüler nur solche Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungsziel dienen sowie dem Ausbildungsstand und den Kräften des Schülers angemessen sind. 6 Pflichten des Schülers Der Schüler verpflichtet sich, 1. dem Träger der praktischen Ausbildung und der Schule ist zu Beginn eines jeden Praktikums (ambulant, stationär, ) nachzuweisen, dass er die gesetzlich angeordneten Untersuchungen des Gesundheitszustandes hat durchführen lassen. Der Schüler ist damit einverstanden, dass der untersuchende Arzt dem Träger der praktischen Ausbildung über das Untersuchungsergebnis Auskunft erteilt, soweit es das Ausbildungsverhältnis berührt. 2. bemüht zu sein, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen; 3
4 3. regelmäßig an den vorgeschriebenen und den zusätzlich angebotenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen; 4. die ihm übertragenen Aufgaben und Verrichtungen unter Beachtung der Betriebsordnung sorgfältig auszuführen; 5. die Anweisungen der bei der Ausbildung mitwirkenden Mitarbeiter des Trägers der praktischen Ausbildung zu befolgen und sich an die betriebsüblichen Regelungen des Trägers der praktischen Ausbildung zu halten; 6. die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 7. die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate, die der Träger der praktischen Ausbildung zu Verfügung stellt, sorgsam zu behandeln; 8. über alle Angelegenheiten im Betrieb des Trägers der praktischen Ausbildung und der von ihm hinzugezogenen Einrichtungen Stillschweigen zu bewahren; 9. Bei Versäumnis jeglicher Art, insbesondere wegen Erkrankung, Unfall oder sonstiger Arbeitsverhinderung, sind dem Träger der praktischen Ausbildung(Original) und der Schule(Kopie), auch während der praktikumsfreien Unterrichtszeiten, unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle einer Erkrankung ist dem Träger der praktischen Ausbildung (Original) und der Schule(Kopie) innerhalb von drei Tagen die ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen; dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung nur einen oder zwei Tage dauert. Dauert die Erkrankung länger als bescheinigt, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. Besuche des Schülers bei Ärzten oder Behörden während der Arbeitszeit sollen von den besuchten Stellen bescheinigt werden. Soweit im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus geleistet wird, handelt es sich bei diesen Beträgen um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Trägers der praktischen Ausbildung, auf die der Schüler gegenwärtig und künftig weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch hat. Für Abwesenheiten, die durch die Betreuung erkrankter Kinder des Schülers entstehen, wird keine Vergütung gezahlt. Die Vergütungsansprüche des Schülers gegen den Träger der praktischen Ausbildung gemäß 616 BGB werden insofern ausgeschlossen. Die Ansprüche des Schülers auf unbezahlte Freistellung für die Betreuung bei Kindeserkrankung bleiben unberührt; 10. im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Arbeitsleistungen Belohnungen oder Geschenke von pflegebedürftigen Personen oder von deren Angehörigen weder anzunehmen noch zu fordern oder sich versprechen zu lassen. 7 Kündigung (1) Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann der Schüler den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. (3) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (4) Kündigungen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. 4
5 8 Urlaub Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist dem Schüler während der unterrichtsfreien Zeit (grundsätzlich in den Schulferien) der Berufsfachschule zu gewähren. Der Schüler hat seinen Urlaub in diesen Zeiträumen geltend zu machen. Der Urlaubsanspruch beträgt in der Regel 36 freie Arbeitstage und bezieht sich auf die einrichtungsspezifische 5- bis 6-Tage-Woche. Tarifrechtliche Bestimmungen der Einrichtungen gehen vor der grundsätzlichen Regel. Der Urlaub ist nur nach vorheriger Absprache und mit schriftlicher Genehmigung des Trägers der praktischen Ausbildung zu nehmen. 9 Vergütung Eine angemessene Vergütung nach dem Altenpflegegesetz soll sich grundsätzlich an den Tarifsätzen der Krankenpflegeausbildung orientieren. Tarifvertragliche Regelungen der Träger der praktischen Ausbildung gehen vor. Der Schüler erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von:. brutto im 1. Ausbildungsjahr. brutto im 2. Ausbildungsjahr. brutto im 3. Ausbildungsjahr nachträglich zahlbar bis zum 6. Arbeitstag des jeweiligen Folgemonats. Die Zahlung erfolgt bargeldlos: hierfür wird der Schüler innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsbeginn schriftlich seine Kontoverbindung angeben. Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen zur Geltung kommen, und begründet weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch, auch dann nicht, wenn sie ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Trägers der praktischen Ausbildung erfolgt. Gewährte Gratifikationen sind vom Schüler zurückzuzahlen, wenn das Vertragsverhältnis bis zum des Folgejahres aus Gründen endet, die der Schüler zu vertreten hat. Der Träger der praktischen Ausbildung ist in diesem Fall zur Aufrechnung mit allen bestehenden und künftigen Vergütungsansprüchen des Schülers berechtigt. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen wird vom Träger der praktischen Ausbildung nicht anerkannt. Kosten aus Vergütungspfändungen gehen zu Lasten des Schülers: zur Zeit pro Pfändung 10,00 Verwaltungsgebühr. Der Schüler ist verpflichtet, dem Träger der praktischen Ausbildung die Verpfändung oder Abtretung seiner Vergütungsansprüche anzuzeigen. Bei Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, hat der Träger der praktischen Ausbildung das Wahlrecht zwischen Bezahlung oder Gewährung von Freizeit. 10 Betriebliche Obliegenheiten Zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Trägers der praktischen Ausbildung und sind vom Schüler sorgfältig zu behandeln. Der Schüler hat alle Schlüssen und Gegenstände, die er im Rahmen seiner Beschäftigung erhält, sorgfältig aufzubewahren und bei längerer Abwesenheit oder Beendigung des Vertragsverhältnisses vollzählig zurückzugeben. Jeder Missbrauch der Schlüssel oder ihre Aushändigung an Unbefugte ist ihm ausdrücklich untersagt. Ein Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich schriftlich zu melden. 11 Sonstige Vereinbarungen Änderungen der Anschrift, des Familienstandes oder sonstiger Gegebenheiten des Schülers, die für das Arbeitsverhältnis Bedeutung haben, sind dem Träger der praktischen Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. 5
6 Alle Nebenabsprachen, Änderungen oder auch Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt die Ausschlussfrist drei Monate. Innerhalb dieser Zeit können evtl. Ansprüche geltend gemacht werden. Die im Anhang zu diesem Vertrag abgegebenen Erklärungen des Schülers sind ausdrücklicher und wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Vertragsparteien bestätigen, eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten zu haben. 12 Zusätzliche Vereinbarungen Zusätzlich wird noch folgendes vereinbart: keine Zusatzvereinbarungen 13 Wirksamkeit des Vertrages Dieser Vertrag zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Schüler/der Schülerin wird erst wirksam, wenn die Zustimmung der Schule nach dem Altenpflegegesetz erteilt ist. 13 Übergangsvorschriften Dieses Vertragsmuster gilt für die Verträge BFS Altenpflege ab dem Schuljahr 2007/2008. Andere Vertragsmuster verlieren ihre Gültigkeit. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das für den Träger der praktischen Ausbildung zuständige Amtsgericht. Ort und Datum Trägerin/Träger oder Leiterin/Leiter der Einrichtung Schülerin/Schüler Die Georg-von-Langen-Schule, Berufsbildende Schulen Holzminden, erteilen ihre Zustimmung gem. Altenpflegegesetz. Schulleiterin/Schulleiter 6
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